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Bundesministerium des Innern

Bekanntmachung
eines Vereinsverbots gegen
„linksunten.indymedia“

Vom 14. August 2017

Nach Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 3 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 419) geändert worden ist, erlässt das Bundesministerium des Innern die folgende

Verfügung:

1.
Der Verein „linksunten.indymedia“ läuft nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider und richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung.
2.
Der Verein „linksunten.indymedia“ ist verboten und wird aufgelöst.
3.
Es ist verboten, die unter der URL https://linksunten.indymedia.org sowie die im Tor-Netzwerk unter der Adresse http://fhcnogcfx4zcq2e7.onion abrufbare Internetseite des Vereins, einschließlich deren Bereitstellung und Hosting, zu betreiben und weiter zu verwenden. Dies gilt auch für die sonstigen Internetpräsenzen des Vereins, zum Beispiel auf Twitter (URL: https://twitter.com/indy_linksunten; Benutzername: @indy_linksunten). Sämtliche E-Mail-Adressen des Vereins, insbesondere linksunten@indymedia.org, sind abzuschalten.
4.
Es ist verboten, Kennzeichen des Vereins „linksunten.indymedia“ für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden. Dieses Verbot betrifft insbesondere die grafische Verwendung des prägenden Vereinsnamensbestandteils „linksunten“ im Schriftzug „linksunten.indymedia.org“ in roter Farbe kombiniert mit der Darstellung des Buchstabens „i“ von dem beidseitig Funkwellen symbolisierende Klammerzeichen abgehen:
Abgebildet ist der Vereinsname „linksunten.indymedia“ im Schriftzug „linksunten.indymedia.org“ in roter Farbe kombiniert mit der Darstellung des Buchstabens „i“ von dem beidseitig Funkwellen symbolisierende Klammerzeichen abgehen.
Das Verbot zur Verwendung von Kennzeichen des Vereins „linksunten.indymedia“ gilt auch für eine Verbreitung im Internet.
5.
Das Vermögen des Vereins „linksunten.indymedia“ wird beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen.
6.
Forderungen Dritter gegen den Verein „linksunten.indymedia“ werden beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen, soweit sie nach Art, Umfang oder Zweck eine vorsätzliche Förderung der gesetzeswidrigen Bestrebungen des Vereins „linksunten.indymedia“ darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins „linksunten.indymedia“ dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des Vereins „linksunten.indymedia“ zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft als Kollaborationsforderung oder als Umgehungsforderung im Zeitpunkt ihres Erwerbs kannte.
7.
Sachen Dritter werden beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „linksunten.indymedia“ dessen gesetzeswidrige Bestrebung vorsätzlich gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.
8.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet. Dies gilt nicht für die Einziehungsanordnungen in den Nummern 5, 6 und 7.

Berlin, den 14. August 2017

ÖSII3-20106/2#9

Bundesministerium des Innern

Im Auftrag
Nötges