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Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Bekanntmachung
über die Erteilung einer Ministererlaubnis mit Nebenbestimmungen
für einen vom Bundeskartellamt untersagten Zusammenschlusses von Unternehmen
gemäß § 43 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vom 17. März 2016

In dem Verwaltungsverfahren der EDEKA Zentrale AG & Co. KG (EDEKA) und der Tengelmann Warenhandelsgesellschaft KG u. a. als Antragstellerinnen auf Erteilung der Erlaubnis eines vom Bundeskartellamt untersagten Zusammenschlusses von Unternehmen nach § 42 GWB (vgl. Bekanntmachung vom 4. Mai 2015, BAnz AT 18.05.2015 B2) hat der Bundesminister für Wirtschaft und Energie am 9. März 2016 entschieden:

Die mit Schreiben vom 28. April 2015, eingegangen am 29. April 2015, beantragte Erlaubnis zu dem vom Bundeskartellamt mit Beschluss vom 31. März 2015 (Az. B2-96/14) untersagten Zusammenschlussvorhaben zwischen der EDEKA und Kaiser’s Tengelmann GmbH/Tengelmann Internationale Handels GmbH u. a. wird mit Nebenbestimmungen erteilt.

Die beteiligten Unternehmen sind:

EDEKA Zentrale AG & Co. KG
New-York-Ring 6
22297 Hamburg


Beteiligte zu 1
Netto Markendiscount AG & Co. KG
Industriepark Ponholz 1
93142 Maxhütte-Haidhof


Beteiligte zu 2
Tengelmann Warenhandelsgesellschaft KG
Wissollstraße 5 – 43
45478 Mülheim an der Ruhr


Beteiligte zu 3
Kaiser’s Tengelmann GmbH
Wissollstraße 5 – 43
45478 Mülheim an der Ruhr


Beteiligte zu 4
Tengelmann Internationale Handels GmbH
Wissollstraße 5 – 43
45478 Mülheim an der Ruhr


Beteiligte zu 5
Bringmeister GmbH
Beusselstraße 44 n – q
10553 Berlin
 
sowie  
Bringmeister Logistik GmbH
Beusselstraße 44 n – q
10553 Berlin


Beteiligte zu 6
Tengelmann E-Stores GmbH
Wissollstraße 5 – 43
45478 Mülheim an der Ruhr


Beteiligte zu 7
Wilma Verwaltungs- und Beteiligungs-GmbH
Wissollstraße 5 – 43
45478 Mülheim an der Ruhr


Beteiligte zu 8

Die Ministererlaubnis für das Zusammenschlussvorhaben wird nach Maßgabe der nachfolgenden an die Beteiligte zu 1 gerichteten Nebenbestimmungen erteilt:

1 Nebenbestimmungen

1.1 Gemeinwohlgründe „Erhalt von Arbeitsplätzen und Sicherung der Beschäftigungsverhältnisse“ und „Erhalt von Arbeitnehmerrechten“

Die Ministererlaubnis wird unter nachfolgenden aufschiebenden Bedingungen erteilt. Die Ministererlaubnis entfaltet ihre Wirkung erst, wenn diese Bedingungen erfüllt sind, d. h. der Zusammenschluss darf erst zu diesem Zeitpunkt vollzogen werden.

1.1.1 Die Beteiligte zu 1 stellt jeweils gemeinsam mit den in Nummer 1.2.2. genannten aufnehmenden juristischen Personen für alle betroffenen Regionen durch regionale Tarifverträge mit ver.di sicher, dass in den ersten fünf Jahren nach Übernahme der Beteiligten zu 4 bis zu 7 (Abtretung der Geschäftsanteile) keine Übergabe der Filialen an ­selbständige Lebensmitteleinzelhändler oder sonstige Dritte erfolgt (Moratorium). Die Tarifverträge müssen zudem ­Folgendes sicherstellen: In diesem Zeitraum sind die Betriebsstätten (hier: Filialen) als tarifgebundene Regiebetriebe im EDEKA-Verbund zu führen. Die zum Stichtag der Übernahme der Beteiligten zu 4 bis zu 7 bestehenden Betriebsstrukturen/Betriebsstätten bleiben in ihrer Struktur mindestens für die Dauer des Moratoriums erhalten und dürfen nur mit Zustimmung aller Tarifvertragsparteien verändert werden. Die Tarifverträge sind mindestens für die Dauer des Moratoriums, also für fünf Jahre, abzuschließen.

1.1.2 Die flächendeckenden Betriebsratsstrukturen bei den Beteiligten zu 4 bis zu 7 werden mindestens bis zum Jahr 2022, dem ersten regelmäßigen Wahltermin nach Auslaufen des Moratoriums, durch Tarifverträge gemäß § 3 des Betriebsverfassungsgesetzes erhalten.

1.1.3 Die Beteiligte zu 1 schließt – gegebenenfalls gemeinsam mit den in Nummer 1.2.2 genannten juristischen ­Personen – mindestens für die Laufzeit des Moratoriums zur Absicherung der Beschäftigten (Fortgeltung der Tarif­verträge Einzelhandel, qualitative Beschäftigungssicherung, Erhalt der Betriebsratsstrukturen, Übergangsmandate der Betriebsräte bei Übertragungen) und zum Ausgleich dennoch entstehender Nachteile für alle betroffenen Beschäftigten in allen betroffenen Regionen Tarifverträge für den Bereich Einzelhandel (Filialen, Verwaltung, Logistik/Lager) mit ver.di und in vergleichbarem Umfang für mindestens drei Jahre mit NGG für die Birkenhof Fleischverarbeitungswerke ­Perwenitz, Donauwörth und Viersen, ab. Für die Laufzeit des Moratoriums ist der Ausschluss von betriebsbedingten Änderungs- und Beendigungskündigungen sicherzustellen. Abweichungen von Satz 2 sind mit Zustimmung aller Tarifvertragsparteien möglich. Abweichungen bedingt durch betriebswirtschaftlich notwendige Veränderungen bezüglich des Fleischverarbeitungswerks in Viersen können tarifvertraglich vereinbart werden. Ausgangspunkt für die Beschäftigungssicherung bei den Beteiligten zu 4 bis zu 7 ist der Personalbestand zum 31. Dezember 2015.

1.1.4 Die zu schließenden Tarifverträge sollen im Einzelfall mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien auch eine Übergabe von Filialen an selbständige Lebensmitteleinzelhändler oder sonstige Dritte innerhalb des Moratoriums von fünf Jahren ermöglichen. Übertragungen auf konzernzugehörige oder außenstehende Rechtsträger, insbesondere an ­selbständige Lebensmitteleinzelhändler, innerhalb des Moratoriums von fünf Jahren dürfen nur erfolgen, wenn alle Tarifvertragsparteien zustimmen und die Beschäftigten, die vom Betriebsübergang betroffen sind, entsprechend abgesichert werden, und den Beschäftigten, die einem Betriebsübergang widersprechen, zumutbare alternative Arbeitsplätze im Regiebereich angeboten werden.

1.1.5 Die Beteiligte zu 1 und die jeweils aufnehmenden juristischen Personen gemäß Nummer 1.2.2 stellen durch Tarifverträge mit ver.di sicher, dass im Einzelhandel in den 24 Monaten nach Übergabe von einer oder mehreren KT-Filialen an einen selbständigen Lebensmitteleinzelhändler keine betriebsbedingten Änderungs- und Beendigungskündigungen erfolgen.

1.1.6 Die Beteiligte zu 1 stellt durch Tarifverträge mit NGG sicher, dass in den Birkenhof Fleischverarbeitungswerken in Perwenitz und Donauwörth nach Übernahme der Fleischverarbeitungswerke die notwendigen Maßnahmen, insbesondere Modernisierungen, durchgeführt werden, welche frühestens nach drei Jahren ab dem Stichtag der Übernahme die Ausgliederung aus dem EDEKA-Verbund und die Weiterführung der Birkenhof Fleischverarbeitungswerke als eigenständiger Betrieb bzw. die Weiterführung durch Dritte ermöglichen.

1.2 Absicherung der Regelungen in Nummer 1.1

1.2.1 Die Beteiligte zu 1 ist gegenüber dem BMWi für die Erfüllung der Nummer 1 verantwortlich.

1.2.2 Alle Geschäftsanteile der Beteiligten zu 4 bis zu 7 müssen für fünf Jahre ab dem Stichtag der Übernahme dieser Zielgesellschaften (Abtretung der Geschäftsanteile) durch die Beteiligte zu 1 und die Beteiligte zu 2 unmittelbar von diesen und/oder den EDEKA-Regionalgesellschaften Minden-Hannover Stiftung & Co. KG, EDEKA Handelsgesellschaft Rhein-Ruhr mbH und EDEKA Handelsgesellschaft Südbayern gehalten werden. Davon abweichende Veräußerungen oder sonstige Übertragungen/Veränderungen von Geschäftsanteilen, insbesondere im Wege von Umwandlungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bedürfen der Zustimmung aller Tarifvertragsparteien.

1.2.3 Die Beteiligte zu 1 stellt sicher, dass – soweit Betriebsstätten von den Beteiligten zu 4 bis zu 7 an die in Nummer 1.2.2 benannten regionalen EDEKA-Einheiten einschließlich der Beteiligten zu 2 übertragen werden – die Weitergabe rechtlich durch regionale tarifvertragliche Regelungen zwischen ver.di und den aufnehmenden juristischen Personen so gestaltet wird, dass die Beteiligte zu 1 die Erfüllung der in der Nummer 1 genannten Bedingungen ­garantieren kann.

1.3 Eintritt der aufschiebenden Bedingungen

Die in Nummer 1.1 genannten Bedingungen gelten erst als erfüllt, wenn die Beteiligte zu 1 vor Vollzug des Zusammenschlusses die mit ver.di und NGG abgeschlossenen Tarifverträge dem BMWi vorlegt und das BMWi nach Prüfung der Tarifverträge die aufschiebenden Bedingungen der Nummer 1.1 als erfüllt ansieht.

1.4 Informationspflichten

Die Beteiligte zu 1 ist verpflichtet, dem BMWi für fünf Jahre beginnend ab dem Stichtag der Übernahme der Beteiligten zu 4 bis zu 7 jährlich einen Statusbericht über die von den vorstehenden Nebenbestimmungen betroffenen Bereiche zu übermitteln.

1.5 Auflösende Bedingungen

Die Erteilung der Ministererlaubnis erfolgt unter nachfolgenden auflösenden Bedingungen. Bei Eintritt dieser Fälle gilt die Ministererlaubnis als nicht erteilt. Die auflösenden Bedingungen gelten erst als eingetreten, wenn das BMWi dies nach Prüfung feststellt.

1.5.1 Im Falle einer Übertragung von Geschäftsanteilen der Beteiligten zu 4 bis zu 7 unter Verstoß gegen die Vorgaben in Nummer 1.2.2.

1.5.2 Im Falle einer Veräußerung von Unternehmensteilen der Beteiligten zu 4 bis zu 7 an selbständige Einzelhändler oder sonstige Dritte unter Verstoß gegen Nummer 1.1.4.

1.5.3 Im Falle der Kündigung eines Tarifvertrages durch die Beteiligte zu 1 und/oder durch die in Nummer 1.2.2 genannten juristischen Personen, der Bedingungen der Nummer 1.1 umsetzt, vor Ablauf einer Frist von fünf Jahren respektive vor Ablauf einer Frist von sieben Jahren bei Verstoß gegen die Vorgaben in Nummer 1.1.5.

1.5.4 Im Falle der Schließung von Filialen, der Umstrukturierung von Logistik/Lager und Verwaltung der Beteiligten zu 4 bis zu 7 unter Nichteinhaltung der in den Tarifverträgen mit ver.di vereinbarten Regelungen zur Umsetzung der Nummer 1.1 sowie im Fall einer Insolvenz oder sonstigen Liquidation der in Nummer 1.2.2 benannten juristischen Personen oder deren Tochtergesellschaften, soweit sie Rechtsträger der von den Beteiligten zu 4 bis zu 7 übernommenen Bereiche oder von Teilen der Logistik/Lager, Verwaltung und Filialen der Beteiligten zu 4 bis zu 7 sind.

1.5.5 Im Falle der Schließung, Insolvenz oder sonstigen Liquidation der Fleischverarbeitungswerke in Perwenitz und Donauwörth für fünf Jahre ab dem Stichtag der Übernahme der Beteiligten zu 4 bis zu 7 und in Viersen vor Ablauf des Mietvertrags zum 30. Juni 2020, es sei denn, die Tarifvertragsparteien treffen für Viersen abweichende Regelungen.

Die Entscheidung ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (www.bmwi.de) ver­öffentlicht.

2 Gebühr

Berlin, den 17. März 2016

IB 2 - 22 08 50/01

Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Im Auftrag
Dr. Jungbluth