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Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Richtlinie
über die Förderung von Maßnahmen
zur Minimierung der Übertragung von antibiotikaresistenten Bakterien
oder Antibiotikaresistenzeigenschaften entlang der Lebensmittelkette
im Rahmen des Programms zur Innovationsförderung

Vom 8. Januar 2014

1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

Frische Lebensmittel sind natürliche Produkte und weisen daher ein spezifisches, oft vollkommen unbedenkliches Keimspektrum auf. Bei der Erzeugung, Gewinnung, Herstellung und beim Vertrieb von Lebensmitteln werden bereits viele Maßnahmen ergriffen, um eine Kontamination mit potenziell pathogenen Keimen zu verhindern bzw. ihre Zahl zu reduzieren. Dennoch bleiben mikrobielle Belastungen von Lebensmitteln mit potenziellen Krankheitserregern ein bedeutendes Thema der Lebensmittelsicherheit. Auch geraten mit Lebensmitteln übertragbare Krankheitserreger immer wieder in den Fokus des Interesses der Öffentlichkeit. Insbesondere Lebensmittel tierischen Ursprungs können betroffen sein, die in noch rohem Zustand zum Verbraucher gelangen oder roh verzehrt werden.

Bei der nicht zuletzt durch den Tierschutz gebotenen Behandlung kranker Tiere gilt es, diese Tiere zu therapieren und die Ansteckung noch gesunder Tiere im Bestand möglichst zu verhindern. Um die Entstehung von Resistenzen einzudämmen, muss dabei der Einsatz von Antibiotika auf das therapeutisch notwendige Maß beschränkt werden. Zudem gilt es, durch stufenübergreifende Maßnahmen die Verbreitung von antibiotikaresistenten Bakterien in der Lebensmittelkette wirksam zu verhindern. Ohne präventive Maßnahmen ist eine noch im lebenden Tier beginnende und sich bis in die unmittelbare Nähe der Verbraucherinnen und Verbraucher fortsetzende Infektions- bzw. Kontaminationskette möglich. Antibiotikaresistente Keime können so bis zu den Verbraucherinnen und Verbrauchern gelangen. Da Resistenz-eigenschaften auch zwischen verschiedenen Bakterienspezies ausgetauscht werden können, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Resistenzen sich bei eigentlich harmlosen Keimen entwickeln, über diese zum Menschen gelangen und dort auf andere pathogene Bakterien übertragen werden. Auch Bakterien von lebensmittelliefernden Tieren, die prinzipiell keine Krankheit auslösen, aber Resistenzeigenschaften an pathogene Erreger weitergeben, stellen daher ein potenzielles Risiko dar.

Dieses Risiko muss im Sinne der Lebensmittelsicherheit und des gesundheitlichen Verbraucherschutzes minimiert werden.

Um der Entwicklung von Antibiotikaresistenzen und ihrer Verbreitung über die Lebensmittelkette entgegenzuwirken, verfolgen das Bundesgesundheitsministerium, das Bundesministerium für Bildung und Forschung und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft eine gemeinsame Deutsche Antibiotikaresistenzstrategie (DART; http://www.bmelv.de/SharedDocs/Downloads/Broschueren/DART.pdf).

In diesem Rahmen beabsichtigt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) im Rahmen seines Programms zur Innovationsförderung (http://www.ble.de/innovationsfoerderung) Forschungsvorhaben zu fördern, die einen Beitrag dazu leisten sollen, die Verbreitung von antibiotikaresistenten Bakterien zu verhindern oder zumindest einzudämmen. Hierfür müssen sowohl die Produktions- und Verarbeitungsschritte als auch die Schnittstellen in der Lebensmittelkette beachtet werden. Über die Bekanntmachung über „Maßnahmen zur Minimierung der Übertragung von antibiotikaresistenten Bakterien oder Antibiotikaresistenzeigenschaften“ vom 10. August 2012 (BAnz AT 22.08.2012 B4) hinaus soll mit dieser Bekanntmachung ein stärkerer Fokus auf stufenübergreifende Maßnahmen und Konzepte in der Lebensmittelkette – von der Primärproduktion bis zur Lebensmittelgewinnung und -verarbeitung – in Verbindung mit den Schnittstellen in der Lebensmittelkette gelegt werden.

Mit dieser Bekanntmachung werden auch Ziele der Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030 in dem Schwerpunkt „Gesunde und sichere Lebensmittel produzieren“ unterstützt.

Vorhaben können durch Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, des Programms zur Innovationsförderung, der Standardrichtlinien des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) einschließlich Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) gefördert werden.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Eingereichte Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Vorhaben der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung von Produkten, Technologien, Verfahren oder Arbeitstechniken, die die Entstehung, den Transfer oder die Übertragung von antibiotikaresistenten Bakterien oder deren Eigenschaften von der Tierhaltung über die gesamte Lebensmittelkette bis zum fertigen Lebensmittel reduzieren oder gänzlich vermeiden. Besonders förderungswürdig sind Verbundvorhaben, in denen an den verschiedenen Stellen ansetzende Maßnahmen vernetzt und hinsichtlich möglicher Synergieeffekte im Hinblick auf den gesundheitlichen Verbraucherschutz bewertet werden.

Hierzu zählen:

Die Validierung der Kombination verschiedener Maßnahmen zur Minimierung der Entstehung und Ausbreitung von Antibiotikaresistenzen im Hinblick auf den gesundheitlichen Verbraucherschutz wie zum Beispiel
die Reduktion möglicher Eintrags- und Austragsquellen für resistente Bakterien in Tierhaltungen und in die ­Lebensmittelkette,
die Reduktion der Ausbreitung von relevanten Keimen in der Tierhaltung und Verhinderung oder Verminderung der Kolonisierung der Tiere (z. B. durch verbesserte Fütterung, Impfung, Alternativflora),
die Optimierung von Prozessen zur Vermeidung möglicher Übertragung und Kreuzkontamination bei der Lebensmittelgewinnung und -verarbeitung (z. B. im Bereich von Schlacht-, Zerlege- und Verarbeitungsprozessen) oder
die Entwicklung von Strategien oder Verfahren zur Reduktion der Keimübertragung durch organisatorische oder technische Maßnahmen in der Lebensmittelkette.
Die Optimierung der praxisnahen Diagnostik (z. B mit Schnelltests oder „pen side tests“) zum Nachweis von Resistenzen als Grundlage für eine gezielte antibiotische Behandlung bzw. zur Einleitung gezielter Maßnahmen bei der Lebensmittelproduktion.
Die Optimierung von Anlagen und Anwendungstechniken bei oral an Nutztiere zu verabreichenden Antibiotika mit dem Ziel der zuverlässigeren Aufnahme der Antibiotikadosis durch die zu behandelnden Tiere, um die Ausbreitung von Resistenzen bei den Tieren zu begrenzen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben oder Vorhabenteile, die eine substanzielle thematische Überschneidung mit anderweitig durch die Bundesregierung geförderten Forschungsprojekten und -verbünden aufweisen.

3 Zuwendungsempfänger und -voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, mit Niederlassung in Deutschland sowie Hochschulen und außeruniversitäre Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen, soweit eine substanzielle Kooperation mit der Privatwirtschaft sichergestellt ist. Bei Verbundprojekten ist von den Partnern ein Projektkoordinator zu benennen, der für das Vorhaben eine Projektskizze vorlegt und dem Projektträger in allen Fragen der Abwicklung als Ansprechpartner dient.

Internationale Verbünde sind möglich, sofern Projektpartner mit Sitz außerhalb Deutschlands folgende Voraussetzungen erfüllen:

Die wirtschaftliche Verwertung der Ergebnisse muss vorrangig in Deutschland erfolgen und
die ausländischen Projektpartner bestreiten ihren Projektanteil aus eigenen Mitteln oder erhalten dafür in ihrem Heimatland Fördermittel.

4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der EU-Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO), ABl. (EU) L 214 vom 9.8.2008.

5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

6 Verfahren

6.1 Projektträger

Mit der Umsetzung dieser Fördermaßnahme hat das BMEL die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) als Projektträger beauftragt.

Postadresse:

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Projektträger Innovationsförderung
53168 Bonn
Hausanschrift:
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Projektträger Innovationsförderung
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
Internet: http://www.ble.de
Ansprechpartner:
Dr. H. Stöppler-Zimmer
Telefon: 02 28/68 45-32 81
E-Mail: innovation@ble.de

6.2 Vorlage von Projektskizzen

Um eine hohe Qualität sowie eine effiziente Umsetzung der geförderten Vorhaben zu gewährleisten, wird die Förderwürdigkeit im wettbewerblichen Verfahren auf der Grundlage von Projektskizzen beurteilt.

Soweit möglich sollten in den Projektskizzen auch Folgenabschätzungen für die beabsichtigten Innovationsmaß­nahmen aufgeführt werden.

Das Einreichen der Projektskizzen erfolgt ausschließlich über das Internetportal: https://foerderportal.bund.de/easyonline/. Dort stehen weitere Informationen und Hinweise zum Verfahren und zu den einzureichenden Unterlagen zur Verfügung.

Die Skizzen sind in deutscher Sprache abzufassen.

Der unterschriebene Ausdruck der online erstellten Unterlagen ist beim Projektträger auf dem Postweg (nicht per Telefax oder E-Mail) bis

Mittwoch, den 14. Mai 2014, 12.00 Uhr,

einzureichen (Eingang bei der BLE).

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.

Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Projektskizzen mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen.

6.3 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach Ablauf der Vorlagefrist nach den Vorgaben des Programms vom Projektträger insbesondere nach folgenden Kriterien geprüft:

Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Zuwendungsempfängers, vorhandene Vorleistungen/Ressourcen,
wissenschaftliche Qualität und Erfolgsaussichten des Vorhabens, Innovationsgrad und Plausibilität des Ansatzes,
agrar-, ernährungs- und verbraucherpolitische Bedeutung, Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, Schaffung und Erhalt von Arbeitsplätzen, Erhöhung der Innovationskraft,
Übernahme neuer Ergebnisse aus der Wissenschaft, Kooperation von Wirtschaft und Wissenschaft,
überzeugendes Konzept zur Verwertung, hohe Praxisrelevanz.

Das BMEL und der Projektträger behalten sich vor, bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen Experten hinzuziehen.

Der Projektträger informiert die Skizzeneinreicher über das Ergebnis. Bei positiver Bewertung werden die Skizzeneinreicher aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

7 Inkrafttreten

Die Förderrichtlinie tritt mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 8. Januar 2014

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
Dr. Stalb