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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 20. März 2020 beschlossen,
die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Reifgeborenen gemäß § 136 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) (Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene/QFR-RL) in der Fassung vom 20. September 2005 (BAnz. S. 15 684), zuletzt geändert am 17. Oktober 2019 (BAnz AT 15.01.2020 B3),
die Richtlinie zur Qualitätssicherung bei der Durchführung von minimalinvasiven Herzklappeninterventionen gemäß § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zugelassene Krankenhäuser (Richtlinie zu minimalinvasiven Herzklappeninterventionen, MHI-RL) in der Fassung vom 22. Januar 2015 (BAnz AT 24.07.2015 B6), zuletzt geändert am 4. Dezember 2019 (BAnz AT 23.12.2019 B6),
die Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung bei der Indikation Bauchaortenaneurysma (Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma, QBAA-RL) in der Fassung vom 13. März 2008 (BAnz. S. 1706), zuletzt geändert am 4. Dezember 2019 (BAnz AT 23.12.2019 B5),
die Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der herzchirurgischen Versorgung bei Kindern und Jugendlichen gemäß § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) (Richtlinie zur Kinderherzchirurgie, KiHe-RL) in der Fassung vom 18. Februar 2010 (BAnz. Nr. 89a vom 18. Juni 2010), zuletzt geändert am 19. Dezember 2019 (BAnz AT 17.03.2020 B2),
die Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit hämato-onkologischen Krankheiten gemäß § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) (Richtlinie zur Kinderonkologie, KiOn-RL) in der Fassung vom 22. Januar 2015 (BAnz AT 24.07.2015 B6), zuletzt geändert am 19. Dezember 2019 (BAnz AT 21.02.2020 B3),
den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der allogenen Stammzelltransplantation bei Multiplem Myelom in der Fassung vom 19. Januar 2017 veröffentlicht im Bundesanzeiger (BAnz AT 12.04.2017 B3) und
den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der allogenen Stammzelltransplantation mit In-vitro-Aufbereitung des Transplantats bei akuter lymphatischer Leukämie und akuter myeloischer Leukämie bei Erwachsenen in der Fassung vom 17. März 2016 (BAnz AT 07.07.2016 B3)
wie folgt zu ändern:
Die Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene wird wie folgt geändert:
Dem § 12 wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Die Mindestanforderungen im Sinne von § 1 Absatz 2 und § 2 der Richtlinie in Verbindung mit Anlage 2 Nummer I.2.2 Absatz 2 bis 6 und Nummer II.2.2 Absatz 2 bis 6 finden bis zum 31. Mai 2020 keine Anwendung, wenn es als Folge von Pandemien, Epidemien oder vergleichbaren Ereignissen zu
kommt, die in ihrem Ausmaß über das übliche Maß hinausgehen und einen flexiblen Personaleinsatz erfordern.“
Die Richtlinie zu minimalinvasiven Herzklappeninterventionen wird wie folgt geändert:
Dem § 5 wird folgender Absatz angefügt:
„(18) Absatz 13 Satz 2 und 3 sowie Absatz 14 Satz 2 und 3 finden bis zum 31. Mai 2020 keine Anwendung, wenn es als Folge von Pandemien, Epidemien oder vergleichbaren Ereignissen zu
kommt, die in ihrem Ausmaß über das übliche Maß hinausgehen und einen flexiblen Personaleinsatz erfordern.“
Die Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma wird wie folgt geändert:
Dem § 4 wird folgender Absatz angefügt:
„(5) Absatz 3 Satz 2 bis 6 finden bis zum 31. Mai 2020 keine Anwendung, wenn es als Folge von Pandemien, Epidemien oder vergleichbaren Ereignissen zu
kommt, die in ihrem Ausmaß über das übliche Maß hinausgehen und einen flexiblen Personaleinsatz erfordern.“
Die Richtlinie zur Kinderherzchirurgie wird wie folgt geändert:
Dem § 4 folgender Absatz angefügt:
„(13) Die Anforderungen nach den Absätzen 6 bis 10 finden bis zum 31. Mai 2020 keine Anwendung, wenn es als Folge von Pandemien, Epidemien oder vergleichbaren Ereignissen zu
kommt, die in ihrem Ausmaß über das übliche Maß hinausgehen und einen flexiblen Personaleinsatz erfordern.“
Die Richtlinie zur Kinderonkologie wird wie folgt geändert:
Dem § 4 wird folgender Absatz angefügt:
„(7) Die Anforderungen nach Absatz 4 Satz 2 und 3 finden bis zum 31. Mai 2020 keine Anwendung, wenn es als Folge von Pandemien, Epidemien oder vergleichbaren Ereignissen zu
kommt, die in ihrem Ausmaß über das übliche Maß hinausgehen und einen flexiblen Personaleinsatz erfordern.“
Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der allogenen Stammzelltransplantation bei Multiplem Myelom wird wie folgt geändert:
In Anlage I wird in A2 Absatz 1 folgender Satz angefügt:
„Satz 2 findet bis zum 31. Mai 2020 keine Anwendung, wenn es als Folge von Pandemien, Epidemien oder vergleichbaren Ereignissen zu
kommt, die in ihrem Ausmaß über das übliche Maß hinausgehen und einen flexiblen Personaleinsatz erfordern.“
Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der allogenen Stammzelltransplantation mit In-vitro-Aufbereitung des Transplantats bei akuter lymphatischer Leukämie und akuter myeloischer Leukämie bei Erwachsenen wird wie folgt geändert:
In Anlage I wird in Teil A2 Absatz 1 folgender Satz angefügt:
„Satz 2 findet bis zum 31. Mai 2020 keine Anwendung, wenn es als Folge von Pandemien, Epidemien oder vergleichbaren Ereignissen zu
kommt, die in ihrem Ausmaß über das übliche Maß hinausgehen und einen flexiblen Personaleinsatz erfordern.“
§ 135a Absatz 1 Satz 2 SGB V bleibt ungeachtet der bei Vorliegen von Ausnahmetatbeständen befristet zulässigen Abweichung von Mindestanforderungen an die Personalausstattung unberührt.
Die Änderungen der Richtlinien und der Beschlüsse treten mit Wirkung vom 20. März 2020 in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
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