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Bundesministerium für Gesundheit

Verordnung
über von den Approbationsordnungen für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker
abweichende Vorschriften bei Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Vom 3. Juli 2020

Auf Grund des § 5 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe b, c und d des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), dessen Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe b durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe aaa des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, und dessen Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe c und d durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe bbb des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

Artikel 1

Verordnung
zur Abweichung von der Approbationsordnung für Zahnärzte
bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
(EpiZÄPrOAbwV)

Abschnitt 1

Zweck der Verordnung

§ 1

Zweck der Verordnung

Zweck dieser Verordnung ist es, abweichend von der Approbationsordnung für Zahnärzte die Anforderungen an die Durchführung der naturwissenschaftlichen Vorprüfung, der zahnärztlichen Vorprüfung und der zahnärztlichen Prüfung festzulegen und alternative Lehrformate vorzusehen, um die Fortführung des Studiums der Zahnheilkunde während der von dem Deutschen Bundestag am 28. März 2020 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite zu gewährleisten.

Abschnitt 2

Naturwissenschaftliche Vorprüfung

§ 2

Unterrichtsveranstaltungen
vor der naturwissenschaftlichen Vorprüfung

(1) Die in § 19 Absatz 3 Buchstabe a der Approbationsordnung für Zahnärzte genannten Vorlesungen können in Form von digitalen Lehrformaten durchgeführt werden, sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies erfordert.

(2) Die in § 19 Absatz 3 Buchstabe b der Approbationsordnung für Zahnärzte genannten Praktika können durch digitale Lehrformate und andere geeignete Lehrformate begleitet und teilweise ersetzt werden, sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies erfordert.

§ 3

Abweichende Regelungen
zur Durchführung der naturwissenschaftlichen Vorprüfung

Abweichend von § 21 Absatz 2 Satz 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses (Vorsitzender) zulassen, dass die Prüfung in Echtzeit in Bild und Ton für die in § 21 Absatz 2 Satz 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte genannten Personen in einen anderen Raum übertragen wird, wenn die Prüflinge und die Prüfer in die Übertragung einwilligen.

Abschnitt 3

Zahnärztliche Vorprüfung

§ 4

Unterrichtsveranstaltungen
vor der zahnärztlichen Vorprüfung

(1) Die in § 26 Absatz 4 Buchstabe a der Approbationsordnung für Zahnärzte genannten Vorlesungen können in Form von digitalen Lehrformaten durchgeführt werden, sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies erfordert.

(2) Die in § 26 Absatz 4 Buchstabe b der Approbationsordnung für Zahnärzte genannten praktischen Übungen können durch digitale Lehrformate und andere geeignete Lehrformate begleitet und teilweise ersetzt werden, sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies erfordert.

§ 5

Abweichende Regelungen
zur Durchführung der zahnärztlichen Vorprüfung

Abweichend von § 28 Absatz 2 Satz 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte kann der Vorsitzende zulassen, dass die Prüfung in Echtzeit in Bild und Ton für die in § 28 Absatz 2 Satz 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte genannten Personen in einen anderen Raum übertragen wird, wenn die Prüflinge und die Prüfer in die Übertragung einwilligen.

Abschnitt 4

Zahnärztliche Prüfung

§ 6

Unterrichtsveranstaltungen
vor der zahnärztlichen Prüfung

(1) Die in § 36 Absatz 1 Buchstabe a der Approbationsordnung für Zahnärzte genannten Vorlesungen können in Form von digitalen Lehrformaten durchgeführt werden, sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies erfordert.

(2) Die in § 36 Absatz 1 Buchstabe a der Approbationsordnung für Zahnärzte genannten praktischen Übungen können durch digitale Lehrformate und andere geeignete Lehrformate begleitet und teilweise ersetzt werden, sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies erfordert.

(3) Die in § 36 Absatz 1 Buchstabe b der Approbationsordnung für Zahnärzte genannten Kurse können durch digitale Lehrformate und andere geeignete Lehrformate begleitet und teilweise ersetzt werden, sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies erfordert.

(4) Der Besuch der in § 36 Absatz 1 Buchstabe c der Approbationsordnung für Zahnärzte genannten Polikliniken und Kliniken kann durch digitale Lehrformate begleitet werden, sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies erfordert.

§ 7

Abweichende Regelungen
zur Durchführung der zahnärztlichen Prüfung

(1) Abweichend von § 39 der Approbationsordnung für Zahnärzte kann der Vorsitzende zulassen, dass die Prüfung in Echtzeit in Bild und Ton für die in § 39 der Approbationsordnung für Zahnärzte genannten Personen in einen anderen Raum übertragen wird, wenn die Prüflinge und die Prüfer in die Übertragung einwilligen.

(2) Abweichend von § 44 der Approbationsordnung für Zahnärzte, § 45 Satz 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte, § 47 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Zahnärzte und von § 48 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte können die Prüfung für Innere Medizin, die Prüfung über die Haut- und Geschlechtskrankheiten, die Prüfung in Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sowie die Prüfung im ersten und zweiten Teil der Prüfung in der Chirurgie auch an Simulationspatienten, Simulatoren, am Phantom oder an einem anderen geeigneten Medium durchgeführt werden, sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies erfordert.

(3) Abweichend von § 49 Satz 4 Nummer 1 der Approbationsordnung für Zahnärzte kann die Prüfung in der Zahnerhaltungskunde in den Fächern Kariologie und Endodontologie auch am Phantom durchgeführt werden, sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies erfordert.

(4) Abweichend von § 49 Satz 5 und 6 der Approbationsordnung für Zahnärzte können alle Teile der Prüfung in der Zahnerhaltungskunde von demselben Prüfer durchgeführt werden, sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies erfordert.

Abschnitt 5

Übergangsregelung

§ 8

Übergangsregelung

Wurde die zahnärztliche Prüfung zum Zeitpunkt der Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach den Regelungen des § 7 Absatz 2 bis 4 bereits begonnen, ist die begonnene Prüfung nach § 7 Absatz 2 bis 4 abzuschließen.

Artikel 2

Verordnung
zur Abweichung von der Approbationsordnung für Apotheker
bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

§ 1

Zweck der Verordnung

Zweck dieser Verordnung ist es, abweichend von der Approbationsordnung für Apotheker die Zeitpunkte und die Anforderungen an die Durchführung der einzelnen Prüfungsabschnitte der Pharmazeutischen Prüfung sowie die Anforderungen an die Durchführung der Famulatur und der praktischen Ausbildung festzulegen und alternative Lehrformate vorzusehen, um die Fortführung des Studiums der Pharmazie während der vom Deutschen Bundestag am 28. März 2020 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite zu gewährleisten.

§ 2

Durchführung
der Unterrichtsveranstaltungen nach § 2 Absatz 2
in Verbindung mit Anlage 1 der Approbationsordnung für Apotheker

(1) Sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies erfordert, können Vorlesungen und Seminare in Form von digitalen Lehrformaten durchgeführt werden.

(2) Innerhalb eines der in Anlage 1 der Approbationsordnung für Apotheker genannten Stoffgebiete können praktische Übungen durch digitale Lehrformate und Medien oder andere geeignete Lehrformate begleitet und teilweise ersetzt werden, soweit das Erreichen des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet wird.

§ 3

Famulatur

(1) Die Famulatur kann abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Apotheker auch in Zeiten des Studiums vor der Meldung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung abgeleistet werden, in denen die Universität den Lehrbetrieb aufgrund der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vorüber­gehend eingestellt hat.

(2) Abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 4 der Approbationsordnung für Apotheker ist die Ableistung der Famulatur in Abschnitten von weniger als vier Wochen zulässig, sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies ­erfordert.

§ 4

Praktische Ausbildung

(1) Abweichend von § 4 Absatz 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Apotheker können Auszubildenden bis zu einem Umfang von höchstens einem Viertel der in einer Apotheke abzuleistenden praktischen Ausbildung Aufgaben zur Erledigung außerhalb der Apotheke übertragen werden, wenn dies aufgrund von Maßnahmen zum Personaleinsatz, die die Apotheke infolge der epidemischen Lage von nationaler Tragweite trifft, erforderlich ist.

(2) Sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies erfordert, können die in § 4 Absatz 4 Satz 1 der Approbationsordnung für Apotheker genannten begleitenden Unterrichtsveranstaltungen in Form von digitalen Lehrformaten und unter Verwendung von Medien oder anderen geeigneten Lehrformaten durchgeführt werden.

(3) Abweichend von § 4 Absatz 5 der Approbationsordnung für Apotheker kann die zuständige Behörde auf Antrag des Auszubildenden weitere Unterbrechungen infolge der epidemischen Lage von nationaler Tragweite auf die praktische Ausbildung anrechnen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.

§ 5

Abweichende Durchführung
des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung

Abweichend von § 18 Absatz 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Apotheker kann das Landesprüfungsamt Unterbrechungen von mehr als acht Tagen zulassen, wenn die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies ­erfordert.

§ 6

Übergangsregelung

Für Studierende oder Auszubildende, die zum Zeitpunkt der Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Famulatur oder die praktische Ausbildung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen haben, gilt § 3 oder § 4 fort.

Artikel 3

Änderung der Verordnung
zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte
bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Die Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 30. März 2020 (BAnz AT 31.03.2020 V1) wird wie folgt geändert:

1.
Nach Abschnitt 5 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt:
Abschnitt 6
Eignungs- und Kenntnisprüfung
§ 11
Eignungsprüfung
 Abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte kann die Patientenvorstellung der Eignungsprüfung auch mit Hilfe von Simulationspatienten, Simulatoren, Modellen oder Medien durchgeführt werden, sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies erfordert.
§ 12
Kenntnisprüfung
 Abweichend von § 37 Absatz 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte kann die Patientenvorstellung der Kenntnisprüfung auch mit Hilfe von Simulationspatienten, Simulatoren, Modellen oder Medien durchgeführt werden, sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies erfordert.“
2.
Der bisherige Abschnitt 6 wird Abschnitt 7.
3.
Die bisherigen §§ 11 und 12 werden die §§ 13 und 14.
Artikel 4

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) In Artikel 2 tritt § 3 mit Wirkung vom 23. Mai 2020 in Kraft.

Bonn, den 3. Juli 2020

Der Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn