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vom: 30.11.2023
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
BAnz AT 13.12.2023 B3
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Richtlinie
zur Förderung von Maßnahmen des Natürlichen Klimaschutzes
in Unternehmen
(KfW-Umweltprogramm)
1 Förderziele, Förderzweck und Rechtsgrundlagen
1.1 Förderziele
Die vorliegende Förderung soll zur Umsetzung des „Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz“ (ANK) der Bundesregierung beitragen, indem der Erhalt, die Renaturierung und die Wiederherstellung naturnaher Ökosysteme sowie Maßnahmen der Entsiegelung und Renaturierung von Böden und ein natürliches, dezentrales Niederschlagsmanagement auf gewerblich genutzten Flächen privater Unternehmen unterstützt werden. Hierdurch sollen positive Effekte für den Klimaschutz und den Erhalt der Artenvielfalt erzielt werden, verbunden mit einer Stärkung der Resilienz von Ökosystemen und Unternehmen gegenüber den negativen Auswirkungen der Klimakrise. Es sollen Senken, in denen Treibhausgase gebunden werden, geschaffen und stabilisiert werden, um die Erreichung der Klimaziele für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (Land Use, Land Use Change and Forestry; LULUCF) zu unterstützen.
Ziel ist die Förderung von Vorhaben, die – durch natürliche Maßnahmen, insbesondere die Entwicklung naturnaher und biodiversitätsfördernder grüner Infrastruktur, sowie durch Maßnahmen zur Verbesserung der natürlichen Bodenfunktionen und des dezentralen Niederschlagsmanagements – einen dauerhaften ökologisch nachhaltigen Beitrag zur Bindung von CO2 in Pflanzen und Boden, zur Bewahrung, zum Schutz und zur Förderung naturnaher Ökosysteme und zur Stärkung der Artenvielfalt leisten. Derartige Investitionen gehören nicht zum Kerngeschäft von Unternehmen. Sie konkurrieren mit Investitionsalternativen, bei denen in der Regel ambitionierte Erwartungen an Rentabilität und Wirtschaftlichkeit im Fokus unternehmerischer Entscheidungen stehen. Die Förderung hat zum Ziel, privates Kapital für Investitionen in natürliche Klimaschutzmaßnahmen zu hebeln (Indikator: Verhältnis von eingesetzten Haushaltsmitteln zu Investitionen, „Förderhebel“). Dabei sollen insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen Anreize geschaffen werden, in natürlichen Klimaschutz zu investieren (Indikator: Anzahl geförderter kleiner und mittlerer Unternehmen).
Intakte, naturnahe Ökosysteme, Pflanzen und gesunde Böden tragen durch Kohlenstoffspeicherung wesentlich zur Erreichung der Klimaschutzziele bei und liefern daneben vielfältige und wertvolle Ökosystemdienstleistungen. Ein gesunder und langlebiger Baumbestand ist essenziell für eine hohe CO2-Festlegung. Zur Förderung der Artenvielfalt, einschließlich des Insektenschutzes, sind die naturnahe Gestaltung von Grünflächen und Außenanlagen, Dächern und Fassaden, die Etablierung von Wiesen und naturnahen Staudenpflanzungen sowie Nisthilfen und Quartiere für Tiere an Gebäuden erforderlich.
Maßnahmen für ein dezentrales Niederschlagsmanagement sollen die natürlichen Bodenfunktionen, den Wasserrückhalt in der Fläche sowie den natürlichen Landschaftswasserhaushalt stärken und damit zur Resilienz von Pflanzen und Lebensräumen beitragen, wie auch zur Umsetzung der Nationalen Wasserstrategie. Ziel ist die Unterstützung eines intakten lokalen Wasserhaushalts, geprägt von einer guten Wasserverfügbarkeit für die Vegetation. Durch die Renaturierung oder Anlage naturnaher Gewässer sollen Habitate für einheimische Tier- und Pflanzenarten geschaffen werden.
Die Förderung von Maßnahmen der Entsiegelung von Flächen und der Renaturierung von Böden zielt darauf ab, die Wasseraufnahmekapazität von Böden zu erhöhen, die Bodenstruktur zu verbessern sowie humus- und bodenbildende Bodenorganismen zu stärken, die für den Klimaschutz von erheblicher Bedeutung sind. So sollen sich die Maßnahmen positiv auf den Bodenwasserhaushalt auswirken, den lokalen Grundwasserhaushalt verbessern und der Bodentrockenheit entgegenwirken und damit auch die lokale Biodiversität unterstützen.
Fördermaßnahmen sollen zugleich möglichst die Resilienz von Ökosystemen und Unternehmen gegenüber klimawandelbedingten Risiken, wie Hitze, Dürre, Starkregen oder Hochwasser, erhöhen und zur Vorsorge bezüglich sich daraus ergebender Gefahren und damit zur Vermeidung von Schäden auf Betriebsgeländen und an Betriebsgebäuden beitragen. Dies gilt etwa für ein verbessertes Niederschlagsmanagement, die Reduzierung von Überschwemmungsrisiken, die Speicherung und Nutzung von Niederschlagswasser vor Ort, die ortsnahe Versickerung, die Nutzung der natürlichen Verschattungs- bzw. Kühlfunktion von Pflanzen sowie von Gewässern und entsiegelten Böden und die Reduzierung von Hitzestress.
Den besonderen Belangen von kleinen und mittleren Unternehmen nach Anhang 1 der Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung wird dabei Rechnung getragen.
Wie erfolgreich die Förderung natürlicher Klimaschutzmaßnahmen in Unternehmen ist und welche Ergebnisse erzielt werden, soll durch Erhebungen auf Basis von Indikatoren erfasst werden, welche, je nach Relevanz, auf Projektebene erhoben werden. Zu diesen zählen:
- a)
-
Fläche neu geschaffener oder renaturierter naturnaher und biodiversitätsfördernder Biotope und Landschaftselemente in Quadratmeter
- b)
-
Anzahl der gepflanzten Bäume
- c)
-
Voll- und teilentsiegelte, renaturierte und naturnah begrünte Fläche in Quadratmeter
- d)
-
Neu angelegte Fläche Gründächer und Fassaden in Quadratmeter
- e)
-
Anzahl errichteter Zisternen und Versickerungsanlagen.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt Förderungen auf Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils gültigen Fassung:
- –
-
die §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie die zu diesen Regelungen erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften,
- –
-
Artikel 17, 36 oder 45 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO),
- –
-
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist (De-minimis-VO).
Ein Anspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Förderentscheidungen werden unter Beachtung der Grundsätze des pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel getroffen.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Vorhaben zur Stärkung von Klima-, Naturschutz und Biodiversität an Gebäuden, auf Betriebsgeländen oder auf der Fläche von Gewerbe- und Industrieparks durch Schaffung naturnaher grüner (bepflanzter) und blauer (wasserbezogener) Infrastrukturen, Renaturierung und Aufwertung von Ökosystemen, auch mit dem Ziel der Vernetzung von Lebensräumen, Entsiegelung von Flächen und die Renaturierung und Aufwertung von Böden sowie Maßnahmen zur Etablierung eines dezentralen Niederschlagsmanagements. Dies umfasst insbesondere:
- a)
-
Investitionen in
- –
-
Anlage, Wiederherstellung, Renaturierung, Aufwertung naturnaher und biodiversitätsfördernder Biotope und Landschaftselemente, einschließlich Gewässer, auch mit dem Ziel der Vernetzung von Lebensräumen
- –
-
Biodiversitätsfördernde Gestaltung von Grün- und Außenanlagen (z. B. Animal-Aided Design) sowie Einbringen von Habitatelementen und -strukturen in Grün- und Außenanlagen einschließlich an Gebäuden
- –
-
Entsiegelung befestigter Flächen im Verbund mit biodiversitätsfördernden Renaturierungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Wiederherstellung der natürlichen Bodenfunktionen sowie dazu gegebenenfalls notwendige Rückbaumaßnahmen (Fundamente und Verlagerung von Leitungen)
- –
-
Pflanzung nicht invasiver und standorttypischer Bäume und Sträucher, einschließlich erforderlicher vorbereitender Arbeiten, wie Leitungsverlagerungen, nachträgliche Standortoptimierung zum Erhalt bestehender Bäume sowie Pflanz- und Bewässerungssystemen zur Verbesserung der Standortbedingungen von Bäumen, insbesondere mit dem Ziel einer Nutzung von Niederschlagswasser (technische Komponente, z. B. Stockholmer Baumpflanzsysteme, Mulden, Baum-Rigolen)
- –
-
Begrünung von Gebäuden (Neuanlage auf Dächern und an Fassaden) einschließlich Bewässerungssystemen. Gründächer werden, bei Beschränkung auf die für die Errichtung des Gründachs entfallenden Kosten, auch in Kombination mit der Installation von Solaranlagen gefördert
- –
-
Beschaffung technischer Ausstattung für die natur- und bodengerechte sowie insektenschonende Pflege von Grün- und Außenanlagen. Die Maßnahmen sind nur förderfähig in Zusammenhang mit der Förderung flächenbezogener Grünmaßnahmen
- –
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Dezentrales, integriertes Niederschlags- und Wassermanagement: Maßnahmen zur dezentralen Ableitung, Retention, Versickerung, Nutzung und Verdunstung von Niederschlagswasser, zur Anreicherung des Grundwassers sowie zur Behandlung von Regen- oder Grauwasser zur Nutzung als Brauchwasser in Unternehmen.
- b)
-
Aufwendungen für die Planung sowie die Umsetzungsbegleitung von investiven Maßnahmen, für die Aufstellung von Pflegekonzepten und -plänen, für die Schulung von Personal zur Sicherstellung einer naturnahen Grünpflege sowie, als Bestandteil einer investiven Maßnahme, für die fachliche Begleitung und Unterstützung der Anwuchs- und Entwicklungspflege.
Nicht förderfähig sind Pflegemaßnahmen nach Abschluss der Umsetzung der Maßnahme oder anderweitige Folgekosten, die sich aus dem Projekt ergeben, mit Ausnahme der fachlichen Begleitung und Unterstützung der Anwuchs- und Entwicklungspflege nach Einsaat bzw. Pflanzung als Bestandteil der investiven Maßnahme. Generell ist der Förderempfänger für die Pflege und Erhalt der Maßnahme nach deren Abschluss verantwortlich.
Die Maßnahmen sind durch qualifizierte Fachplaner bzw. -unternehmen zu planen und umzusetzen, wobei die Fachplaner mit der Planung, Umsetzungsbegleitung sowie der Bestätigung des Verwendungsnachweises und der Daten zur Erfolgskontrolle zu betrauen sind. Bei Vorhaben mit einem Auftragswert über 150 000 Euro ist ein Fachplaner vorhabenbezogen unabhängig zu beauftragen.
Geförderte Maßnahmen sollen möglichst zugleich auch zur Anpassung an den Klimawandel beitragen.
§ 40 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist zu beachten. Im Rahmen dieser Förderrichtlinie können Projekte nur unter den in den Paris-kompatiblen Sektorleitlinien1 der KfW genannten Bedingungen gefördert werden. Projekte aus den in der Ausschlussliste2 der KfW genannten Bereichen bzw. Sektoren sind von der Förderung ausgeschlossen.
3 Fördernehmer
Antragsberechtigt sind:
- –
-
Natürliche Personen, juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit mehrheitlich privatrechtlicher Beteiligung, die jeweils in Ausübung oder zur Aufnahme einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit handeln.
Ausgeschlossene Antragsteller:
- –
-
Der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen
- –
-
Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und kommunale unselbständige Eigenbetriebe.
4 Fördervoraussetzungen
Gefördert werden Maßnahmen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden.
Für die Förderung müssen sich die entsprechenden Flächen, Grundstücke und baulichen Anlagen (insbesondere Gebäude) zum Zeitpunkt der Antragstellung im rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum des Antragstellers befinden. Sofern sich die genannten Flächen, Grundstücke oder baulichen Anlagen nicht im rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum des Antragstellers befinden, muss der Antragsteller bestätigen, dass die Nutzung der Flächen, Grundstücke oder baulichen Anlagen für den Förderzweck bis zum Ende der Zweckbindungsfrist gewährleistet ist (beispielsweise im Rahmen abgeschlossener Nutzungs-, Miet-, Pacht- oder Gestattungsverträge).
Eine Zuwendung darf nicht gewährt werden, wenn Antragsteller zum Zeitpunkt der Bewilligung mit dem Vorhaben bereits begonnen haben. Entsprechend der Verwaltungsvorschrift Nummer 1.3 zu § 44 Absatz 1 BHO gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung des Vorhabens zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages als Vorhabenbeginn.
Vorhaben oder Maßnahmen, die ausschließlich der Erfüllung konkreter gesetzlicher oder aufgrund eines Gesetzes geltender Verpflichtungen dienen, werden nicht gefördert (z. B. Auflage in einer Baugenehmigung, Ausgleichs- und Ersatzverpflichtung, Entsiegelungspflicht laut kommunaler Satzung).
5 Art und Höhe der Förderung, spezielle Fördervoraussetzungen
5.1 Art und Umfang der Förderung
Die Förderung wird als Projektförderung gewährt.
5.2 Finanzierungsart und -form, Höhe der Förderung
Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung in Form eines Teilschuldenerlasses (Tilgungszuschuss) aus Mitteln des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV). Dieser wird auf Kredite gewährt, die die KfW gegenüber den Finanzierungspartnern refinanziert und aus eigenen Mittel verbilligt.
Die Maßnahmen werden mit einem Tilgungszuschuss von bis zu 40 Prozent der förderfähigen Kosten gefördert.
Mittlere Unternehmen erhalten zusätzlich einen Bonus in Höhe von zehn Prozentpunkten auf die förderfähigen Kosten.
Kleine Unternehmen erhalten zusätzlich einen Bonus in Höhe von zwanzig Prozentpunkten auf die förderfähigen Kosten.
Der mögliche Kreditbetrag ist in der Regel auf 25 Millionen Euro pro Vorhaben begrenzt, der mögliche Tilgungszuschuss ist in der Regel auf den Höchstbetrag von 1,5 Millionen Euro begrenzt. Eine Förderentscheidung der KfW, durch die ein Tilgungszuschuss bewilligt werden soll, der den Höchstbetrag überschreitet, bedarf der vorherigen Zustimmung des BMUV.
5.3 Förderfähige Ausgaben
Förderfähig ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, der bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung der Vorhaben notwendigerweise anfällt. Es werden bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten über ein durch die KfW aus eigenen Mitteln verbilligtes zinsgünstiges Darlehen aus dem KfW-Umweltprogramm finanziert.
Zuwendungsfähig sind grundsätzlich vorhabenbezogene Ausgaben, auch über die Beauftragung Dritter, für:
- –
-
Planung und Umsetzungsbegleitung investiver Maßnahmen (einschließlich Aufwendungen für die Aufstellung von Pflegekonzepten und -plänen und notwendige Gutachten), Fortbildungsmaßnahmen zur Sicherstellung der naturgerechten Pflege der Maßnahmen sowie, als Bestandteil einer investiven Maßnahme, für die fachliche Begleitung und Unterstützung der Anwuchs- und Entwicklungspflege (die Ausgaben sind auf maximal 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben begrenzt)
- –
-
Projektbezogenes Personal für Planung und Umsetzung bis einschließlich der „Inbetriebnahme“
- –
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Material- und Baukosten inklusive Baunebenkosten sowie Installation/Montage, Abbruch und Bodenarbeiten sowie Entsorgung Abbruchmaterial
- –
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Sachausgaben (z. B. für Pflanzen, Geräte und Materialien, Speicherbecken/Zisternen)
- –
-
Vergütung von Werkverträgen über Dienstleistungen oder Sachleistungen.
Nicht zuwendungsfähig sind unter anderem Ausgaben für:
- –
-
Erwerb von Grundstücken sowie Erwerb und Errichtung von Gebäuden
- –
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Eigenleistungen des Antragstellers oder mit ihm verbundener Unternehmen oder Partnerunternehmen (z. B. eigene Personalausgaben, Ausgaben für eigene Material-, Betriebs- und Hilfsstoffe)
- –
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Umsatzsteuer, soweit sie nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer absetzbar ist.
6 Sonstige Förderbestimmungen
6.1 Zweckbindung
Die nach dieser Richtlinie geförderten Investitionen sind für die Dauer der Zweckbindung zweckentsprechend zu pflegen und zu erhalten (Erhaltungspflicht). Sollten sich während der Zweckbindungsfrist Änderungen in den Eigentums- oder Verfügungsverhältnissen ergeben, sind diese der KfW über den eingebundenen Finanzierungspartner (siehe Nummer 7.1) unverzüglich anzuzeigen. Gleiches gilt im Fall der Stilllegung der geförderten Investition oder der Stilllegung, des Abrisses oder der Veräußerung des Gebäudes, mit dem die geförderte Investition im Sinne von § 94 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches fest verbunden ist, sowie bei einer nicht zweckentsprechenden Nutzungsänderung. Im Fall einer Änderung in den Eigentums- oder Verfügungsverhältnissen sind sämtliche Pflichten zum Erhalt, zur Wartung und Pflege der Maßnahme(n) durch den neuen Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten zu übernehmen. Dies ist der KfW über den eingebundenen Finanzierungspartner anzuzeigen und zu belegen. Änderungen in den Eigentums- und Verfügungsverhältnissen während der Zweckbindungsfrist sind nur dann förderunschädlich, wenn dies nach der Anzeige der Änderung durch den Fördernehmer von der KfW bestätigt wurde. Nach Ende der Kreditlaufzeit bis zum Ende der Zweckbindungsfrist sind die vorgenannten Anzeigen und Nachweise gegenüber dem BMUV bzw. einem von diesem beauftragten zuverlässigen Dritten zu erbringen.
Die Zweckbindungsfrist beträgt
- –
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für Investitionen in Entsiegelungs- und Renaturierungsmaßnahmen, in Landschaftselemente, Biotope, Pflanzungen von Bäumen und Gehölzen sowie für Investitionen in bzw. an Bauten und baulichen Anlagen bis zu 15 Jahre
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für den Erwerb von Geräten und sonstigen Gegenständen drei Jahre.
Die Zweckbindungsfrist beginnt am Tag nach der Wertstellung des Tilgungszuschusses. Zur Überwachung der Einhaltung der Zweckbindung kann sich die KfW während der Kreditlaufzeit eines von ihr beauftragten Dritten bedienen, um die geförderten Maßnahmen sowie die Erfüllung der Erhaltungs- und Zweckbindungsfrist im Rahmen einer Unterlagen- bzw. Vor-Ort-Kontrolle zu überprüfen und dem auf Anforderung durch den Förderempfänger ein Betretungsrecht für die Flächen und Gebäude zu gewähren ist, auf denen die Maßnahmen durchgeführt wurden. Nach Ende der Kreditlaufzeit bis zum Ende der Zweckbindungsfrist steht ein entsprechendes Prüf- und Kontrollrecht dem BMUV zu, das dieses durch einen von diesem beauftragten zuverlässigen Dritten ausüben kann.
Bei Nichteinhaltung der Zweckbindungsfrist und Nichtumsetzung einer gleichwertigen Ersatzmaßnahme durch den Förderempfänger kann die Förderung entsprechend § 49 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vollständig oder anteilig zurückgefordert werden. Von diesen Regelungen kann bei Vorliegen besonderer Gründe abgewichen werden. Die besonderen Gründe sind schriftlich zu dokumentieren.
Gegenstände, die mithilfe der Zuwendung zur Erfüllung des Förderzwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Förderzweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Sie verbleiben nach Ende der Zweckbindungsfrist beim Förderempfänger zur freien Verfügung.
Während der Zweckbindungsfrist ist der dauerhafte Erhalt und die dauerhafte Nutzungsfähigkeit des Vorhabens auf eigene Kosten durch laufende Betreuung, regelmäßige natur- und umweltgerechte Pflege, Instandhaltung und gegebenenfalls Erneuerung sicherzustellen.
6.2 EU-beihilferechtliche Vorgaben
Die Bemessung der Förderhöhe erfolgt unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorgaben über die beihilfefähigen Kosten und zulässigen Beihilfehöchstintensitäten der AGVO. Notwendige Angaben zur Ermittlung der beihilfefähigen Kosten sind vom Antragstellenden zu machen. Bei der Einhaltung der jeweils zulässigen Beihilfehöchstbeträge sind die Kumulierungsregeln gemäß Artikel 5 der De-minimis-Verordnung zu berücksichtigen.
Einzelbeihilfen in Höhe von mehr als 100 000 Euro werden gemäß Artikel 9 AGVO veröffentlicht. Erhaltene Beihilfen können gemäß Artikel 12 AGVO jederzeit von der Europäischen Kommission geprüft werden.
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Unzulässigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sind von der Förderung ausgeschlossen (vgl. Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO). Gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c wird keine Förderung gewährt zu Gunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 18 AGVO.
6.3 Kumulierung
Die Förderung darf nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselbe Maßnahme kumuliert werden. Im Fall eines Verstoßes gegen die vorstehende Bestimmung ist die nach dieser Richtlinie erfolgte Zuwendung einschließlich erlangter Zinsvorteile vollständig zurückzuzahlen.
7 Verfahren
Mit der Betreuung der Fördermaßnahme hat das BMUV die
Ludwig-Erhard-Platz 1 – 3
53179 Bonn
beauftragt. Vordrucke und Hinweise zur Antragstellung werden im Internet unter www.kfw.de/240 bereitgestellt.
7.1 Antragstellung
Die KfW gewährt Kredite aus diesem Programm über Finanzierungspartner (Banken und Sparkassen). Der Antrag wird bei einem Finanzierungspartner vor Beginn des Vorhabens gestellt. Die für die Beantragung notwendigen Unterlagen werden im Merkblatt und den Antragsformularen festgelegt.
7.2 Bewilligungsverfahren
Förderentscheidungen trifft die KfW nach den Grundsätzen des pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Der Zeitraum, innerhalb dessen die Umsetzung der Maßnahme abzuschließen ist (Bewilligungszeitraum), beträgt in der Regel 24 Monate nach Kreditzusage. Der Zeitraum kann vor Ablauf der Umsetzungsfrist auf Antrag verlängert werden. Die Fristverlängerung ist nachvollziehbar und plausibel zu begründen. Bei einer Verlängerung der Abruffrist des Darlehens bei der KfW verlängert sich der Bewilligungszeitraum entsprechend.
7.3 Anforderungs-, Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren
Nach Durchführung der Maßnahmen ist der programmgemäße Einsatz der Mittel innerhalb von zwölf Monaten nach vollständigem Abruf des Darlehens gegenüber dem Finanzierungspartner nachzuweisen. Das Finanzierungsinstitut bestätigt dies gegenüber der KfW. Die KfW (während der Kreditlaufzeit) sowie das BMUV (nach Ende der Kreditlaufzeit) behalten sich eine Überprüfung der Planungsunterlagen und Nachweise zur Umsetzung sowie eine Vor-Ort-Prüfung der geförderten Maßnahmen nach Maßgabe der Nummer 6.1 vor.
Die Verwendungsnachweise einschließlich der erforderlichen Unterlagen sind auf den dafür vorgesehenen Formularen der KfW bei den Kreditinstituten (Hausbanken) einzureichen. Die Verwendungsnachweise sind von diesen an die KfW weiterzuleiten. Die vorgeschriebenen Vordrucke finden sich auf der Internetseite der KfW (www.kfw.de) oder können unter der kostenfreien Telefonnummer des Infocenters der KfW 0800/5399002 angefordert werden.
Wird der Verwendungsnachweis unbegründet nach Ablauf dieser Frist eingereicht, kann dies die Kündigung des Förderdarlehens sowie den Wegfall des Tilgungszuschusses zur Folge haben. Die Verrechnung des Tilgungszuschusses erfolgt nach positivem Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises.
Die für die Verwendungsnachweisprüfung erforderlichen Unterlagen werden im Merkblatt und den Antragsunterlagen festgelegt.
Zur Qualitätssicherung werden die mit Unterstützung der Förderung umgesetzten Maßnahmen stichprobenhaft überprüft.
7.4 Zu beachtende Vorschriften
Für die Kreditförderung sind die Regelungen der §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften durch die KfW anzuwenden oder sinngemäß vertragsrechtlich umzusetzen, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Das Nähere regelt der Mandatarvertrag zwischen Bund und KfW. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
7.5 Subventionserheblichkeit
Die nach dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendungen an Unternehmen sind Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB). Alle Tatsachen, von denen die Gewährung oder Belassung der Zuwendungen abhängig sind, sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB. Hierzu gehören insbesondere die technische Darstellung des Investitionsprojektes sowie die Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers und bereits erhaltene Beihilfen. Im Antragsverfahren wird der Antragsteller bereits vor der Antragstellung auf die Strafbarkeit des Subventionsbetruges und seine Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes hingewiesen. Gemäß der Verwaltungsvorschrift Nummer 3.4.6 zu § 44 BHO werden ihm die im konkreten Fall subventionserheblichen Tatsachen in Form einer abschließenden Positivliste benannt.
7.6 Erfolgskontrolle, Monitoring
Das Förderprogramm wird extern evaluiert. Zuwendungsempfänger werden bei Kreditgewährung durch die Hausbank verpflichtet, alle für die Evaluation und die zugehörige Zielerreichungs- und Wirkungskontrolle benötigten Daten und Informationen auf Anforderung während oder nach Ende der Kreditlaufzeit der KfW sowie gegebenenfalls dem BMUV und den damit beauftragten Institutionen zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass Rückschlüsse auf einzelne Personen oder Unternehmen nicht möglich sind.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am 14. Dezember 2023 in Kraft und ersetzt die Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen des Natürlichen Klimaschutzes in Unternehmen (KfW-Umweltprogramm) vom 25. Mai 2023 (BAnz AT 05.06.2023 B4). Bereits eingegangene Förderanträge werden auf Grundlage dieser neuen Förderrichtlinie geprüft und bearbeitet.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlagen, der De-minimis-Verordnung bzw. der AGVO, zuzüglich einer Übergangs- bzw. Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024 befristet. Spätestens endet die Laufzeit dieser Förderrichtlinie jedoch am 31. Dezember 2026. Die Richtlinie wird nach spätestens zwei Jahren evaluiert und auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluation möglicherweise überarbeitet.
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Ronny Meyer
- 1
- www.kfw.de/sektorleitlinien
- 2
- www.kfw.de/ausschlussliste