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Bekanntmachung
des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes
nach § 242a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Krankenversicherung –
für das Jahr 2016
Vom 26. Oktober 2015
Gemäß § 242a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) macht das Bundesministerium
für Gesundheit bekannt:
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a Absatz 1 SGB V für das Jahr 2016
beträgt
1,1 Prozent.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wurde gemäß § 242a Absatz 2 SGB V in Verbindung
mit § 220 Absatz 2 SGB V nach Auswertung der Ergebnisse aus den Sitzungen des Schätzerkreises
vom 13. und 14. Oktober 2015 festgelegt.
Der hiermit bekanntgemachte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist für die Zusatzbeiträge
der Bezieher von Arbeitslosengeld II sowie der weiteren in § 242 Absatz 3 SGB V genannten
Personenkreise maßgebend.
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