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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes
nach § 242a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Krankenversicherung –
für das Jahr 2016

Vom 26. Oktober 2015

Gemäß § 242a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) macht das Bundesministerium für Gesundheit bekannt:

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a Absatz 1 SGB V für das Jahr 2016 beträgt

1,1 Prozent.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wurde gemäß § 242a Absatz 2 SGB V in Verbindung mit § 220 Absatz 2 SGB V nach Auswertung der Ergebnisse aus den Sitzungen des Schätzerkreises vom 13. und 14. Oktober 2015 festgelegt.

Der hiermit bekanntgemachte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist für die ­Zusatzbeiträge der Bezieher von Arbeitslosengeld II sowie der weiteren in § 242 Absatz 3 SGB V genannten Personenkreise maßgebend.

Bonn, den 26. Oktober 2015

223 - 21635/001

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrag
Markus Algermissen