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Bundesministerium
für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

Richtlinie
für die Bundesförderung
Wohneigentum für Familien (Bestandsförderung)
„Jung kauft Alt“

Vom 5. Dezember 2024

1 Förderziel und Förderzweck

Mit der Bundesförderung Jung kauft Alt „Wohneigentum für Familien (WEF) – Bestandserwerb“ sollen Familien mit Kindern und mittleren sowie niedrigeren Einkommen beim Erwerb von Wohneigentum im Bestand gefördert werden. Voraussetzung ist, dass die zu erwerbende Wohneinheit innerhalb eines Zeitraums von maximal 54 Monaten mindestens auf das energetische Niveau eines Effizienzhausstandards 70 EE oder Effizienzhausstandards Denkmal EE ertüchtigt wird.

Zweck der Förderung ist es, einen Anreiz für die energetische Ertüchtigung von Bestandsgebäuden zu setzen, um die Nachhaltigkeit der Gebäudesubstanz zu erhöhen und damit den CO2-Ausstoß deutlich zu verringern.

Die Förderung erfolgt auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie der zur BHO erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

Jung kauft Alt „WEF – Bestandserwerb“ trägt dazu bei, die Treibhausgasemissionen im Gebäudesektor bis 2030 auf 67 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente zu mindern und somit sowohl die nationalen als auch die europäischen Energie- und Klimaziele bis 2030 zu erreichen. Die Förderung von Bestandserwerb mit Sanierungsauflage setzt einen Anreiz zur energetischen Ertüchtigung des Gebäudebestands deutlich oberhalb des gesetzlichen Mindeststandards, unterstützt die Einsparung von CO2 im Gebäudebestand und leistet damit einen Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung. Der Bestandserwerb ist einer der wichtigsten Sanierungsanlässe.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird der Erwerb von Bestandsgebäuden,

für die ein aktueller Gebäudeenergieausweis der Klassen F, G oder H ausgestellt wurde und
die innerhalb von 54 Monaten nach Förderzusage mindestens auf das energetische Niveau eines Effizienzhaus­standards 70 EE oder Effizienzhausstandards Denkmal EE gemäß den Anforderungen in der Bundesförderung für effiziente Gebäude saniert werden.

Förderfähig sind ausschließlich Wohngebäude, die nach Fertigstellung unter den Anwendungsbereich des aktuell gültigen Gebäudeenergiegesetzes fallen.

Fördergegenstand ist maximal eine Wohneinheit. Der Erwerb darf ausschließlich zur Selbstnutzung erfolgen.

3 Förderempfänger

Antragsberechtigt sind ausschließlich Privatpersonen, die förderfähiges Wohneigentum zur Selbstnutzung erwerben möchten. Dies ist jede natürliche Person als alleiniger Antragsteller oder jeder förderfähige Haushalt,

die/der zu mindestens 50 Prozent (Mit-)Eigentum an selbstgenutztem Wohneigentum erwerben möchte und
in dessen Haushalt mindestens ein leibliches oder angenommenes Kind gemeldet ist, das zum Zeitpunkt des Antragseingangs in der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) geboren war und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
deren zu versteuerndes jährliches Haushaltseinkommen 90 000 Euro bei einem Kind, zuzüglich 10 000 Euro je weiterem Kind, nicht überschreitet.

Jedes Kind muss die oben genannten Bedingungen erfüllen. Maßgeblich ist die Anzahl der Kinder zum Zeitpunkt des Antrags.

Keine Antragsberechtigung besteht,

wenn einer der Antragsteller oder eine der im künftigen Haushalt lebenden Personen eine Bundesförderung aus dem Baukindergeld (KfW-Programm 424) oder der Wohneigentumsförderung für Familien – Neubau (KfW-Programm 300) erhalten hat,
wenn einer der Antragsteller, deren im künftigen Haushalt wohnende Ehe- oder Lebenspartner oder deren Kinder bei Antragstellung bereits über selbstgenutztes, vermietetes, durch Nießbrauch genutztes, unentgeltlich über­lassenes oder leerstehendes Wohneigentum in Deutschland verfügt,
für natürliche Personen, die sich in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen haben.

4 Besondere Fördervoraussetzungen

Gefördert werden ausschließlich Investitionsvorhaben, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden.

Grundsätzlich ist die Kombination einer Förderung aus diesem Produkt mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) möglich, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen oder Zulagen die Summe der förder­fähigen Ausgaben* nicht übersteigt.

Die geförderte Wohneinheit ist als (Mit-)Eigentümer mindestens fünf Jahre ab Einzug zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen. Darüber hinaus muss das geförderte Objekt insgesamt zehn Jahre als Wohngebäude genutzt werden.

Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Förderung besteht nicht. Die Gewährung der Förderung erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.

5 Art und Umfang, Höhe der Förderungen

5.1 Art der Förderung

Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form der Anteilsfinanzierung als Kredit mit Zinsverbilligung aus Bundesmitteln.

5.2 Umfang der Förderung/förderfähige Ausgaben

Förderfähig sind die gesamten Ausgaben für den Eigentumserwerb inklusive (anteilige) Grundstückskosten. Nicht gefördert werden Kaufnebenkosten.

Umfang und Höhe der Förderung Iegt der Bund im Einvernehmen mit der beauftragten KfW (siehe Nummer 7.1 der Richtlinie) auf Grundlage der nachfolgenden Regelung fest. Weitere Einzelheiten sind in dem zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils geltenden Merkblatt Jung kauft Alt „WEF – Bestandserwerb“ geregelt.

5.3 Kredithöchstbeträge, Laufzeit und Zinsbindung für die Kreditförderung Wohngebäude

Es werden im Rahmen der folgenden Kredithöchstbeträge bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens finanziert.

Ausschlaggebend für die Kredithöchstbeträge ist die Anzahl der Kinder, die bei Antragstellung im Haushalt der Antragsteller oder deren im künftigen Haushalt wohnenden Ehe- oder Lebenspartner leben und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Gefördert wird maximal eine Wohneinheit.

Kredithöchstbeträge:

Der Kredithöchstbetrag bemisst sich nach der Anzahl der minderjährigen Kinder im Haushalt und ist beschränkt auf maximal 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben (vergleiche Nummer 5.2).

Familien mit einem Kind Bis zu 100 000 Euro
Familien zwei Kindern Bis zu 125 000 Euro
Familien mit drei oder mehr Kindern Bis zu 150 000 Euro

Die Mindestlaufzeit des Kreditvertrags beträgt sieben Jahre.

Folgende Laufzeitvarianten stehen zur Verfügung:

bis zu zehn Jahre mit Tilgung in einer Summe am Laufzeitende und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit (endfälliges Darlehen)
bis zu zehn Jahre bei höchstens zwei Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
bis zu 25 Jahre bei höchstens drei Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten zehn Jahre oder 20 Jahre
bis zu 35 Jahre bei höchstens fünf Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten zehn Jahre oder 20 Jahre.

Der Zinssatz orientiert sich an der Kapitalmarktentwicklung und wird für die Dauer der ersten Zinsbindungsfrist festgeschrieben. Für den Zeitraum der ersten Zinsbindungsfrist erfolgt eine Verbilligung aus Bundesmitteln. Der Kredit wird von der KfW an die durchleitenden Finanzierungsinstitute mit einem Zinssatz gewährt, der bis zu 2 Prozentpunkte unterhalb der KfW-Refinanzierungskonditionen liegen kann (gilt exemplarisch für das Angebot mit 35 Jahren Laufzeit und zehn Jahren Zinsbindung; andere Laufzeitangebote barwertig abgeleitet).

Bei Krediten, die eine über die Zinsbindungsfrist hinausgehende Laufzeit haben, unterbreitet die KfW dem Kreditinstitut der Antragsteller ein Prolongationsangebot ohne Zinsverbilligung aus Bundesmitteln.

Für nicht abgerufene Kreditbeträge wird nach Ablauf einer im KfW-Merkblatt Jung kauft Alt „WEF – Bestandserwerb“ geregelten bereitstellungsprovisionsfreien Zeit eine Bereitstellungsprovision berechnet.

6 Sonstige Förderbestimmungen

6.1 Mindestanforderungen an das förderfähige Bestandsgebäude

Für das Wohneigentum ist eine Sanierung mindestens auf das energetische Niveau eines Effizienzhausstandards 70 EE oder Effizienzhausstandards Denkmal EE durchzuführen. Der Nachweis erfolgt nach abgeschlossener Sanierung – spätestens 54 Monate nach Zusage mittels entsprechender Bestätigungen eines Energieeffizienzexperten oder einer Energieeffizienzexpertin für die Bundesförderung für effiziente Gebäude.

6.2 Datenbereitstellung und Auskunftserteilung

Die Antragsteller müssen sich im Antrag auf Förderung auf privatrechtlicher Grundlage mit den Förderbedingungen einschließlich der nachfolgenden Pflichten zur Datenbereitstellung und Auskunftserteilung einverstanden erklären. In datenschutzrechtlicher Hinsicht sind die Antragsteller hierbei durch die KfW angemessen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten entsprechend der Artikel 12 ff. der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu informieren und die Kenntnisnahme dieser Informationen ist durch die Antragsteller zu bestätigen. Im Einzelnen sind die Antragsteller darüber aufzuklären, dass

sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichte Daten, Unterlagen und Nachweise zu ihrem Förderfall durch die KfW und/oder von dieser beauftragte Stellen zu Zwecken der Umsetzung des öffentlichen Förderauftrags/-programms verarbeitet werden und diese Daten und Unterlagen auch dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) nach Maßgabe der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften und soweit zur Programmdurchführung erforderlich zur Verfügung stehen;
eingereichte Daten, Unterlagen und Nachweise von der KfW, dem BMWSB oder von diesen beauftragten Stellen im Rahmen des öffentlichen Förderauftrags auch für Zwecke der Statistik, der Evaluation, der wissenschaftlichen Begleitforschung, der Erfolgskontrolle im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO und der Wirkungsmessung (das hießt der Durchführung förderspezifischer Analysen zur Effizienz des Mitteleinsatzes und zur Erreichung von Förderzielen) verwendet und ausgewertet sowie in anonymisierter Form für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit, der parlamentarischen Berichterstattung und des wissenschaftlichen Erkenntnisgewinns weiter­verwendet werden können;
zu den unter dem vorgenannten Spiegelstrich genannten Zwecken in angemessenem Umfang und soweit zweckentsprechend erforderlich auch weitere auswertungsrelevante, auch personenbezogene, Daten – unabhängig einer unmittelbaren Förderrelevanz aber im Zusammenhang mit der Förderung stehend – bei den Antragstellern innerhalb von maximal zehn Jahren nach Fertigstellung der geförderten Maßnahme angefragt werden dürfen und diese von den Antragstellern dem BMWSB, der KfW oder den damit beauftragten Stellen auf entsprechende Anfrage zeitnah zur Verfügung zu stellen sind.

7 Verfahren

7.1 Zuständigkeit und Programmdurchführung

Mit der Durchführung dieses Förderprogramms hat das BMWSB beauftragt:

Kreditanstalt für Wiederaufbau – KfW
Palmengartenstraße 5 – 9
60325 Frankfurt am Main

Die Beauftragung zur Durchführung des vorliegenden Förderprogramms erfolgt auf Grundlage des § 2 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau und umfasst für die KfW auch die Verpflichtung, im Rahmen der ihr übertragenen öffentlichen Aufgaben in eigener Verantwortung förderspezifische Analysen zur Effizienz des Mittel­einsatzes und zur Erreichung von Förderzielen durchzuführen (Wirkungsmessung der KfW). Hierfür können die für die Antragsentscheidung und im weiteren Verfahren mitgeteilten Daten zu den Antragstellern und zum geförderten Objekt verwendet als auch in angemessenem Umfang weitere auswertungs- beziehungsweise wirksamkeitsrelevante Daten – unabhängig einer unmittelbaren Förderrelevanz und eines etwaigen Personenbezugs (vergleiche Artikel 4 Nummer 1 DSGVO) – durch die KfW mit Antragstellung sowie bei und nach Vorhabenumsetzung bei den Antrag­stellern erhoben und für die vorgenannten Zwecke (einschließlich der Messung von sowohl potentiellen als auch tatsächlich erreichten Wirkungsgraden) verarbeitet werden. Reichweite und Umsetzung der Wirkungsmessung durch die KfW werden in Abstimmung mit dem BMWSB festgelegt. Auswertungsergebnisse werden in einer anonymisierten statistischen Übersicht an das BMWSB übermittelt.

7.2 Antragstellung

Förderanträge sind vor Abschluss des Kaufvertrages über einen Finanzierungspartner der KfW zu stellen. Der Abschluss des Kaufvertrags gilt als Vorhabenbeginn. Ein unter der aufschiebenden Bedingung der Förderbewilligung vor Antragstellung geschlossener Kaufvertrag ist zulässig. Ein Vorhabenbeginn nach Antragstellung, aber vor Bewilligung der KfW, ist zulässig, erfolgt aber auf eigenes Risiko und begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung.

Planungs- und Beratungsleistungen (zum Beispiel im Hinblick auf die energetische Ertüchtigung oder die Umwidmung von Nichtwohngebäuden zu Wohngebäuden) dürfen vor Antragstellung erbracht werden und führen für sich ge­nommen nicht zur Annahme eines Vorhabenbeginns.

7.3 Mittelabruf

Der Kredit muss innerhalb von zwölf Monaten nach Bewilligung abgerufen werden (Abruffrist). Für den noch nicht abgerufenen Kreditbetrag wird ab dem 13. Monat nach Bewilligungsdatum eine Bereitstellungsprovision berechnet. Die Abruffrist wird für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge ohne gesonderten Antrag um bis zu 24 Monate verlängert.

7.4 Mitteleinsatzfrist

In der Kreditförderung beträgt der Zeitraum, innerhalb dessen die angeforderten (Teil-)Beträge dem festgelegten Verwendungszweck zugeführt werden müssen, zwölf Monate ab Auszahlung des jeweiligen (Teil-)Betrags. Im Fall der Überschreitung dieser Frist hat der Antragsteller einen Zinszuschlag zu zahlen.

7.5 Nachweis der Mittelverwendung

Nach Abschluss der Sanierung ist ein Nachweis über die sachgerechte Verwendung der Fördermittel, über die Höhe der förderfähigen Ausgaben gemäß Nummer 5.2 dieser Richtlinie und des erreichten energetischen Niveaus zu erbringen. Das erreichte energetische Niveau muss mindestens einem Effizienzhausstandard 70 EE oder Effizienzhausstandard Denkmal EE entsprechen. Der Verwendungsnachweis wird von einer Energieeffizienz-Expertin oder einem Energieeffizienz-Experten der Kategorie „Bundesförderung für effiziente Gebäude: Wohngebäude“ aus der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes (Expertenliste) unter www.energie-effizienz-experten.de erstellt und ist abweichend von Nummer 6.1 ANBest-P unverzüglich nach Abschluss des Vorhabens, spätestens 54 Monate nach Bewilligung/Zusage der KfW über den Finanzierungspartner vorzulegen.

7.6 Bewilligungsverfahren

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit in dieser Förderrichtlinie keine Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

Die KfW vergibt Kredite auf Grundlage privatrechtlicher Verträge. Für die Kreditförderung sind die vorgenannten Regelungen sowie die Vorschriften der ANBest-P durch die KfW anzuwenden und sinngemäß vertragsrechtlich umzusetzen.

Die Förderung, soweit in dieser Richtlinie nichts Abweichendes geregelt ist, wird durch das jeweils geltende KfW-Merkblatt Jung kauft Alt „WEF – Bestandserwerb“ und die jeweils geltenden Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite in der Fassung für Kreditinstitute und Endkreditnehmer der KfW umgesetzt.

7.7 Entfallen von Fördervoraussetzungen

Im Fall nicht eingehaltener oder nachträglichem Entfall der Fördervoraussetzungen, nicht erfüllter Sanierungspflicht oder wenn nach Sanierung das energetische Niveau „Effizienzhausstandard 70 EE“ oder „Effizienzhausstandard Denkmal EE“ nicht nachgewiesen wird, wird der Kredit durch die KfW gemäß den Allgemeinen Bestimmungen der KfW zurückgefordert (Kündigung). In diesem Fall soll die KfW einen Zinszuschlag ab dem Zeitpunkt des Nicht­vorliegens beziehungsweise des Entfalls der Fördervoraussetzungen berechnen.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie ersetzt die Richtlinie für die Bundesförderung Wohneigentum für Familien (Bestandsförderung) „Jung kauft Alt“ vom 22. August 2024 (BAnz AT 17.09.2024 B6).

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2025.

Berlin, den 5. Dezember 2024

Bundesministerium
für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

Im Auftrag
Annett Jura
*
„Ausgaben“ im Sinne der Richtlinie werden synonym für „Kosten“ im Sinne des Merkblattes der KfW zum Förderprogramm 300 „Wohneigentum für Familien“ verwendet.