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vom: 31.05.2023
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
BAnz AT 21.06.2023 B1
Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Richtlinie
für die Bundesförderung für
„Energieberatung für Wohngebäude (EBW)“
1 Präambel
Die Bundesförderung für „Energieberatung für Wohngebäude (EBW)“ trägt zur Umsetzung der energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung bei, um insbesondere den Primärenergieverbrauch und den Ausstoß von Treibhausgasen deutlich zu senken. Unter dem Stichwort „Efficiency First“ hat die Bundesregierung die Steigerung der Energieeffizienz neben dem Ausbau erneuerbarer Energien zur zentralen Säule der Energiewende erklärt. Für 2030 gilt, dass der Gebäudebereich nach dem Klimaschutzgesetz (gemäß Quellprinzip) nur noch 67 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente emittieren darf.
Zur Gewährleistung, dass die Ziele des Klimaschutzgesetzes erfüllt werden, hat die Bundesregierung mit dem Klimaschutzprogramm 2030 ein Maßnahmenpaket geschaffen. Zu diesem Maßnahmenpaket gehören auch die Beratungsprogramme. Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) geförderte Energieberatung für Wohngebäude unterstützt Investoren bzw. Eigentümer, Mieter und Pächter bei der Entscheidung, wie die Energieeffizienz eines Wohngebäudes sinnvoll verbessert werden kann. Die bisherigen Evaluationen (2008, 2014, 2019) haben gezeigt, dass das Programm sowohl seine Zielgruppe erreicht als auch seine Programmwirkung stetig verbessert. So wurden beispielsweise laut der Evaluation von 2019 gegenüber der Vorgängerevaluation höhere Endenergieeinsparungen pro Beratung erreicht.
2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt Förderungen auf Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils gültigen Fassung:
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§§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie den zu diesen Regelungen erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften und den hierzu erlassenen Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P);
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Handelt es sich bei dem Antragsteller um ein Unternehmen, erfolgt die Gewährung der Förderung als De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung) in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 2020/972 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen;
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Bei der Energieberatung im Rahmen dieser Richtlinie handelt es sich um Energieaudits im Sinne von Artikel 8 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz;
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Die Energieberatung dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 und 3 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz.
3 Förderziel
Bis zum Jahr 2045 strebt die Bundesregierung einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand an. Genau an dieser Stelle knüpft die Energieberatung für Wohngebäude an. Das Programm deckt den gesamten Wohngebäudebereich, sowohl für private als auch für gewerbliche Zielgruppen, ab. Es ist daher von seiner Wirkung wie auch der strategischen Bedeutung zentral zur Erreichung der deutschen Klimaschutzziele. Gemäß dem Ziel der klimaneutralen Wärmeversorgung von Gebäuden bis 2045 soll die Beratung besonders auf einen erforderlichen Heizungstausch hinwirken und dabei vor allem Heizungen aufzeigen, bei denen der Einsatz von direkt genutzten erneuerbaren Energien möglichst hoch und der von begrenzt verfügbaren fossilen oder biogenen Brennstoffen möglichst gering ist.
Die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen an die Energieberater und den individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) stellen sicher, dass am Ende der Energieberatung Maßnahmenempfehlungen stehen, die den bestmöglichen Weg zur energetischen Sanierung und damit zur Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudes aufzeigen.
Darüber hinaus sind gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2012/27/EU die Mitgliedstaaten dazu angehalten, Programme zu entwickeln, um Haushalte durch geeignete Beratungsleistungen für den Nutzen von Audits zu sensibilisieren. Diesem Auftrag kommt die Bundesregierung durch die Energieberatung für Wohngebäude nach.
Im Rahmen dieser Richtlinie soll eine Netto-Endenergieeinsparung pro Beratungsfall von jährlich 8 000 kWh und damit einhergehende CO2-Minderungswirkung erzielt werden.
4 Gegenstand der Förderung
Förderfähig ist eine umfassende Energieberatung für Wohngebäude.
Dem Antragsteller ist in Form eines iSFP aufzuzeigen,
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wie ein Wohngebäude Schritt für Schritt über einen längeren Zeitraum durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen umfassend energetisch saniert werden kann,
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wie durch eine umfassende Sanierung ein bundesgefördertes Effizienzhausniveau zu erreichen ist (systemische Sanierung).
Die Anforderungen an den Mindestinhalt des iSFP regelt ein mit dem Richtliniengeber abgestimmtes Merkblatt der Bewilligungsbehörde.
Eine Energieberatung besteht mindestens aus
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der Datenaufnahme vor Ort,
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der Erstellung des iSFP,
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der anschließenden Aushändigung und Erläuterung (auch telefonisch, wenn der Beratungsempfänger zustimmt) des iSFP.
5 Fördermittelempfänger
5.1 Antragsberechtigt sind:
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Eigentümer von selbstgenutzten oder vermieteten Wohngebäuden;
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Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes;
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Nießbrauchsberechtigte;
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Mieter und Pächter.
Nießbrauchsberechtigte, Mieter und Pächter sind nur antragsberechtigt, wenn sie eine schriftliche Erlaubnis des Eigentümers erhalten haben.
5.2 Nicht antragsberechtigt sind:
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für dieses Förderprogramm zugelassene Energieberater, die alleinige Eigentümer, Nießbrauchsberechtigte, Mieter oder Pächter des Beratungsobjekts sind;
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der Bund, die Bundesländer und deren Einrichtungen;
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politische Parteien;
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Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sowie Antragsteller, die zur Abgabe einer Vermögensauskunft gemäß § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies auch, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung als Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 AO treffen;
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Unternehmen, die nicht die Voraussetzungen der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) erfüllen;
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KMU, denen im laufenden Jahr sowie in den vorausgegangenen zwei Steuerjahren einschließlich der Förderung nach dieser Richtlinie De-minimis-Beihilfen in einem Gesamtumfang von mindestens 200 000 Euro (im Fall von Unternehmen, die im gewerblichen Straßengüterverkehr tätig sind, 100 000 Euro) gewährt wurden; der Gesamtbetrag bezieht sich auf die De-minimis-Beihilfen, die einem einzigen Unternehmen im Sinne der De-minimis-Verordnung gewährt wurden;
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KMU, die im Übrigen nach Artikel 1 der De-minimis-Verordnung ausgeschlossen sind;
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KMU als Eigentümer des Gebäudes, die auf eigenes Personal mit der für eine Zulassung erforderlichen Qualifikation zurückgreifen könnten.
6 Fördervoraussetzungen
6.1 Allgemeine Fördervoraussetzungen
Gefördert werden ausschließlich Energieberatungen für Wohngebäude, die sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden.
Der Bauantrag oder die Bauanzeige für das Wohngebäude muss zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens zehn Jahre zurückliegen.
Eine erneute Förderung für dasselbe Wohngebäude kann frühestens vier Jahre nach Auszahlung einer zuvor nach dieser Richtlinie oder der Vorgängerrichtlinie erfolgten Förderung beantragt werden, es sei denn, es findet vorher ein Eigentümerwechsel statt.
6.2 Zuständigkeit Beraterzulassung/Anforderungen an Energieberater
Ab dem 1. Juli 2023 ist die Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) für die Zulassung von Energieberaterinnen und Energieberatern zum Förderprogramm zuständig.
Förderfähig ist eine Energieberatung nur, wenn diese von einer Person durchgeführt wird, die in der Expertenliste unter www.energie-effizienz-experten.de in der Kategorie „Energieberatung für Wohngebäude“ gelistet ist. Übergangsweise wird in einem Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2023 eine Zulassung für das Förderprogramm Energieberatung für Wohngebäude durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auch ohne Eintragung in die Expertenliste anerkannt.
Die Datenaufnahme vor Ort kann auch von einer anderen Person vorgenommen werden, wenn diese nach verantwortlicher Einschätzung des beauftragten Energieberatungsunternehmens hierfür geeignet ist.
6.3 Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Förderung besteht nicht. Die Gewährung der Förderung erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.
7 Förderung
7.1 Art der Förderung
Die Förderung erfolgt jeweils als Projektförderung in Form der Anteilfinanzierung auf Ausgabenbasis und wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
7.2 Spezielle Fördervoraussetzungen, Umfang und Höhe der Förderung
Förderfähig ist in Abhängigkeit von der Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes das Brutto- oder das Nettoberaterhonorar. Das Bruttoberaterhonorar ist förderfähig, wenn der Antragsteller nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, bei bestehender Abzugsberechtigung ist nur das Nettoberaterhonorar förderfähig.
Die Förderhöhe beträgt 80 % des förderfähigen Beratungshonorars, maximal jedoch 1 300 Euro bei Ein- oder Zweifamilienhäusern und maximal 1 700 Euro bei Wohngebäuden ab drei Wohneinheiten. Die maximal gültigen Förderhöhen gelten auch für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG).
Zuwendungsfähig sind auch die Ausgaben für Honorare, die bei einer Energieberatung für eine WEG auf eine Erläuterung des Energieberatungsberichts im Rahmen einer Eigentümerversammlung entfallen. Pro beratener WEG kann hierfür eine Zuwendung in Höhe von maximal 500 Euro gewährt werden, allerdings – unabhängig von der Anzahl geförderter Energieberatungen für Wohngebäude der WEG – nur einmalig.
7.3 Kumulierungsverbot, Kombination mit anderen Förderprogrammen
Die Förderung nach dieser Richtlinie schließt die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln anderer Förderprogramme für dieselben Maßnahmen aus. Eine Förderung der vorgeschlagenen Investitionen ist hiervon nicht betroffen.
8 Verfahren
8.1 Zuständige Behörde
Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA):
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
Internet: www.bafa.de
8.2 Antragstellung
Ein Antrag kann nur über das von der Bewilligungsbehörde bereitgestellte Online-Portal gestellt werden. Den Antrag stellt der Beratungsempfänger; er kann sich unter Erteilung einer Vollmacht durch den Energieberater vertreten lassen. Dies gilt auch für den Fall, dass eine WEG vertreten durch einen Verwalter oder einen Beirat handelt.
Mit dem Vorhaben darf nicht vor Antragstellung begonnen werden. Als Vorhabenbeginn gilt der rechtsgültige Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungsvertrags. Ein Vertragsabschluss vor Erhalt des Zuwendungsbescheids ist zulässig, wenn die Wirksamkeit des Vertrages von der Förderzusage der Bewilligungsbehörde abhängig gemacht wird (durch Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung).
Zuwendungsbescheide werden in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge erteilt.
Der Bewilligungsbehörde ist bei der Antragstellung mitzuteilen, welche De-minimis-Beihilfen dem Antragsteller, sofern es sich um ein Unternehmen handelt, in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährt wurden. Die Zuwendung darf nur bewilligt werden, wenn dadurch nicht der in Nummer 5.2 für De-minimis-Beihilfen genannte Höchstbetrag überschritten wird. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen zu verlangen.
Handelt es sich bei dem Antragsteller um ein Unternehmen, erhält dieses eine De-minimis-Bescheinigung über die gewährte Beihilfe. Die Bescheinigung ist zehn Jahre aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, Landesverwaltung oder bewilligenden Stelle innerhalb einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und es kann für den Antragsteller zu einer Rückforderung in Höhe des durch die Förderung gewährten Vorteils zuzüglich Zinsen kommen. Die Bescheinigung ist bei zukünftigen Beantragungen als Nachweis für die vergangenen De-minimis-Beihilfen vorzulegen.
8.3 Zuwendungsbescheid, Bewilligungszeitraum
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
Die bewilligte Energieberatung muss innerhalb von neun Monaten beendet sein (Bewilligungszeitraum). Für eine bewilligte zusätzliche Erläuterung des Energieberatungsberichts gegenüber einer WEG beträgt der Bewilligungszeitraum maximal zwei Jahre nach Zugang des Zuwendungsbescheides.
In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde den Bewilligungszeitraum auf schriftlichen Antrag verlängern.
8.4 Auszahlung und Verwendungsnachweisverfahren
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Vorlage aller Verwendungsnachweisunterlagen und der positiven Prüfung durch die Bewilligungsbehörde. Informationen zu Art, Umfang und Inhalt der erforderlichen Verwendungsnachweisunterlagen sind im Zuwendungsbescheid zu finden. Die gegebenenfalls erforderlichen Formulare stellt die Bewilligungsbehörde zur Verfügung.
Alle Verwendungsnachweisunterlagen müssen spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums in der Bewilligungsbehörde eingegangen sein (Vorlagefrist).
8.5 Subventionserheblichkeit
Die nach dieser Richtlinie gewährte Förderung ist für Unternehmen eine Subvention im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches. Im Antragsverfahren wird der Antragsteller daher bereits vor der Antragstellung von der Bewilligungsbehörde auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf die bestehenden Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes hingewiesen. Außerdem benennt die Bewilligungsbehörde dem Antragsteller vor Bewilligung der Zuwendung bezogen auf den konkreten Förderfall die subventionserheblichen Tatsachen.
8.6 Auskunfts- und Prüfungsrechte, Monitoring, Öffentlichkeitsarbeit
Den Beauftragten des BMWK, dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen und Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
Der Antragsteller muss sich im Antrag auf Förderung damit einverstanden erklären, dass
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sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichten Unterlagen nach Maßgabe der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften dem BAFA und dem BMWK insbesondere auch zur Weitergabe an den Bundestag oder zu Veröffentlichungszwecken zur Verfügung stehen;
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alle für die Förderung erheblichen Unterlagen mindestens fünf Jahre vorzuhalten und im Fall einer Überprüfung vorzulegen sind. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Förderung zuzüglich Zinsen kann zurückgefordert werden;
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er auf Nachfrage, insbesondere im Rahmen einer Evaluierung unter Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen, innerhalb von zehn Jahren weitergehende Auskünfte gibt und die Bereitschaft zur freiwilligen Nennung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit erfragt werden darf;
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die Daten seines Förderfalls, insbesondere Gegenstand, Ort und Höhe der erhaltenen Förderung, anonymisiert zu Zwecken der Evaluierung, der parlamentarischen Berichterstattung und der Öffentlichkeitsarbeit verwendet werden können;
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für die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 zu § 44 BHO Daten zu einzelnen Fördermaßnahmen in einem zentralen System des Bundes erfasst werden (Zuwendungsdatenbank);
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alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise vom BAFA und dem BMWK oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert werden können. Darüber hinaus dürfen sie von ihnen oder in ihrem Auftrag für Zwecke der Statistik, der Evaluierung und der Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit des Förderprogramms verwendet und ausgewertet werden; die Erklärung beinhaltet ferner das Einverständnis mit der Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse und deren Weiterleitung an den Deutschen Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union;
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das BMWK den Mitgliedern des Deutschen Bundestages im Einzelfall auch personenbezogene Informationen zur Förderung bekannt gibt.
9 Geltungsdauer
9.1 Inkrafttreten
Die Richtlinie wird im Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) veröffentlicht. Sie tritt am 1. Juli 2023 in Kraft und endet zum 31. Dezember 2026. Mit Inkrafttreten ersetzt sie die Richtlinie über die Förderung der Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan) vom 28. Januar 2020 (BAnz AT 04.02.2020 B1).
9.2 Übergangsbestimmungen
Für die Anwendbarkeit dieser Richtlinie ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend. Für Förderanträge, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie gestellt wurden, gilt die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie geltende Fassung.
Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Tobias Fresenius