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Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Berichtigung
der Neunten Verordnung
über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk
(9. Malerarbeitsbedingungenverordnung − 9. MalerArbbV)

Vom 30. Mai 2017

Die Neunte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und ­Lackiererhandwerk (9. Malerarbeitsbedingungenverordnung − 9. MalerArbbV) vom 25. April 2017 (BAnz AT 28.04.2017 V1) wird berichtigt:

§ 1 Satz 2 der Verordnung lautet richtig wie folgt:

„Die Rechtsnormen des TV Mindestlohn gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich dieser Verordnung beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen; dies gilt, soweit ­Tätigkeiten im Sinne des § 1 Nummer 2 Absatz 5 des Anhangs 1 zum TV Mindestlohn ausgeübt werden, mit der Maßgabe, dass § 2 Nummer 2 Buchstabe b des TV Mindestlohn keine Anwendung findet.“

Die berichtigte Textstelle ist in verstärkter Schrifttype dargestellt.

Berlin, den 30. Mai 2017

IIIa6 - 31245 - 76

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Im Auftrag
Riechert