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vom: 30.06.2017
Land Niedersachsen
BAnz AT 14.07.2017 B6
Land Niedersachsen
Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen
Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes,
dessen Absätze 1 und 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und d des Gesetzes vom
11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden sind, wird auf gemeinsamen Antrag
der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Niedersachsen
– erstmals kündbar zum 31. Dezember 2018 –
abgeschlossen zwischen dem
Fachverband Aviation im BDSW
und
dem ver.di – Landesbezirk Niedersachsen-Bremen und dem ver.di – Landesbezirk Nord
mit Wirkung vom Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Bundesanzeiger mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für den Bereich des Landes Niedersachsen für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: | für alle Verkehrsflughäfen und Flächen, auf denen das Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) Anwendung findet, in Niedersachsen und Schleswig-Holstein; |
fachlich: | für alle Sicherheitsunternehmen, die Maßnahmen nach dem LuftSiG sowie Servicedienste durchführen; |
persönlich: | für alle in diesen Bereichen tätigen Beschäftigten dieser Unternehmen, mit Ausnahme der Beschäftigten im Sinne des § 5 Absatz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes. |
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
- a)
-
Die Allgemeinverbindlichkeit gilt nur für Verkehrsflughäfen und Flächen in Niedersachsen.
- b)
-
Die §§ 2 und 4 werden von der Allgemeinverbindlichkeit ausgenommen.
Die von der Allgemeinverbindlicherklärung umfassten Rechtsnormen des Tarifvertrags sind in der Anlage abgedruckt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.
12 – 45 532/0030 (506)
Niedersächsisches Ministerium
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Kohlmeier
Rechtsnormen
des Entgelttarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen
in Niedersachsen und Schleswig-Holstein
vom 5. Dezember 2016
Geltungsbereich
Der Tarifvertrag gilt:
1. | räumlich: | für alle Verkehrsflughäfen und Flächen, auf denen das Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) Anwendung findet, in Niedersachsen; |
[Der weitere räumliche Geltungsbereich ist von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen und daher nicht abgedruckt.] | ||
2. | fachlich: | für alle Sicherheitsunternehmen, die Sicherheitsmaßnahmen nach dem LuftSiG sowie Servicedienste durchführen; |
3. | persönlich: | für alle in diesen Bereichen tätigen Beschäftigten dieser Unternehmen, mit Ausnahme der Beschäftigten im Sinne des § 5 Absatz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes. |
Alle Berufsbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Beschäftigte.
[§ 2 ist von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen und daher nicht abdruckt.]
Entgelte
A. Tariflicher Stundengrundlohn
ab 1. Januar 2017 Euro/Stunde |
ab 1. Januar 2018 Euro/Stunde | |||
---|---|---|---|---|
Entgeltgruppe I | ||||
Servicedienstleistungen | 10,34 | 10,75 | ||
Entgeltgruppe II | ||||
a) | Sicherheitsdienstleistungen gemäß §§ 8, 9 LuftSiG (z. B. Bordkartenkontrolle, Sicherung der Grenze zum sicherheitsempfindlichen Bereich gemäß § 8 LuftSiG gegen unberechtigten Zutritt, Flugzeugbewachung, Dokumentenkontrolle) |
|||
bis zum 6. Beschäftigungsmonat | 13,16 | 13,69 | ||
ab dem 7. Beschäftigungsmonat | 13,66 | 14,20 | ||
Entgeltgruppe II | ||||
b) | Sicherheitsdienstleistungen gemäß §§ 8, 9 LuftSiG, für Beschäftigte mit entsprechender behördlicher Prüfung zur Luftsicherheitskontrollkraft gemäß EU-VO 2015/1998 (die Nummern 11.2.3.1.b und 11.2.3.2.), bei entsprechender Tätigkeit | |||
bis zum 6. Beschäftigungsmonat | 14,39 | 14,97 | ||
ab dem 7. Beschäftigungsmonat | 14,90 | 15,50 | ||
Entgeltgruppe III | ||||
Tätigkeiten gemäß § 5 LuftSiG | ||||
bis zum 6. Beschäftigungsmonat | 14,72 | 15,31 | ||
ab dem 7. Beschäftigungsmonat | 16,35 | 17,00 |
B. Funktionszulagen
- 1.
-
Zusätzlich zum Monatsentgelt wird für die Wahrnehmung von Vorgesetzen- und Fachfunktionen eine Funktionszulage nach Nummer 5 gezahlt, wenn der Beschäftigte für diese Funktion ausdrücklich ernannt wurde.
- 2.
-
Vorgesetzten- und Fachfunktionen sind flughafenspezifisch und nicht grundsätzlich vorhanden. Sie werden nach den betrieblichen und auftragsgebundenen Notwendigkeiten definiert.
- 3.
-
Die jeweiligen Funktionszulagen werden auf den tariflichen Stundenlohn gemäß Abschnitt A gezahlt.
- 4.
-
Die Funktionszulage entfällt mit Ablauf des Monats, in dem die Anspruch begründende Funktion letztmalig ausgeübt wird.
- 5.
-
Funktionszulagen sind:
Teamleiter/Kontrollstellenleiter
pro Stunde
0,50 EUROSchichtleiter/Terminalleiter
pro Stunde
1,00 EURO
C. Vorübergehende, höherwertige Tätigkeiten
Wird der/dem Beschäftigten zeitweise eine höherwertige Tätigkeit übertragen, die einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet ist, als die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten vor dem Zeitpunkt der Übertragung, erhält die/der Beschäftigte von Beginn der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit an eine Zulage in Höhe der stufengleichen Differenz zwischen ihrer/seiner Entgeltgruppe und der Entgeltgruppe, die der höherwertigen Tätigkeit entspricht.
[§ 4 ist von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen und daher nicht abdruckt.]
Schlussbestimmungen
- 1.
-
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
- 2.
-
Der Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten, frühestens zum 31. Dezember 2018, gekündigt werden.