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Bundesministerium des Innern

Bekanntmachung
eines Vereinsverbots gegen
DawaFFM
einschließlich seiner Teilorganisation
„Internationaler Jugendverein – Dar al Schabab e.V.“

Vom 25. Februar 2013

Gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit den §§ 3 ff. des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) geändert worden ist, erlasse ich folgende Verfügung:

Verfügung
1.
Der Verein DawaFFM (DawaFFM) einschließlich dessen Teilorganisation „Internationaler Jugendverein – Dar al ­Schabab e.V.“ (Dar al Schabab) richten sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung.
2.
DawaFFM und Dar al Schabab sind verboten und werden aufgelöst.
3.
Es ist verboten, Ersatzorganisationen für DawaFFM oder Dar al Schabab zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
4.
Es ist verboten, Kennzeichen von DawaFFM oder Dar al Schabab für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden. Dies gilt insbesondere für das von DawaFFM zumeist in weiß auf schwarzem Untergrund bzw. in gold auf weißem Untergrund verwendete Kennzeichen: eine stilisierte ­Skyline von Frankfurt am Main mit dem kalligrafisch aufbereiteten Namenszug DawaFFM:
Das von DawaFFM verwendete Kennzeichen besteht aus einer stilisierten Skyline von Frankfurt am Main mit dem kalligrafisch aufbereiteten Namenszug DawaFFM. Diese Darstellung wird in weiß auf schwarzem Untergrund bzw. in gold auf weißem Untergrund abgebildet.
Der genannte aufbereitete Schriftzug tritt zumeist in den vereinseigenen Videoveröffentlichungen als eingeblendetes Logo auf.
Die DawaFFM-Teilorganisation Dar al Schabab verwendet als Kennzeichen zumeist die Darstellung der Kaaba* in schwarz mit dem grünen Schriftzug Dar al Schabab.
Das hier abgedruckte Kennzeichen der DawaFFM-Teilorganisation Dar al Schabab zeigt die Kaaba, also das in schwarz gehaltene, quaderförmige Gebäude innerhalb der Al-Haram-Moschee in Mekka und zentrale Heiligtum des Islam. Davor steht in grünem Schriftzug Dar al Schabab geschrieben.
5.
Das Vermögen von DawaFFM und Dar al Schabab wird beschlagnahmt und eingezogen.
6.
Forderungen Dritter gegen DawaFFM oder Dar al Schabab werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen von DawaFFM oder Dar al Schabab darstellen, oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte von DawaFFM oder Dar al Schabab dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens der Organisationen zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger ihre Eigenschaft als Kollaborations- oder Umgehungsforderung im Zeitpunkt ihres Erwerbs kannte.
7.
Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an DawaFFM oder Dar al Schabab deren verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.
8.
Die sofortige Vollziehung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehungsanordnung.
Berlin, den 25. Februar 2013

ÖS II 3 - 619 314/99

Bundesministerium des Innern

Im Auftrag
Kaller
*
Quaderförmiges Gebäude innerhalb der Al-Haram-Moschee in Mekka und zentrales Heiligtum des Islam.