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vom: 22.09.2016
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
BAnz AT 30.09.2016 B1
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Zweite Bekanntmachung
zur Richtlinie für die Förderung von Stromeinsparungen
im Rahmen wettbewerblicher Ausschreibungen:
Stromeffizienzpotentiale nutzen – STEP up!
1 Zuwendungszweck
Mit dem Instrument der wettbewerblichen Ausschreibungen für Stromeffizienz fördert das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) investive Maßnahmen zur Senkung des Stromverbrauchs. Die grundsätzlichen Regelungen der wettbewerblichen Ausschreibungen sind in der Richtlinie für die Förderung von Stromeinsparungen im Rahmen wettbewerblicher Ausschreibungen: Stromeffizienzpotentiale nutzen – STEP up! vom 25. Mai 2016 (BAnz AT 31.05.2016 B1) festgelegt, die durch diese Bekanntmachung ergänzt wird.
Im Rahmen dieser Bekanntmachung wird die Förderung investiver Maßnahmen zur Stromeinsparung aufgerufen, die durch eine „offene Ausschreibung“ (siehe Nummer 5) und eine „geschlossene Ausschreibung“ zum Thema „Umsetzung von Effizienzmaßnahmen im Rahmen von Contracting“ (siehe Nummer 6) umgesetzt wird.
Interessenten können ab dem 1. Oktober 2016 bis zum 31. Januar 2017 Anträge beim Projektträger VDI/VDE-Innovation + Technik GmbH einreichen. Ein Antragsteller darf im Rahmen dieser Bekanntmachung maximal zwei Anträge in der „offenen Ausschreibung“ sowie einen weiteren Antrag im Rahmen der „geschlossenen Ausschreibung“ stellen.
2 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind:
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Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, einschließlich wirtschaftlich tätiger kommunaler Betriebe, mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland,
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Contractoren, die förderfähige Maßnahmen im Rahmen eines Contracting-Vertrags bei antragsberechtigten Unternehmen durchführen und eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben.
3 Geförderte Maßnahmen
Gefördert werden investive Maßnahmen zur Senkung des Stromverbrauchs. Dabei werden die folgenden Investitionstypen unterschieden (siehe auch Nummer 3.3 und 3.2 der Richtlinie vom 25. Mai 2016):
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Erneuerungsinvestition,
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vorgezogene Ersatzinvestition,
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Zusatzinvestition.
Es können Einzel- und Sammelprojekte beantragt werden.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Für die Zulassung zum Wettbewerb müssen die Bedingungen von Nummer 5 der Richtlinie vom 25. Mai 2016 erfüllt sein, insbesondere:
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Die Amortisationszeit jeder (Teil)Maßnahmen muss bezogen auf die eingesparten Stromkosten ohne Förderung mehr als drei Jahre betragen.
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Mit der im Wettbewerb beantragten Fördersumme wird die Förderquote von maximal 30 % für die investiven Mehrkosten der Maßnahmen nicht überschritten.
Der Kosten-Nutzen-Grenzwert darf in dieser Ausschreibungsrunde maximal 0,10 in €/kWh betragen.
4.2 Zusätzliche Zuwendungsvoraussetzungen für die Durchführung von Vorhaben im Rahmen eines Contracting-Vertrags
Vorhaben im Rahmen eines Contracting-Vertrags können nur als Einzelprojekte beantragt werden. Einzelprojekte können ausschließlich zu Investitionen in eine oder mehrere Maßnahmen beantragt werden, die bei einem oder mehreren antragsberechtigten Unternehmen durchgeführt werden. Werden Maßnahmen bei mehreren Unternehmen durchgeführt, so sind diese im Antrag für jedes Unternehmen gesondert zu beschreiben und die erwartete Einsparung und die Kostenkalkulation sind getrennt nach Unternehmen darzustellen.
Bei Vorhaben im Rahmen eines Contractings muss für die geförderte(n) Maßnahme(n) ein neuer, separater Contractingvertrag geschlossen werden. Dieser darf bei Antragstellung jedoch noch nicht unterzeichnet sein, sondern muss als konkrete Entwurfsversion vorliegen (siehe auch Anmerkungen zu Contractoren in Nummer 8.2.1 der Richtlinie vom 25. Mai 2016). Ein bestehender Contractingvertrag, der bereits die beantragte Maßnahme umfasst, gilt als Vorhabenbeginn und führt zum Ausschluss aus dem Wettbewerb um die Fördermittel.
Contractoren dürfen neben einer Förderung nach dieser Richtlinie auch eine Bürgschaft im Rahmen des Energieeinspar-Contracting in Anspruch nehmen. Der Abschluss einer entsprechenden Bürgschaft darf erst nach der Förderzusage erfolgen.
5 Offene Ausschreibung
5.1 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die in Nummer 3 genannten Maßnahmen mit den in Nummer 3.3 der Richtlinie vom 25. Mai 2016 genannten Einschränkungen.
Dabei darf der Anteil der Stromeinsparung, der durch den Einsatz energieeffizienter Beleuchtung erzielt wird, bei Einzelprojekten maximal einen Anteil von 30 % an der gesamten Stromeinsparung der beantragten Maßnahmen je Unternehmen haben. Einzelprojekte, die ausschließlich den Einsatz energieeffizienter Beleuchtung beinhalten, sind nicht förderfähig.
Im Rahmen von Sammelprojekten ist die Förderung von Beleuchtungsmaßnahmen in dieser Ausschreibungsrunde vollständig ausgeschlossen.
Die Berechnung der Stromverbräuche soll den Regeln der Technik entsprechen, transparent und nachvollziehbar sein. Nähere Informationen finden Sie im Merkblatt zur „Vorhabenbeschreibung offene Ausschreibung“ und im Formular „Berechnung Kennzahlen“, die bei Antragstellung unter http://foerderportal.bund.de oder auf www.stepup-energieeffizienz.de abrufbar sind.
5.2 Art, Umfang und Höhe der Förderung
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung. Sie wird als nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss gewährt und bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.
5.2.1 Einzelprojekte
Einzelprojekte können bestehen
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aus einer oder mehreren Einzelmaßnahmen eines Antragstellers zur Umsetzung im eigenen Unternehmen oder
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aus einer oder mehreren Einzelmaßnahmen, die im Rahmen von Contractingverträgen durch einen Contractor bei antragsberechtigten Unternehmen durchgeführt werden.
Sie können, vorbehaltlich der Einhaltung der Bedingungen in Nummer 4.1, mit einer Fördersumme von
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30 000 bis 250 000 € für Kleinprojekte und
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250 000 bis 1 500 000 € für Großprojekte
beantragt werden.
Kleinprojekte müssen innerhalb einer Laufzeit von bis zu zwei Jahren vollständig umgesetzt werden, für Großprojekte beträgt die maximale Projektlaufzeit drei Jahre.
Bei Großprojekten muss mit den Antragsunterlagen auch ein entsprechender Nachweis vorgelegt werden, dass die Berechnung der Stromverbräuche durch eine anerkannte qualifizierte Person oder Organisation verifiziert worden ist. Die Kosten hierfür sind nicht zuwendungsfähig. Nähere Informationen finden Sie im Merkblatt zur „Vorhabenbeschreibung offene Ausschreibung“, das bei Antragstellung unter http://foerderportal.bund.de oder auf www.stepup-energieeffizienz. de abrufbar ist.
5.2.2 Sammelprojekte
Sammelprojekte können, vorbehaltlich der Einhaltung der Bedingungen in Nummer 4.1, mit einer Fördersumme von 250 000 bis 1 000 000 € beantragt werden. Bei mehrteiligen Maßnahmen darf die Förderpauschale je Maßnahme bei Dritten nicht mehr als 30 000 € (entspricht Untergrenze der Fördersumme für Einzelprojekte) betragen.
Die maximale Projektlaufzeit beträgt drei Jahre.
6 Geschlossene Ausschreibung: Umsetzung von Effizienzmaßnahmen im Rahmen von Contracting
6.1 Hintergrund
Energie-Contracting ist ein wirkungsvolles marktwirtschaftliches Instrument, um Hemmnisse bei der Umsetzung von Energieeffizienzpotenzialen, wie beispielsweise fehlendes Kapital oder technisches Fachwissen, bei Unternehmen zu überwinden. Vielfach hat sich gezeigt, dass durch das Umsetzen von Energieeinsparmaßnahmen im Rahmen von Contracting eine weitaus höhere Einsparung erzielt werden konnte, als wenn die Unternehmen die Maßnahmen in Eigenregie umsetzen würden. Ein Grund hierfür ist eine ganzheitliche Betrachtung, welche nicht allein den Einsatz energieeffizienter Komponenten sondern auch eine verbesserte Betriebsführung fokussiert. Dadurch wird sichergestellt, dass der Energieverbrauch bedarfsgerecht optimiert wird.
6.2 Gegenstand der Förderung
In dieser „geschlossenen Ausschreibung“ wird die Reduktion des Stromverbrauchs durch Effizienzmaßnahmen gefördert, die im Rahmen von Contracting-Verträgen bei antragsberechtigten Unternehmen durchgeführt werden. Es gelten die allgemeinen Vorgaben der Richtlinie vom 25. Mai 2016 sowie dieser Bekanntmachung, insbesondere Nummer 4.2.
Der Anteil der Stromeinsparung, der durch den Einsatz energieeffizienter Beleuchtung erzielt wird, darf maximal 30 % der gesamten Stromeinsparung der beantragten Maßnahmen entsprechen. Projekte, die ausschließlich den Einsatz energieeffizienter Beleuchtung beinhalten, sind nicht förderfähig.
Hinweise zur Antragsstellung finden Sie im Merkblatt „Vorhabenbeschreibung geschlossene Ausschreibung“ sowie in den Formularen „Berechnung Kennzahlen“, die unter http://foerderportal.bund.de oder auf www.stepup-energieeffizienz. de abrufbar sind.
6.3 Art, Umfang und Höhe der Förderung
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung. Sie wird als nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss gewährt und bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.
Fördersummen können von 5 000 € bis 1 500 000 € beantragt werden.
Die maximale Projektlaufzeit beträgt drei Jahre.
Für Projekte mit einer Fördersumme ab 250 000 € bei einem Unternehmen muss mit den Antragsunterlagen auch ein entsprechender Nachweis vorgelegt werden, dass die Berechnung der Stromverbräuche durch eine anerkannte qualifizierte Person oder Organisation verifiziert worden ist. Sofern der Contractor über eine entsprechende Qualifikation verfügt, ist er berechtigt, die Verifizierung eigenständig durchzuführen und vorzulegen. Die Kosten hierfür sind nicht zuwendungsfähig. Nähere Informationen finden Sie im Merkblatt zur „Vorhabenbeschreibung geschlossene Ausschreibung“, das bei Antragstellung unter http://foerderportal.bund.de oder auf www.stepup-energieeffizienz.de abrufbar ist.
7 Verfahren
7.1 Antragstellung
Mit der Betreuung der Fördermaßnahme hat das BMWi den Projektträger
VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Steinplatz 1
10623 Berlin
beauftragt.
Ansprechpartner sind Herr Martin Richter und Herr Dr. Olaf Mertsch.
Kontaktdaten:
Hotline: 0 30/310 0 78-55 55
E-Mail: stepup-information@vdivde-it.de
Internet: www.stepup-energieeffizienz.de
Das Antragsverfahren ist grundsätzlich einstufig, bestehend aus einem förmlichen Projektantrag sowie der zugehörigen Kalkulation zur geplanten Stromeinsparung. Vordrucke, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen sowie der Antragsassistent zur Erstellung von Förderanträgen (easy online) können abgerufen werden unter den Internetadressen https://foerderportal.bund.de/easyonline/ und www.stepup-energieeffizienz.de. Neben der Antragstellung über easy online ist der Antrag nebst Anlagen in unterschriebener Form als Papierversion bis zum Stichtag beim Projektträger einzureichen.
Weitere Angaben zum Antragsverfahren sowie zur Nachweisführung sind der Nummer 8 der Richtlinie vom 25. Mai 2016 zu entnehmen.
7.2 Auswahlverfahren
Die Auswahl der zu fördernden Projekte erfolgt im Rahmen eines wettbewerblichen Verfahrens (siehe Nummer 8.3 der Richtlinie vom 25. Mai 2016).
Die bis zum 31. Januar 2017 eingereichten Anträge werden durch den Projektträger fachlich geprüft und bewertet. Alle Anträge, die die Zulassungskriterien erfüllen, werden zum Wettbewerb zugelassen. Anträge für die „offene Ausschreibung“ und „geschlossene Ausschreibung“ werden separat bewertet und eingeordnet, in der „offenen Ausschreibung“ getrennt nach Einzel- und Sammelprojekten. Die Maßnahmen werden gemäß aufsteigendem Kosten-Nutzen-Grenzwert unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit der Mittel bewilligt. Weitere Zuschlagskriterien sind in dieser Ausschreibungsrunde nicht vorgesehen.
8 Rechtsgrundlagen und zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in der Richtlinie vom 25. Mai 2016 Abweichungen zugelassen worden sind.
Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs ergibt sich aus den §§ 91, 100 BHO.
Die Gewährung der Zuwendungen an Unternehmen, bei denen es sich um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) handelt, erfolgt nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in Anwendung der Artikel 108 Absatz 4 und 109 AEUV.
9 Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft und am 31. Januar 2017 außer Kraft.
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Kerstin Deller