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Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Änderung
der Richtlinie
für die Bundesförderung für
„Energieberatung für Wohngebäude (EBW)“

Vom 6. August 2024

Die Richtlinie für die Bundesförderung für „Energieberatung für Wohngebäude (EBW)“ vom 31. Mai 2023 (BAnz AT 21.06.2023 B1) wird geändert:

I.

1.
In Nummer 2 wird der zweite Spiegelstrich wie folgt gefasst:
„Handelt es sich bei dem Antragsteller um ein Unternehmen, erfolgt die Gewährung der Förderung als De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen. Handelt es sich bei dem Antragsteller um ein Unternehmen, welches Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt (beispielsweise Sozialwohnungsbau, allgemein zum Begriff vergleiche etwa den Beschluss der Europäischen Kommission vom 20. Dezember 2011 K(2011) 9380, veröffentlicht am 11. Januar 2012 im Amtsblatt der Europäischen Union unter 2012/21/EU), so erfolgt die Gewährung der Förderung als De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen;“
2.
In Nummer 5.2 wird
der sechste Spiegelstrich wie folgt gefasst:
„Unternehmen, denen im laufenden Jahr sowie in den letzten drei Jahren (rollierender Zeitraum, Berechnung gemäß Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine – Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2 Buchstabe c) einschließlich der Förderung nach dieser Richtlinie De-minimis-Beihilfen nach Verordnung (EU) 2023/2831 in einem Gesamtumfang von mindestens 300 000 Euro (im Fall von Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach Verordnung (EU) 2023/2832 erbringen, 750 000 Euro) gewährt wurden; der Gesamtbetrag bezieht sich auf die De-minimis-Beihilfen, die einem einzigen Unternehmen im Sinne der De-minimis-Verordnungen gewährt wurden;“
der siebte Spiegelstrich folgendermaßen gefasst:
„Unternehmen, die im Übrigen nach den oben genannten De-minimis-Verordnungen ausgeschlossen sind (beispielsweise Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und/oder von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig sind);“
3.
Nummer 7.2 wird wie folgt geändert:
Die Höhe und der Umfang der Förderung nach Nummer 7.2 beträgt 50 % des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch bei Ein- oder Zweifamilienhäusern maximal 650 Euro und bei Wohngebäuden ab drei Wohneinheiten maximal 850 Euro. Die maximal gültigen Förderhöhen gelten auch für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG).
Die Förderung von Ausgaben für Honorare nach Nummer 7.2, die bei einer Energieberatung für eine WEG auf eine Erläuterung des Energieberatungsberichts im Rahmen einer Eigentümerversammlung entfallen, beträgt pro beratener WEG maximal 250 Euro. Die Förderung kann pro WEG nur einmal beantragt werden.
4.
In Nummer 8.2 wird folgender Absatz angefügt:
„Spätestens ab dem 1. Januar 2026 sind alle gewährten De-minimis-Beihilfen zudem in dem zentralen De-minimis-Beihilfenregister, welches auf Unionsebene eingerichtet werden wird, zu erfassen.“
II.

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 7. August 2024 in Kraft. Für Förderanträge, die vor Inkrafttreten dieser Bekanntmachung gestellt wurden, gilt die vor Inkrafttreten dieser Bekanntmachung geltende Fassung der Förderrichtlinie.

Berlin, den 6. August 2024

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Katja Neumann