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vom: 03.07.2015
Bundeskriminalamt
BAnz AT 24.07.2015 B7
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Nach § 3 Absatz 4 des Antiterrordateigesetzes (ATDG) vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3409), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2318) geändert worden ist, wird folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
Nach § 3 Absatz 4 Satz 1 ATDG werden für die zu speichernden Datenarten folgende Kriterien und Kategorien festgelegt:
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bundeskriminalamt
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