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vom: 16.03.2023
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
BAnz AT 23.03.2023 B1
Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Förderrichtlinie
Bundesförderung Aufbauprogramm Wärmepumpe
1 Förderziel und Zuwendungszweck
Die Transformation des Wärmesektors weg von fossiler Energie ist wesentlich für die Erreichung der Ziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) für den Gebäudesektor. Der Koalitionsvertrag 2021 – 2025 sieht deshalb u. a. vor, dass bis 2030 50 % der Wärme klimaneutral erzeugt werden soll. Die Transformation der Wärmeversorgung hat angesichts des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine zudem stark an Bedeutung für die Energieversorgungssicherheit Deutschlands gewonnen. Aufgrund der hohen Handlungsdringlichkeit bei der Umgestaltung des Wärmesektors kommt der Umstellung von Heizungssystemen im Gebäudebestand auf Wärmepumpen eine Schlüsselrolle zu. Folglich wurde in der gemeinsamen Abschlusserklärung zum Wärmepumpengipfel am 29. Juni 2022 das Ziel formuliert, dass ab 2024 jährlich mindestens 500 000 Wärmepumpen in Betrieb genommen werden sollen. Dieser Wärmepumpenhochlauf wird allerdings dadurch gefährdet, dass nicht ausreichend qualifizierte Fachkräfte verfügbar sind.
Der Koalitionsausschuss hat am 23. März 2022 die Umsetzung einer großen Wärmepumpen-Offensive bei Industrie, Handwerk und Privathaushalten vereinbart. Mit dem Arbeitsplan Energieeffizienz vom 17. Mai 2022 wurde konkretisiert, dass das „Aufbauprogramm Wärmepumpe“ Anreize für Handwerksunternehmen und Planungsbüros geben werde, um Weiterbildungen zu Planung und Einbau von Wärmepumpen wahrzunehmen. Das „Aufbauprogramm Wärmepumpe“ ist auch Teil des KSG Sofortprogramms Gebäude vom 13. Juli 2022 und trägt damit als flankierende Maßnahme zur Klimazielerreichung im Gebäudesektor bis 2030 bei.
Schätzungen des Zentralverbands Sanitär Heizung Klima (SHK) zufolge waren bis zuletzt nur rund 15 % der Mitgliedsunternehmen tatsächlich fähig, Wärmepumpen im Bestand zu planen, zu montieren und einzuregulieren. Im Jahr 2021 wurden etwa 150 000 Heizungswärmepumpen eingebaut und für 2022 ist von einer Steigerung auf mindestens 200 000 Stück auszugehen (vorsichtige Schätzung angesichts von Liefer- und Installationsengpässen). Für den beabsichtigten Wärmepumpenhochlauf fehlen Schätzungen zufolge allein 60 000 Fachkräfte und es gibt nicht genügend qualifizierte Planende für die technische Gebäudeausstattung (TGA) und Energieberatende. Mit der Förderung soll dem Fachkräftemangel im Handwerk, in der Planung und in der gebäudebezogenen Beratung kurzfristig begegnet werden.
1.1 Zuwendungszweck
Mit der Förderrichtlinie Bundesförderung Aufbauprogramm Wärmepumpe soll über die Laufzeit die Weiterqualifizierung von mindestens 45 000 Fachkräften für den Einbau und die Einregulierung von Wärmepumpen unterstützt werden. Darüber hinaus sollen mit Hilfe der Förderrichtlinie im gleichen Zeitraum mindestens 7 500 Planende und Beratende weiterqualifiziert werden, um die Handwerkerinnen und Handwerker zu entlasten und zusätzliche Ressourcen für die Umsetzung freizusetzen. Dies führt zu einem Anstieg der Fachkräftekapazität für den Einbau von zusätzlich etwa 230 000 Heizungswärmepumpen pro Jahr und lässt eine deutliche Qualitätssteigerung bei Planung und Einbau der Heizungen und damit eine Steigerung der Akzeptanz der Technologie erwarten. Das Förderprogramm unterstützt zudem den Transformationsprozess im Handwerk.
Die Inanspruchnahme von Weiterqualifizierungsangeboten zu Wärmepumpen im Bestand braucht einen deutlichen Schub. Handwerker und Handwerkerinnen, Planende und Beratende sollen angereizt werden, sich zum Einsatz von Wärmepumpen im Bestand über kompakte Maßnahmen im Umfang von jeweils höchstens zwei Tagen zu qualifizieren und sich die Technologie zu erschließen, damit sie auch Kundinnen und Kunden dazu beraten können und Wärmepumpen besser und schneller einbauen können. Bestehende Bemühungen, Fachkräfte, Planende und Beratende weiter zu qualifizieren, sollen unterstützt werden, indem die Nachfrage nach Weiterqualifizierung durch Förderung angereizt wird. Mit dem Förderprogramm wird angestrebt, jährlich 21 000 ausgebildete Personen zum Thema Wärmepumpe im Bestand zu qualifizieren.
Die Planung, die Integration und der Einbau von Wärmepumpen im Gebäudebestand sind im Vergleich zum Ersatz klassischer Öl- und Gasheizungen komplexer und erfordern spezielle anlagen- und gebäudeseitige Kenntnisse sowie die Koordination der Leistungen verschiedener Gewerke. Je nachdem wie lange Ausbildung oder Studium zurückliegen, waren Planung und Einbau einer Wärmepumpe häufig kein Lehrgegenstand. Die Ausbildungsordnungen sind technologieoffen und die praktische Ausbildung orientiert sich am jeweiligen Portfolio des auszubildenden Unternehmens, sodass Wissen zum richtigen Umgang mit der für viele Unternehmen neuen Technologie Wärmepumpe auch jetzt noch nicht selbstverständlich Eingang findet. Es besteht deshalb ein großer Weiterbildungsbedarf. Der Zweck dieses Förderprogramms ist daher die Erhöhung der Zahl der Fachkräfte, die Wärmepumpen einbauen und einregulieren, damit mehr Wärmepumpen als bisher installiert werden können.
1.2 Rechtsgrundlage
Der Bund gewährt daher nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie auf der Grundlage folgender Regelungen:
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Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
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Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung
Zuwendungen für Maßnahmen zur Weiterqualifizierung zur Planung und Auslegung, zum Einbau, zur Einregulierung und zur Wartung von Wärmepumpen im Gebäudebestand und zur Kundenberatung zu Wärmepumpen im Bestand.
Ein Anspruch der Antragstellerin/des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Förderung steht unter dem Vorbehalt, dass die aktuell bis zum 31. Dezember 2023 befristete De-minimis-Verordnung verlängert oder durch eine neue De-minimis-Verordnung ersetzt wird und keine für die vorliegende Förderrichtlinie hinderlichen inhaltlichen Veränderungen vorgenommen werden.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Teilnahme an Schulungen und fachpraktischen Anleitungen (Coaching) als Maßnahmen zur kurzfristigen Weiterqualifizierung zum Thema Heizungswärmepumpen als Teil wassergeführter Heizungssysteme im Bestand.
2.1 Schulungen
Förderfähige Schulungen können online oder in Präsenz erfolgen. Sie werden von für das Förderprogramm zugelassenen Unternehmen und Bildungsträgern angeboten. Die Zulassung der Unternehmen bzw. Bildungsträger für das Förderprogramm erfolgt durch die Bewilligungsbehörde, sofern sie erklären, dass
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sie die im Merkblatt zur Förderrichtlinie definierten formalen Eignungskriterien erfüllen,
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sie die Schulungen gemäß den im Merkblatt zur Förderrichtlinie näher beschriebenen inhaltlichen und formalen Bestimmungen durchführen,
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im Falle des Angebots praktischer Schulungsinhalte ausreichend Übungsanlagen zur Verfügung stehen.
Die Bewilligungsbehörde führt eine öffentliche Liste mit Unternehmen und Bildungsträgern, die förderfähige Schulungen anbieten.
Die inhaltlichen Anforderungen an die förderfähigen Schulungen sowie die für die Förderung anerkannte inhaltliche genaue Dauer der Schulungen werden in einem Merkblatt zur Förderrichtlinie definiert und auf der Homepage der Bewilligungsbehörde veröffentlicht. Alle Teilnehmenden erhalten nach Abschluss der Schulung im Falle ihrer vollständigen Anwesenheit (je nach Ausgestaltung des Angebots in Präsenz oder online) eine digitale Bestätigung über die Teilnahme.
2.2 Fachpraktische Anleitung (Coaching)
Förderfähig sind fachpraktische Anleitungen an der Wärmepumpe durch einen qualifizierten Externen (fachkundige Person) beim zu qualifizierenden Unternehmen vor Ort zum Einbau bzw. zur Einstellung und Einregulierung des Geräts (im weiteren Coach bzw. Coaching genannt).
Coachings dürfen durch Unternehmen und Bildungsträger einschließlich Bildungsstätten angeboten werden, sofern die Coachings von Meisterinnen und Meistern oder Gesellinnen und Gesellen der für den Wärmepumpeneinbau im Merkblatt zur Förderrichtlinie benannten Gewerke, die Erfahrung mit der Auslegung, der Installation, der Einregulierung und der Wartung von Wärmepumpen im Bestand haben und wirtschaftlich unabhängig zum antragstellenden Unternehmen sind, durchgeführt werden. Die Anbietenden müssen die Eignung sowohl gegenüber der Bewilligungsbehörde wie auch gegenüber den das Coaching in Anspruch nehmenden Unternehmen nachweisen können. Ein Coaching hat zeitlich und inhaltlich mindestens einen vollen Arbeitstag abzudecken und bei dem das Coaching in Anspruch nehmenden Unternehmen bzw. dessen Wirkstätte zu erfolgen. Näheres zum Coaching wird in einem Merkblatt zur Förderrichtlinie geregelt und auf der Homepage der Bewilligungsbehörde veröffentlicht. Die Rechnung über das Coaching muss den Namen des Coaches, die Anzahl der Personen ausweisen, die teilgenommen haben, sowie die Inhalte des Coachings darlegen.
Die Bewilligungsbehörde führt eine öffentliche Liste mit Unternehmen und Bildungsträgern, die förderfähige Coachings anbieten.
3 Zuwendungsempfänger
Voraussetzung für die Antragstellung ist die Rechtsfähigkeit der Antragstellerin/des Antragstellers.
Antragsberechtigt für Schulungen nach Nummer 2.1 sind
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Handwerksunternehmen der Gewerke Sanitär, Heizung, Klima, Elektrotechnik, Schornsteinfeger und Kälte-Klima,
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Planungsunternehmen für technische Gebäudeausrüstung,
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Unternehmen, die Energieberatungen durch Gebäudeenergieberater des Handwerks oder Personen, die auf der Energieeffizienz-Expertenliste1 des Bundes gelistet sind, anbieten,
mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland.
Förderfähige Schulungen dürfen von Meistern und Gesellen der oben genannten Gewerke, von fachlich ausgebildeten Unternehmensangehörigen der Planungsbüros und von unternehmensangehörigen Gebäudeenergieberatern des Handwerks bzw. auf der Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes gelisteten Energieberatern in Anspruch genommen werden.
Antragsberechtigt für Coachings nach Nummer 2.2 sind Handwerksunternehmen der Gewerke Sanitär, Heizung, Klima, Elektrotechnik und Kälte-Klima mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland. Unternehmensangehörige, die das Coaching in Anspruch nehmen, müssen über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem der genannten Gewerke verfügen.
Nicht antragsberechtigt für Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 sind:
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Antragstellende, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist; dasselbe gilt für Antragstellende und, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller eine juristische Person ist, für die Inhaberin/den Inhaber der juristischen Person, die eine Vermögensauskunft gemäß § 807 der Zivilprozessordnung oder eine Vermögensauskunft gemäß § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
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Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. Diesen darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
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Unternehmen, die im laufenden Jahr sowie den vorausgegangenen zwei Steuerjahren einschließlich der Förderung nach dieser Richtlinie „De-minimis“-Beihilfen in einem Gesamtumfang von mindestens 200 000 Euro (im Falle von Unternehmen des Straßentransportsektors 100 000 Euro) erhalten haben.
4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
Die Förderung erfolgt als Projektförderung auf Ausgabenbasis in Form einer Anteilfinanzierung und wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Zuwendungsfähig sind tatsächlich in Rechnung gestellte und daraufhin unbar an Schulungsanbieter geleistete Ausgaben für förderfähige Schulungen nach Nummer 2.1 und tatsächlich in Rechnung gestellte unbar geleistete Ausgaben für förderfähige Coachings nach Nummer 2.2 einschließlich Mehrwertsteuer, sofern die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger dafür nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Zuwendungsfähig sind nur Ausgaben, die durch entsprechende Rechnungen nachgewiesen werden können. Der Förderhöchstbetrag pro Antragstellerin/Antragsteller beträgt insgesamt 5 000 Euro. Die zuwendungsfähigen Ausgaben pro Antrag müssen mindestens 300 Euro betragen (Bagatellgrenze).
Schulungen nach Nummer 2.1 werden mit 90 % der förderfähigen Ausgaben bis höchstens 250 Euro pro teilnehmender Person pro zeitlich äquivalentem Schulungstag gemäß Merkblatt zur Förderrichtlinie gefördert.
Coachings nach Nummer 2.2 werden mit 90 % der förderfähigen Ausgaben bis höchstens jeweils 500 Euro gefördert. Pro Antragstellerin/Antragsteller kann höchstens ein Coaching gefördert werden.
5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Gefördert werden Maßnahmen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland realisiert werden.
Die Förderung von Maßnahmen nach Nummer 2 dieser Förderrichtlinie schließt die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln anderer Förderprogramme für dieselben Maßnahmen aus. Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger erklären, dass keine weitere Förderung für dieselben Maßnahmen in Anspruch genommen wird oder wurde.
6 Verfahren
Bewilligungsbehörde ist das
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Fachbereich „Aufbauprogramm Wärmepumpe“
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn.
Das BAFA stellt auf seiner Internetseite unter www.bafa.de sowie in geeigneten weiteren Formaten in enger Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) detaillierte Informationen zum Förderprogramm sowie zum Förderverfahren für die Zielgruppen des Förderprogramms sowie für die Anbieter förderfähiger Maßnahmen bereit.
6.1 Antragsverfahren
Für die Beantragung der Fördermittel ist folgendes Verfahren einzuhalten. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt für die Antragstellung die Nutzung des ELSTER-Unternehmenskontos vorauszusetzen, verpflichtende elektronische Formulare bereitzustellen und bei Bedarf weitere Unterlagen zu verlangen.
Die Beantragung einer oder mehrerer Maßnahmen nach Nummer 2 erfolgt vor Maßnahmenbeginn durch die Antragsberechtigten selbst oder ihre Bevollmächtigten. Der Maßnahmenbeginn vor Zugang des Zuwendungsbescheids ist nicht zulässig.
Als Maßnahmenbeginn gilt der Abschluss eines verbindlichen Vertrages über die Inanspruchnahme einer Maßnahme nach Nummer 2.1 oder 2.2.
Mit der Antragstellung ist anzugeben, wie viele Unternehmensangehörige im Rahmen des Fortbildungsvorhabens geschult werden sollen, ob ein Coaching in Anspruch genommen werden soll und in welcher Höhe Fördermittel beansprucht werden sollen.
6.2 Bewilligungsverfahren
Die Dauer des Bewilligungszeitraums ist befristet und beträgt 12 Monate ab Zugang des Zuwendungsbescheids bei der Antragstellerin/dem Antragsteller oder gegebenenfalls Bevollmächtigten. Der Bescheid kann mit Einwilligung elektronisch erlassen und übermittelt werden.
Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums ist grundsätzlich nicht möglich. Sofern mit einer Maßnahme noch nicht begonnen wurde, kann für diese jedoch eine erneute Antragstellung erfolgen.
6.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises, aller notwendigen Unterlagen und deren Prüfung durch die Bewilligungsbehörde unbar in einer Summe und erst nachdem der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist oder die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger auf einen Rechtsbehelf verzichtet hat.
Die Auszahlung erfolgt ausschließlich auf ein deutsches Konto der Antragstellerin/des Antragstellers und nicht auf ein Konto gegebenenfalls Bevollmächtigter.
6.4 Verwendungsnachweisverfahren
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt für die Einreichung des Verwendungsnachweises die Nutzung des ELSTER-Unternehmenskontos vorauszusetzen, verpflichtende elektronische Formulare bereitzustellen und bei Bedarf weitere Unterlagen zu verlangen.
Der Verwendungsnachweis und alle erforderlichen Unterlagen sind, nachdem die förderrelevanten Maßnahmen umgesetzt wurden, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraumes einzureichen. Zu jeder förderrelevanten Maßnahme
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nach Nummer 2.1 sind unter anderem der Name der geschulten Person, des Bildungsanbieters und die Modulzuordnung der förderfähigen Schulung,
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nach Nummer 2.2 sind unter anderem der Name des Coachenden, die Anzahl der gecoachten Personen sowie Postleitzahl und Ort, an dem das Coaching stattfand,
anzugeben. Die Bearbeitung erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Unterlagen.
6.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV-BHO), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den VV-BHO zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
Die Antragstellerin/der Antragsteller übermittelt dem BMWK, der Bewilligungsbehörde oder einem von diesen beauftragten Dritten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen die zur Überprüfung der Mittelverwendung, für die Erfolgskontrolle und gegebenenfalls eine externe Evaluation des Förderprogrammes oder für die Weiterentwicklung des Förderprogrammes benötigten Daten auf Verlangen und verpflichtet sich, an entsprechenden Befragungen teilzunehmen.
Für Unternehmen ist die Zuwendung nach dieser Förderrichtlinie eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (StGB). Die Angaben zur Antragsberechtigung und zum Verwendungszweck sind subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes. Die subventionserheblichen Tatsachen werden im Zuwendungsverfahren durch die Bewilligungsbehörde als solche bezeichnet.
6.6 Datenschutz, Erfolgskontrolle
Antragstellende müssen sich im Antrag auf Förderung damit einverstanden erklären,
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sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichten Unterlagen dem BMWK oder dem Projektträger, dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten und entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen;
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dass die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der VV-BHO Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst wird (Zuwendungsdatenbank);
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dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise
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von der administrierenden Stelle, dem BMWK oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle auf Datenträgern gespeichert werden können,
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zum Zweck der Erfolgskontrolle gemäß der VV-BHO nach § 7 BHO weiterverarbeitet werden können,
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vom BMWK an zur Vertraulichkeit verpflichtete, mit einer Evaluation beauftragte Dritte weitergegeben und dort weiterverarbeitet werden können,
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für Zwecke der Bearbeitung und Kontrolle der Anträge, der Statistik, Monitoring, wissenschaftliche Fragestellungen, Verknüpfung mit amtlichen Daten, Evaluation und der Erfolgskontrolle des Förderprogramms verwendet und ausgewertet werden;
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dass die anonymisierten bzw. aggregierten Auswertungsergebnisse veröffentlicht und an den Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet werden können.
Die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle im Rahmen der Erfolgskontrolle benötigten und vom Zuwendungsgeber oder einer von ihm beauftragten Stelle benannten Daten bereitzustellen, an vom Zuwendungsgeber oder einer von ihm beauftragten Stelle für die Erfolgskontrolle bzw. Evaluation vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen und gegebenenfalls an einer vom Zuwendungsgeber beauftragten Evaluation mitzuwirken. Dies gilt auch für Prüfungen durch den Bundesrechnungshof gemäß § 91 BHO.
Eine Beteiligung der Schulungsteilnehmenden an den Befragungen, Interviews oder sonstigen Datenerhebungen ist wünschenswert. Die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die für die Bereitstellung von Daten Dritter gegebenenfalls erforderliche Einwilligungserklärung einzuholen.
Die Informationen werden ausschließlich für die vorgenannten Zwecke verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen, Unternehmen oder Einrichtungen nicht möglich ist.
7 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am 1. April 2023 in Kraft und gilt für Antragstellungen, die bis einschließlich 30. September 2025 erfolgen.
Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Alexander Renner
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- Quelle bzw. Link, z. B. https://www.energie-effizienz-experten.de/