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Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Fünfte Verordnung
über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen
nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch
(Fünfte Aus- und Weiterbildungsdienstleistungenarbeitsbedingungenverordnung
– AusbDienstLArbbV5)

Vom 27. März 2019

Auf Grund des § 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, dessen Absätze 1 und 4 durch Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe b und c des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrags nach § 1 Absatz 1 dieser Verordnung, den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich sowie den paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirch­lichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber zumindest teilweise im Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:

§ 1

Zwingende Arbeitsbedingungen

(1) Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal vom 15. November 2011 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nummer 5 vom 6. Februar 2019, abgeschlossen zwischen der Zweckgemeinschaft des Bundesverbandes der Träger beruflicher Bildung, Hannoversche Straße 19a, 10115 Berlin, einerseits, sowie der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin, und der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), Reifenberger Straße 21, 60489 Frankfurt/Main, andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung, die unter seinen am 1. April 2019 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung im Sinne des fachlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags überwiegend Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch erbringt.

(2) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich dieser Verordnung beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen.

(3) Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihm oder ihr nach § 8 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren; dies gilt auch dann, wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2019 in Kraft und am 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Berlin, den 27. März 2019

Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil
Anlage
(zu § 1 Absatz 1)

Rechtsnormen
des Tarifvertrags zur Regelung des Mindestlohns
für pädagogisches Personal vom 15. November 2011
in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nummer 5 vom 6. Februar 2019

§ 1

Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt

1.
räumlich im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
2.
fachlich für Betriebe oder selbstständige Betriebsabteilungen von Trägern der beruflichen Bildung, soweit diese Betriebe oder selbstständigen Betriebsabteilungen überwiegend Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch erbringen. Ausgenommen sind Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation im Sinne des § 51 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
3.
persönlich für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im pädagogischen Bereich mit Ausnahme von Praktikanten und Praktikantinnen (auch im Anerkennungsjahr).
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im pädagogischen Bereich sind mit der Aus- und Weiterbildung, Vermittlung oder Betreuung von Teilnehmern und Teilnehmerinnen betraut.
§ 2

Regelungsgegenstände

(1) Dieser Tarifvertrag regelt ausschließlich die Mindeststundenentgelte und den jährlichen Urlaubsanspruch. Er enthält zudem eine Öffnungsklausel für die Entgeltumwandlung nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Für andere Regelungsgegenstände ist die Vereinbarung eines tariflichen Anspruchs aus diesem Tarifvertrag ausdrücklich nicht gewollt.

(2) Für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen günstigere Regelungen bleiben unberührt.

§ 3

Entgelt

(1) Das Mindeststundenentgelt (brutto) beträgt in Gruppe 1

1. ab dem 1. April 2019 15,72 Euro,
2. ab dem 1. Januar 2020 16,19 Euro,
3. ab dem 1. Januar 2021 16,68 Euro,
4. ab dem 1. Januar 2022 17,18 Euro.

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach § 1 Satz 1 Nummer 3 haben Anspruch auf das Mindeststundenentgelt der Gruppe 2, sofern sie über eine der in der Anlage „Qualifikationen – Gruppe 2“ abschließend aufgeführten formalen Qualifikationen verfügen. Die Anlage ist insofern Bestandteil dieses Tarifvertrags. Der Anspruch auf das Mindeststundenentgelt der Gruppe 2 besteht auch dann, wenn sich durch den Erwerb einer der maßgeblichen Qualifikationen die konkret auszuübende Tätigkeit nicht ändert. Er besteht auch bei Abschlüssen, die im Ausland erworben und im Inland als den in der Anlage aufgeführten Abschlüssen entsprechend anerkannt wurden.

Das Mindeststundenentgelt (brutto) beträgt in Gruppe 2

1. ab dem 1. April 2019 15,79 Euro,
2. ab dem 1. Januar 2020 16,39 Euro,
3. ab dem 1. Januar 2021 17,02 Euro,
4. ab dem 1. Januar 2022 17,70 Euro.

(2) Der Anspruch auf das Mindeststundenentgelt wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist.

(3) Bei Vereinbarung eines verstetigten Monatsentgelts, das sich nach der Formel Mindeststundenentgelt x vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit x 4,348 berechnet, gilt Absatz 2 nicht für die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinaus entstandenen Arbeitsstunden, wenn eine Regelung zur Arbeitszeitflexibilisierung mit einem Arbeitszeitkonto besteht. Das Arbeitszeitkonto darf höchstens 100 Plusstunden umfassen. Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto sind innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Kalendermonat ihrer Entstehung abzugelten oder durch bezahlte Arbeitsbefreiung auszugleichen.

§ 4

Öffnungsklausel Altersvorsorge; Entgeltumwandlung

Entsprechend der §§ 20 und 1a BetrAVG wird die Entgeltumwandlung zugelassen. Die Durchführung des Anspruchs des Arbeitnehmers und der Arbeitnehmerin auf Entgeltumwandlung wird durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder individualrechtlich geregelt.

§ 5

Urlaub

Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts Anspruch auf Jahresurlaub; Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Unter Zugrundelegung einer 5-Tage-Woche beträgt der Urlaubsanspruch 29 Arbeitstage; der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmalig nach einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis von sechs Monaten.

Anhang
(zur Anlage)

Anlage „Qualifikationen – Gruppe 2“

1.
Die im Folgenden aufgeführten formalen Qualifikationen (Abschlüsse) auf Grundlage von Rechtsverordnungen zur Regelung der beruflichen Fortbildung nach § 53 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder § 42 Absatz 1 der Handwerksordnung (HwO); außer Regelungen für die Meisterprüfungen.
Geprüfter Fachkaufmann oder geprüfte Fachkauffrau:
Geprüfter Bilanzbuchhalter oder geprüfte Bilanzbuchhalterin
Geprüfter Controller oder geprüfte Controllerin
Geprüfter Personalfachkaufmann oder geprüfte Personalfachkauffrau
Fachwirte aller Fachrichtungen oder Fachwirtinnen aller Fachrichtungen
Operative Professional (Geprüfter oder Geprüfte):
Geprüfter IT-Berater oder geprüfte IT-Beraterin – (Certified IT Business Consultant)
Geprüfter IT-Entwickler oder geprüfte IT-Entwicklerin – (Certified IT Systems Manager)
Geprüfter IT-Ökonom oder geprüfte IT-Ökonomin – (Certified IT Marketing Manager)
Geprüfter IT-Projektleiter oder geprüfte IT-Projektleiterin – (Certified IT Business Manager)
Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge oder geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin
Geprüfter Pharmareferent oder geprüfte Pharmareferentin
Geprüfter Prozessmanager Elektrotechnik oder geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik
Geprüfter Prozessmanager Mikrotechnologie oder geprüfte Prozessmanagerin Mikrotechnologie
Geprüfter Prozessmanager Produktionstechnologie oder geprüfte Prozessmanagerin Produktionstechnologie
Verkaufsleiter im Lebensmittelhandwerk oder Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk
Geprüfter Berufspädagoge oder geprüfte Berufspädagogin
Geprüfter Betriebswirt oder geprüfte Betriebswirtin
Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung oder geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung
Geprüfter Technischer Betriebswirt oder geprüfte Technische Betriebswirtin
Geprüfter Strategischer Professional oder geprüfte Strategische Professional:
Geprüfter Informatiker und geprüfte Informatikerin – (Certified IT Technical Engineer)
Geprüfter Wirtschaftsinformatiker oder geprüfte Wirtschaftsinformatikerin – (Certified IT Business Engineer)
2.
Die im Folgenden aufgeführten formalen Qualifikationen (Abschlüsse) auf der Grundlage landesrechtlich geregelter Weiterbildung an Fachschulen (Rahmenvereinbarung über Fachschulen, Beschluss der Kultusministerkonferenz).
Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt oder staatlich geprüfte Agrarbetriebswirtin (in allen Fachrichtungen)
Staatlich geprüfter Wirtschafter oder staatlich geprüfte Wirtschafterin (in allen Fachrichtungen)
Staatlich geprüfter Gestalter oder staatlich geprüfte Gestalterin (in allen Fachrichtungen)
Staatlich geprüfter Techniker oder staatlich geprüfte Technikerin (in allen Fachrichtungen)
Staatlich geprüfter Betriebswirt oder staatlich geprüfte Betriebswirtin beziehungsweise staatlich geprüfter hauswirtschaftlicher Betriebsleiter oder staatlich geprüfte hauswirtschaftliche Betriebsleiterin (in allen Fachrichtungen)
Staatlich anerkannter Erzieher oder staatlich anerkannte Erzieherin beziehungsweise staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger oder staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin
Staatlich anerkannter Heilpädagoge oder staatlich anerkannte Heilpädagogin
3.
Die im Folgenden aufgeführten formalen Qualifikationen (Abschlüsse) auf der Grundlage von Rechtsverordnungen nach § 45 Absatz 1 sowie § 51a Absatz 2 HwO über die Anforderungen in der Meisterprüfung in einem Gewerbe der Anlage A beziehungsweise B zur HwO.
Meister aller Fachrichtungen oder Meisterinnen aller Fachrichtungen
4.
Die im Folgenden aufgeführten formalen Qualifikationen (Abschlüsse) auf der Grundlage der Fortgeltung bestehender Regelungen bei handwerklichen Meisterprüfungen nach § 122 HwO.
Meister aller Fachrichtungen oder Meisterinnen aller Fachrichtungen
5.
Die im Folgenden aufgeführten formalen Qualifikationen (Abschlüsse) auf der Grundlage von Rechtsverordnungen über die Anforderungen in Meisterprüfungen nach § 53 BBiG beziehungsweise § 42 Absatz 1 HwO.
Meister aller Fachrichtungen oder Meisterinnen aller Fachrichtungen
6.
Die im Folgenden aufgeführten beruflichen Fortbildungsqualifikationen aller zuständigen Stellen nach § 54 BBiG.
Fachwirte, Meister und Techniker aller Fachrichtungen oder Fachwirtinnen, Meisterinnen und Technikerinnen aller Fachrichtungen
7.
Staatlich anerkannte akademische Grade.
Bachelor, Master, Magister, Diplom, Staatsexamen und denen Gleichgestellte, Doktoratsebene.