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vom: 22.11.2024
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
BAnz AT 03.12.2024 B1
Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Bekanntmachung
der Richtlinie
zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten
im Förderprogramm
„DNS der zukunftsfähigen Mobilität.
Digital – Nachhaltig – Systemfähig“
Präambel
Die Mobilität verknüpft gleichermaßen soziale, ökologische und wirtschaftliche Aspekte einer Gesellschaft und ist derzeit einem grundlegenden Transformationsprozess unterworfen, der maßgeblich durch die Digitalisierung, Fragen der Energie- und Systemeffizienz und einer nachhaltigen Nutzung von Ressourcen geprägt ist. Für eine weiterhin zukunftsfähige, resiliente und wettbewerbsfähige Fahrzeug- und Mobilitätsindustrie ist es daher essenziell, tiefgreifende Veränderungen von Produkten und Prozessen in Entwicklung, Produktion, Betrieb und Recycling von Fahrzeug- und Mobilitätssystemen aktiv zu gestalten und voranzutreiben.
Ein Schlüssel dafür ist die Entwicklung hochinnovativer Technologien, ihre anwendungsorientierte Erprobung und ein erfolgreicher Transfer in die industrielle Umsetzung. Aus diesem Grund unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten, die im engen Industriebezug aktuelle und zukünftige Technologietrends aufgreifen, voranbringen und maßgeblich definieren.
Im Rahmen der vorliegenden Förderrichtlinie „DNS der zukünftigen Mobilität. Digital – Nachhaltig – Systemfähig“ fördert das BMWK anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsprojekte zu innovativen Technologien und Systemen mit hohem Skalierungs- und Transferpotential und einer branchenübergreifenden Wirkung.
1 Förderziele und Rechtsgrundlage
1.1 Förderziele
Mit der vorliegenden Förderrichtlinie adressiert das BMWK auch übergeordnete Initiativen der Bundesregierung, insbesondere die Digital-Strategie Deutschland, die Strategie Künstliche Intelligenz und die Nationale Datenstrategie.
Im Fokus dieser Förderrichtlinie steht die Förderung vorwettbewerblicher Forschungs- und Entwicklungsprojekte zu innovativen technologischen Lösungen im Fahrzeug- und Mobilitätsbereich mit hoher industriepolitischer Bedeutung. Ziel ist, die nationale Fahrzeug- und Mobilitätsindustrie dabei zu unterstützen, aktuelle und zukünftige Transformationsprozesse aktiv zu gestalten und als gemeinsame Industrie gestärkt aus dem technologischen Wandel hervorzugehen. Dafür sollen insbesondere solche Projekte unterstützt werden, die sich durch eine hohe Branchenwirkung sowie ein großes Transfer- und Skalierungspotential auszeichnen. Insbesondere durch eine inhaltliche Fokussierung auf systemische Zusammenhänge sollen gezielt Innovationsimpulse gesetzt werden, die die Fahrzeugindustrie in einer ganzheitlichen Betrachtungsweise entscheidend voranbringen, die Innovationskraft von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft des Fahrzeug- und Mobilitätssektors sowie die Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz der deutschen Industrie stärken, die Zusammenarbeit sowie Vernetzung innerhalb der Industrie sowie zwischen Industrie und Wissenschaft verbessern, Forschung und Innovation stärken, Arbeitsplätze sichern und die Technologieführerschaft Deutschlands im Fahrzeug- und Mobilitätsbereich langfristig sichern.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie den dazu geltenden Allgemeinen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen für die Durchführung von produkt- und anwendungsnahen Forschungs- und Entwicklungsprojekten sowie Durchführbarkeitsstudien im Bereich Fahrzeugtechnologien, Prozesse und Systeme.
Förderungen nach dieser Förderrichtlinie werden auf Grundlage von Artikel 25 in Verbindung mit Kapitel I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO1) in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheids geltenden Fassung gewährt. Förderungen sind zudem möglich, wenn keine Beihilfe entsprechend den Randnummern 17 ff. des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (Unionsrahmen FuEuI2) vorliegt.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Förderverbote
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2, 3 und 5 AGVO.
2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind anwendungsorientierte, vorwettbewerbliche Verbundprojekte in Forschung und Entwicklung der Mobilitäts- und Fahrzeugindustrie. Die Förderung richtet sich dabei an alle Industriezweige im Kontext der Mobilität auf Straße und Schiene inklusive angrenzender Wirtschaftszweige und Sektoren.
Im Fokus des Programms „DNS der zukünftigen Mobilität“ stehen drei Leitthemen, die die aktuellen und zukünftigen Entwicklungen der Mobilität und der Fahrzeugindustrie maßgeblich bestimmen:
- –
-
Digitalisierung,
- –
-
Nachhaltigkeit und
- –
-
Systemfähigkeit.
Alle im Förderprogramm „DNS der zukünftigen Mobilität“ umgesetzten Maßnahmen müssen inhaltlich diese drei Leitthemen adressieren. Optimierte und nachhaltige Fahrzeug- und Mobilitätssysteme mit der Digitalisierung als zentralem Innovationstreiber stehen somit im Fokus der im Programm geförderten Forschung- und Entwicklungsprojekte. Hierbei liegt ein besonderes Augenmerk auf einer gesamthaften Herangehensweise, indem auch bei inhaltlich stärkerer Fokussierung der ganzheitliche Innovationsbeitrag zu allen drei Leitthemen stets erkennbar bleibt. Der Anwendungs- und Industriebezug ist bei der Ausgestaltung der adressierten Forschungsfragen essenziell.
Die geförderten Forschungs- und Entwicklungsprojekte sollen innerhalb des ausgewählten Themenfelds einen deutlichen Fortschritt zum Stand der Technik aufweisen und die drei Leitthemen durch die Entwicklung und Erforschung innovativer Technologien, Prozesse und Systeme entscheidend voranbringen. Für die Kerninnovation jedes Vorhabens ist während der Projektlaufzeit eine Steigerung des Technologiereifegrads um mindestens eine Stufe anzustreben. Eine systemische Betrachtungsweise, eine große Skalierbarkeit und Branchenwirkung sowie ein hohes Transferpotential der erzielten Ergebnisse sind im Rahmen der Verbundprojekte von besonderer Bedeutung.
Flankierend umfasst die Förderung auch die Finanzierung von Durchführbarkeitsstudien zur Untersuchung der technischen, wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Machbarkeit avisierter Forschungsfragen zu den drei genannten Leitthemen.
Darüber hinaus können auch Projekte in den beschriebenen Bereichen bei besonderer wissenschaftlich-technischer oder wirtschaftlicher Bedeutung im besonderen Einzelfall außerhalb der Fristen zur Einreichung der Projektanträge nach Nummer 7.2 gefördert werden, sofern sie von hoher Relevanz für die Umsetzung entsprechender Aufgaben des BMWK sind.
Hierbei und im Fall von Durchführbarkeitsstudien muss es sich ebenfalls um Vorhaben mehrerer Partner handeln.
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere juristische Personen des Privatrechts und unternehmerisch tätige Personengesellschaften; besondere Berücksichtigung findet dabei die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU). KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Europäischen Union erfüllen. Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO im Rahmen des Antrags.
Ferner sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Verbände, Vereine, Stiftungen, kommunale Wirtschaftsverbände, Bildungsträger, Gebietskörperschaften, Kommunalverbände und andere Körperschaften öffentlichen Rechts, die jeweils über ausgewiesene Kompetenzen im Bereich der Fahrzeugindustrie verfügen, antragsberechtigt.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung der gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (bei Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (zum Beispiel bei Hochschulen, Forschungseinrichtungen), in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.
3.2 Ausschluss von der Antragsberechtigung
Von der Antragstellung ausgeschlossen sind:
- –
-
Unternehmen, die gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a und b AGVO einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben;
- –
-
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 18 AGVO, einschließlich der Verweise auf die benannten Anhänge der Richtlinie 2013/34/EU;
- –
-
Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist; dasselbe gilt für die Antragstellerinnen und Antragsteller, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde; ist die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung betreffen.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Fördermittel können zur Verfügung gestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:
- –
-
Vorhaben lassen sich hinsichtlich der Themenstellung und der Forschungs- und Entwicklungsziele in den Rahmen des vorliegenden Förderprogramms einordnen.
- –
-
An der Förderung besteht ein erhebliches Bundesinteresse (§ 23 BHO), das ohne Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.
- –
-
Vorhaben sind technologisch innovativ und mit einem signifikanten technischen und/oder wirtschaftlichen Risiko verbunden.
Die Förderung darf zu keiner Wettbewerbsverzerrung im europäischen Binnenmarkt führen.
Die Antragsteller müssen über die notwendige fachliche Qualifikation sowie ausreichende personelle und finanzielle Kapazitäten und über die technische Grundausstattung zur Durchführung des Projekts verfügen. Im Besonderen wird erwartet, dass Forschungs- und Entwicklungsleistungen überwiegend durch die eigenen personellen Kapazitäten erbracht werden, wobei der Umfang aller Unteraufträge beziehungsweise Fremdleistungen die Hälfte der eigenen Projektkosten eines Antragstellenden nicht übersteigen sollen.
Sie müssen die Gewähr einer ordnungsgemäßen Mittelverwendung nachweisen.
Jedes ausgewählte Projekt trägt zur Erreichung der in Nummer 1.1 genannten übergeordneten und konkreten Ziele dieser Förderrichtlinie bei. Dies umfasst auch die Beteiligung an öffentlichkeitswirksamen Fachveranstaltungen, Messen und digitalen Medien. Dem wird während der Laufzeit durch eine kontinuierliche Kommunikation und Datenerhebung zwischen Zuwendungsempfängern und Projektträger und nach Abschluss des Projekts durch eine vollständige Dokumentation von Ergebnissen Rechnung getragen.
Zuwendungsempfänger verpflichten sich darüber hinaus, in Abstimmung mit dem BMWK und dem zuständigen Projektträger, Maßnahmen des Zuwendungsgebers zur Vernetzung und Abstimmung der Projekte, zur öffentlichkeitswirksamen Darstellung der Fördermaßnahme und zum Transfer und Skalierung der Projektergebnisse mit der Bereitstellung von Inhalten und (Zwischen-)Ergebnissen aus dem Projekt zu unterstützen. Entsprechende Unterlagen sind dem BMWK sowie dem Projektträger zur Verfügung zu stellen und auf Veranstaltungen des Zuwendungsgebers vorzustellen.
Die ausgewählten Gesamtvorhaben dürfen vor Erlass des Zuwendungsbescheids noch nicht begonnen worden sein. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten. Recherchen und Abstimmungen vorab in potentiellen Konsortien sind möglich. Bereits geleistete Vorarbeiten, zum Beispiel aus vorherigen Projekten oder Arbeiten, müssen nachgewiesen werden, sind aber nicht mehr förderfähig. Die Arbeiten sind grundsätzlich in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen.
Gefördert werden Projekte, deren Ergebnisse vorrangig in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) genutzt werden, zu marktwirksamen Innovationen beitragen und über ein großes Marktpotential für Deutschland und Europa verfügen.
Antragsteller sollen sich im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit in erster Linie eine EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der Europäischen Union gestellt werden kann. Das Ergebnis dieser Recherche ist im nationalen Förderantrag mitzuteilen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart, Finanzierungsart und -form
Die Zuwendung nach dieser Förderrichtlinie wird als zeitlich und inhaltlich begrenzte Projektförderung im Wege einer Anteilsfinanzierung der zuwendungs- und beihilfefähigen Kosten gewährt; in Fällen des § 44 Absatz 2 Satz 1 BHO soll dies grundsätzlich als Festbetragsfinanzierung erfolgen. Sie wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses (Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a AGVO) gewährt und bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.
Ausnahmsweise kann die Zuwendung zur Vollfinanzierung bewilligt werden, wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch den Bund möglich ist. Eine Vollfinanzierung kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn es sich um eine Beihilfe nach den Voraussetzungen der Artikel 107, 108 AEUV handelt und/oder wenn der Zuwendungsempfänger an der Erfüllung des Zuwendungszwecks insbesondere ein wirtschaftliches Interesse hat.
5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten, beihilfefähige Kosten
Berücksichtigt werden nur Ausgaben beziehungsweise Kosten, die sowohl zuwendungs- als auch beihilfefähig sind.
Der geförderte Teil des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens muss vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen sein:
- –
-
industrielle Forschung im Sinne von Artikel 2 Absatz 85 AGVO,
- –
-
experimentelle Entwicklung im Sinne von Artikel 2 Absatz 86 AGVO,
- –
-
Durchführbarkeitsstudien im Sinne von Artikel 2 Absatz 87 AGVO.
Bei den beihilfefähigen Kosten für Vorhaben der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung handelt es sich gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO insbesondere um
- a)
-
Personalkosten: Kosten für Forschende, technische Fachkräfte und sonstiges Personal, soweit diese für das Projekt eingesetzt werden;
- b)
-
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;
- c)
-
Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig;
- d)
-
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;
- e)
-
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen; unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 Satz 3 AGVO können diese Kosten von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben alternativ anhand eines vereinfachten Kostenansatzes in Form eines pauschalen Aufschlags von bis zu 20 Prozent auf den Gesamtbetrag der beihilfefähigen Kosten des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens nach den Buchstaben a bis d berechnet werden. In diesem Fall werden die für die Bestimmung der indirekten Kosten herangezogenen Kosten des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens anhand der üblichen Rechnungslegungsverfahren ermittelt und umfassen ausschließlich die beihilfefähigen Kosten des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens nach den Buchstaben a bis d.
Bei den beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien sind dies die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene, erstattungsfähige Mehrwertsteuer, wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Die Höhe der beihilfefähigen Kosten ist auch abhängig vom konkreten Gegenstand der Förderung in den nachgeordneten Förderaufrufen; der Höchstbetrag der Förderung der beihilfefähigen Kosten beträgt für Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Forschungstätigkeiten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO bis zu 8,25 Millionen Euro pro Studie, für Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen, nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO bis zu 35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben (wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten aufgrund von Tätigkeiten der industriellen Forschung anfallen) und für Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO bis zu 25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben (wenn mehr als die Hälfte der beihilfenfähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen).
5.3 Bemessungsgrundlage
Im Rahmen des BMWK-Förderprogramms „DNS der zukunftsfähigen Mobilität“ werden Projekte der angewandten Forschung und Entwicklung sowie Durchführbarkeitsstudien gefördert.
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf grundsätzlich folgende Sätze nicht überschreiten:
- –
-
50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO),
- –
-
25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO),
- –
-
50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO).
Für Fördermaßnahmen von Großunternehmen wird die Anteilsfinanzierung der Zuwendung in Bezug zu den förderfähigen Kosten auf bis zu 50 Prozent, für KMU auf bis zu 75 Prozent festgelegt. Diese ergeben sich im Wesentlichen aus den nachstehenden Regelungen zu den möglichen Beihilfenintensitäten:
5.3.1 Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit den Buchstaben a bis d angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:
- a)
-
um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
- b)
-
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- i.
-
das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- –
-
zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- –
-
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, wobei Letztere mindestens 10 Prozent der beihilfefähigen Kosten trägt/tragen und das Recht hat/haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
- ii.
-
die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung;
- iii.
-
der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen;
- iv.
-
das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllt;
- c)
-
um 5 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
- d)
-
um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
- i.
-
von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
- ii.
-
eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
- iii.
-
mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- –
-
die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
- –
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der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
5.3.2 Durchführbarkeitsstudien
Die Beihilfeintensität für Durchführbarkeitsstudien kann bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.
5.4 Kumulierungsregelungen
Bei der Einhaltung der maximalen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Demnach können die nach dieser Förderrichtlinie gewährten Förderungen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Weitere Bestimmungen, insbesondere Nebenbestimmungen
Der Beihilfeempfänger muss für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Der Antrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (hier: Zuschuss) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung (vergleiche Artikel 6 AGVO).
Bei den im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendungen kann es sich um Subventionen im Sinne § 264 Absatz 8 des Strafgesetzbuches (StGB) handeln. Einige der im Antragsverfahren sowie im laufenden Vorhaben zu machenden Angaben sind deshalb subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes. Mit Vorlage der förmlichen Förderanträge werden die Antragsteller in diesem Fall über die subventionserheblichen Tatsachen, ihre Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes und die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs nach § 264 StGB in Kenntnis gesetzt und geben hierüber eine zwingend erforderliche schriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme ab.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids werden
- –
-
auf Ausgabenbasis die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) beziehungsweise für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98 beziehungsweise die zum Zeitpunkt der Bewilligung jeweils gültige Nachfolgeregelung), die auch durch das BMWK für Fördermaßnahmen nach dieser Förderrichtlinie angewendet werden;
- –
-
auf Kostenbasis grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten) mit Ausnahme von Nummer 6.2.
In den Allgemeinen Nebenbestimmungen sind neben allgemeinen Anforderungen an Zuwendungen unter anderem detailliert die ordnungsgemäße Verwendung und deren Nachweispflicht verbindlich festgelegt.
6.2 Mitwirkungspflichten und Datenschutz
Der Antragsteller muss sich im Antrag auf Förderung damit einverstanden erklären und wird im Zuwendungsbescheid dazu verpflichtet, dass
- –
-
sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren beim Projektträger (Nummer 7.1) eingereichten Unterlagen dem BMWK oder dem Projektträger zur Verfügung stehen, sie dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union auf Verlangen erforderliche Auskünfte erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen gestatten und entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen;
- –
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die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und Nummer 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst werden (Zuwendungsdatenbank);
- –
-
alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise
- –
-
von der administrierenden Stelle, dem Projektträger, dem BMWK oder einer von einem der drei beauftragten Stelle gespeichert werden können;
- –
-
zum Zweck der Erfolgskontrolle gemäß der Verwaltungsvorschrift nach § 7 BHO weiterverarbeitet werden können,
- –
-
vom BMWK an zur Vertraulichkeit verpflichtete, mit einer Evaluation beauftragte Dritte weitergegeben und dort weiterverarbeitet werden können,
- –
-
für Zwecke der Bearbeitung und Kontrolle der Anträge, der Statistik, des Monitorings, wissenschaftlicher Fragestellungen, der Verknüpfung mit amtlichen Daten, der Evaluation und der Erfolgskontrolle des Förderprogramms verwendet und ausgewertet werden;
- –
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die anonymisierten beziehungsweise aggregierten Auswertungsergebnisse veröffentlicht und an den Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet werden können.
Der Zuwendungsempfänger und Letztempfänger wird verpflichtet, alle im Rahmen der Erfolgskontrolle benötigten und vom Zuwendungsgeber oder einer von ihm beauftragten Stelle benannten Daten bereitzustellen, an vom Zuwendungsgeber oder einer von ihm beauftragten Stelle für die
Erfolgskontrolle beziehungsweise Evaluation vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen und gegebenenfalls an einer vom Zuwendungsgeber beauftragten Evaluation mitzuwirken. Dies gilt auch für Prüfungen durch den Bundesrechnungshof gemäß § 91 BHO.
Die Informationen werden ausschließlich für die vorgenannten Zwecke verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen, Unternehmen oder Einrichtungen nicht möglich ist.
Mit Antragstellung ist ein Konzept für die Zielerreichungskontrolle des Projekts auf Verbundebene vorzulegen. Dieses Konzept muss Angaben zum volkswirtschaftlichen Beitrag des Projekts sowie zu weiteren vom Zuwendungsgeber vorgegebenen Kriterien im Sinne einer Umsetzung der Förderziele inklusive Zeithorizont enthalten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass diese Angaben und Prognosen zum Zwecke der begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie ggf. einer externen Evaluation des Förderprogramms – unter Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen – weitergegeben und in aggregierter Form veröffentlicht werden. Die Zuwendungsempfänger sind weiterhin verpflichtet, an vom Zuwendungsgeber für die Evaluation vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen. Näheres wird mit dem jeweiligen Zuwendungsbescheid geregelt.
6.3 Transparenzpflicht
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit
- –
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zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
- –
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zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
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zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass
- –
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das BMWK/der Zuwendungsgeber alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- –
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das BMWK/der Zuwendungsgeber Einzelbeihilfen über 100 000 Euro in der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Bereitstellung von Unterlagen
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMWK einen Projektträger beauftragt.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite www.fahrzeugtechnologien.de.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse www.fahrzeugtechnologien.de abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.
7.2 Stichtage und Förderaufrufe
Auf Basis dieser Förderrichtlinie können jederzeit Projektskizzen als Vorschläge für Verbundvorhaben sowie Förderanträge als Vorschläge für Durchführbarkeitsstudien eingereicht werden. Diese werden beim zuständigen Projektträger jeweils zu den Stichtagen
31. März und 30. September
bewertet.
Zusätzlich können Vorschläge für Verbundvorhaben sowie Vorschläge für Durchführbarkeitsstudien auf der Grundlage von dieser Förderrichtlinie nachgeordnet veröffentlichten Förderaufrufen eingereicht werden. In diesen werden jeweils Themenfelder adressiert, die den in Nummer 2 ausgewiesenen Gegenstand der Förderung näher konkretisieren. Bei gesonderten Förderaufrufen auf Basis dieser Förderrichtlinie sind die dort veröffentlichten Festlegungen zusätzlich bindend.
Förderaufrufe finden zu unterschiedlichen Zeitpunkten innerhalb der Geltungsdauer dieser Förderrichtlinie statt und werden im Internet unter www.fahrzeugtechnologien.de bekannt gegeben.
7.3 Antragsverfahren
Bei der Beantragung der Förderung für Durchführbarkeitsstudien sowie bei allen anderen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Bereich der industriellen Forschung und/oder experimentellen Entwicklung ist das Antragsverfahren zweistufig, bestehend aus einer Projektskizze und – nach Aufforderung – einem förmlichen Förderantrag (siehe Nummer 7.3.3 und 7.3.4).
7.3.1 Nutzung des elektronischen Antragssystems
Zur Erstellung und Einreichung der Projektskizzen sowie der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Die jeweiligen Anforderungen an das Schriftformerfordernis an die Projektskizzen sowie an die förmlichen Förderanträge sind für die unterschiedlichen Verfahrensstufen entsprechend benannt.
In Verbundprojekten ist dem Projektträger eine (Gesamt-)Projektskizze für den Verbund vom Verbundkoordinator im elektronischen Antragssystem einzureichen.
7.3.2 Erklärungen zum Unternehmen
Es wird angestrebt, möglichst frühzeitig die Prüfung der Anforderungen an KMU sowie an Unternehmen in Schwierigkeiten durchzuführen.
Hierfür müssen Unternehmen das Formular „Erklärung Unternehmen in Schwierigkeiten“ rechtsverbindlich unterschreiben und einen Scan des originalen Papierdokuments als PDF-Datei als Anhang zur Projektskizze im elektronischen Antragssystem hochladen. Es muss sichergestellt sein, dass es sich bei dem Unternehmen nicht um ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gemäß der Definition nach Artikel 2 Nummer 18 AGVO handelt; ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO wurden. Die Erklärung einschließlich der Begriffsdefinition gemäß AGVO kann unter www.fahrzeugtechnologien.de abgerufen werden.
Ferner ist dem Projektträger von antragstellenden Unternehmen die Erklärung zur Einstufung als KMU (Anhang I AGVO) vollständig ausgefüllt und unter Benennung der Partnerunternehmen sowie verbundener Unternehmen einzureichen. Die Erklärung einschließlich der Begriffsdefinition gemäß des europäischen Beihilfenrechts ist ebenfalls unter www.fahrzeugtechnologien.de hinterlegt.
Der beauftragte Projektträger kann Nachweise, Erklärungen und geeignete Belege ein- oder nachfordern, insbesondere zur Bonität für den Nachweis der Erbringung des Eigenanteils.
7.3.3 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen (erste Verfahrensstufe)
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger zunächst Projektskizzen entsprechend maximal 15 Seiten in ausschließlich elektronischer Form über das elektronische Antragssystem vorzulegen. Entgegen dem Hinweis aus dem elektronischen Antragssystem sind sowohl eine Unterschrift als auch das postalische Einreichen nicht erforderlich.
Bei Verbundprojekten sind die Skizzen vom vorgesehenen Verbundkoordinator in Abstimmung mit den übrigen Projektpartnern vorzulegen.
Die Projektskizzen sind wie nachfolgend dargestellt zu gliedern:
- –
-
Deckblatt (einseitig)
- –
-
Stichwort, eventuell Akronym (maximal 15 Zeichen)
- –
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Langfassung der Projektbezeichnung (maximal 250 Zeichen)
- –
-
Daten Federführer (Organisation, Anschrift, Betriebsnummer, Name Projektleiter, Telefon, Telefax, E-Mail)
- –
-
Aufzählung der beteiligten Partner (Anschriften inklusive Betriebsnummern), Konsortium
- –
-
Kurzbeschreibung des Projektansatzes (maximal 1 200 Zeichen)
- –
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Gegebenenfalls Hinweise und Begründung zur Vertraulichkeit von Angaben in der Skizze
- –
-
Datum/Firmenstempel/Unterschrift (Federführer)
- –
-
Beschreibung der Projektidee (maximal 14 Seiten)
- a)
-
Problembeschreibung
- –
-
Problemdarstellung und Bewertung
- –
-
Innovationsbeitrag zu den Leitthemen des BMWK-Programms
- –
-
Beitrag zur Erreichung des Zuwendungszwecks und zur Umsetzung des BMWK-Programms, wobei ein Ziel als Hauptziel für das Verbundvorhaben bestimmt werden muss.
- b)
-
Neuheit und Attraktivität des Lösungsansatzes
- –
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wirtschaftliche, technische und wissenschaftliche Ausgangsituation
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Neuheit im Vergleich zu laufenden Aktivitäten (bei den Antragstellern und anderweitig)
- –
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Forschungsleitende Hypothese(n)
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Potential des Lösungsansatzes für das beschriebene Problem
- –
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Darstellung des Skalierungs- und Transferpotentials des Lösungsansatzes sowie der potentiellen Branchenwirkung
- c)
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Grobes Projektkonzept
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Projektschwerpunkte, Inhalte der Forschung und Entwicklung
- –
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Beiträge der einzelnen Partner
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Rolle des Konsortialführers und Projektorganisation
- d)
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Verwertungskonzept
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wirtschaftliche Verwertungsplanung und -perspektive, insbesondere
- –
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Einführungs- und Diffusionsstrategien
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organisatorische und finanzielle Kapazitäten
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Auswirkungen rechtlicher Rahmenbedingungen
- –
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Einbindung von Nutzern/Betreibern
- –
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Potentiale für eine wissenschaftliche Verwertung
- e)
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Konzept für eine Zielerreichungskontrolle des Projekts auf Verbundebene
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Angabe relevanter Indikatoren für die Zielerreichung im Verbund mit Ist- und Soll-Werten
- –
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Festlegung von Zielen zu quantifizierbaren Wirkungen der angestrebten Technologieförderung gemäß Vorgaben des Zuwendungsgebers
- –
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Erläuterung, wie die Zielvorgaben beziehungsweise Wirkungsanalyse berechnet werden und zukünftig nachgewiesen werden sollen
- f)
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Potentiale der Kooperationspartner
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Stellung des Federführers
- –
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Expertise der Partner (kurz), Aussage zu KMU-Beteiligung (direkt, indirekt)
- g)
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Laufzeit und Finanzierungskonzept, Aufteilung des Mengengerüsts auf die Partner
- –
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Absichtserklärungen aller Projektpartner über die geplante Mitwirkung und die Übernahme des Eigenfinanzierungsanteils
- –
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Erklärung, dass die Projektidee im Rahmen keiner anderen nationalen oder europäischen Fördermaßnahme zur Förderung eingereicht wurde
Aus der Vorlage einer Projektskizze besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Rückgabe seiner eingereichten Projektskizze.
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:
- –
-
Programmbezug, Forschungsrelevanz und gesamtwirtschaftliche Bedeutung einschließlich Branchenwirkung, Skalierungs- und Transferpotential
- –
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Innovationsgehalt des vorgeschlagenen Lösungsweges im Verhältnis zum Stand von Wissenschaft und Technik; Differenzierung zu anderweitigen Förderaktivitäten
- –
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Darstellung der mit der Durchführung des Vorhabens verbundenen technischen oder wirtschaftlichen Risiken
- –
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wissenschaftliche und wirtschaftliche Erfolgsaussichten des Vorhabens beziehungsweise seiner Teilprojekte (zum Beispiel Chancen der Marktdurchdringung, Übertragbarkeit der Ergebnisse)
- –
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Anwendungsnahe Validierung sowie praktische Demonstration der Ergebnisse
- –
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Verwertungskonzept
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Schlüssigkeit, Angemessenheit und Effizienz der Arbeits- und Projektplanung
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effiziente und handhabbare Projektorganisation
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Zielerreichungskontrolle des Projekts auf Verbundebene
Projektskizzen stehen grundsätzlich untereinander im Wettbewerb.
Mit der Vorlage der Projektskizze erklären sich die Skizzeneinreicher damit einverstanden, dass die Skizzen im Auswahlverfahren für die Diskussion sowie fachliche Bewertung der Förderfähigkeit gegebenenfalls auch externen, zur Vertraulichkeit verpflichteten Gutachtern vorgelegt werden.
Auf Grundlage der Bewertung wählt der Fördermittelgeber nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Förderung geeignet erscheinenden Projektideen aus. Das Ergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
7.3.4 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren (zweite Verfahrensstufe)
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert (bei Verbundvorhaben in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator), einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Sollten die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht ausreichen, um alle positiv bewerteten Vorhaben zu fördern, stehen die Förderanträge im Wettbewerb zueinander. Unter Anwendung der oben genannten Kriterien erfolgt eine Prioritätensetzung, gegebenenfalls unter Einbeziehung externer Gutachter. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO erfüllt sind.
Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über das elektronische Antragsportal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist; ein Papierdokument ist dann nicht nachzureichen.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Der beauftragte Projektträger kann Nachweise, Erklärungen und geeignete Belege ein- oder nachfordern, insbesondere zur Bonität für den Nachweis der Erbringung des Eigenanteils.
7.4 Bewilligungsverfahren
Die Bewilligungsbehörde gewährt die Zuwendung auf der Grundlage eines Zuwendungsbescheids; Behörden erhalten die Förderung als Zuweisung. Über die gemäß den Allgemeinen Nebenbestimmungen der ANBest-P, ANBest-Gk oder ANBest-P-Kosten zu erfüllenden Pflichten hinaus kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zur Erreichung des Zuwendungszwecks weitere Nachweise beziehungsweise strengere Anforderungen als Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheid aufnehmen, im Besonderen auch gemäß den Ausführungen in den Förderaufrufen.
7.5 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die bewilligten Fördermittel werden nach der den jeweils geltenden Allgemeinen Nebenbestimmungen des BMWK entsprechenden Abrechnungsart gemäß der Verwaltungsvorschrift Nummer 7 zu § 44 BHO bereitgestellt.
Für die Auszahlung der Zuwendungsmittel ist die Nutzung des Online-Portals „profi-Online“ für die Zuwendungsempfänger verpflichtend.
7.6 Verwendungsnachweisverfahren
Verwendungsnachweise sind für die gewährten Förderungen der Vorhaben gemäß der Verwaltungsvorschrift Nummer 10 zu § 44 BHO sowie Nummer 6 ANBest-P/ANBest-Gk beziehungsweise Nummer 7 ANBest-P-Kosten zu erbringen.
7.7 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind, und die jeweils anzuwendenden Nebenbestimmungen.
Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt. Erhaltene Fördermittel können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission sowie von ihr ermächtigten Dritten geprüft werden. Gegenüber dem Zuwendungsempfänger besteht ferner ein Prüfungsrecht der Bewilligungsbehörde.
Im Fall der Gewährung dieser Fördermittel als Beihilfe verpflichten sich Zuwendungsempfänger, alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für zehn Steuerjahre ab dem Zeitpunkt aufzubewahren, zu dem die Beihilfe gewährt wurde, und auf Verlangen der Bewilligungsbehörde, dem Bundesrechnungshof oder der Europäischen Kommission vorzulegen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach oder kann er zuwendungserhebliche Nachweise nicht erbringen, wird die Zuwendung zurückgefordert. Der Rückforderungsbetrag wird nach unionsrechtlichen Vorgaben verzinst.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie ersetzt die Bekanntmachung der Richtlinie zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten im Rahmen des Förderprogramms „Neue Fahrzeug- und Systemtechnologien“ vom 12. Dezember 2023 (BAnz AT 20.12.2023 B1; AT 01.02.2024 B1) und tritt am 15. Dezember 2024 in Kraft.
Die Geltungsdauer dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet.
Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus.
Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2029 in Kraft gesetzt werden.
Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Ernst Stöckl-Pukall
- 1
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), derzeit in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
- 2
- Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2022/C 414/01), ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1.