Suchergebnis
vom: 06.07.2017
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
BAnz AT 13.07.2017 B2
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Richtlinie
zum Förderprogramm „go-digital“
1 Zuwendungszweck
1.1 Die zunehmende Digitalisierung des gesamten Geschäftsalltags stellt aktuell eine der wichtigsten Herausforderungen für Unternehmen dar. Die digitale Transformation betrifft alle Branchen und Geschäftsbereiche und erscheint insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie Handwerksbetrieben in all ihren Facetten oftmals als kaum beherrschbar. Um sich im Wettbewerb nachhaltig behaupten zu können ist es jedoch unabdingbar die Digitalisierung in allen Geschäftsprozessen im Unternehmen voranzutreiben. Hierbei gilt es neben der Produktvermarktung, der Kommunikation und der Digitalisierung der Unternehmensabläufe vor allem auch dem Thema IT-Sicherheit einen hohen Stellenwert einzuräumen. Mit dem Förderprogramm „go-digital" werden in diesem Gesamtzusammenhang insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (KMU), einschließlich des Handwerks, externe Beratungsleistungen und die Umsetzung der in diesem Rahmen empfohlenen Maßnahmen gefördert. Ein modularer Aufbau soll hierbei die einzelnen Bereiche für kleine Unternehmen übersichtlicher gestalten.
Mit der zunehmenden Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien in der betrieblichen Wertschöpfung steigt der Bedarf an vertrauenswürdiger IKT-Infrastruktur. Trotz steigender Schäden durch Hackerangriffe auf Produktionsprozesse, Datenverlust oder den Ausfall der IT-Infrastruktur verfügt eine Vielzahl von KMU nicht über ausreichende technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen. Hier soll das Modul „IT-Sicherheit“ ansetzen.
Der Online-Handel dehnt sich immer weiter aus. Mit dem veränderten Informations- und Einkaufsverhalten von Geschäfts- und Privatkunden geht eine hohe Markttransparenz und -dynamik einher. Der Kunde nutzt die neuen Informationstechnologien, um sich im Internet über Produkte und Dienstleistungen sowie Preise zu informieren und gegebenenfalls auch gleich online zu bestellen. Gerade kleine Unternehmen verfügen jedoch aktuell zu einem hohen Prozentsatz noch über keine eigene Internetseite. Der Mittelstand darf hier nicht den Anschluss an nationale und internationale Wettbewerber verlieren. KMU sowie das Handwerk müssen im Internet präsent sein, um ihre Dienstleistungen und Produkte vorzustellen und diese gegebenenfalls über eigene Verkaufs-Shops oder externe Plattformen zu vermarkten. Die eigene Internetpräsenz vereinfacht es, neue Kunden zu gewinnen, bestehende Kunden zum erneuten Kauf zu motivieren und sie langfristig an das eigene Unternehmen zu binden. Hier setzt wiederum das Modul „Digitale Markterschließung“ an.
Analoge Geschäftsabläufe wie beispielsweise papierbasierte Belege oder manuelle Dateneingaben sind sehr ressourcenaufwändig, oftmals unübersichtlich und mitunter schwer nachvollzieh- und reproduzierbar, sowohl im Umgang mit Partnern oder Kunden als auch bei den internen Geschäftsprozessen. Auch für KMU und das Handwerk lohnt es sich, diese Abläufe zumindest teilweise elektronisch zu gestalten oder gar in ihrer Gesamtheit zu digitalisieren. Elektronische Prozesse optimieren in der Regel die Geschäftsabläufe im Unternehmen und helfen dabei, diese service- und kundengerecht sowie effizient und sicher zu gestalten.
Moderne Enterprise Ressource Planning (ERP)-Systeme unterstützen beispielsweise dabei, unnötige Arbeitsschritte in der Beschaffung und im Einkauf zu vermeiden und den Aufwand für die interne Verwaltung zu verringern. Auch für einen erfolgreichen Verkauf von Produkten im Internet gibt es verschiedene Bestellmöglichkeiten in Online-Shops sowie digitale Lösungen für Versand-, Retouren- oder Zahlungsmanagement. So beschleunigt z. B. die elektronische Rechnung die Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit den Kunden. Und Customer Relationship Management (CRM)-Systeme spielen insbesondere im Marketing, Verkauf und Service bei der Kundengewinnung und -bindung eine wichtige Rolle. Eine integrierte, IKT-gestützte Unternehmensprozessabwicklung wird deshalb zunehmend wichtiger, damit mittelständische Unternehmen den Anschluss im e-Business nicht verlieren und erfolgreich am nationalen und internationalen Wettbewerb teilhaben können.
Der deutsche Mittelstand hat beim Einsatz digitalisierter Geschäftsprozesse noch immer erheblichen Nachholbedarf. Letztlich soll dies im gleichnamigen Modul „Digitalisierte Geschäftsprozesse“ aufgegriffen werden.
1.2 Die Unternehmen stellt der zunehmende Komplexitätsgrad der digital vernetzten Wirtschaft vor sehr große Herausforderungen. Insbesondere die vielen kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie Handwerkbetriebe verfügen – im Gegensatz zu den größeren Unternehmen – nur über geringere finanzielle, organisatorische und personelle Ressourcen. Ziel des Förderprogramms ist es daher, KMU und Handwerk bei der Entwicklung und Realisierung von ganzheitlichen IT-Geschäftskonzepten und den erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zu unterstützen, damit sie mit den technologischen und gesellschaftlichen Entwicklungen in den Bereichen Erhöhung des Sicherheitsbedarfs bei steigender digitaler Vernetzung, Online-Vertrieb und wachsende Digitalisierung der Geschäftsprozesse Schritt halten können.
Somit wird ein wirkungsvoller Beitrag zur Umsetzung der digitalen Agenda der Bundesregierung geleistet, den Mittelstand sowohl als IKT-Anbieter als auch als IKT-Nachfrager möglichst umfassend beim Übergang in die digitale Wirtschaft zu begleiten und zu stärken. Dies soll letztlich zum Erhalt und gegebenenfalls zur Schaffung von Arbeitsplätzen führen.
2 Grundlagen und Gegenstand der Förderung
2.1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO). Die Förderung der Beratungsleistungen stellt für die begünstigten Unternehmen eine Beihilfe nach den Vorschriften der Europäischen Union (EU) dar, die im Rahmen des „De-minimis“-Verfahrens1 abgewickelt wird.
2.2 Ein Rechtsanspruch der Unternehmen auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
Das BMWi als Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.3 Das BMWi kann einen Projektträger mit der Übernahme von Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung des Förderprogramms „go-digital“ beauftragen.
2.4 Gegenstand der Förderung im Programm „go-digital“ ist die fachliche Beratung sowie die Begleitung des begünstigten Unternehmens bei der Umsetzung erforderlicher Maßnahmen zum Auf- bzw. Ausbau der IT-Systeme nach dem aktuellen Stand des Wissens und der Technik. Die Leistungserbringung erfolgt grundsätzlich durch autorisierte Beratungsunternehmen (Zuwendungsempfänger).
Das Förderprogramm gliedert sich in drei Module.
2.4.1 Modul 1 „IT-Sicherheit“
Gegenstand der Förderung in diesem Modul ist die qualifizierte Beratung von KMU und Handwerk zur Verbesserung ihres IT-Sicherheitsniveaus. Im Zuge der Beratung von KMU in diesem Modul sollen die allgemein anerkannten Schutzziele wie Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Authentizität und Verbindlichkeit in die betrieblichen Abläufe und Geschäftsprozesse integriert werden. Dies erfolgt nach einer Risiko- und Sicherheitsanalyse (Bewertung von Bedrohungen und möglichen Schwachstellen) der bestehenden oder neu geplanten betrieblichen IKT-Infrastruktur für digitale Geschäftsabläufe (z. B. in Form eines KMU gerechten Audits). Auch die Begleitung des begünstigten Unternehmens bei der Realisierung der erforderlichen Maßnahmen zur Initiierung/Optimierung von IT-Sicherheitsprozessen, die den Aufbau eines betrieblichen IT-Sicherheitsmanagementsystems (ISMS) zum Ziel hat, wird im Rahmen des Programms gefördert. Das begünstigte Unternehmen soll bei der Etablierung einer für sich und seine Zwecke angepassten IT-Sicherheitsarchitektur unterstützt werden, die alle Unternehmensbelange gleichermaßen berücksichtigt. Diese Maßnahmen sollen für das Unternehmen ganzheitlich und nachhaltig angelegt sein und bestehende Normen aus der Perspektive der Anwender, aus Sicht der Geschäftsabläufe und der Technik in einer für KMU angemessenen Form berücksichtigen. Die IT-Sicherheitsmaßnahmen sollen ausschließlich der Vermeidung von zukünftigen Schäden, der Einbeziehung entsprechender Maßnahmen bei strategischen Planungen zur Vorbeugung von wirtschaftlichen Schäden sowie der Minimierung von Risiken durch Cyberkriminalität dienen. Die begünstigten Unternehmen sollten nach Abschluss des geförderten Projekts in der Lage sein, zukünftig die grundlegend erforderlichen IT-Sicherheitsmaßnahmen selbstständig zu betreiben.
2.4.2 Modul 2 „Digitale Markterschließung“
Das Ziel dieses Moduls ist eine Beratung zu den vielfältigen Aspekten eines professionellen Online-Marketings. Mit der Unterstützung eines externen Beraters soll in der Regel eine professionelle Internetpräsenz und gegebenenfalls ein eigener Web-Shop aufgebaut werden, um den Umsatz zu steigern und langfristig die Wettbewerbsfähigkeit des begünstigten Unternehmens national und international zu erhalten und zu erhöhen.
Neben der Entwicklung einer unternehmensspezifischen Online-Marketing-Strategie sollen die dort entwickelten Maßnahmen begleitend durch einen Berater umgesetzt werden. Dazu können beispielsweise der Aufbau oder die Optimierung einer professionellen, rechtssicheren Website und sofern sinnvoll eines eigenen Online-Shops oder die Nutzung externer Auktions-, Verkaufs- oder Dienstleistungsplattformen gehören, sowie auch Social-Media-Tools, Website-Monitoring und Content-Marketing. Der zunehmenden Bedeutung des Einsatzes von mobilen Endgeräten soll hierbei Rechnung getragen werden. Bedürfnisse von Kunden wie Benutzerfreundlichkeit, aktuelle Zahlungsverfahren und Kundenservice sowie die rechtlichen Anforderungen an Datenschutz und Informationssicherheit im Unternehmen sind zu berücksichtigen. Zum Online-Marketing gehören häufig auch die dem Web-Shop nachgeordneten Geschäftsprozesse, wie bspw. die Warenbereitstellung und Zahlungsverfahren. Hier entsteht oftmals eine Verzahnung mit dem nachfolgenden Modul.
2.4.3 Modul 3: „Digitalisierte Geschäftsprozesse“
Mit Hilfe dieses Moduls sollen die Arbeitsabläufe im Unternehmen möglichst durchgängig durch Einführung sicherer elektronischer und mobiler Prozesse digitalisiert werden.
Gegenstand der Förderung in diesem Modul ist die Beratung in Bezug auf die Einführung entsprechender e-Business-Software-Lösungen einschließlich ihrer möglichst sicheren Abwicklung im Unternehmen oder zwischen Unternehmen und Kunden bzw. Geschäftspartnern. Es ist auch eine Beratung zu Teilprozessen des Unternehmens möglich. Die Förderung umfasst die Konzeptionierung und die Umsetzung notwendiger Maßnahmen im Unternehmen. In Abhängigkeit vom Wissens-, Erfahrungs- und Umsetzungsstand innerhalb des begünstigten Unternehmens, können beispielsweise folgende detaillierte Leistungen Gegenstand der Beratung und Umsetzung der Maßnahmen für folgende Geschäftsvorgänge sein: Versand- und Retourenmanagement, Logistik, Lagerhaltung, elektronische Zahlungsverfahren etc.
2.5 Die zu realisierenden IT-Systeme – und insbesondere die Sicherheitsmaßnahmen – sollen ausbaufähig sein und so geplant und umgesetzt werden, dass sie später bei veränderten Anforderungen für das Unternehmen angepasst und aktualisiert werden können sowie Konformität zu gesetzlichen Regelungen garantieren.
2.6 Die Beratungsleistung besteht aus einer grundsätzlich durchzuführenden „Potenzialanalyse und Erstellung eines groben Realisierungskonzepts“ sowie einer möglichen aufbauenden „Konkretisierung und Umsetzung des Realisierungskonzepts“. Sind dem Beratungsunternehmen das zu beratende Unternehmen und das geplante Fördervorhaben bereits bekannt, so können die Erarbeitung eines Realisierungskonzepts und/oder das Projektmanagement ohne vorherige Durchführung einer Potenzialanalyse erfolgen.
2.6.1 „Potenzialanalyse und Erstellung eines groben Realisierungskonzepts“
- a)
-
Fachliches Erstgespräch zur Analyse des jeweils vorhandenen IT-Sicherheitsniveaus/Stands der Digitalen Markterschließung/Grads der Digitalisierung der Geschäftsprozesse einschließlich einer kurzen Beschreibung des Ist-Zustands.
- b)
-
Erarbeitung eines Stärken-Schwächen-Profils hinsichtlich des IT-technisch/IT-technologischen und organisatorischen Ist-Zustands sowie des IT-Sicherheitsniveaus des begünstigten Unternehmens im Themenbereich jedes Moduls. Dazu zählen die Analyse der technischen/funktionalen Leistungsfähigkeit sowie der Potenziale bei Soft-/Hardware. Dabei sollen auch gegebenenfalls vorhandene betriebsinterne Richtlinien und vertragliche Verpflichtungen zu den Themen der Module bewertet werden. In die Analyse ist die wirtschaftliche Lage des Unternehmens einzubeziehen und die Marktsituation zu berücksichtigen.
- c)
-
Vorprüfung des notwendigen technischen und organisatorischen Grades der empfohlenen Maßnahmen mit Berücksichtigung der Bedeutung der firmeninternen Informationen auf dem Markt.
- d)
-
Erstellung eines groben Realisierungskonzepts anhand der oben genannten Informationen und unter Einbeziehung der notwendigen betriebswirtschaftlichen Aspekte. Das Konzept soll eine Abschätzung des voraussichtlichen Zeitbedarfs sowie die Kosten für dessen Umsetzung beinhalten. Die Angaben zu Kosten sollen nach den hauptsächlichen Kostenarten unterteilt sein. Die qualitative und quantitative Einschätzung des Kosten-/Nutzen-Grades des Konzepts soll anhand einer geeigneten Untersuchungsmethode im Branchenvergleich aufgestellt werden.
- e)
-
Soweit erforderlich, Auswahl und Beauftragung eines geeigneten sachverständigen Dritten.
- f)
-
Qualitative und quantitative Einschätzung des Erfolgs der Gesamtumsetzung des Realisierungskonzepts.
2.6.2 „Konkretisierung und Umsetzung des Realisierungskonzepts“
- a)
-
Erstellung eines Projektplans inkl. Arbeitsschritte, Arbeitspakete und deren Zeitbedarf.
- b)
-
Wenn erforderlich, Ermittlung eines geeigneten sachverständigen Dritten für die Beseitigung der festgestellten Defizite bei Hard- und Software unter Berücksichtigung von existierenden Systemen sowie die Vorbereitung einer entsprechenden Kooperation mit begünstigtem Unternehmen, inkl. Management der notwendigen vertraglichen Vereinbarungen gegebenenfalls zwischen sachverständigen Dritten und dem begünstigten Unternehmen.
- c)
-
Projektdurchführung und -controlling.
- d)
-
Auswertung des abgeschlossenen Projekts. Dazu zählt eine dezidierte Beurteilung der Abläufe und Aktivitäten, die zu erwartenden Ergebnisse sowie Schlussfolgerungen für eventuelle weitere Maßnahmen.
2.7 Das Förderprogramm deckt in Form der oben genannten Module die drei wesentlichen Themenfelder ab, die aktuell im Zuge der Digitalisierung der Wirtschaft als Basis für KMU und Handwerk angesehen werden. Auch wenn das Modul IT-Sicherheit als ein eigenständiges Projekt gefördert werden kann, sind die Belange der IT-Sicherheit auch in den beiden anderen Modulen zwingend zu berücksichtigen und sollten in die Beratungen sowie in die Planung und Realisierung der erforderlichen Maßnahmen in Form von zwei Beratertagen in das Beratungsvolumen einfließen. Erfahrungsgemäß können darüber hinaus zwei oder alle drei Module thematisch ineinandergreifen. Eine strikte Trennung der Module erscheint daher nicht immer sinnvoll. Andererseits muss aus technischen und rechtlichen Gründen jedes Projekt einem Modul zugeordnet werden. Eine Kombinierung von zwei oder drei Modulen ist zulässig, solange das zuzuordnende Hauptmodul einen Anteil von mindestens 51 % des Beratungsvolumens hat. Die Kooperation mit anderen autorisierten Beratungsunternehmen in einem Projekt ist insbesondere bei modulübergreifenden Beratungsprojekten häufig zweckmäßig. Auch die Beauftragung eines sachverständigen Dritten kann hier sinnvoll sein.
2.8 Die unterstützende Informationstechnik wie Hardware oder Standardsoftware ist nicht Gegenstand der Förderung. Gefördert werden allerdings Installation und Inbetriebnahme individueller Software-Lösungen sowie notwendige Anpassungen von Standardsoftware an unternehmensspezifische elektronische Geschäftsprozesse.
2.9 Die Förderung kann in begrenztem Umfang Unterweisungen und Schulungen von Personal zu dem Thema des geförderten Vorhabens beinhalten. Ziel dieser Maßnahme soll die Sensibilisierung des Personals für das Thema (vorrangig IT-Sicherheit) oder die Erhöhung dessen Kenntnisstandes zwecks Weiterführung und Pflege der aufgebauten IT-Infrastruktur sein. Auch Unterweisungen zur Bedienung von notwendiger Hard- oder Software können im Rahmen der Förderung erfolgen. Solche Schulungen können direkt vom Beratungsunternehmen oder von sachverständigen Dritten durchgeführt werden.
2.10 Von der Förderung ausgeschlossen sind:
- a)
-
Unterstützende Informationstechnik wie Hardware oder Standardsoftware.
- b)
-
Beratungen, die ausschließlich im Zusammenhang mit dem Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen seitens des Beraters an das KMU stehen. Gleiches gilt für Beratungen, die der Entwicklung eines konkreten marktfähigen Produktes beim KMU dienen.
- c)
-
Technische sowie organisatorische Leistungen zur Erhöhung der physikalischen Sicherheit.
- d)
-
Alle Leistungen, die gegenüber „Partner-“ oder „verbundenen Unternehmen“ erbracht werden oder bei denen ein Interesse des Beratungsunternehmens an der Erzielung von Erträgen des begünstigten Unternehmens besteht.
- e)
-
Alle bereits durch andere Beihilfen der EU, des Bundes oder eines Landes als Einzelmaßnahme oder innerhalb komplexer Vorhaben geförderte oder zugesagte Leistungen in den Bereichen „IT-Sicherheit“, „Digitale Markterschließung“ und „Digitalisierte Geschäftsprozesse“ und inhaltlich verwandten Bereichen sowie Ausgaben für die Markteinführung.
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Beratungsunternehmen
Das Beratungsunternehmen („Zuwendungsempfänger“) ist nicht Begünstigter der De-minimis-Förderung, sondern beantragt nur für das jeweilige begünstigte Unternehmen die diesem zustehende De-minimis-Förderung. Ausschließlich autorisierte Beratungsunternehmen sind Zuwendungsempfänger. Die Bewilligungsbehörde oder ein von ihr beauftragter Projektträger stellt die Eignung der Beratungsunternehmen auf Antrag fest (vgl. Anlage) und autorisiert diese.
3.2 Sachverständige Dritte
Die Beratungsleistung ist grundsätzlich vollumfänglich vom autorisierten Beratungsunternehmen auszuführen. In begründeten Ausnahmefällen kann in begrenztem Umfang die Hinzuziehung eines sachverständigen Dritten – zum Beispiel aus Forschungseinrichtungen oder anderen autorisierten Beratungsunternehmen – beantragt werden. Die Hinzuziehung Dritter und der von ihnen zu erbringende Leistungsumfang sind bereits im Zuge der Vorhabenbeschreibung (Projektantrag) detailliert anzuzeigen und müssen klar abgrenzbar zur Leistung des Beratungsunternehmens (Zuwendungsempfänger) sein. Die Hinzuziehung eines Dritten dient dabei nicht der schlichten Erhöhung der förderfähigen Beratungstage insgesamt. Der Dritte muss über eine zusätzliche Kompetenz verfügen, die nicht im Beratungsunternehmen vorhanden, aber zur Zielerreichung zwingend notwendig ist. Die Tagessätze von Drittleistern müssen hierbei nicht identisch mit denen des autorisierten Beratungsunternehmens sein.
Die Leistung des sachverständigen Dritten muss nach Beendigung der Beratung im Sachbericht des Verwendungsnachweises ausgewiesen und beschrieben werden.
4 Begünstigter
4.1 Durch die Förderung von Beratungsleistungen begünstigt werden rechtlich selbstständige Unternehmen2 der gewerblichen Wirtschaft3 einschließlich des Handwerks mit technologischem Potenzial, die
- a)
-
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigen und
- b)
-
im Jahr vor dem Vertragsabschluss einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 20 Mio. Euro haben.
Das Unternehmen muss eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben.
Das Unternehmen muss ferner im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV1) „eigenständiges Unternehmen“ sein oder darf nach der Ermittlungsmethode gemäß Artikel 6 des Anhangs I der oben genannten Verordnung zusammen mit seinen „Partnerunternehmen“ und „verbundenen Unternehmen“ die zuvor genannten Voraussetzungen für Mitarbeiterzahl und Jahresumsatz oder Bilanzsumme nicht überschreiten. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei den Unternehmen um solche mit inländischen oder ausländischen Eigentümern handelt (Ausnahme: Öffentliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften und institutionelle Anleger – soweit von Letzteren weder einzeln noch gemeinsam eine Kontrolle ausgeübt wird).
4.2 Das begünstigte Unternehmen erklärt im Beratervertrag seine Einstufung gemäß den oben genannten Grundsätzen und versichert, dass es einschließlich dieser Förderung den nach „De-minimis“ zulässigen Höchstbetrag nicht überschreitet und dass es keinem Förderausschluss gemäß Artikel 1 der De-minimis-VO unterliegt.
4.3 Mit der Vorlage dieser Erklärungen gilt der Nachweis zur Berechtigung der Teilnahme an dem Programm als erbracht.
4.4 Dem Beratungsunternehmen obliegt in erster Linie die Prüfung, ob die vom Begünstigten abgegebenen Erklärungen den Tatsachen entsprechen.
5 Zuwendungsvoraussetzungen
5.1 Gefördert werden nur Leistungen, die den Anforderungen an die Module entsprechen und von einem autorisierten Beratungsunternehmen erbracht werden.
5.2 Die Leistungen sind in einem Vertrag zwischen begünstigtem Unternehmen und dem Beratungsunternehmen festzulegen (Beratungsvertrag). Das begünstigte Unternehmen muss den nicht geförderten Anteil der Ausgaben für die Leistungen selbst erbringen (Eigenbeteiligung). Für den Abschluss der Verträge sind die vorgeschriebenen Vertragsmuster in der jeweils gültigen Fassung verbindlich anzuwenden. Als Anlage zum Vertrag ist eine Vorhabenbeschreibung beizufügen, die aussagefähig die Zielstellung des Vorhabens, insbesondere die zu erwartenden technischen und wirtschaftlichen Effekte für das begünstigte Unternehmen darstellt, sowie die geplante Leistung des Beratungsunternehmens beschreibt. Im Falle der Hinzuziehung eines sachverständigen Dritten, ist dieser zu benennen und dessen geplante Beratungsleistung aufzuführen.
5.3 Beratungsunternehmen und begünstigtes Unternehmen müssen über ein geordnetes Rechnungswesen verfügen und die Verwendung der Fördermittel bestimmungsgemäß nachweisen können. Die Unternehmen sind vom Beratungsunternehmen vertraglich zu verpflichten, auf Verlangen des BMWi als Zuwendungsgeber bzw. des von ihm beauftragten Projektträgers Angaben zu machen, die zur Überwachung der Einhaltung der vorliegenden Regelungen für das Förderprogramm erforderlich sind. Die Unternehmen sind ferner zu verpflichten, die zur Beurteilung des Förderprogramms (Erbringung des Eigenanteils, Erfolgskontrolle) notwendigen Prüfungen durch das BMWi oder seine Beauftragten sowie den Bundesrechnungshof zuzulassen.
5.4 Die vertragsgemäße Erbringung der Leistung durch das Beratungsunternehmen ist vom begünstigten Unternehmen auf dem Verwendungsnachweis schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung sowie ein Bankbeleg über den Zahlungseingang der Eigenbeteiligung des begünstigten Unternehmens aus der durchgeführten Beratung sind Voraussetzung für die Auszahlung der Förderung an das Beratungsunternehmen.
5.5 Die Gesamtverantwortung für das jeweilige Projekt verbleibt beim Beratungsunternehmen. Das Beratungsunternehmen selbst erhält keine Fördermittel, ihm obliegt als Zuwendungsempfänger auch die verwaltungsseitige Abwicklung des Projekts.
5.6 Eine Zuwendung wird nicht gewährt, wenn
- a)
-
das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit oder Zahlungen eingestellt hat,
- b)
-
über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Unternehmen und, sofern das Unternehmen eine juristische Person ist, für den oder die Inhaber der juristischen Person, soweit diese eine eidesstattliche Versicherung/Vermögensauskunft nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
5.7 Ein Vorhaben ist nicht förderfähig, wenn
- a)
-
vor Abschluss von Verträgen nach dieser Richtlinie bereits Vertragsbeziehungen zur Vorbereitung des Vorhabens eingegangen worden sind, die nicht unter diese Richtlinie fallen,
- b)
-
das Unternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108,
- c)
-
das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist,
- d)
-
vor Erhalt des Zuwendungsbescheids mit dem Projekt begonnen oder Vereinbarungen zwischen den beteiligten Partnern rechtskräftig abgeschlossen worden sind.
6 Art, Umfang und Höhe der Förderung
6.1 Allgemeines
6.1.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) in Form einer Anteilfinanzierung gewährt. Die Förderquote beträgt bis zu 50 %.
6.1.2 Für einen Beratertag des Beratungsunternehmens oder sachverständigen Dritten sind Ausgaben bis maximal 1 100 Euro förderfähig. Ein Beratertag umfasst dabei mindestens acht Stunden. Die Vor- und Nachbereitung der Beratungen sowie Reiseaufwand sind damit ebenfalls abgegolten.
6.1.3 Die erbrachte Leistung ist mit dem geltenden vollen Umsatzsteuersatz zu versteuern.
6.2 Module
6.2.1 Das begünstigte Unternehmen wählt ein Hauptmodul, welches mindestens 51 % des Beratungsschwerpunkts bildet.
6.2.2 Im Hauptmodul sind bis zu 20 Beratertage förderfähig, einschließlich
- –
-
bis zu vier Beratertage für die „Potenzialanalyse und Grobkonzeptionierung“
- –
-
bis zu sechs Beratertage für sachverständige Dritte in der Umsetzungsphase
- –
-
sowie zwei Beratertage für IT-Sicherheit nach Nummer 6.2.3.
6.2.3 Sollte als Hauptmodul „Digitale Markterschließung“ oder „Digitalisierte Geschäftsprozesse“ gewählt werden, so sind zwingend zwei Beratertage für IT-Sicherheit (Förderkriterien nach Modul IT-Sicherheit) durchzuführen. Diese sind in der Vorhabenbeschreibung einzuplanen und im Verwendungsnachweis nachzuweisen. Hierfür kann bei Bedarf ein sachverständiger Dritter einbezogen werden.
6.2.4 Bei Bedarf kann eine zusätzliche Beratungsleistung in einem oder in beiden Nebenmodul(en) mit insgesamt bis zu zehn Beratertagen erfolgen. Diese ist in der Vorhabenbeschreibung einzuplanen und im Verwendungsnachweis nachzuweisen.
6.2.5 Im Falle einer Kombination von Hauptmodul (nach Nummer 6.2.2) und Nebenmodul(en) sind maximal 30 Beratertage förderfähig.
6.3 Die Dauer des Projekts sollte einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten.
6.4 Das autorisierte Beratungsunternehmen übernimmt nach erbrachter Leistung – sowohl für die tatsächlichen Beratungen als auch für die Leistungen zur Umsetzung der im Rahmen der Beratung empfohlenen Maßnahmen – die Abrechnung beim BMWi oder einem beauftragten Projektträger.
6.5 Ein im Rahmen des Förderprogramms „go-digital“ begünstigtes Unternehmen kann ein Jahr nach Beendigung der Förderung (Zeitpunkt ist die Bestätigung des Verwendungsnachweises) eine erneute Förderung nach dieser Richtlinie beantragen lassen.
6.6 Die nicht durch das Förderprogramm „go-digital“ abgedeckten Ausgaben bspw. für einen erhöhten Beratertagessatz oder zusätzliche Beratertage sind vom begünstigten Unternehmen als zusätzliche Eigenbeteiligung aufzubringen.
7 Verfahren und Evaluation
7.1 Die Bewilligungsbehörde ist das BMWi. Das BMWi benennt die beauftragte Stelle.
7.2 Das Beratungsunternehmen hat vor Beginn der Beratung
- –
-
einen Antrag auf die Zuwendung bei der Bewilligungsbehörde zu stellen,
- –
-
den Zuwendungsbescheid der Bewilligungsbehörde abzuwarten.
Vor Erhalt des Bewilligungsbescheides darf nicht mit dem Vorhaben begonnen werden. Die Bewilligungsbehörde darf Zuwendungen nur für solche Vorhaben bewilligen, die noch nicht begonnen worden sind.
7.3 Die Auszahlung der Fördersumme an das Beratungsunternehmen erfolgt, wenn der Verwendungsnachweis mit positivem Ergebnis geprüft wurde.
7.4 Die Dokumentation der Leistungserbringung (Verwendungsnachweis) ist innerhalb von vier Wochen nach Abschluss des Projekts auf einem von der Bewilligungsbehörde bereitgestellten Formblatt zu erbringen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis und einem Sachbericht (siehe Nummer 6.2.1 der ANBest-P), der insbesondere einen Vergleich der geplanten und realisierten Beratungsleistungen ermöglicht (Soll-/Ist-Vergleich). Die einzelnen Schritte der Leistungserbringung sind gesondert durch das Beratungsunternehmen in einem Sachbericht aussagekräftig und nachvollziehbar zu dokumentieren.
Die Berichte und Dokumentationen dürfen keine detaillierten Informationen beinhalten, die durch Dritte missbraucht werden könnten. Allerdings können bei Bedarf ausführlichere Angaben und Berichte zu den durchgeführten Einzelmaßnahmen durch das BMWi oder einen von ihm beauftragter Projektträger nachgefordert werden.
Zusätzlich sind einzureichen
- a)
-
der Beratungsvertrag, gegebenenfalls mit Anlagen,
- b)
-
Kopie der Rechnung des Beratungsunternehmens an das begünstigte Unternehmen,
- c)
-
Bankbeleg über den Zahlungseingang der Eigenleistung des begünstigten Unternehmens,
- d)
-
bei Einbeziehung sachverständiger Dritter deren Rechnung und der Nachweis über die erbrachte Zahlung.
Vom BMWi bereitgestellte Formulare (www.bmwi-go-digital.de) sind in der jeweils gültigen Fassung verbindlich anzuwenden.
Darüber hinaus werden Vor-Ort-Prüfungen zur Mittelverwendung sowie Stichproben zur Erfolgskontrolle in den begünstigten Unternehmen durchgeführt.
7.5 Für die Bewilligung, Abrechnung und Auszahlung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung der Zuwendungsbescheide und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die §§ 23 und 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) mit Ausnahme von Nummer 1.4 Satz 1 bis 5 ANBest-P sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
7.6 Der Zuwendungsempfänger und der Begünstigte erklären sich damit einverstanden, dass der Zuwendungsgeber
- –
-
das Thema des Vorhabens,
- –
-
den Zuwendungsempfänger,
- –
-
den Begünstigten,
- –
-
die ausführende Stelle,
- –
-
den für die Durchführung des Vorhabens verantwortlichen Projektleiter,
- –
-
den Bewilligungszeitraum und
- –
-
die Höhe der Zuwendung und der Eigenbeteiligung des Zuwendungsempfängers bzw. Begünstigten
an Mitglieder des Deutschen Bundestages und an andere fördernde öffentliche Stellen und – ausschließlich für statistische Zwecke – an die damit beauftragte Einrichtung sowie mit einer etwa erforderlichen Prüfung der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben durch Dritte anhand der Antragsdaten weitergibt.
Binnen eines Monats nach Empfang des Zuwendungsbescheids kann eine begründete Textänderung des Themas vorgeschlagen werden. Der verantwortliche Projektleiter kann Gründe darlegen, sofern von der Bekanntgabe seines Namens abgesehen werden soll. Des Weiteren ist der Zuwendungsgeber binnen dieser Frist zu benachrichtigen, wenn durch eine Bekanntgabe des Vorhabens Rechte oder Interessen Dritter beeinträchtigt werden können oder der Gegenstand des Vorhabens der Geheimhaltung unterliegt.
Darüber hinaus ist der Zuwendungsgeber berechtigt, dem Bundesrechnungshof und dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages im Einzelfall den Beratungsvertrag und die wesentlichen Inhalte der Beratungsleistung und deren Ergebnisse offenzulegen, sofern der Bundesrechnungshof und/oder der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages dies beantragt.
7.7 Der Bundesrechnungshof und seine Prüfungsämter sind berechtigt, beim Zuwendungsempfänger, den begünstigten Unternehmen und einbezogenen Dritten gemäß den §§ 91, 100 BHO zu prüfen.
7.8 Für das Zuwendungsverfahren gelten auch die Vorschriften des Strafgesetzbuchs (StGB) und des Subventionsgesetzes (SubvG). Die in den Antragsvordrucken auf Gewährung einer Zuwendung abschließend aufgelisteten Angaben sind subventionserheblich (subventionserhebliche Tatsachen) im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 SubvG. Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben über subventionserhebliche Tatsachen können zu einer Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs gemäß § 264 StGB führen.
7.9 Zur Bewertung der Wirksamkeit und des Umsetzungserfolges dieses Programms und als Grundlage für die Entscheidung über die Fortführung des Programms oder notwendige Anpassungen ist es erforderlich, dass das Förderprogramm einer begleitenden Evaluation – u. a. unter den Aspekten Resonanz/Interesse sowie Entlastungseffekte bei KMU – unterzogen wird. Daher haben die vom Zuwendungsgeber ausgewählten Beratungsunternehmen bzw. begünstigten Unternehmen die für diesen Zweck erforderlichen projektbezogenen Informationen, auch über den Inhalt des Zwischen- und Verwendungsnachweises hinaus, sowie unternehmensbezogene Angaben, die bei Vertragsabschluss relevant waren oder im Konzept für eine Erfolgskontrolle enthalten sind, den beauftragten Evaluatoren während und nach der Laufzeit des Förderprogramms zur Verfügung zu stellen. Diese sind verpflichtet, die Informationen vertraulich zu behandeln, ausschließlich zu dem bezeichneten Zweck zu verwenden und nach Abschluss der Evaluation zu vernichten.
Darüber hinaus werden bei Bedarf dem Beratungsunternehmen sowie begünstigten Unternehmen Feedback-Fragebögen zur Dokumentation von Praxisbeispielen oder zur Erhebung projektbezogener Informationen zwecks Optimierung des Förderprogramms zur Verfügung gestellt, die von diesen Unternehmen auszufüllen sind.
7.10 Parallel zum im Rahmen des Förderprogramms bestehende Geschäftsbeziehungen zwischen dem Beratungsunternehmen, gegebenenfalls dem Hard-/Softwareanbieter oder dem Drittleister und dem begünstigten Unternehmen sind unaufgefordert darzulegen.
8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Richtlinie tritt mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2021 befristet.
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Angelika Müller
Kriterien für die Autorisierung von Beratungsunternehmen
Einen Antrag auf Autorisierung als Beratungsunternehmen (Formular unter www.bmwi-go-digital.de) können rechtlich selbstständige Unternehmen stellen, die nachfolgende Anforderungen erfüllen:
- 1.
-
Wirtschaftliche Stabilität:Die wirtschaftliche Stabilität des jeweiligen Antragstellers ist für die vergangenen drei Jahre nachzuweisen (Eigenerklärung im Rahmen des Autorisierungsantrags).
- 2.
-
Fachliche Expertise:Ein breites Angebot an unterstützenden Dienstleistungen zu den Aspekten Mitarbeiter, Organisation und Technik bspw. auf den Gebieten Internet, Netzwerke und Rechtsfragen, sowie nachweisbare mehrjährige Erfahrung auf diesen Feldern sind erforderlich. Außerdem sind für das jeweilige Modul spezifische Kenntnisse und Erfahrungen nachzuweisen, die nachfolgend beispielhaft aufgelistet sind.Für Modul 1, „IT-Sicherheit“:Kenntnisse und Erfahrungen beim Thema Datensicherheit (Informationssicherheit), um die Erreichung der betrieblichen Sicherheitsziele Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit von Daten – und damit der daraus zu gewinnenden Informationen – sicherzustellen. Ferner erforderlich sind Expertenkenntnisse im Bereich Informationssicherheitsmanagement, Datenschutz und bezüglich aktueller Themen der IT-Sicherheit u. a. Cloud-Computing, Mobile-Device-Management, Verschlüsselung sowie in den Themenbereichen anderer Module des Förderprogramms, „Digitale Markterschließung“ und „Digitalisierte Geschäftsprozesse“.Für Modul 2, „Digitale Markterschließung“:Praxisnahes und fundiertes Wissen in Grundlagen von Marketing und Online-Marketing, Marketing-Mix, Suchmaschinenmarketing (SEM) und -optimierung (SEO) (OffPage und OnPage), Usability (Besucherströme), Linkbuilding, Partnerprogramme/Netzwerke, Preis- und Produktsuchmaschinen, Social-Media-Marketing, Social Networks, Internetrechtliche Grundlagen für Websites und Online-Shops, Mobile Marketing sowie dazugehörige IT-Sicherheitsaspekte und Responsive Webdesign, sowie websitenahe Geschäftsprozesse.Für Modul 3: „Digitalisierte Geschäftsprozesse“:Praxisnahes und fundiertes Wissen in BPM (Business-Process-Management), IT-gestützte Managementsysteme (bspw. ERP), Modellierung von Geschäftsprozessen sowie dazugehörige IT-Sicherheitsaspekte.Neben der informations- und kommunikationstechnologischen Expertise muss auch betriebswirtschaftliches Know-how vorhanden sein. Weiterhin sind Erfahrungen mit dem Einsatz beratungsorientierter Methoden nachzuweisen. Die Antragsteller müssen in der Lage sein, die Beratungsleistung von Analyse bis Umsetzung durchzuführen. Eine wettbewerbsneutrale IT-Sicherheitsberatung und ihre Realisierung sollten zu den Kompetenzen des Antragstellers gehören.Die fachliche Expertise ist durch mindestens drei Referenzprojekte pro beantragtem Modul, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen, nachzuweisen.
- 3.
-
Bezug zur kleinbetrieblichen Beratungsklientel:Für die Erbringung einer vertrauensbasierten Leistung sind eine gute Kenntnis der Zielgruppe des Förderprogramms sowie konkrete Erfahrungen in den Themenfeldern der drei Module und ihrer Realisierung für Unternehmen mit bis zu 100 Mitarbeitern notwendig. Diese Kenntnisse sind im Zuge der oben genannten Referenzen entsprechend nachzuweisen.
- 4.
-
Zusammenarbeit mit (Fach-)Hochschulen und Forschungseinrichtungen:Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit (Fach-)Hochschulen, Forschungseinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen wie bspw. Innovationszentren sind notwendig, um nach dem neuesten Stand der Wissenschaft und Technik wirksame Lösungen anbieten zu können.
- 5.
-
Qualitätsstandards:Die Beratungsunternehmen müssen die im laufenden Programm vereinbarten Qualitätsstandards und Normen wie den BSI IT-Grundschutz, ISO 27001 anerkennen, sich an ihnen orientieren, für deren grundsätzliche Einhaltung bürgen und sich darüber hinaus in entsprechenden Aktivitäten engagieren, um die Qualitätssicherung im Fördeprogramm umzusetzen bzw. weiterzuentwickeln. Dazu gehört auch die Teilnahme an von der Bewilligungsbehörde veranlassten Informations- und Schulungsmaßnahmen. Darüber hinaus muss eine wettbewerbsneutrale Beratung der begünstigten Unternehmen gewährleistet sein. Dafür soll u. a. das begünstigte Unternehmen über die Vor- und Nachteile der empfohlenen Produkte und Leistungen unterrichtet werden. Die Abwicklung dieser Maßnahme soll vom begünstigten Unternehmen schriftlich bestätigt werden.
- 6.
-
Qualifizierte elektronische SignaturIm Rahmen der digitalen Antragstellung wird von den Beratungsunternehmen eine qualifizierte elektronische Signatur benötigt.
Mit dem Antrag zu erbringende Nachweise und Unterlagen:
- a)
-
Kopie Handelsregistereintrag, Gewerbeanmeldung o. Ä. Beleg für hauptberufliche Beratertätigkeit;
- b)
-
Gewinn- und Verlustrechnung/Jahresabschlüsse o. Ä. für die letzten zwei Jahre (z. B. Einkommenssteuerbescheid, Einnahmen-Überschuss-Rechnung);
- c)
-
Beraterprofil (Formblatt verfügbar unter: www.bmwi-go-digital.de) für jeden der angemeldeten Berater;
- d)
-
Absichtserklärung (formlos) zur Umsetzung der formulierten Qualitätsstandards.
Ein Rechtsanspruch der Antragsteller auf Autorisierung besteht nicht. Nach Prüfung der Unterlagen entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens über eine Autorisierung. Sollten innerhalb eines Jahres nach der Autorisierung keine Anträge im Förderprogramm gestellt werden, so erlischt die Autorisierung und ist neu zu beantragen.
- 1
- „De-minimis“-Regelung gemäß VO (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf De-minimis-Beihilfen. (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S 1). Der Gesamtbetrag der einem Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro nicht überschreiten.
- 2
- Eigenständig und somit völlig unabhängig oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit Minderheitsbeteiligungen (unter 25 %); (gemäß der Definition nach Anhang I Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014; ABl. EU Nr. L 187 vom 26.6.2014).
- 3
- Ausdrücklich ausgenommen sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe und freie Berufe. Als weiterer Anhalt wird hier die Gewerbesteuerpflicht angesehen und gegebenenfalls hilfsweise die Rechtsform des Unternehmens (vgl. auch § 15 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes).