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vom: 31.05.2021
Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
BAnz AT 28.06.2021 B7
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Aus dem Ausland:+49 221 – 9 76 68-0kostenpflichtig
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Die Aufnahme in die Liste oder Streichungen aus der Liste werden gemäß § 24 Absatz 2 und 2a des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) ausgeführt. Mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzgesetzes am 1. Mai 2021 hat der Gesetzgeber eine gemeinsame, werkorientierte Listenführung von Träger- und Telemedien ermöglicht.
Die jeweiligen Medien lagen in Form von Träger- oder Telemedien als Prüfobjekte vor. Diese werden zur Bestimmbarkeit der jeweiligen Werke in die Liste der jugendgefährdenden Medien eingetragen und, soweit die Listenführung öffentlich erfolgt, im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Die jeweiligen in Sternchen gesetzten Angaben geben darüber Auskunft, in welcher Form das Medium zur Prüfung vorlag.
Folgende Medien wurden von der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz gemäß § 18 Absatz 7 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 5 Nummer 3 JuSchG in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen bzw. gemäß § 18 Absatz 7 Satz 2 JuSchG aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen:
Filmwerke
Tonwerke
Filmwerke
Spiele
Bundeszentrale
für Kinder- und Jugendmedienschutz
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