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Bundesministerium des Innern

Bekanntmachung
eines Vereinsverbots gegen
„Altermedia Deutschland“

Vom 4. Januar 2016

Nach Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 3 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 29 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, erlässt das Bundesministerium des Innern die folgende

Verfügung:
1.
Der Verein „Altermedia Deutschland“ richtet sich gegen die verfassungsgemäße Ordnung und läuft nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider.
2.
Der Verein „Altermedia Deutschland“ ist verboten und wird aufgelöst.
3.
Es ist verboten, die unter der URL „www.altermedia-deutschland.info“ sowie unter der IP-Adresse 91.210.104.208 abrufbare Internetseite des Vereins zu betreiben. Dies gilt auch für die sonstigen Internetpräsenzen des Vereins, zum Beispiel auf Twitter (URL: twitter.com/AltermediaD; Benutzername: @AltermediaD), Facebook (URL: www.facebook.com/levke.hadden.1, Benutzername: Petra Kamenz) und Fumano (URL: fumano.com/altermedia-deutschland; ­Benutzername: Altermedia-Deutschland; URL: fumano.com/Levke-Hadden, Benutzername: Levke Hadden). Sämt­liche E-Mail-Adressen des Vereins, insbesondere „info@altermedia-deutschland.info“, „technik@altermedia-deutschland.info“ und „altermedia-deutschland@0x300.com“, sind abzuschalten.
4.
Es ist verboten, Kennzeichen des Vereins „Altermedia Deutschland“ für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbotes öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden. Dieses Verbot betrifft insbesondere die grafische Verwendung des prägenden Vereinsnamensbestandteils „Altermedia“ in einem von Rot ins Schwarze verlaufendem Schriftzug und gilt auch für eine Verbreitung im Internet:
Abgebildet ist der Vereinsname „Altermedia“ in einem von Rot ins Schwarze verlaufendem Schriftzug und darüber das Wort „Deutschland“.
5.
Das Vermögen des Vereins „Altermedia Deutschland“ wird beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen.
6.
Forderungen Dritter gegen den Verein „Altermedia Deutschland“ werden beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen, soweit sie nach Art, Umfang oder Zweck eine vorsätzliche Förderung der gesetzeswidrigen Bestrebungen des Vereins „Altermedia Deutschland“ darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins „Altermedia Deutschland“ dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des Vereins „Altermedia Deutschland“ zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft als Kollaborationsforderung oder als Umgehungsforderung im Zeitpunkt ihres Erwerbs kannte.
7.
Sachen Dritter werden beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „Altermedia Deutschland“ dessen gesetzeswidrige Bestrebung vorsätzlich gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.
8.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet. Dies gilt nicht für die Einziehungsanordnungen in den Nummern 5, 6 und 7.
Berlin, den 4. Januar 2016

ÖS II 3 - 20106/2#4

Bundesministerium des Innern

Im Auftrag
Kaller