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Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Richtlinie
zur Förderung der Anschaffung von
Drohnen mit Wärmebildkameras
zur Rehkitzrettung

Vom 2. März 2021

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen, Ziel der Förderung

1.1 Zuwendungszweck und Ziel der Förderung

In den vergangenen Jahren hat sich der Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugen (im Folgenden als Drohnen bezeichnet) in Kombination mit Wärmebildtechnik im Bereich der Rehkitzsuche etabliert. Dieses Verfahren bietet die Möglichkeit, zeitsparend und effektiv Grünland- und Ackerfutterflächen insbesondere nach Rehkitzen abzusuchen und vor dem sogenannten Mähtod zu retten.

Der Einsatz von Drohnen mit Wärmebildtechnik zur Wildtier-, insbesondere Rehkitzrettung, stellt aktuell die beste Alternative zu bisherigen Verfahren (Vergrämung, Begehung) dar, da sie deutlich effektiver und zeitsparender ist. Entsprechende Geräte sind auf dem Markt verfügbar und sollen flächendeckend etabliert werden, um Wildtiere, insbesondere Rehkitze, besser vor Verletzungen oder dem Tod bei der Mahd zu schützen. Durch die gewährte Zuwendung soll ein Beitrag zum Tierschutz geleistet werden.

1.2 Rechtsgrundlagen

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinie, den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO), den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) durch Zuwendungen gefördert werden.

Ein Rechtsanspruch des Antragstellenden auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Anschaffung von Drohnen mit Echtbildübertragung und Wärmebildkamerasystemen, die geeignet sind, auch größere Grünlandschläge abzufliegen, um diese nach Wildtieren, insbesondere Rehkitzen abzusuchen.

Technische Mindestanforderungen sind:

Echtbildkamera mit integrierter/kompatibler Wärmebildkamera
Mindestflugzeit 20 Minuten
Home-Return-Funktion

Wird ein Antrag auf Zuwendung für eine Drohne mit Echtbildübertragung gestellt, kann zusätzlich die Anschaffung der Wärmebildkamera sowie des Steuerungsgeräts, bis zu zwei Ersatzakkumulatoren und ein Transportkoffer/Transportbehältnis beantragt und gefördert werden.

Weitere Ausgaben, wie zum Beispiel für die Einweisung in das Gerät, für die Pflege und Wartung, Eigenleistungen oder erforderliche Betriebsmittel sowie die Erlangung eines Drohnenführerscheins/Fluglizenz sind von der Förderung ausgeschlossen.

3 Zuwendungsempfänger

Gefördert werden eingetragene Kreisjagdvereine (Jägervereinigungen auf Kreisebene) oder andere eingetragene ­Vereine auf regionaler oder lokaler Ebene, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Pflege und Förderung des Jagdwesens sowie des Tier-, Natur- und Landschaftsschutzes oder die Rettung von Wildtieren, vorrangig von Rehkitzen, bei der Wiesenmahd gehören. Der eingetragene Verein muss ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgen und selbstlos tätig sein.

Als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen sind

Einrichtungen der öffentlichen Hand,
Vereine, deren satzungsgemäßes Tätigkeitsgebiet nicht in Deutschland liegt.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Zuwendung wird nur auf Antrag gewährt, der vor Anschaffung des förderfähigen Geräts gestellt werden muss (vergleiche Nummer 7.2.1). Der Antrag enthält mindestens die in Nummer 7.2.1 genannten Vorgaben.

4.2 Die Drohne mit Wärmebildkamera muss für den Einsatz zur Rehkitzrettung geeignet sein (siehe Nummer 2). Der Nachweis ist bei Antragstellung auf Auszahlung der Zuwendung zu erbringen bzw. vorzulegen.

4.3 Zuwendungen werden nur gewährt, soweit zuwendungsfähige Sachverhalte nicht von Dritten finanziell ausge­glichen oder unterstützt werden.

4.4 Die Förderung der Beschaffung der Drohne erfolgt ausschließlich für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten des Zuwendungsempfängers.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Förderung erfolgt einmalig im Rahmen der Projektförderung gemäß der §§ 23 und 44 BHO durch Bescheid. Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung in Höhe von bis zu 60 % der förderfähigen Gesamtausgaben gewährt. Die Zuwendung ist auf maximal 4 000 Euro pro Drohne begrenzt. Pro förderberechtigtem Verein können maximal zwei Drohnen gefördert werden.

Für die Berechnung der Förderintensität werden die Beträge vor Abzug von Ertragssteuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Gewährte Preisnachlässe (Skonti, Boni, Rabatte) sind zu nutzen und somit von der Förderung ausgeschlossen. Sofern der Antragsteller die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) hat, sind nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) förderfähig.

Der Antragsteller hat im Antragsverfahren alle für den betreffenden Zuwendungszweck erhaltenen, beantragten oder beabsichtigten Zuwendungen, Zahlungen oder sonstigen geldwerten Leistungen zu benennen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Daten über die Antragsteller werden mit der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes, in dem der Antragsteller seinen Sitz hat, zur Überprüfung des Ausschlusses einer Doppelförderung abgeglichen. Eine Kumulierung mit anderen Förderungen für dieselben förderfähigen Gesamtausgaben ist ausgeschlossen.

6.2 Vergabe von Aufträgen

Der Zuwendungsempfänger hat Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerbIichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Soweit möglich sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen. Verfahren und Ergebnisse sind zu dokumentieren. Die eingeholten Angebote und die Dokumentation sind aufzubewahren und den in Nummer 6.4 genannten Beauftragten sowie Prüforganen bei Bedarf vorzulegen.

6.3 Die Zweckbindung beträgt drei Jahre. In dieser Zeit darf die geförderte Drohne inklusive Wärmebildkamera und der sonstigen Ausrüstung nicht weiterveräußert werden. Die Geräte sind während dieser Zeit gemäß den technischen Vorgaben des Herstellers zu warten. Stellt der Zuwendungsempfänger vor Ablauf der Zweckbindungsfrist seine Dienstleistung zur Rehkitzrettung ein, so kann der gezahlte Förderbetrag ganz oder teilweise zurückgefordert werden. Weist das Gerät einen irreparablen Defekt auf und muss ausgesondert werden, ist dies der BLE mitzuteilen. Das defekte Gerät darf nur nach vorheriger Rücksprache mit der BLE entsorgt werden. Die Anschaffung eines Ersatzgeräts wird nicht gefördert.

6.4 Dem Zuwendungsgeber oder seinem Beauftragten sowie anderen Prüforganen des Bundes oder der Länder sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie vor-Ort-Kontrollen zu gestatten, damit zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Förderung eingehalten werden.

6.5 Für die Zuwendungsempfänger stellt der Zuschuss nach dieser Richtlinie eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) dar. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes werden im Rahmen des Antragsverfahrens detailliert bezeichnet. Der Antragsteller hat vor Erhalt des Bewilligungsbescheids gemäß Nummer 3.4.4 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO schriftlich zu versichern, dass ihm die Subventionserheblichkeit dieser Tatsachen und die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs bekannt sind. Alle auch nach Antragstellung eintretenden und diese subventionserheblichen Tatsachen betreffenden Änderungen sind unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen.

7 Verfahren

7.1 Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Bewilligungsbehörde ist die

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Referat 522
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn

Telefon: 02 28/68 45-27 97
Telefax: 030/1810 6845-294
E-Mail: rehkitzrettung@ble.de
Internet: www.ble.de/rehkitzrettung

Formulare für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse www.ble.de/rehkitzrettung abgerufen werden.

Anträge können online unter Nutzung des zur Verfügung gestellten elektronischen Antragssystems gestellt werden. Kann der Antragsteller sich nicht mittels elektronischer Verfahren authentifizieren, muss der Antrag, nachdem er online ausgefüllt wurde, ausgedruckt und unterschrieben werden. Die Zustellung des unterschriebenen Antrags an die BLE muss in diesem Fall zusätzlich auf dem Postweg erfolgen. Im Fall des schriftlichen Antrages auf dem Postweg wirkt der Eingang des jeweiligen Antrages bei der BLE fristwahrend.

Soweit sich hierzu Änderungen zum Verfahren ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

7.2 Zweistufiges Verfahren

Zur Durchführung des Verfahrens ist ein zweistufiges Antragsverfahren notwendig.

7.2.1 Erste Antragsstufe

Gemäß Nummer 4.1 dieser Richtlinie darf mit der Anschaffung einer Drohne mit Wärmebildkamera inklusive der genannten Ausrüstung nicht vor Zustimmung durch die BLE begonnen werden. Ein vorzeitiger Vorhabenbeginn führt zum Ausschluss einer Förderung.

Interessierte Antragsteller stellen nach In-Kraft-Treten der Richtlinie bis zum 1. September 2021 zunächst einen Antrag auf Teilnahme an dieser Fördermaßnahme.

Diesem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

Ein Auszug aus dem Vereinsregister, aus dem hervorgeht, dass der Verein in Deutschland ansässig ist.
Vereinssatzung, aus der hervorgeht, dass die Vorgaben von Nummer 3 erfüllt werden.

Nach Prüfung des Teilnahmeantrags erhält der Antragsteller von der BLE einen Bescheid, der die Anschaffung einer Drohne mit Wärmebildkamera auf eigenes Risiko und vorbehaltlich der Prüfung des Antrags auf Auszahlung genehmigt oder einen Ablehnungsbescheid.

7.2.2 Zweite Antragsstufe

Mit dem zweiten Antrag wird die Auszahlung der Zuwendung beantragt (Antrag auf Auszahlung der Zuwendung).

Anträge auf Auszahlung der Zuwendung können erst nach Erwerb des Geräts gestellt werden. Die Antragsfrist läuft bis zum 30. September 2021. Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

Kopie, Scan oder Bilddatei des Kaufbelegs bzw. der Rechnung und des Kontoauszugs über die geleistete Zahlung,
Nachweis über die Eignung des Geräts/der Geräte (siehe Nummer 2),
gegebenenfalls Nachweis über die fehlende Vorsteuerabzugsberechtigung nach dem UStG.

Entsprechend der in dieser Richtlinie genannten Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Prüfung des Auszahlungsantrags über eine Förderung entschieden. Wird die Förderfähigkeit festgestellt, erhält der Antragsteller einen Bescheid. Daraufhin wird die Auszahlung des Förderbetrags veranlasst. Sind die Zuwendungsvoraussetzungen dieser Richtlinie nicht erfüllt, erhält der Antragsteller einen Ablehnungsbescheid.

7.3 Ausschluss der Förderung, Rückzahlung

Im Antrag gemachte falsche Angaben führen zu einem Ausschluss der Förderung und Rückzahlung des Förderbetrags.

Wird die dreijährige Zweckbindungsfrist nicht eingehalten, kann die Fördersumme ganz oder teilweise zurückgefordert werden.

8 Prüfrechte

Vertreter der BLE und von ihr beauftragte Dritte sind berechtigt, bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist stichprobenartig Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen. Diesen Vertretern sind jederzeit auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu ­erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen zu gewähren sowie Prüfungen zu gestatten. Der Bundesrechnungshof hat gemäß § 91 BHO ein Prüfungsrecht.

9 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und endet mit dem 31. Dezember 2021.

Bonn, den 2. März 2021

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
Dr. Eva Müller