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Bundesministerium des Innern

Bekanntmachung
der Satzung der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge
(Stand: 13. November 2015)

Vom 30. November 2015

Der Stiftungsrat der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge hat gemäß § 20 Absatz 4 Satz 1 des Häftlingshilfegesetzes (HHG) die Satzung der Stiftung beschlossen. Das Bundesministerium des Innern hat die Satzung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz genehmigt. Sie wird nachstehend bekannt gemacht (Anlage).

Berlin, den 30. November 2015

Bundesministerium des Innern

Im Auftrag
Dr. Michl
Anlage

Satzung
der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge

Vom 30. November 2015

§ 1

Allgemeines

(1) Die Stiftung dient der Förderung ehemaliger politischer Häftlinge durch Gewährung von Unterstützungen. Sie nimmt darüber hinaus sonstige ihr durch Gesetz zugewiesene Aufgaben wahr. Sie hat ihren Sitz in Bonn.

(2) Der Stiftung werden im Jahr 2015 2 Millionen Euro und im Jahr 2016 13,5 Millionen Euro aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung gestellt. Die Stiftung ist damit angemessen ausgestattet. Sie ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.

(3) Die Stiftung verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke (§ 15 Absatz 3 HHG).

(4) Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.

(5) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministers des Innern.

§ 2

Organe

(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Stiftungsvorstand.

(2) Die Mitglieder der Organe der Stiftung werden ehrenamtlich tätig. Die Stiftung erstattet ihnen die notwendigen Auslagen; dabei gelten die Richtlinien für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes.

§ 3

Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse sind zur Verschwiegenheit über Gegenstand und Ablauf der Beratungen verpflichtet. Diese Pflicht bleibt auch nach dem Ausscheiden bestehen.

§ 4

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 5

Prüfungs- und Auskunftsrecht

Die Geschäftsführung und die Führung der Kassengeschäfte und des Rechnungswesens der Stiftung unterliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.

Die Prüfung der Rechnung und der Haushalts- und Wirtschaftsführung im Sinne von § 109 der Bundeshaushalts­ordnung erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt. Die Ergebnisse sind dem Stiftungsrat, dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesrechnungshof vorzulegen. Der Bundesminister des Innern hat ein jederzeitiges Auskunftsrecht.

§ 6

Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören.

(2) Der Stiftungsrat wählt

1.
den Vorsitzenden des Stiftungsrates und dessen Stellvertreter,
2.
den Vorsitzenden und die drei weiteren Mitglieder des Stiftungsvorstandes auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig; scheidet der Vorsitzende oder ein weiteres Mitglied des Stiftungsvorstandes vorzeitig aus, wählt der Stiftungsrat für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger,
3.
den Vorsitzenden des Widerspruchsausschusses und dessen Stellvertreter,
4.
die Beisitzer der Ausschüsse (§§ 8, 9) auf die Dauer von zwei Jahren.

(3) Zu den Aufgaben des Stiftungsrates gehören insbesondere

1.
der Erlass und die Änderung der Satzung,
2.
der Erlass der Richtlinien für die Gewährung der Unterstützungen,
3.
die Überwachung der Tätigkeit des Stiftungsvorstandes,
4.
die Aufsicht über die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens vor den Ausschüssen und die Einhaltung der Richtlinien,
5.
die Zustimmung zu Geschäftsbesorgungsverträgen zwischen der Stiftung und der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW),
6.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Stiftungsvorstandes,
7.
der Erlass seiner Geschäftsordnung.

(4) Der Vorsitzende vertritt den Stiftungsrat gegenüber dem Stiftungsvorstand und den Ausschüssen.

§ 7

Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Stiftungsvorstandes können nicht Mitglieder des Stiftungsrates oder deren Stellvertreter sein. Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Stiftungsvorstand die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neu gewählten Stiftungsvorstandes weiter.

Der Stiftungsvorstand legt seinen Geschäftsbericht und den Jahresabschluss dem Stiftungsrat nach Prüfung durch das Bundesverwaltungsamt innerhalb der ersten sechs Monate des folgendes Jahres vor.

(2) Der Stiftungsvorstand kann bestimmte Geschäfte oder bestimmte Arten von Geschäften einem Mitglied übertragen. Er ist an die Weisungen des Stiftungsrates gebunden.

(3) Der Stiftungsvorstand kann seine Vertretungsbefugnisse mit Zustimmung des Stiftungsrates auf bevollmächtigte Vertreter übertragen. Erklärungen gegenüber Dritten sind schriftlich abzugeben und verbindlich, wenn sie von zwei Mitgliedern des Stiftungsvorstandes oder von einem von ihnen gemeinsam mit einem bevollmächtigten Vertreter oder von zwei bevollmächtigten Vertretern abgegeben werden.

(4) Der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes beziehungsweise dessen Stellvertreter entscheidet über Anträge auf Unterstützungsleistungen, soweit ihm diese Befugnis in den Richtlinien des Stiftungsrates übertragen wurde. Über die Ablehnung eines Antrages entscheidet stets der Bewilligungsausschuss.

§ 8

Bewilligungsausschuss

(1) Zur Entscheidung über Anträge wird bei dem Stiftungsvorstand ein Ausschuss gebildet, der aus dem Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes (§ 7) als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Beisitzern besteht. Der Vorsitzende kann durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten werden.

(2) Die Beisitzer werden zu den Sitzungen des Bewilligungsausschusses nach einem vom Stiftungsvorstand festgelegten Sitzungsplan geladen.

(3) Der Vorsitzende vertritt den Bewilligungsausschuss gegenüber dem Stiftungsrat und dem Stiftungsvorstand.

(4) Der Vorsitzende beruft den Bewilligungsausschuss nach Geschäftsanfall oder auf Antrag eines Mitgliedes ein.

(5) Der Bewilligungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet durch Mehrheitsbeschluss. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Namen der anwesenden Mitglieder sowie die gefassten Beschlüsse enthalten muss. Die Entscheidung kann auch im Umlaufverfahren herbeigeführt werden, es sei denn, dass ein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.

(6) Eine ganz oder teilweise ablehnende Entscheidung muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

§ 9

Widerspruchsausschuss

(1) Der Widerspruchsausschuss besteht aus einem vom Stiftungsrat aus seiner Mitte gewählten Mitglied als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Beisitzern.

(2) Der Widerspruchsausschuss entscheidet über den Widerspruch gegen eine Entscheidung des Bewilligungsausschusses.

(3) § 8 Absatz 2 bis 6 gilt sinngemäß.

§ 10

Geschäftsstelle

Eine Geschäftsstelle unterstützt die Organe und Ausschüsse der Stiftung. Zur Durchführung von Aufgaben nach § 1 Absatz 1 Satz 2 können Außenstellen errichtet werden.

§ 11

Aufhebung der Stiftung

Bei der Aufhebung der Stiftung vorhandenes Vermögen fließt dem Bund zu.

§ 12

Schlussvorschriften

Die Satzung bedarf der Genehmigung des Bundesministers des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz. Sie tritt nach der Genehmigung in Kraft und ist im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 23. Juli 1970 (BAnz. Nr. 137 vom 30. Juli 1970), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 25. August 1999 (BAnz. S. 15 926) außer Kraft.