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Freistaat Sachsen

Bekanntmachung
eines Vereinsverbots
gemäß § 3 Absatz 4 des Vereinsgesetzes
„Nationale Sozialisten Döbeln“

Vom 12. Februar 2013

Gemäß § 3 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) geändert worden ist, erlasse ich folgende

Verfügung

1.
Die Vereinigung „Nationale Sozialisten Döbeln“ (auch handelnd und auftretend unter der Bezeichnung „Division Döbeln“ bzw. „Initiative für Döbeln“ oder „Freies Döbeln“, im Folgenden: NATIONALE SOZIALISTEN DÖBELN) richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung.
2.
Die Vereinigung NATIONALE SOZIALISTEN DÖBELN ist verboten. Das Verbot erstreckt sich auch auf die Teilorganisationen der Vereinigung, insbesondere auf die Musikband INKUBATION. Die Vereinigung wird aufgelöst.
3.
Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die Vereinigung NATIONALE SOZIALISTEN DÖBELN zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
4.
Der Betrieb der Internetseiten der Vereinigung wird eingestellt. Es handelt sich um folgende Internetseiten: www.division-doebeln.de.vu, www.divisiondoebeln.di.funpic.de, www.pinselstriche.info, www.pinselstriche.org. Ferner sind sämtliche Benutzerkonten der Vereinigung in allen sozialen Netzwerken zu schließen.
5.
Kennzeichen der Vereinigung NATIONALE SOZIALISTEN DÖBELN dürfen für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots nicht mehr öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, verwendet werden.
6.
Das Vermögen der Vereinigung NATIONALE SOZIALISTEN DÖBELN wird beschlagnahmt und eingezogen.
7.
Forderungen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit die Einziehung in § 12 Absatz 1 des Vereinsgesetzes vorgesehen ist.
8.
Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an die Vereinigung deren verfassungswidrige ­Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.
9.
Die Verfügung ist sofort vollziehbar. Das gilt nicht für die in den Nummern 6 bis 8 getroffenen Einziehungsregelungen.
Dresden, den 12. Februar 2013

Sächsisches Staatsministerium des Innern


Kann
Landespolizeipräsident