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Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen
für das Dachdeckerhandwerk

Vom 27. Oktober 2015

Aufgrund des § 5 Absatz 1a in Verbindung mit Absatz 2 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1a durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) eingefügt und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, werden auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der

a)
Tarifvertrag über eine Altersversorgung für gewerbliche Arbeitnehmer vom 7. Juli 1978 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 10. November 1978, 31. Juli 1982, 21. Juni 1985, 31. August 1987, 16. Juni 1988, 24. Januar 1990, 18. März 1991, 27. April 1994, 30. September 1997, 26. Juni 1998, 29. August 2001, 30. September 2002, 21. August 2003, 26. August 2008, 13. Januar 2009, 15. Juli 2010 und 8. Oktober 2014
– kündbar jeweils zum Jahresende –,
b)
Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer vom 12. Juni 1992 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 26. Juni 1998, 18. Juni 1999, 21. August 2003, 15. Juli 2010 und 8. Oktober 2014
– jederzeit kündbar –,
c)
Tarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Dachdeckerhandwerk während der Winterperiode (TV Beschäftigungssicherung) vom 5. Dezember 1995 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 13. Juli 2006 und 8. Oktober 2014
– kündbar jeweils zum 31. Dezember eines Jahres, jedoch bei Aufhebung, Änderung oder Ergänzung der Saison-Kurzarbeiterregelung im Dritten Buch Sozialgesetzbuch kündbar jeweils zum Monatsende –,
d)
Tarifvertrag über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk (VTV) vom 6. Dezember 1995 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 26. Juni 1998, 23. Juni 1999, 15. November 2000, 20. März 2001, 26. Juni 2001, 22. Mai 2002, 21. August 2003, 13. Juli 2006, 15. Juli 2010, 7. September 2012 und 8. Oktober 2014
– jederzeit kündbar –,

im Dachdeckerhandwerk,

abgeschlossen zwischen der Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, einerseits, sowie dem Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks – Fachverband, Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik e.V., Fritz-Reuter-Straße 1, 50965 Köln, andererseits,
mit Wirkung vom 1. Januar 2015
mit der weiter unten stehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.

Geltungsbereich der Tarifverträge:

räumlich:
das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
betrieblich:
zu den Buchstaben a und c:
Alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.
Betriebe des Dachdeckerhandwerks fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrags ist auch eine selbständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine ­Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht vom Geltungsbereich erfassten Betriebes Tätigkeiten des Dachdeckerhandwerkes ausführen.
zu den Buchstaben b und d:
Alle Betriebe des Dachdeckerhandwerks. Betriebe des Dachdeckerhandwerks fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrags ist auch eine selbständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht vom Geltungsbereich erfassten Betriebes Tätigkeiten des Dachdeckerhandwerkes ausführen.
persönlich:
Alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge ergeht mit folgenden Einschränkungen:

Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Die Allgemeinverbindlicherklärung der Regelung des § 1 Nummer 2 Satz 4 der Tarifverträge (Betrieblicher Geltungsbereich) wird in ihrer Wirkung auf Gesamtheiten von Arbeitnehmern begrenzt, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht vom Geltungsbereich erfassten Betriebes Tätigkeiten des Dachdeckerhandwerks ausführen und deren Arbeitgeber nicht anderweitig tarifvertraglich gebunden sind.

Die Tarifverträge sind in den Anlagen a, b, c und d abgedruckt.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die die Tarifverträge infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich sind, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift der Tarifverträge gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

Berlin, den 27. Oktober 2015

IIIa 6 - 31241 - Ü - 14 d/57

Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales

Andrea Nahles
Anlage a

Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine Altersversorgung für
gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk

vom 7. Juli 1978 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 10. November 1978, 31. Juli 1982,
21. Juni 1985, 31. August 1987, 16. Juni 1988, 24. Januar 1990, 18. März 1991, 27. April 1994,
30. September 1997, 26. Juni 1998, 29. August 2001, 30. September 2002, 21. August 2003,
26. August 2008, 13. Januar 2009, 15. Juli 2010 und 8. Oktober 2014

Inhaltsverzeichnis

§  1 Geltungsbereich
§  2 Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks
§  3 Zweck der Zusatzversorgungskasse
Teil I

Alters- und Invalidenbeihilfe sowie Sterbegeld

§  4 Aufbringung der Mittel
§  5 Versicherungsbedingungen der Zusatzversorgungskasse
  I Leistungsarten und Kreis der Versicherten
  II Wartezeiten
  III Leistungshöhe
  IV Beginn und Dauer der Leistungsgewährung
  V Unverfallbarkeit des Leistungsanspruches und Erlöschen des Versicherungsverhältnisses
  VI Antragstellung, Nachweis und Meldepflichten
  VII Verpfändung, Abtretung, Fremdbezug
  VIII Verjährung
  IX Sicherung der Ansprüche der Versicherten
  X Verwendung der Mittel
  XI Übergangsregelungen
Teil II

Betriebliche Altersversorgung

§  6 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
§  7 Beginn und Dauer der Leistungsgewährung
§  8 Unverfallbarkeit
Teil III

Gemeinsame Bestimmungen

§  9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
§ 10 Verhältnis zu betrieblicher Altersversorgung
§ 11 Verfahren
§ 12 Durchführung des Vertrags
§ 13 Vertragsdauer
§ 1

Geltungsbereich

1.
Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
2.
Betrieblicher Geltungsbereich:
Alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.
Betriebe des Dachdeckerhandwerks fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrags ist auch eine selbständige Betriebsabteilung. Als solches gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht vom Geltungsbereich erfassten Betriebes Tätigkeiten des Dachdeckerhandwerks ausführen.
3.
Persönlicher Geltungsbereich:
Alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
§ 2

Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks

Als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien besteht eine Zusatzversorgungskasse in der Form eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG).

§ 3

Zweck der Zusatzversorgungskasse

Die Kasse gewährt:

a)
zusätzliche Leistungen zur sozialen Rentenversicherung in Gestalt von Beihilfen zum Altersruhegeld sowie zur ­gesetzlichen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung),
b)
ein Sterbegeld,
c)
Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage von § 3 des Tarifvertrags über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk.
Teil I:

Alters- und Invalidenbeihilfe sowie Sterbegeld

§ 4

Aufbringung der Mittel

1.
Der vom Arbeitgeber zur Erfüllung der Kassenleistungen aufzubringende Beitrag wird in einem Prozentsatz der Bruttolohnsumme erhoben und ist ab 1. Januar 1990 monatlich an die Kasse abzuführen. Näheres regelt der Tarifvertrag über das Verfahren für den Lohnausgleich, die Zusatzversorgung und den Beitragseinzug für die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk (§ 8 dieses Tarifvertrags).*
2.
Die Kasse hat das unmittelbare Recht, den Beitrag zu fordern.
3.
Der Prozentsatz beträgt 1,0 v. H.
§ 5

Versicherungsbedingungen der Zusatzversorgungskasse

I. Leistungsarten und Kreis der Versicherten

1.
Die Kasse gewährt ab 1. Januar 1967 nach Maßgabe der Satzung und der nachstehenden Bestimmungen folgende Leistungen:
a)
Beihilfen zum Altersruhegeld;
b)
Beihilfen zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch – gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI);
c)
Beihilfen zu Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn eine Erwerbsminderung von mindestens 50 % vorliegt, soweit nicht bereits eine Beihilfe gemäß Nummer 1 Buchstabe a oder b zu gewähren ist;
d)
ein Sterbegeld.
2.
Die Leistungspflicht der Kasse tritt ein (Versicherungsfall), wenn ein versicherter Arbeitnehmer
a)
die Wartezeit erfüllt hat
und
b)
einen Tatbestand erfüllt, der gegenüber dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger einen Anspruch auf eine Rente im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a bis c begründet.

II. Wartezeiten

1.
Als Wartezeiten gelten:
a)
alle Zeiten der Tätigkeit in einem Betrieb des Dachdeckerhandwerks; dies gilt auch für Tätigkeitszeiten vor dem 1. Januar 1966;
b)
Zeiten nachgewiesener Arbeitslosigkeit oder Krankheit gemäß Nummer 2 Buchstabe b;
c)
Zeiten des Bestehens eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach dem Altersteilzeitgesetz.
2.
a)
Die Wartezeit beträgt 240 Monate; sie verkürzt sich für Versicherungsfälle, die im Kalenderjahr
1975 eingetreten sind, auf 228 Monate,
1974 eingetreten sind, auf 216 Monate,
1973 eingetreten sind, auf 204 Monate,
1972 eingetreten sind, auf 192 Monate,
1971 eingetreten sind, auf 180 Monate,
1970 eingetreten sind, auf 168 Monate,
1969 eingetreten sind, auf 156 Monate,
1968 eingetreten sind, auf 144 Monate,
1967 eingetreten sind, auf 132 Monate,
1966 eingetreten sind, und früher, auf 120 Monate.
b)
Zeiten der nachgewiesenen Arbeitslosigkeit oder Krankheit werden auf die Wartezeiten nach diesem Tarifvertrag bis zu 30 Monaten angerechnet, soweit sie in die letzten 7 Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalles fallen oder bei berufsuntauglich (bauuntauglich) Geschriebenen (Nummer 5) innerhalb der letzten 7 Jahre vor Eintritt der Bauuntauglichkeit liegen.
c)
Vom 1. Januar 1966 an können Zeiten der Tätigkeit nur dann als Wartezeiten anerkannt werden, wenn sie durch eine Lohnnachweiskarte für Lohnausgleich und Zusatzversorgung im Dachdeckerhandwerk (ab 1986 „Beschäftigungsnachweiskarte für das Dachdeckerhandwerk“) nachgewiesen sind. Ergibt sich aus dem lohnsteuerpflichtigen Bruttolohn eines Versicherten im Verhältnis zu der ausgewiesenen Beschäftigungszeit, dass hierin größere Zeiträume ohne Lohnzahlung enthalten sein müssen, kann die Kasse von dem Versicherten fordern, dass er die lohnzahlungspflichtigen Beschäftigungszeiten durch eine Firmenbescheinigung oder in anderer Weise glaubhaft macht. In diesen Fällen ist die Kasse berechtigt, die ausgewiesene Beschäftigungszeit nur teilweise als Wartezeit anzurechnen.
Der Lohnnachweiskarte stehen die Beitragskarte „W“ und für die Zeit vom 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1976 die Beitragsnachweiskarte aus dem Beitragsheft Dachdecker der Winter-Lohnausgleichskasse des Berliner ­Baugewerbes gleich.
Für die Lehrzeit oder die Ausbildungszeit im Dachdeckerhandwerk gelten das Lehrzeugnis oder das Zeugnis des Ausbildungsbetriebes als Nachweise. Vom 1. August 1978 an können Lehr- und Ausbildungszeiten nur dann als Wartezeiten anerkannt werden, wenn sie durch eine Ausbildungsnachweiskarte oder durch die von der Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk erstellten „Bescheinigung über Ausbildungszeiten im Dachdeckerhandwerk“ nachgewiesen werden.
d)
Tätigkeitszeiten in Betrieben, die vom Geltungsbereich der Tarifverträge über die Zusatzversorgung im Baugewerbe, im Maler- und Lackiererhandwerk, in der Steine- und Erden-Industrie und im Betonsteinhandwerk in Bayern, im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk, im Nordwestdeutschen Betonsteingewerbe (Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen) sowie im Gerüstbaugewerbe erfasst ­werden, werden auf die Wartezeiten nach diesem Tarifvertrag bis zu 180 Monaten angerechnet, wenn sie nach diesen Tarifverträgen als Wartezeiten gelten. Der Antragsteller kann jedoch auf die Berücksichtigung dieser Zeiten verzichten.
3.
Für die Gewährung des Sterbegeldes gelten die gleichen Bestimmungen über die Wartezeit wie für die Gewährung von Beihilfen zum Altersruhegeld, zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie zur Unfallrente. Das Sterbe­geld wird auch für die Personen gewährt, die im Zeitpunkt ihres Ablebens Anspruch auf eine Beihilfe gemäß ­Abschnitt III und IV hatten.
Anspruch auf Sterbegeld haben nacheinander
a)
der Ehegatte
b)
die Kinder
c)
die Eltern
4.
Tritt der Versicherungsfall infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit im Dachdeckerhandwerk im Sinne der Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung ein, so werden die Beihilfen oder das Sterbegeld auch dann gewährt, wenn die Wartezeiten im Sinne von Nummer 2 Buchstabe a und b nicht erfüllt sind.
Entsprechendes gilt auch für den in Abschnitt III Nummer 3 beschriebenen Personenkreis (Sofortrentner).
5.
Ist ein Versicherter, der die Wartezeiten gemäß Nummer 2 erfüllt hat, aus gesundheitlichen Gründen aus dem Dachdeckerhandwerk ausgeschieden und erklärt ihn ein beamteter Arzt von diesem Zeitpunkt an für berufsuntauglich (bauuntauglich), so hat er dies der Kasse zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft für die Gewährung einer Beihilfe unter Beifügung des ärztlichen Zeugnisses und der Nachweise über die Wartezeit zu melden. Die Kasse kann in allen Fällen weitere Nachweise auf ihre Kosten vom Versicherten verlangen.
Bei ausreichendem Nachweis hat die Kasse die Untauglichkeit für das Dachdeckerhandwerk anzuerkennen. Versagt sie die Anerkennung, so kann der Versicherte innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zustellung des Bescheides eine arbeitsgerichtliche Entscheidung herbeiführen.

III. Leistungshöhe

1.
Die Beihilfe zum Altersruhegeld beträgt monatlich 71,92 €.
2.
Die Beihilfe zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie zur Unfallrente beträgt monatlich 52,46 €. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres erhöht sich die Beihilfe auf 71,92 € monatlich.
3.
Die Beihilfe für die Personen, die am 1. Januar 1966 bereits eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne von § 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c beziehen und vor Beginn des Rentenbezuges eine Tätigkeit im Dachdeckerhandwerk ausgeübt haben, am 1. Januar 1966 jedoch nicht mehr ausgeübt haben (Sofortrentner), beträgt in jedem Falle 52,48 € monatlich.
4.
Die in den Nummern 1 bis 3 festgelegte Leistungshöhe gilt für die Zeit ab 1. Januar 2010. Die Leistungshöhe für Beihilfeansprüche aus Versicherungsfällen vor dem 1. Juli 1998 beträgt
in der Zeit vom 1. Januar 1967 bis zum 31. Dezember 1971
a)
für Beihilfen zum Altersruhegeld DM 45,– monatlich,
b)
für Beihilfen zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente
sowie zur Unfallrente DM 30,– monatlich,
in der Zeit vom 1. Januar 1972 bis 30. November 1974
a)
für Beihilfen zum Altersruhegeld DM 65,– monatlich,
b)
für Beihilfen zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente
sowie zur Unfallrente DM 50,– monatlich,
in der Zeit vom 1. Dezember 1974 bis 30. November 1976
a)
für Beihilfen zum Altersruhegeld DM 75,– monatlich,
b)
für Beihilfen zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente
sowie zur Unfallrente DM 60,– monatlich,
in der Zeit vom 1. Dezember 1976 bis 30. Juni 1978
a)
für Beilhilfen zum Altersruhegeld DM 80,– monatlich,
b)
für Beihilfen zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente
sowie zur Unfallrente DM 65,– monatlich,
in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis 30. Juni 1980
a)
für Beihilfen zum Altersruhegeld DM 85,– monatlich,
b)
für Beihilfen zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente
sowie zur Unfallrente DM 70,– monatlich,
in der Zeit vom 1. Juli 1980 bis 30. Juni 1982
a)
für Beihilfen zum Altersruhegeld DM 90,– monatlich,
b)
für Beihilfen zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente
sowie zur Unfallrente DM 75,– monatlich,
in der Zeit vom 1. Juli 1982 bis 30. Juni 1985
a)
für Beihilfen zum Altersruhegeld DM 104,– monatlich,
b)
für Beihilfen zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente
sowie zur Unfallrente DM 75,– monatlich,
in der Zeit vom 1. Juli 1985 bis 30. Juni 1988
a)
für Beihilfen zum Altersruhegeld 108,– DM monatlich,
b)
für Beihilfen zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente
sowie zur Unfallrente 75,– DM monatlich,
in der Zeit vom 1. Juli 1988 bis zum 31. Dezember 1993
a)
für Beihilfen zum Altersruhegeld DM 113,– monatlich,
b)
für Beihilfen zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente
sowie zur Unfallrente DM 75,– monatlich,
in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 30. Juni 1998
a)
für Beihilfen zum Altersruhegeld DM 118,– monatlich,
b)
für Beihilfen zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente
sowie zur Unfallrente DM 80,– monatlich,
in der Zeit vom 1. Juli 1998 bis 31. Dezember 2003
a)
für Beihilfen zum Altersruhegeld 62,92 € monatlich,
b)
für Beihilfen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
sowie zur Unfallrente 43,48 € monatlich,
in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis 30. Juni 2009
a)
für Beihilfen zum Altersruhegeld 66,92 € monatlich,
b)
für Beihilfen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
sowie zur Unfallrente 47,48 € monatlich,
in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2009
a)
für Beihilfen zum Altersruhegeld 70,22 € monatlich,
b)
für Beihilfen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie
zur Unfallrente 50,78 € monatlich.
Nummer 2 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass sich die Beihilfe auf die jeweiligen Beträge der Beihilfen zum Altersruhegeld erhöht.
Die Beihilfe zum Altersruhegeld erhöht sich für Versicherungsfälle nach dem 1. Januar 1973 und vor dem 1. Juli 1982, wenn der Versicherte nach Vollendung des 63. Lebensjahres in Betrieben des Dachdeckerhandwerks weitergearbeitet hat. Ist der Versicherte nach Vollendung des 64. Lebensjahres aus dem Dachdeckerhandwerk ausgeschieden, so erhöht sich die Beihilfe zum Altersruhegeld um 3,58 €, ist er nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Dachdeckerhandwerk ausgeschieden, so erhöht sich die Beihilfe um 7,16 € monatlich.
5.
Das Sterbegeld beträgt 511,32 €.
6.
Die Höhe des unverfallbaren Teils der Beihilfe ergibt sich aus § 5 Abschnitt V Nummer 2. Gewährt die Kasse ­Leistungen aufgrund der Anrechnung von Wartezeiten gemäß § 5 Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe d, so ist sie berechtigt, die Leistungen gemäß den Tarifverträgen über die Zusatzversorgung des Baugewerbes, des Maler- und Lackiererhandwerks, der Steine- und Erden-Industrie und des Betonsteinhandwerks in Bayern, des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks, des Nordwestdeutschen Betonsteingewerbes, des Gerüstbaugewerbes auf ihre Leistungen anzurechnen.

IV. Beginn und Dauer der Leistungsgewährung

1.
Alle Beihilfen werden für jeweils ein Kalendervierteljahr im Voraus gezahlt.
2.
Die Beihilfen werden von dem Monat an, in dem der Versicherungsfall (Abschnitt l Nummer 3) eingetreten ist, bis zum Ablauf des Kalendervierteljahres gewährt, in dem der Versicherte stirbt oder die Leistungsvoraussetzungen aus anderen Gründen entfallen.
3.
Sofern der Fälligkeitstermin einer Beihilfe (Nummer 2) nicht mit dem Beginn des Kalendervierteljahres zusammenfällt, wird der entsprechende Teilbetrag mit der ersten vollen kalendervierteljährlichen Zahlung angewiesen.
4.
Die Zahlung der Beihilfe zum vorgezogenen Altersruhegeld gemäß § 1248 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente sowie zur Unfallrente endet mit dem Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Anspruch auf die gesetzliche Rente weggefallen ist bzw. die vom Unfallversicherungsträger anerkannte Erwerbsminderung auf weniger als 50 % festgesetzt wird.
5.
Das Sterbegeld wird gezahlt, wenn die Sterbeurkunde und der Nachweis der Wartezeit des Versicherten erbracht worden sind.

V. Unverfallbarkeit des Leistungsanspruches und Erlöschen des Versicherungsverhältnisses

1.
Scheidet ein Versicherter aus einer arbeiterrentenversicherungspflichtigen Tätigkeit im Dachdeckerhandwerk vor Eintritt des Versicherungsfalles aus, so behält er eine Anwartschaft auf den unverfallbaren Teil der in § 5 Abschnitt I Nummer 1 aufgeführten Beihilfe und des Sterbegeldes, wenn bei seinem Ausscheiden aus einem Betrieb des Dachdeckerhandwerks die Versorgungszusage durch die Kasse mindestens fünf Jahre bestanden hat und der Versicherte entweder nach dem 31. Dezember 2002 ausgeschieden ist und im Zeitpunkt des Ausscheidens das 30. Lebensjahr vollendet hat oder nach dem 31. Dezember 2008 ausgeschieden ist und im Zeitpunkt des Ausscheidens das ­25. Lebensjahr vollendet hat.
Der unverfallbare Teil der Beihilfe und des Sterbegeldes beträgt
12,5 % der vollen Leistungshöhe, wenn der Versicherte mindestens 5 Jahre,
25 % der vollen Leistungshöhe, wenn der Versicherte mindestens 10 Jahre,
100 % der vollen Leistungshöhe, wenn der Versicherte mindestens 20 Jahre
Wartezeit im Sinne von § 5 Abschnitt II Nummer 1 zurückgelegt hat.
Im Falle der Anrechnung von Wartezeiten gemäß § 5 Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe d werden auf die erforderlichen Wartezeiten von 10 Jahren höchstens 7 ½ Jahre und von 20 Jahren höchstens 15 Jahre fremde Wartezeiten angerechnet. Bei einer Wartezeit von weniger als 10 Jahren werden Fremdzeiten gemäß § 5 Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe d nicht angerechnet.
Bei der Berechnung ist die in § 5 Abschnitt III für den Versicherungsfall im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dachdeckerhandwerk geltende Leistungshöhe zugrunde zu legen.
2.
Ist ein Versicherter aus einer arbeiterrentenversicherungspflichtigen Tätigkeit im Dachdeckerhandwerk nach dem 21. Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 2003 vor Eintritt des Versicherungsfalles ausgeschieden, ohne dass ein Fall nach § 5 Abschnitt II Nummer 5 gegeben ist, so behält er eine Anwartschaft auf den unverfallbaren Teil der Beihilfe und des Sterbegeldes, wenn er bei seinem Ausscheiden aus einem Betrieb des Dachdeckerhandwerks das ­35. Lebensjahr vollendet hat und die Versorgungszusage durch die Kasse mindestens zehn Jahre bestanden hat.
In diesen Fällen beträgt der unverfallbare Teil der Beihilfe und des Sterbegeldes
25 % der vollen Leistungshöhe, wenn der Versicherte mindestens 10 Jahre,
50 % der vollen Leistungshöhe, wenn der Versicherte mindestens 20 Jahre,
75 % der vollen Leistungshöhe, wenn der Versicherte mindestens 30 Jahre
Wartezeit im Sinne von § 5 Abschnitt II Nummer 1 zurückgelegt hat.
Nummer 1 Satz 3 bis 5 gelten entsprechend, wobei im Fall des Satzes 2, 3. Alternative (75 %-ige Teilbeihilfe) höchstens 22 ½ Jahre fremde Wartezeiten gemäß § 5 Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe d angerechnet werden.
Ein Versicherter, der gemäß Satz 2 eine Anwartschaft von mindestens 50 % erworben hat, behält den Anspruch auf die volle Beihilfe, wenn
a)
der Versicherungsfall innerhalb von drei Jahren nach dem Ausscheiden eintritt und der Versicherte in diesem Zeitraum nachgewiesenermaßen ausschließlich arbeitslos oder krank und arbeitslos war
oder
b)
der Versicherte zwischen dem Ausscheiden und dem Eintritt des Versicherungsfalles nachgewiesenermaßen ausschließlich krank war.
3.
Scheidet ein Versicherter aus einer arbeiterrentenversicherungspflichtigen Tätigkeit im Dachdeckerhandwerk aus, ohne die Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 erfüllt zu haben, so endet das Versicherungsverhältnis zur Kasse.
Eine Abfindung wird nicht gezahlt.
4.
Ein erloschenes Versicherungsverhältnis lebt wieder auf, wenn ein Arbeitnehmer erneut eine arbeiterrentenversicherungspflichtige Tätigkeit in einem Betrieb des Dachdeckerhandwerks aufnimmt. Die Ansprüche gemäß Nummer 1 bzw. Nummer 2 bleiben davon unberührt. Es werden jedoch höchstens die Leistungen gemäß § 5 Abschnitt III gewährt.
5.
Die Vorschriften der §§ 2 bis 5, 16, 27 und 28 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung finden auf Ansprüche aus diesem Tarifvertrag keine Anwendung.

VI. Antragstellung, Nachweis und Meldepflichten

1.
Der Antrag auf Gewährung einer Leistung ist schriftlich auf einem Vordruck der Kasse unter Beantwortung der dort gestellten Fragen und unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu stellen.
2.
Dem Antrag auf Gewährung einer Leistung sind außer den nach Abschnitt II erforderlichen Unterlagen über den Nachweis der Wartezeiten beizufügen:
a)
für die Beihilfe zum Altersruhegeld der Rentenbescheid des Versicherungsträgers;
b)
für die Beihilfe zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit der Rentenbescheid (einschließlich Anlagen) des Versicherungsträgers, aus dem hervorgeht, dass und von welchem Zeitpunkt an der Anspruch des Versicherten auf eine gesetzliche Rente begründet ist;
c)
für die Beihilfen zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung der Rentenbescheid, aus dem sich der Eintritt einer Erwerbsminderung von mindestens 50 % ergibt;
d)
für das Sterbegeld die Sterbeurkunde des Versicherten.
e)
Beantragt der Versicherte, die Wartezeitanrechnung gemäß § 5 Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe d, so hat er außerdem den Bescheid der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes über die Gewährung oder Ablehnung von Leistungen vorzulegen.
3.
Die Rente muss von einem Rentenversicherungsträger innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Berlin gewährt werden.
4.
Jeder Empfänger von Beihilfe zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat im ersten Kalendervierteljahr eines jeden Jahres den Nachweis des Fortbestehens seiner Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen aus der Rentenversicherung zu erbringen.
5.
Ereignisse, die auf die Gewährung oder Bemessung von Beihilfen von Einfluss sind, müssen der Kasse sofort angezeigt werden.
6.
Zu Unrecht gewährte Leistungen werden von der Kasse zurückgefordert.

VII. Verpfändung, Abtretung, Fremdbezug

1.
Ansprüche auf Leistungen können weder verpfändet noch abgetreten werden.
2.
Ist ein Bezieher von Beihilfe entmündigt oder unter vorläufige Vormundschaft oder Pflegschaft gestellt, so ist die Beihilfe oder das Sterbegeld an den Vormund oder Pfleger zu zahlen.

VIII. Verjährung

Ansprüche auf Leistungen verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden konnte.

IX. Sicherung der Ansprüche der Versicherten

Die Ansprüche der Versicherten und Sterbegeldberechtigten bleiben unberührt, wenn die Beiträge nicht beigetrieben werden können.

X. Verwendung der Mittel

1.
Das Beitragsaufkommen wird zur Leistungsgewährung und zur Bildung der gesetzlich erforderlichen Rücklagen verwandt.
2.
Etwaige Überschüsse sind entweder zur Ermäßigung des Beitrags oder zur Erhöhung oder Ergänzung der Leistungen zu verwenden.

XI. Übergangsregelungen

Für die Ansprüche der Arbeitnehmer, die im Beitrittsgebiet gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 beschäftigt sind oder waren, gelten abweichend von den vorangehenden Vorschriften folgende Regelungen:

Zu Abschnitt II:

1.
Als Wartezeiten im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a gelten nur Zeiten, die durch eine Beschäftigungsnachweiskarte nachgewiesen werden.
Zeiten der Ausbildung (Lehre) gelten nicht als Wartezeiten, wenn die Ausbildung vor dem 1. April 1991 beendet wurde.
2.
Die Wartezeiten im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a, 1. Halbsatz, betragen 90, 150 und 240 Monate.
3.
Die Höhe der Anwartschaft nach Nummer 5 bemisst sich nach den zurückgelegten Wartezeiten (90, 150, 240 Monate).

Zu Abschnitt III:

1.
Die Beihilfen betragen nach einer Wartezeit von
 90 Monaten  50 v. H.  
150 Monaten  75 v. H.  
240 Monaten 100 v. H.  
der in den Nummern 1 und 2 festgelegten Beihilfehöhen.
2.
Das Sterbegeld beträgt nach einer Wartezeit von
 24 Monaten  50 v. H.  
150 Monaten  75 v. H.  
240 Monaten 100 v. H.  
des in Nummer 5 festgelegten Betrags.

Zu Abschnitt V (Unverfallbarkeitsregelung):

Scheidet ein Versicherter aus dem in Satz 1 genannten Personenkreis aus einer arbeiterrentenversicherungspflichtigen Tätigkeit im Dachdeckerhandwerk vor Eintritt des Versicherungsfalles aus, ohne dass ein Fall nach § 5 Abschnitt II Nummer 5 gegeben ist, so behält er eine Anwartschaft auf den unverfallbaren Teil der in § 5 Abschnitt I Nummer 1 aufgeführten Beihilfe und des Sterbegeldes neben den Fällen des § 5 Abschnitt V Nummer 1 und 2 auch dann, wenn er bei seinem Ausscheiden aus einem Betrieb des Dachdeckerhandwerks das 35. Lebensjahr vollendet hat und eine Zugehörigkeit zu einem Betrieb des Dachdeckerhandwerks von mindestens zwölf Jahren gegeben ist und die Versorgungszusage mindestens drei Jahre bestanden hat. Zur Leistungshöhe gilt § 5 Abschnitt V Nummer 2. Bei der Anwendung dieser Unverfallbarkeitsregelung werden Tätigkeitszeiten in Betrieben des Dachdeckerhandwerks, die vor dem 1. April 1991 im Beitrittsgebiet zurückgelegt worden sind, angerechnet. Als Tätigkeitszeiten in Betrieben des Dachdeckerhandwerks gelten hierbei auch Tätigkeiten als Dachdecker (gewerbliche Arbeitnehmer) in Kombinaten, volkseigenen Betrieben, Produktionsgenossenschaften des Handwerks usw.

Teil II:

Betriebliche Altersversorgung

§ 6

Leistungen der betrieblichen Altersversorgung

1.
Die betriebliche Altersversorgung nach § 3 des Tarifvertrags über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk, deren Höhe sich versicherungsmathematisch berechnet, wird ab Erreichung der gesetzlichen Regelaltersgrenze des Versicherten an diesen geleistet. Ein früherer Zusatzrentenbezug ist nur möglich, wenn ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechend früher bezogen wird; in diesem Fall ist die Versorgungsleistung nach versicherungsmathematischen Prinzipien zu kürzen.
2.
Die Versorgungsleistung wird als regelmäßige, lebenslange Rentenzahlung erbracht.
3.
Verstirbt der Versicherte nach Eintritt des Rentenbezuges, erhält der überlebende Ehegatte oder eine diesem gleichgestellte Person (Lebensgefährte in häuslicher Gemeinschaft) eine Versorgungsleistung auf der Basis des zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Deckungskapitals.
Der Lebensgefährte in häuslicher Gemeinschaft erhält die Versorgungsleistung unter der Voraussetzung, dass diese Gemeinschaft zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles (Todesfall des Versicherten) nachweislich fünf Jahre bestanden hat (z. B. durch Meldebescheinigung). Der Name ist der Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks vorab mitzuteilen.
4.
Verstirbt der Versicherte vor Eintritt des Rentenbezuges, so wird das persönliche Deckungskapital an die Hinterbliebenen gezahlt. Die Auszahlung erfolgt in der nachgenannten Reihenfolge:
a)
an den Ehepartner bzw. den Lebensgefährten (nach Nummer 3)
b)
an die Kinder
c)
an die Eltern
d)
an die sonstigen Erben des Versicherten
In den Fällen der Buchstaben c und d jedoch nur in Form eines einmaligen Sterbegeldes in Höhe des Deckungskapitals bis zu maximal 8 000,00 Euro.
§ 7

Beginn und Dauer der Leistungsgewährung

Die Versorgungsleistung wird quartalsmäßig im Voraus von dem Monat an gezahlt, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, bis zum Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Berechtigte stirbt oder in dem die Leistungsvoraussetzungen aus anderen Gründen entfallen sind.

§ 8

Unverfallbarkeit

Scheidet ein Arbeitnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem Geltungsbereich aus, so bleiben die erworbenen monatlichen Beiträge, die in eine Anwartschaft auf Leistung umgewandelt werden, einschließlich der entstandenen Überschussanteile, unabhängig von den Unverfallbarkeitsvoraussetzungen des § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Ver­besserung der betrieblichen Altersvorsorge (BetrAVG) in vollem Umfang erhalten (sofortige Unverfallbarkeit).

Teil III:

Gemeinsame Bestimmungen

§ 9

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Kasse gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Kasse sind der Sitz der Kasse.

§ 10

Verhältnis zu betrieblichen Altersversorgungen

Die Leistungen der Kasse können auf Leistungen aus betrieblichen Altersversorgungen angerechnet werden.

§ 11

Verfahren

Das Verfahren wird in einem besonderen Tarifvertrag geregelt.

§ 12

Durchführung des Vertrags

1.
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, sich für die Durchführung dieses Vertrags einzusetzen.
2.
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam die Allgemeinverbindlicherklärung zu beantragen.
3.
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Vertrags verpflichten sich die Tarifvertragsparteien, unverzüglich in Verhandlungen einzutreten.
§ 13

Vertragsdauer

1.
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 1978 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten, jeweils zum 31. Dezember, erstmalig zum 31. Dezember 1981, gekündigt werden.
2.
Nach einer Kündigung verpflichten sich die Tarifvertragsparteien, unverzüglich in Verhandlungen über einen neuen Tarifvertrag einzutreten.
Anlage b

Rechtsnormen
des Tarifvertrags über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens
für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk

vom 12. Juni 1992 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 26. Juni 1998, 18. Juni 1999, 21. August 2003, 15. Juli 2010 und 8. Oktober 2014

Inhaltsverzeichnis

§  1 Geltungsbereich
§  2 Lohnausgleichskasse
§  3 Vollanspruch
§  4 Höhe des Anspruchs
§  5 Fälligkeit und Auszahlung
§  6 Teilansprüche
§  7 Anspruchsminderung
§  8 Berechnungsbasis
§  9 Teilzeitbeschäftigung
§ 10 Anrechenbarkeit
§ 11 Verfahren
§ 12 Erstattung von Sozialaufwendungen
§ 13 Auszubildende
§ 14 Verfallfristen
§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand
§ 16 Laufdauer
§ 1

Geltungsbereich

1.
Räumlich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
2.
Betrieblich:
Alle Betriebe des Dachdeckerhandwerks. Betriebe des Dachdeckerhandwerks fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrags ist auch eine selbständige Betriebsabteilung. Als solches gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht vom ­Geltungsbereich erfassten Betriebes Tätigkeiten des Dachdeckerhandwerks ausführen.
3.
Persönlich:
Alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
§ 2

Lohnausgleichskasse

Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende Lohnausgleichskasse erhält die Aufgabe, die Leistung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens an die Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk zu sichern.

§ 3

Vollanspruch

1.
Jeder Arbeitnehmer, dessen Beschäftigungsverhältnis im Dachdeckerhandwerk am 30. November des laufenden Kalenderjahres 12 Monate ununterbrochen besteht, hat Anspruch auf Zahlung eines vollen Teiles eines 13. Monatseinkommens sowie eines Arbeitgeberbeitrags zur Finanzierung von Altersvorsorgeleistungen im Sinne des § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge (BetrAVG).
2.
Unterbrechungen von insgesamt höchstens 10 Arbeitstagen im Bemessungszeitraum (= Dezember des Vorjahres bis November des Kalenderjahres) sind für das Entstehen des Vollanspruchs unschädlich, auch wenn die Fehlzeit am Stichtag 30. November besteht.
3.
Grundwehr- und Ersatzdienstzeiten sowie Zeiten des Besuchs einer vom Zentralverband des Deutschen Dach­deckerhandwerks anerkannten Ausbildungsstätte gelten bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis nicht als Unter­brechungen.
§ 4

Höhe des Anspruchs

Die Höhe des Anspruchs auf einen vollen Teil eines 13. Monatseinkommens beträgt das Fünfundfünfzigfache des effektiven Bruttodurchschnittsstundenlohnes gemäß § 3 Nummer 4 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk (VTV), für das Beitrittsgebiet nach dem Einigungsvertrag das Fünfundvierzigfache.

Die Höhe des Arbeitgeberbeitrags zur Finanzierung der Altersvorsorge beträgt für alle Arbeitnehmer das Achtund­dreißigfache des effektiven Bruttodurchschnittsstundenlohnes gemäß § 3 Nummer 4 des Tarifvertrags über das ­Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk.

§ 5

Fälligkeit und Auszahlung

Die Zahlung wird fällig mit der Lohnabrechnung für den Monat November.

§ 6

Teilansprüche

1.
Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis im Dachdeckerhandwerk am 30. November mindestens ununter­brochen 3 Monate besteht, haben Anspruch auf 1/12 des in § 3 genannten Betrags für jeden Beschäftigungsmonat. Als Beschäftigungsmonat gilt jeder Monat, in dem das Beschäftigungsverhältnis wenigstens 12 Arbeitstage bestand. Samstage gelten nicht als Arbeitstage.
2.
Dem ohne eigene Veranlassung nach mindestens dreimonatiger ununterbrochener Beschäftigung aus dem Dachdeckerhandwerk ausscheidenden Arbeitnehmer (z. B. betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers, Verrentung, Grundwehr- oder Ersatzdienst) stehen so viele 1/12 des Vollanspruchs zu, wie er im Bemessungszeitraum im Betrieb beschäftigt war.
Der Teilanspruch ist beim Ausscheiden fällig.
3.
Sofern bereits gemäß Nummer 1 und 2 entstandene Ansprüche im laufenden Kalenderjahr abgewickelt worden sind, werden diese auf die weiteren Teilleistungen angerechnet.
4.
Ein Dachdecker-Geselle, der im Kalenderjahr seine Lehrlingsausbildung durch Bestehen der Gesellenprüfung beendet und am Stichtag 30. November bei seinem Ausbildungsbetrieb beschäftigt ist, erhält einen Vollanspruch von 12/12, berechnet nach seinem durchschnittlichen Gesellenlohn entsprechend § 4.
Der Arbeitgeber hat die ununterbrochene Weiterbeschäftigung der Lohnausgleichskasse zu melden.
§ 7

Anspruchsminderung

Selbstverschuldete Fehltage, z. B. „Bummeltage“, mindern den Anspruch um 1/120.

§ 8

Berechnungsbasis

1.
Berechnungsbasis des Anspruchs ist der Bruttolohn des Arbeitnehmers in den Monaten April bis September des laufenden Kalenderjahres.
2.
Steht wegen Ausscheidens, langer Krankheit oder Neueinstellung des Arbeitnehmers der Berechnungszeitraum ganz oder teilweise nicht zur Verfügung, so berechnet sich der Anspruch auf der Basis des Durchschnittsstundenlohnes der letzten drei Beschäftigungsmonate, die dem Monat, in dem die Fälligkeit liegt, vorangehen; in allen anderen Fällen auf der Basis des letzten vollständigen Berechnungsmonats, der zur Berechnung zur Verfügung steht.
3.
Die Berechnung richtet sich jeweils nach dem Bruttolohn gemäß § 4.
§ 9

Teilzeitbeschäftigung

Ist die regelmäßige Arbeitszeit geringer als die tarifliche (Teilzeitbeschäftigung), so mindert sich der Anspruch im Verhältnis der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zur tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit. Dies gilt auch für ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach dem Altersteilzeitgesetz.

§ 10

Anrechenbarkeit

Der Anspruch auf einen Teil eines vollen 13. Monatseinkommens kann auf betrieblich gewährtes Weihnachtsgeld, 13. Monatsgehalt oder Zahlungen, die diesen Charakter haben, angerechnet werden. Eine Anrechnung des Beitrags zur Finanzierung der Altersvorsorgeleistungen auf Beiträge des Arbeitgebers zu einer anderen betrieblichen Altersvorsorge ist ausgeschlossen.

§ 11

Verfahren

1.
Die Abwicklung der Ansprüche erfolgt über die Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk. Die Arbeitgeber haben die zur Finanzierung der Leistungen nach diesem Tarifvertrag erforderlichen Mittel durch Beiträge aufzubringen. Diese Beiträge sind an die Einzugsstelle (§ 7 VTV) abzuführen. Der Beitrag ist Teil des Sozialkassengesamtbeitrags gemäß § 7 Nummer 1 VTV.
2.
Die Einzahlung und die Verwaltung des Beitrags sowie die Erstattung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens an die Arbeitgeber und die Verwendung des Arbeitgeberanteils zur Finanzierung der Altersversorgung werden im Tarifvertrag über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk (VTV) geregelt.
3.
Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nach § 4 Satz 2 erfolgt über die Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks mit Sitz in Wiesbaden. Das Nähere regelt der Tarifvertrag über eine Altersversorgung für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk.
§ 12

Erstattung von Sozialaufwendungen

Der Arbeitgeber erhält für die Sozialaufwendungen, die auf den Teil eines 13. Monatseinkommens entfallen, einen Zuschuss von der Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk. Die Höhe und der Zeitraum, für welchen ein Zuschuss zu den Sozialaufwendungen gezahlt wird, wird durch den Vorstand der Lohnausgleichskasse festgelegt.

§ 13

Auszubildende

Für Auszubildende ist der Anspruch in einem gesonderten Tarifvertrag geregelt.

§ 14

Verfallfristen

Abweichend von § 54 Nummer 1 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk verfallen Ansprüche der Arbeitnehmer, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht wurden.

Der Anspruch auf Finanzierung einer Altersvorsorgeleistung verjährt in 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalendermonats, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Bestimmungen des § 54 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk gelten insoweit nicht.

§ 15

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Kasse.

§ 16

Laufdauer

1.
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 1992 in Kraft. Er ist kündbar mit einer Frist von 3 Monaten, erstmals zum 31. Dezember 1993.
2.
Ist dieser Tarifvertrag gekündigt worden, so bleibt er auch für neu abgeschlossene Beschäftigungsverhältnisse so lange in Kraft, bis sich die Tarifvertragsparteien auf einen neuen Tarifvertrag geeinigt haben.
Anlage c

Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Förderung der Aufrechterhaltung
der Beschäftigungsverhältnisse im Dachdeckerhandwerk
während der Winterperiode (TV Beschäftigungssicherung)

vom 5. Dezember 1995 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 13. Juli 2006 und 8. Oktober 2014

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt I: Geltungsbereich

§  1 Geltungsbereich
§  2 Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk

Abschnitt II: Ausfallgeld

§  3 Ausgleich für Lohnausfall und Sozialaufwand
§  4 Höhe der Leistungen
§  5 Fälligkeit
§  6 Beitragsabführung

Abschnitt III: Schlussbestimmungen

§  7 Verfallfristen
§  8 Verfahren
§  9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
§ 10 Vertragsdauer
Abschnitt I

– Geltungsbereich –

§ 1

Geltungsbereich

1.
Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
2.
Betrieblicher Geltungsbereich:
Alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.
Betriebe des Dachdeckerhandwerks fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrags ist auch eine selbständige Betriebsabteilung. Als solches gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht vom Geltungsbereich erfassten Betriebes Tätigkeiten des Dachdeckerhandwerks ausführen.
3.
Persönlicher Geltungsbereich:
Alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
§ 2

Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk

Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk (Kasse) erhält die Aufgabe, die ganzjährige Beschäftigung im Dachdeckerhandwerk zu fördern.

Zu diesem Zweck stellt sie Erstattungsleistungen für ein Ausfallgeld einschließlich einer Pauschalerstattung der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialleistungen für die Monate April, Oktober und November aus Mitteln bereit, die durch Beiträge der Arbeitgeber aufgebracht werden.

Abschnitt II

– Ausfallgeld –

§ 3

Ausgleich für Lohnausfall und Sozialaufwand

1.
Wird die Arbeitsleistung im April, Oktober oder November aus zwingenden Witterungsgründen unmöglich, so entfällt für maximal 53 Stunden der Lohnanspruch. Es gelten § 17 Nummer 2 und 3 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk.
2.
Wird die Arbeit in diesen Monaten ausschließlich aus zwingenden Witterungsgründen an einem Tag für mindestens 1 Stunde eingestellt, so erhält der Arbeitnehmer zur Minderung seiner Lohneinbußen für jede Ausfallstunde, höchstens für 53 Stunden in jedem Kalenderjahr, ein Ausfallgeld. Für vorgesehene, aber nicht geleistete Überstunden erhält der Arbeitnehmer kein Ausfallgeld.
§ 4

Höhe der Leistungen

1.
Das Ausfallgeld beträgt 75 % des durchschnittlichen Stundenlohnes. Bemessungsgrundlage für dessen Berechnung für den Monat April ist der durchschnittliche Stundenlohn, den der Arbeitnehmer in den Monaten Mai bis September des vorangegangenen Jahres erzielt hat. In den Monaten Oktober und November erhöht sich dieser durchschnittliche Stundenlohn um den Prozentsatz, um den sich der Bundesecklohn der Lohngruppe 4 im laufenden Kalenderjahr erhöht hat.
2.
Die Lohnausgleichskasse hat die von ihr auf diese Weise ermittelte Berechnungsbasis für das Ausfallgeld und ­dessen Höhe dem Betrieb rechtzeitig mitzuteilen.
3.
In den Fällen, in denen der durchschnittliche Stundenlohn gemäß Absätze 1 und 2 nicht ermittelt werden kann, wird als Berechnungsbasis für das Ausfallgeld der vereinbarte Stundenlohn zugrunde gelegt. Bei Arbeitnehmern, die für die Ausfallstunden Leistungslohn (Akkordlohn) erhalten hätten, beträgt das Ausfallgeld 75 v. H. des vereinbarten Stundenlohnes zuzüglich 25 v. H.
4.
Der Arbeitgeber hat Anspruch auf eine Pauschalerstattung der von ihm für das Ausfallgeld zu tragenden Sozialleistungen in Höhe von 23 %.
5.
Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende „Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk“ (Kasse) hat die Aufgabe, die Auszahlung des Ausfallgeldes an den Arbeitnehmer und die Pauschalerstattung gemäß Nummer 4 an den Arbeitgeber durch Erstattung an den auszahlenden Betrieb gemäß § 4 Nummer 3 des Tarifvertrags über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk (VTV) zu sichern.
§ 5

Fälligkeit

Das Ausfallgeld wird mit der Lohnzahlung für den Monat fällig, in dem die Ausfallstunden angefallen sind.

§ 6

Beitragsabführung

Die Arbeitgeber haben die zur Finanzierung der Erstattungsleistungen nach diesem Tarifvertrag erforderlichen Mittel durch Beiträge aufzubringen. Diese Beiträge sind an die Einzugsstelle (§ 7 VTV) abzuführen. Der Beitrag ist Teil des Sozialkassengesamtbeitrags gemäß § 7 Nummer 1 VTV.

Abschnitt III

– Schlussbestimmungen –

§ 7

Verfallfristen

Die Ansprüche der Arbeitnehmer auf Auszahlung des Ausfallgeldes verfallen mit Ablauf des 31. Mai.

§ 8

Verfahren

Die Einzahlung und Verwaltung des Beitrags sowie die Erstattung des Ausfallgeldes sind im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk geregelt.

§ 9

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche aus diesem Tarifvertrag gegen die Kasse ist der Sitz der Kasse in Wiesbaden.

§ 10

Vertragsdauer

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Er kann mit einer Frist von drei Monaten, erstmalig zum 31. Dezember 2008, danach jeweils zum 31. Dezember gekündigt werden. Für den Fall der Aufhebung, wesentlichen Änderung oder Ergänzung der Saison-Kurzarbeiterregelung des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch kann dieser Tarifvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jeweils zum Monatsende gekündigt werden.

Anlage d

Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Sozialkassenverfahren
im Dachdeckerhandwerk (VTV)

vom 6. Dezember 1995 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 26. Juni 1998, 23. Juni 1999,
15. November 2000, 20. März 2001, 26. Juni 2001, 22. Mai 2002, 21. August 2003, 13. Juli 2006,
15. Juli 2010, 7. September 2012 und 8. Oktober 2014

Inhaltsverzeichnis

§  1 Geltungsbereich
§  2 Verfahrensgrundlagen
§  3 Beschäftigungsnachweiskarte
§  4 Gewährung eines 13. Monatseinkommens/eines Ausfallgeldes/der tariflichen Altersteilzeit-Aufstockungsleistung/Führen eines Arbeitszeitkontos
§  5 Betriebliche Altersversorgung
§  6 Gewährung der Zusatzversorgung
§  7 Aufbringung der Mittel/Beitragseinzug/Meldung
§  8 Verfahren Erstattungsleistungen
§  8a Erstattungsansprüche bei Insolvenz
§  9 Prüfungsrecht
§ 10 Verfallfristen
§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
§ 12 Rückforderung von Leistungen
§ 13 Auskünfte
§ 14 Vertragsdauer
§ 1

Geltungsbereich

1.
Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
2.
Betrieblicher Geltungsbereich:
Alle Betriebe des Dachdeckerhandwerks. Betriebe des Dachdeckerhandwerks fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrags ist auch eine selbständige Betriebsabteilung. Als solches gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht vom ­Geltungsbereich erfassten Betriebes Tätigkeiten des Dachdeckerhandwerks ausführen.
3.
Persönlicher Geltungsbereich:
Alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
§ 2

Verfahrensgrundlagen

In Ausführung der Bestimmungen:

a)
des § 11 des Tarifvertrags über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens im Dachdeckerhandwerk in der jeweils geltenden Fassung
b)
des § 11 des Tarifvertrags über eine Altersversorgung für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk in der jeweils geltenden Fassung
c)
des § 18 Satz 2 des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk in der jeweils geltenden Fassung
d)
des § 4 Nummer 3.3.5 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk (RTV) in der jeweils geltenden Fassung
e)
des § 4 Nummer 3.4.2 des RTV in der jeweils geltenden Fassung
f)
der §§ 4 und 6 des Tarifvertrags zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse (TV Beschäftigungssicherung) in der jeweils geltenden Fassung
g)
des § 7 Nummer 2 des Tarifvertrags über die Altersteilzeit im Dachdeckerhandwerk (TV Altersteilzeit) in der jeweils geltenden Fassung

werden für den Teil des 13. Monatseinkommens, für die Zusatzversorgung, für den Beitragseinzug, für die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk, für das Ausfallgeld, für die tarifliche Altersteilzeit-Aufstockungsleistung und für die Insolvenzsicherung des Arbeitszeitkontos die nachstehend aufgeführten Verfahren festgelegt:

§ 3

Beschäftigungsnachweiskarte

1.
Für jeden Arbeitnehmer nach § 1 Nummer 3, der am 1. Januar eines Kalenderjahres in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem der vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfassten Betriebe steht oder im laufenden Kalenderjahr ein Beschäftigungsverhältnis begründet, ist eine Beschäftigungsnachweiskarte für das Dachdeckerhandwerk anzulegen, soweit der Arbeitnehmer nicht aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis eine solche vorlegt.
Die Beschäftigungsnachweiskarte besteht aus den Teilen B und C und gehört zu den Arbeitspapieren des Arbeitnehmers.
2.
Die Beschäftigungsnachweiskarte wird dem Arbeitgeber aufgrund der von ihm eingereichten Meldung von der Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk – Einzugsstelle – (im Folgenden „Kasse“ genannt) für jeden Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt.
3.
Der Arbeitgeber hat die auf allen Teilen der Karte geforderten Angaben zu machen.
4.
Mit Ablauf des Kalenderjahres oder bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bescheinigt der Arbeitgeber auf Teil B mit Durchschrift auf Teil C unter Angabe seiner Betriebskontonummer bei der Kasse (Einzugsstelle) die Dauer der Beschäftigung mit genauen Daten und die Höhe des Bruttolohnes.
Bruttolohn ist
a)
der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 des Einkommensteuergesetzes (EStG) versteuert werden,
b)
der nach §§ 40 a und 40 b EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrags für die Tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer (§ 4 des Tarifvertrags über eine Altersversorgung für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk), des Beitrags für die Tarifliche Zusatzversorgung der Dienstpflichtigen (§ 5 Nummer 1 des Tarifvertrags über das Verfahren für die Zusatzversorgung der Dienstpflichtigen im Dachdeckerhandwerk), des Arbeitgeberbeitrags zur Finanzierung der Tariflichen Zusatz-Rente (§ 2 Absatz 1 bis 5 des Tarifvertrags über eine Tarifliche Zusatz-Rente im Dachdeckerhandwerk) sowie des Beitrags zu einer Gruppen-Unfallversicherung,
c)
der nach § 40a EStG bei geringfügiger Beschäftigung steuerfreie Bruttoarbeitslohn.
5.
Bei der Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses über den 31. Dezember des Kalenderjahres hinaus hat der Arbeitgeber den Teil B für das Erstattungsverfahren (§ 8) einzubehalten und Teil C bis zum 15. März dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber die Teile B und C dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
Der Arbeitnehmer hat den Empfang der Beschäftigungsnachweiskarte zu bescheinigen.
6.
Sofern der Arbeitgeber den Teil B im Erstattungsverfahren nicht verwendet, hat er den Teil B bis zum 15. März an die Einzugsstelle einzusenden.
Sofern der Arbeitgeber den Teil B der Beschäftigungsnachweiskarte nicht an die Einzugsstelle einzusenden hat, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, den Teil B bis spätestens zum 15. März nach Abschluss des Jahres, für das die Beschäftigungsnachweiskarte galt, an die Einzugsstelle zu senden.
Teil C der Beschäftigungsnachweiskarte bleibt im Besitz des Arbeitnehmers.
§ 4

Gewährung eines 13. Monatseinkommens/
Gewährung eines Ausfallgeldes/
Gewährung der tariflichen Altersteilzeit-Aufstockungsleistung/
Führen eines Arbeitszeitkontos

1.
Zur Abwicklung der Ansprüche auf Gewährung eines Teils eines 13. Monatseinkommens, Ausfallgeldes sowie auf eine tarifliche Altersteilzeit-Aufstockungsleistung stellt die Kasse dem Arbeitgeber jeweils ein Erstattungsformular zur Verfügung, das den Betrag eines Teils eines 13. Monatseinkommens, beim Ausfallgeld dessen Stundensatz sowie bei der tariflichen Altersteilzeit-Aufstockungsleistung den Altersteilzeiterstattungsbetrag und die voraussichtliche Dauer der Erstattungsleistung ausweist.
2.
Die Erstattungsbeträge des Teiles eines 13. Monatseinkommens werden nach Grund und Höhe vom Arbeitgeber geprüft und an den Arbeitnehmer ausgezahlt.
Der Arbeitnehmer erhält eine Durchschrift des Erstattungsformulars vom Arbeitgeber und bestätigt den Empfang.
3.
Bei der Gewährung von Ausfallgeld multipliziert der Arbeitgeber den von der Kasse angegebenen Stundensatz mit der Zahl der witterungsbedingt ausgefallenen Stunden und ermittelt so die Höhe der bei der Kasse zu beantragenden Erstattungsleistung auf Ausfallgeld. Die Kasse übermittelt dem Arbeitgeber einen Abrechnungsbescheid über die Erstattungsleistung.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses teilt die Kasse auf Meldung des Arbeitgebers über die Beendigung diesem mit, für wie viele Ausfallstunden Erstattungsleistungen erfolgt sind.
Zum Jahresabschluss übermittelt die Kasse dem Arbeitgeber eine Aufstellung für jeden Arbeitnehmer, aus der sich die Stundenzahl, für die die Kasse im Kalenderjahr Erstattungen auf Ausfallgeld durchgeführt hat, ergibt.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer jeweils eine Durchschrift des Kassenbescheides zu übergeben. Den Empfang hat der Arbeitnehmer zu bestätigen.
4.
Die Kasse erstattet die tarifliche Altersteilzeit-Aufstockungsleistung auf Basis des Tarifvertrags Altersteilzeit bzw. auf Grund einer individuellen arbeitsvertraglichen Altersteilzeitvereinbarung, in der der Tarifvertrag über die Altersteilzeit im Dachdeckerhandwerk in der jeweils gültigen Fassung in Bezug genommen wird. Bei der Berechnung des Erstattungsbetrags der tariflichen Altersteilzeit-Aufstockungsleistung ermittelt die Kasse zunächst für jeden der letzten 12 vor Eintritt des Arbeitnehmers in das Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis liegenden Kalendermonate mit Bruttolohn den Mindestnettobetrag nach § 3 Absatz 1 Buchstabe a des Altersteilzeitgesetzes in Höhe von 70 v. H. laut der Mindestnettobetrags-Verordnung des laufenden Kalenderjahres sowie den Mindestnettobetrag in Höhe von 80 v. H. nach § 7 Absatz 1 des TV Altersteilzeit. In den Monaten, in denen der vom Arbeitgeber zu zahlende gesetzliche Aufstockungsbetrag in Höhe von 20 v. H. den gesetzlichen Mindestnettobetrag übersteigt, fließt dieser und der sich daraus ergebende Nettoarbeitslohn in Höhe von 80 v. H. in die Berechnung ein. Auf Basis dieser Einzelbeträge errechnet die Kasse einen durchschnittlichen gesetzlichen Mindestnettobetrag in Höhe von 70 v. H. und einen durchschnittlichen tariflichen Mindestnettobetrag in Höhe von 80 v. H. und erstattet dem Arbeitgeber den Differenzbetrag, der auf den nächsten vollen Eurobetrag aufgerundet wird.
Die Kasse übermittelt dem Arbeitgeber einen Bescheid, der die errechneten Erstattungsleistungen der nächsten 12 Kalendermonate umfasst. Nach Ablauf dieses Zeitraumes werden die jeweiligen Erstattungsbeträge auf Basis der zurückliegenden 12 Kalendermonate neu berechnet.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Kasse jede Änderung der Steuerklasse des Arbeitnehmers sowie die Beendigung des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses unverzüglich mitzuteilen.
5.
Wird das Guthaben aus einem Arbeitszeitkonto nicht innerhalb von 24 Monaten durch einen Arbeitgeber unter den tariflichen Voraussetzungen des § 4 Nummer 3.3.5 RTV abgerufen, hat der Arbeitnehmer einen Entschädigungsanspruch gegenüber der Kasse.
§ 5

Betriebliche Altersversorgung

1.
Die Kasse ermittelt den Arbeitgeberanteil, der nach § 11 des Tarifvertrags über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk für die Altersversorgung nach § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) für die individuelle Altersversorgung des Arbeitnehmers verwendet wird und leitet diesen Beitrag an die Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks weiter. Der Beitrag wird auch dann weitergeleitet, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund der gesetzlichen Dienstpflicht ruht. Die Kasse teilt dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer den für die Altersversorgung verwendeten Betrag mit.
2.
Für jeden Versicherten wird ein individuelles Versicherungskonto geführt, auf welchem die Beiträge gutgeschrieben werden. Der Arbeitgeber hat der Kasse Name und Anschrift der bezugsberechtigten Arbeitnehmer mitzuteilen. Mit der Gutschrift werden die Beiträge in eine Anwartschaft auf Leistungen umgewandelt (Rentenbausteine). Maßgeblich für die Berechnung der Rentenbausteine und damit die Höhe der Leistungen sind dabei die Vorsorgeleistungen, die die Zusatzversorgungskasse aufgrund des technischen Geschäftsplanes ausweist.
3.
Sowohl während des Zeitraumes der Anwartschaft als auch nach Beginn einer Zahlung der betrieblichen Altersversorgung werden sämtliche Überschussanteile ausnahmslos dem Versicherungskonto gutgeschrieben und wertgleich verrentet. Eine darüber hinausgehende Anpassungspflicht des Arbeitgebers gemäß § 16 BetrAVG besteht nicht.
4.
Der Versicherte erhält von der Zusatzversorgungskasse für das Dachdeckerhandwerk jährlich eine Mitteilung über die zu erwartende Rentenhöhe im Versicherungsfall (Summe der Rentenbausteine) einschließlich der gutgeschriebenen Überschussanteile.
5.
Jeder Versicherte hat allgemeine Änderungen der Lebensumstände (zum Beispiel Änderung des Wohnsitzes, Familienstand) der Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks mitzuteilen. Ereignisse, die auf die Gewährung der Rente von Einfluss sind, müssen der Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks unverzüglich angezeigt werden. Zu Unrecht gewährte Leistungen können zurückgefordert werden.
6.
Jeder Leistungsberechtigte hat im 3. Kalendervierteljahr einen Lebensnachweis zu erbringen. Wird der Nachweis innerhalb einer von der Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks festgesetzten Frist nicht erbracht, ruht die Zahlung.
7.
Eine Abtretung oder Beleihung des Bezugsrechtes ist ausgeschlossen.
§ 6

Gewährung der Zusatzversorgung

1.
Zur Abwicklung der Ansprüche auf Beihilfen zum Altersruhegeld, zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, zur Unfallrente oder auf Gewährung eines Sterbegeldes ist ein Antrag auf Gewährung schriftlich der Kasse einzureichen.
Hierfür stellt die Kasse entsprechende Formulare zur Verfügung.
2.
Dem Antrag sind beizufügen:
a)
die in § 5 Abschnitt II des Tarifvertrags über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk erforderlichen Unterlagen über den Nachweis der Wartezeiten,
b)
der vollständige Rentenbescheid des Versicherungsträgers, aus dem sich für die einzelnen Leistungsarten insbesondere zu ergeben hat:
aa)
der Rentenbeginn und die Rentenhöhe,
bb)
der Grad der Erwerbsminderung von mindestens 50 %;
c)
die Sterbeurkunde.
3.
Beantragt der Versicherte die Anrechnung von Wartezeiten gemäß § 5 Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe d des Tarifvertrags über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk, so hat er außerdem den Bescheid der für den jeweiligen Geltungsbereich zuständigen Zusatzversorgungskasse über die Gewährung oder Ablehnung von Leistungen vorzulegen.
§ 7

Aufbringung der Mittel/Beitragseinzug/Meldung

1.
Der Betrieb hat für die tarifvertraglichen Leistungen der Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk sowie der Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks einen Gesamtbeitrag der Bruttolohnsumme aller vom Tarifvertrag erfassten Arbeitnehmer an die Kasse (Einzugsstelle) (§ 3 Nummer 2) abzuführen.
Der Beitrag beträgt einschließlich des für die Zusatzversorgung festgelegten Prozentsatzes von 1,00 v. H.:
a)
in den alten Bundesländern 9,10 v. H.,
b)
in den neuen Bundesländern 8,75 v. H.
der Bruttolohnsumme. Ab dem 1. April 2015 ist jedoch mindestens ein Grundbeitrag in Höhe von monatlich 55 € abzuführen. Dieser ist zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen im Berufsbildungsverfahren auch dann von dem Betrieb abzuführen, wenn keine gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigt werden. Mit der ordnungsgemäßen Abführung des Sozialkassenbeitrags ist die Verpflichtung zur Beitragszahlung erfüllt.
2.
Der Kasse (Einzugsstelle) sind monatlich – spätestens zum 15. des Folgemonates – auf einem von der Kasse zur Verfügung gestellten Formblatt die Bruttolöhne und die abgerechneten lohn- bzw. lohnersatzzahlungspflichtigen Stunden für jeden Arbeitnehmer einzeln zu melden, im Falle der Nichtbeschäftigung von Arbeitnehmern ist der Bruttolohn mit 0,00 € anzugeben.
In den Fällen einer betrieblichen Arbeitszeitverteilung nach § 4 Nummer 3 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk (RTV) ist zusätzlich der Stand des Arbeitszeitkontos in Stunden zum Monatsultimo sowie der sich daraus ergebende Bruttolohn zu melden.
3.
Die Beiträge sind zum 15. des Folgemonats fällig und spätestens bis zu diesem Zeitpunkt an die Kasse (Einzugsstelle) einzuzahlen.
4.
Ist der Betrieb mit den nach Nummer 1 zu zahlenden Beiträgen in Verzug, so haben die Lohnausgleichskasse und die Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 1,0 v. H. der Beitragsforderung für jeden angefangenen Monat des Verzuges; diese sind an die Kasse (Einzugsstelle) zu zahlen.
Verrechnet die Kasse (Einzugsstelle) Beiträge, mit denen der Betrieb in Verzug ist, mit tarifvertraglichen Erstattungsansprüchen, so hat die Kasse (Einzugsstelle) Anspruch auf eine pauschale Bearbeitungsgebühr (Verrechnungsgebühr) von 20,00 € für jeden offenen Beitragsmonat.
Bei Verzug und nachträglicher Verrechnung berechnen sich die Verzugszinsen aus dem gesamten nicht rechtzeitig bezahlten Beitrag. § 389 BGB findet keine Anwendung.
§ 8

Erstattung der Stunden aus dem Arbeitszeitkonto,
des Teils eines 13. Monatseinkommens, des Ausfallgeldes
und der tariflichen Altersteilzeit-Aufstockungsleistung
an den Arbeitgeber

1.
Die Erstattung
a)
der Stunden aus dem Arbeitszeitkonto nach § 4 Nummer 3.3.5 RTV
b)
des Teils eines 13. Monatseinkommens
c)
des Ausfallgeldes nach dem TV Beschäftigungssicherung
d)
der tariflichen Altersteilzeit-Aufstockungsleistung
für jeden Arbeitnehmer an den Arbeitgeber erfolgt durch die Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk, sofern der Arbeitgeber seinen tarifvertraglichen Verpflichtungen nachgekommen ist.
2.
Die Kasse stellt dem Arbeitgeber in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben b und c für jeden gemeldeten Arbeitnehmer ein Formblatt (Erstattungsantrag) zur Verfügung. Der Erstattungsantrag enthält Angaben zur Berechnung des Ausfallgeldes sowie des Teils eines 13. Monatseinkommens; das Erstattungsverfahren zur tariflichen Altersteilzeit-Aufstockungsleistung ergibt sich aus Nummer 6 Buchstabe d. Der Erstattungsantrag wird dem Arbeitgeber nur zur Verfügung gestellt, wenn die Meldungen gemäß § 7 Nummer 2 für alle dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt vorangehenden Monate des Kalenderjahres bis einschließlich September oder bis einschließlich des Monats, der dem Monat der Fälligkeit vorangeht, vollständig bei der Kasse vorliegen. Dies gilt nicht bei Erstattungsanträgen auf Ausfallgeld.
3.
Der Arbeitgeber prüft die Anspruchsvoraussetzungen und bestätigt dies per Unterschrift und Firmenstempel auf dem Erstattungsantrag. Außerdem bestätigt er die Auszahlung des Erstattungsbetrags an den Arbeitnehmer. Im Falle der Teilzeitbeschäftigung hat der Arbeitgeber den von der Kasse vorgegebenen Betrag entsprechend zu kürzen.
4.
Die sich nach sachlicher und rechnerischer Prüfung ergebenden Erstattungsbeträge überweist die Kasse auf das vom Arbeitgeber angegebene Konto.
5.
Erstattungsforderungen sind an die Maßgabe gebunden, dass nur dann darüber verfügt werden kann, wenn das bei der Einzugsstelle bestehende Beitragskonto einschließlich der darauf verbuchten Verzugszinsen und Kosten ausgeglichen ist und der Betrieb seinen Meldepflichten entsprochen hat. Eine Aufrechnung gegen bestehende Beitragsrückstände ist für den Arbeitgeber ausgeschlossen. Die §§ 366, 367 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden keine Anwendung.
6.
Darüber hinaus bestehen folgende Verfahrensbesonderheiten:
a)
Zum Arbeitszeitkonto
Mit dem Antrag auf Entschädigung für gewährte Freistellung gemäß § 4 Nummer 3.3.5 RTV hat der Arbeitgeber zu bestätigen, dass er für den Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer zur Vermeidung von Saison-Kurzarbeitergeld Arbeitszeitkontenstunden abgebaut hat, einen Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit auf Zahlung von ­Zuschuss-Wintergeld (ZWG) in Höhe von 2,50 € pro Stunde gestellt hat.
b)
Zur Gewährung des Teils eines 13. Monatseinkommens
Sofern der Arbeitgeber sich auf eine Anspruchsminderung gemäß § 7 des Tarifvertrags über den Teil eines 13. Monatseinkommens beruft, hat er den von der Kasse vorgegebenen Betrag entsprechend zu kürzen. Der Erstattungsanspruch reduziert sich entsprechend.
Für Ansprüche auf Teile eines 13. Monatseinkommens im laufenden Kalenderjahr hat der Arbeitgeber auf dem Formblatt der Kasse das Ende des Beschäftigungsverhältnisses mitzuteilen. Nummer 2 Satz 2 gilt entsprechend.
c)
Zum Ausfallgeld
Beim Ausfallgeld werden die Erstattungsanträge nach Kalendermonaten erstellt und abgerechnet. Die Kasse ist berechtigt, Erstattungsleistungen vom Arbeitgeber oder seinem Rechtsnachfolger zurückzufordern, wenn die Zahlung erfolgt ist, obwohl die Voraussetzungen des TV Beschäftigungssicherung nicht vorlagen.
d)
Zur tariflichen Altersteilzeit-Aufstockungsleistung
Der Arbeitgeber hat dem Erstattungsantrag auf tarifliche Altersteilzeit-Aufstockungsleistung den Anerkennungsbescheid des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses durch die Bundesanstalt für Arbeit, im Falle einer individuellen arbeitsvertraglichen Altersteilzeit-Vereinbarung eine Kopie des Vertrags und eine Kopie der gültigen Lohnsteuerkarte beizufügen. Der Arbeitgeber hat die Auszahlung der tariflichen Altersteilzeit-Aufstockungsleistung gemäß § 7 Absatz 1 TV Altersteilzeit auf dem Bescheid der Kasse mit Unterschrift und Firmenstempel zu bestätigen.
§ 8a

Erstattungsansprüche bei Insolvenz

1.
Ist der Arbeitgeber bei Anspruchsfälligkeit insolvent, so erhält der Arbeitnehmer das Recht, die Ansprüche gemäß
a)
§§ 3 bis 6 des Tarifvertrags über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 12. Juni 1992 in der jeweils geltenden Fassung,
b)
§ 4 Nummer 3.4.2 des Rahmentarifvertrags gewerbliche Arbeitnehmer vom 27. November 1990 in der jeweils geltenden Fassung,
unmittelbar gegenüber der Kasse geltend zu machen.
Bei der Leistung der Kasse werden Zahlungen gemäß den §§ 183 ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (Insolvenzgeld) angerechnet, soweit diese auf Grund eines vorstehend unter den Buchstaben a oder b genannten ­Anspruchs erfolgen.
Insolvenz des Arbeitsgebers ist mit Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegeben. Diesem Tatbestand gleichgestellt wird die tatsächliche Einstellung der betrieblichen Tätigkeit wegen Zahlungsunfähigkeit.
Macht der Arbeitnehmer auf Grund einer Insolvenz seines Arbeitgebers Ansprüche nach den Buchstaben a oder b unmittelbar gegenüber der Kasse geltend, sind der Kasse die Unterlagen über die Gewährung von Insolvenzgeld sowie eine Kopie des Versicherungsnachweises über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung durch den insolventen Arbeitgeber einzureichen. Der Arbeitnehmer muss der Kasse außerdem die Anschrift seiner Krankenkasse mitteilen sowie Angaben darüber machen, welcher Konfession er angehört und ob er Kinder hat. In diesem Fall ist auch eine Kopie der Geburtsurkunde eines Kindes einzureichen. Bei der Geltendmachung von Ansprüchen gemäß Buchstabe b ist zur Glaubhaftmachung der Anspruchsberechtigung außerdem die letzte Lohnabrechnung, in der die aktuellen Mehrstunden ausgewiesen sein müssen, beizulegen. Der Erstattungsbetrag wird durch die Kasse auf das vom Arbeitnehmer benannte Konto überwiesen. Der Arbeitnehmer erhält von der Kasse eine Bescheinigung, welche den Auszahlungsbetrag sowie die Angaben der abgeführten Steuern und Sozialabgaben erhält.
2.
Erstattungsansprüche des Arbeitgebers gegen die Kasse aus den §§ 3 bis 6 des Tarifvertrags über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk gelten damit als erfüllt.
3.
Die Leistungen der Kasse nach Nummer 1 Buchstabe b sind auf die Erstattung von maximal 150 Stunden begrenzt.
§ 9

Prüfungsrecht

Beauftragten der Kasse ist auf Verlangen Zutritt zum Betrieb und Einsicht in die für die Durchführung des Einzugs- und Erstattungsverfahrens notwendigen Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen.

Hat die Kasse im Rahmen der Antragsbearbeitung Zweifel an der Glaubhaftmachung der Anspruchsberechtigung, so ist sie berechtigt, ergänzend geeignete Nachweise (wie Vertragsvereinbarung, Lohn- und Gehaltsabrechnungen aller Arbeitnehmer) durch den Arbeitgeber oder eine diesem gleichgestellte Person (z. B. Mitarbeiter der Personalabteilung) zu verlangen.

Verweigert ein Betrieb dem Beauftragten der Kasse den Zutritt zum Betrieb oder die Einsicht in die notwendigen Unterlagen, wird eine Aufwandsentschädigung von 1 000 € zur Zahlung an die Lohnausgleichskasse fällig.

§ 10

Verfallfristen

a)
Ansprüche auf Erstattung des 13. Monatseinkommens verfallen zugunsten der Kasse, wenn sie nicht bis zum 31. Mai geltend gemacht worden sind.
Bei Erstattungsansprüchen gemäß § 6 Nummer 2 des Tarifvertrags über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens (unterjährige Teilansprüche) verfallen die Ansprüche gegenüber der Kasse, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten geltend gemacht worden sind. Die Verfallfrist beginnt mit dem 1. Tag des Folgemonats, in dem der Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausgeschieden ist;

b)
Ansprüche auf Erstattung des Ausfallgeldes verfallen zugunsten der Kasse, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden sind, geltend gemacht worden sind.
§ 11

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Kasse gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Kasse ist Wiesbaden.

§ 12

Rückforderung von Leistungen

Hat eine Kasse dem Betrieb oder dem Arbeitnehmer gegenüber Leistungen erbracht, auf die der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung keinen tarifvertraglichen Anspruch hatte oder die aufgrund unwahrer Angaben erfolgt sind, so ist die Kasse berechtigt, die von ihr gewährten Leistungen zurückzufordern und für die Zeit zwischen Leistungsgewährung und Rückzahlung Zinsen entsprechend § 7 Nummer 4 zu fordern.

§13

Auskünfte

Die Kasse (Einzugsstelle) ist verpflichtet, der Bundesagentur für Arbeit, deren Dienststellen und den Dienststellen der Zollverwaltung diejenigen Auskünfte zu erteilen, die zur ordnungsgemäßen Teilnahme an den Sozialkassenverfahren benötigt werden.

§14

Vertragsdauer

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1996 in Kraft und kann mit einer Frist von sechs Monaten, erstmals zum 31. Dezember 1997, gekündigt werden.

*
Dieser Tarifvertrag wurde zwischenzeitlich umbenannt in „Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk (VTV)“