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Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Bekanntmachung
Änderung der Richtlinie
zur Gewährung von ERP-Darlehen im Regionalförderprogramm

Vom 10. März 2014

Die Richtlinie für ERP-Förderkredite für kleine und mittlere Unternehmen in den ­regionalen Fördergebieten – GA-Fördergebiete – (EPR-Regionalförderprogramm vom 28. Mai 2008 (BAnz. S. 2202), zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Koordinierungsausschusses der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 11. August 2009 (BAnz. Nr. 135a vom 10. September 2009), wird durch die hiermit veröffentlichte Fassung ersetzt und tritt am 1. Mai 2014 in Kraft.

Bonn, den 10. März 2014

VII C1 - AZ 20 11 12

Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Im Auftrag
Kleinpoppen
Anlage

Richtlinie
ERP-Regionalförderprogramm für kleine und mittlere Unternehmen
in den regionalen (GRW-) Fördergebieten

Ziel des Programms ist die Förderung wirtschaftlich benachteiligter Regionen. Durch die Förderung von gewerblichen Investitionen sollen die wirtschaftliche Betätigung und das Arbeitsplatzangebot in den strukturschwachen Gebieten der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW-Fördergebiete) gesichert und erweitert werden. Dazu zählen die Standorte in den neuen Ländern sowie die regionalen Fördergebiete in den alten Ländern und Berlin.

1.
Verwendungszweck
Das ERP-Regionalförderprogramm dient der Finanzierung von gewerblichen Investitionen, die einer mittel- bis langfristigen Mittelbereitstellung bedürfen, z. B.
Erwerb von Grundstücken und Gebäuden
Gewerbliche Baukosten
Kauf von Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen, Einrichtungen
Betriebs- und Geschäftsausstattung
Immaterielle Vermögenswerte in Verbindung mit Technologietransfer (z. B. Erwerb von Patenten)
Kaufpreisfinanzierung im Rahmen von Firmenübernahmen, sofern der Kaufpreis auf Basis der Aktiva ermittelt wurde (Asset Deal)
Beratungsdienstleistungen durch externe Berater, die einmalige Informationserfordernisse sicherstellen, z. B. bei Erschließung neuer Märkte
Kosten für die erste Teilnahme des Unternehmens an einer Messe/Ausstellung
Ausgeschlossen sind
Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien
Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits abgeschlossener Vorhaben sowie Betriebsmittelfinanzierungen, Anschlussfinanzierungen und Prolongationen
2.
Antragsberechtigte
In- und ausländische kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft (produzierendes Gewerbe, Handel, Handwerk und sonstiges Dienstleistungsgewerbe), die seit mindestens drei Jahren am Markt aktiv sind
Freiberuflich Tätige
Natürliche Personen, die Gewerbeimmobilien vermieten oder verpachten
Die Antragsteller müssen kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der KMU-Definition der EU sein.1
3.
Umfang der Förderung:
Mit dem Förderprogramm können bis zu 100 % der förderfähigen Kosten für Investitionen in den neuen Ländern2 und Berlin sowie in den regionalen Fördergebieten der alten Länder finanziert werden.
4.
Darlehenskonditionen:
a)
Zinssatz3
Es ist ein risikogerechter Zinssatz unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers (Bonität) und der Werthaltigkeit der für den Kredit gestellten Sicherheiten zu entrichten. Der Zinssatz ist fest für die ersten 10 Jahre der Kreditlaufzeit, danach gilt für die Restlaufzeit der bei Ablauf der Zinsbindungsfrist maßgebliche ERP-Zinssatz für Neuzusagen.
b)
Laufzeit:
bis zu 20 Jahre in Abhängigkeit vom Investitionsvorhaben
die tilgungsfreie Zeit kann höchstens 3 Jahre betragen
c)
Auszahlung: 100 %
d)
Bereitstellungsprovision: 1 Monat nach Zusagedatum 0,25 % pro Monat
e)
Höchstbetrag: 3 000 000 EUR
5.
Antragsverfahren:
Anträge können bei jedem bei der KfW akkreditierten Kreditinstitut eingereicht werden. Die Antragsteller erhalten die ERP-Darlehen nicht unmittelbar von der KfW, sondern jeweils über das von ihnen gewählte Kreditinstitut, das gegenüber der KfW die volle Haftung für den durchgeleiteten Kredit übernimmt.
6.
Sonstige Vergabebedingungen:
Die Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von ERP-Mitteln sind Bestandteil dieser Richtlinie.
1
Definition gemäß Empfehlung der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124/36 vom 20.5.2003, K [2003] 1422 endg.).
2
d. h. in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
3
Die jeweils geltenden Nominal- und Effektivzinssätze (gem. PAngV) sind der Förderdatenbank des Bundes oder der KfW-Konditionenübersicht für Investitionskreditprogramme zu entnehmen, die unter der Telefaxnummer 0 69/74 31-42 14 oder im Internet unter http://www.kfw.de/konditionen abgerufen werden kann.