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vom: 05.08.2021
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
BAnz AT 18.08.2021 B2
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags
für den Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) in der bis zum 15. August 2014 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), der zuletzt durch Artikel 223 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wurde im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der
Bundesrahmentarifvertrag mit Protokollnotiz für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau der Bundesrepublik Deutschland vom 20. Dezember 1995 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 20. Dezember 2006 und 5. März 2007
abgeschlossen zwischen der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, sowie dem Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e. V., Alexander-von-Humboldt-Straße 4, 53604 Bad Honnef,
mit Wirkung vom 1. April 2007 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertragswerks:
- räumlich:
-
das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
- fachlich:
-
für alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, die fortgesetzt und ausschließlich oder überwiegend folgende Arbeiten ausführen, soweit sie der Unfallversicherung bei der Gartenbau-Berufsgenossenschaft* unterliegen:
- 1.
-
Herstellen und Unterhalten von Außenanlagen in den Bereichen des privaten und öffentlichen Wohnungsbaus (Hausgärten, Siedlungsgrün, Dach- und Terrassengärten und Ähnliches), der öffentlichen Bauten (Schulen, Krankenhäuser, Verwaltungsgebäude, Kasernen und Ähnliches), des kommunalen Grüns (städtische Freiräume, Grünanlagen, Parks, Friedhöfe und Ähnliches) und des Verkehrsbegleitgrüns (Straßen, Schienenwege, Wasserstraßen, Flugplätze und Ähnliches) sowie von Bauwerksbegrünungen im Außen- und Innenbereich;
- 2.
-
Herstellen und Unterhalten von Sport- und Spielplätzen, Außenanlagen an Schwimmbädern, Freizeitanlagen und Ähnliches;
- 3.
-
Herstellen und Unterhalten von landschaftsgärtnerischen Sicherungsbauwerken in der Landschaft mit lebenden und nicht lebenden Baustoffen;
- 4.
-
Herstellen und Unterhalten von vegetationstechnischen Baumaßnahmen zur Landschaftspflege und zum Umweltschutz;
- 5.
-
Drän-, Landgewinnungs- und Rekultivierungsarbeiten.
Inhalt der Protokollnotiz:Nicht erfasst werden solche Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die am 22. August 1989 (Stichtag) bereits existiert haben und die Voraussetzungen des § 1 Nummer 1 und 2 des Bundesrahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau in der Fassung vom 22. August 1989 sowie die in § 1 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Baubetriebe-Verordnung in der Fassung vom 24. Oktober 1984 normierten Voraussetzungen für die Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft erfüllt haben und am Stichtag nicht von der Einzugsstell für den Garten- und Landschaftsbau (EWGaLa) wegen der Winderbau-Umlage (§ 186a Absatz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes) oder vom Ausbildungsförderungswerk Garten- und Landschaftsbau (AuGaLa) wegen der Ausbildungsumlage im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau oder von der Bundesanstalt für Arbeit als Betrieb des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus nach § 1 Absatz 4 der Baubetriebs-Verordnung wegen der Winterbau-Umlage mit einer Betriebskonto-Nummer erfasst waren. Diese Einschränkung gilt nicht für solche Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, die einem Mitgliedsverband des Bundesverbandes Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau angehören; - persönlich:
-
für alle in den oben genannten Betrieben und Betriebsabteilungen Beschäftigten, einschließlich der Auszubildenden, die eine der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegende Beschäftigung ausüben. Für Jugendliche gelten die Bestimmungen dieses Tarifvertrags nur insoweit, wie sie den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht entgegenstehen.
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags erging mit folgenden Einschränkungen:
- 1.
-
Nicht erfasst von der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertragswerks werden Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, die vom Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe oder von dessen Allgemeinverbindlicherklärung erfasst werden.
- 2.
-
Soweit Bestimmungen des Tarifvertragswerks auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
- 3.
-
§ 20 Nummer 1 und 2 des Tarifvertragswerks werden von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.
Eine zustimmende Befassung des zuständigen Ministers oder seines Staatssekretärs im Sinne des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 21. September 2016 − 10 ABR 33/15 − ist nicht erfolgt. Der oben genannte Tarifvertrag wird daher erneut auf Grund des § 5 TVG in der bis zum 15. August 2014 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), der zuletzt durch Artikel 223 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,
mit Wirkung vom 1. April 2007 mit den oben genannten Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Die erneute Allgemeinverbindlicherklärung tritt an die Stelle der Allgemeinverbindlicherklärung vom 24. Mai 2007 (BAnz. S. 6029).
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.
IIIa6-31241-Ü-01b/11
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Böhning
- *
- Seit dem 1. Januar 2013 Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau