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Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Bekanntmachung
der Förderrichtlinie
zur Stärkung der Nutzung von Daten und Technologien
unter Anwendung „Künstlicher Intelligenz“ für das Gemeinwohl

Vom 3. November 2021

Auf Grundlage der entsprechenden Anwendung der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den ­zugehörigen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) folgende Richtlinie mit dem Ziel, verantwortungsvolle und gemeinwohlorientierte Entwicklung und Nutzung von „Künstlicher Intelligenz“ zu ermöglichen und im Rahmen eines breiten gesellschaftlichen Dialogs und einer aktiven politischen Gestaltung ethisch, rechtlich, kulturell und institutionell in die Gesellschaft einzubetten.

Vorbemerkung

Die digitale Transformation und insbesondere der Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) bieten großes Potenzial für gemeinwohlorientierte Innovationen in der Zivilgesellschaft sowie an ihren Schnittstellen zu öffentlicher Hand und Wirtschaft. Unter KI werden dabei im Sinne der „Agenda für smarte Gesellschaftspolitik“ des BMFSFJ algorithmische Systeme (Computermodelle) verstanden, die in der Regel große Mengen an Daten verarbeiten, um daraus Muster zu erkennen, kontextualisierte Erkenntnisse zu gewinnen und Vorhersagen zu treffen. Damit ahmen solche Anwendungen menschliche Intelligenz nach und können dazu beitragen, Probleme zu lösen, Produktivität zu steigern und Menschen zu entlasten. Während zunehmend Maßnahmen zur Hebung dieser Potenziale für rein privatwirtschaftliche Zwecke vorangetrieben werden, steht die Entwicklung und Anwendung von gemeinwohlorientier KI noch am Anfang. Um einen wirklichen gesellschaftlichen Fortschritt zu erzielen, bedarf es im Vorfeld der konkreten Entwicklungsarbeiten detaillierter Bedarfsanalysen, die dem Selbstverständnis zivilgesellschaftlicher Organisationen mit ihrer unter anderem durch Altruismus, Gemeinwohl und Teilhabe geprägten gesellschaftlichen Wirkungslogik entsprechen. Erst durch derartige Analysen können spezifische Herausforderungen in der Zivilgesellschaft identifiziert werden, die z. B. mittels einer KI-Anwendung gelöst werden können.

KI kann im Sinne der „Agenda für smarte Gesellschaftspolitik“ des BMFSFJ als gemeinwohlorientiert gelten, wenn ihr Einsatz in erster Linie dem Wohl der Gesellschaft, also allen Bürgerinnen und Bürgern als Gemeinschaft dient und ihre Entwicklung auf den Basiswerten des Gemeinwesens wie z. B. Solidarität, informationelle Selbstbestimmung und Nachhaltigkeit beruht.

Einer der zentralen Gründe für die noch nicht weit fortgeschrittene Entwicklung und Nutzung gemeinwohlorientierter KI ist die begrenzte Verfügbarkeit der Schlüsselressource Daten. Daten vor allem aus der Zivilgesellschaft, die für gemeinwohlorientierte Zwecke zusammengestellt und genutzt werden („Civic Data“), werden nur selten systematisch gesammelt, aufbereitet und miteinander geteilt und stehen entsprechend nicht zur Entwicklung und für den Einsatz von KI zur Verfügung. Erschwerend kommt hinzu, dass Organisationen, die Interesse an der Entwicklung, Nutzung und Zurverfügungstellung gemeinwohlorientierter KI hätten, oftmals nicht über die notwendigen (technischen) Ressourcen und Fähigkeiten verfügen. Maßnahmen zur Förderung gemeinwohlorientierter KI müssen entsprechend stets ganzheitlich und unter Berücksichtigung dieser Rahmenbedingungen gedacht werden. Zudem sind die spezifischen Bedürfnisse zivilgesellschaftlicher Organisationen zu berücksichtigen. Hier soll im Laufe des Jahres das Civic Data Lab (CDL) errichtet werden, welches als Daten-Kompetenzzentrum Kontaktstelle für staatliche und zivilgesellschaftliche Organisationen sein und vom BMFSFJ gefördert werden soll.

Die Förderrichtlinie ist mit Blick auf diese Ansprüche konzipiert.

1 Förderziel und Zuwendungszweck

Ziel der Richtlinie ist es, die Entwicklung gemeinwohlorientierter KI zu fördern, die auf spezifische Herausforderungen Lösungen anbietet, und die Zivilgesellschaft bei der Einführung KI-basierter Systeme und Anwendungen (insbesondere auch an der Schnittstelle zu staatlichen Institutionen) zu unterstützen. So kann z. B. maschinelles Lernen helfen, Beratungsangebote weiterzuentwickeln, die Lebensqualität im Alter zu verbessern oder demokratisches Engagement zu erleichtern. Zentrales Ziel ist es, ein offenes Datensystem in Deutschland zu schaffen, in dem Daten sicher geteilt und gemeinsam genutzt werden können. Das oben genannte Civic Data Lab soll in diesem Prozess als Ansprechpartner für die organisierte Zivilgesellschaft bereitstehen, um bei der Entwicklung der notwendigen Rahmenbedin­gungen zu unterstützen. Die geförderten Projekte sollen Bürgerinnen und Bürgern – und insbesondere Familien, ­Seniorinnen und Senioren, Frauen und Jugendlichen – nachhaltig zu Gute kommen. Aus technologischem Fortschritt soll sozialer Fortschritt werden.

Die Ziele der Richtlinie leiten sich direkt aus dem strategischen Gesamtkontext auf Ressort- und Bundesebene ab. Konkret trägt sie vor allem zur Erreichung der Ziele aus der „Agenda für smarte Gesellschaftspolitik“ des BMFSFJ sowie jenen aus der KI-Strategie des Bundes und der EU-Initiative „AI made in Europe“ bei.

Im Kern geht es darum, die Entwicklung konkreter Anwendungen und Tools unter Einsatz gemeinwohlorientierter KI voranzutreiben – und zwar mit dem Fokus, den Alltag der Menschen in unterschiedlichen Lebensbereichen und ­Lebenslagen einfacher, sicherer, selbstbestimmt und sozialer zu machen. Die Anwendungen sollen Lösungen für konkrete Herausforderungen im Zusammenleben der Bürgerinnen und Bürger oder in organisationalen Abläufen und Prozessen sein.

Dabei steht auch maßgeblich die Förderung einer verbesserten Datennutzung innerhalb der organisierten Zivilgesellschaft im Vordergrund. Dafür sind beispielsweise der Aufbau einer Dateninfrastruktur, die Etablierung eines operativen Rahmens und einer offenen Datenkultur wichtige Schritte. Deswegen sollen auch Projekte gefördert werden, die offene Dateninfrastrukturen in Deutschland stärken, in dem Daten sicher geteilt und gemeinsam genutzt werden können.

Um gemeinwohlorientierte KI, die gesellschaftliche Teilhabe ermöglicht, Handlungsfreiheiten eröffnet bzw. wahrt und die Selbstbestimmung der Bürgerinnen und Bürger fördert, entwickeln zu können, braucht es digitale Kompetenzen – von einzelnen Individuen und innerhalb von Organisationen. Deshalb ist die Förderung dieser bei allen Zielgruppen ebenso ein wichtiges Ziel. Die Bürgerinnen und Bürger müssen neue Tools nach ihren individuellen Bedürfnissen nutzen können um ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Dabei steht auch die verantwortungsvolle Nutzung von Daten und KI im Vordergrund. Mit der Förderrichtlinie soll maßgeblich der Datentransfer zwischen Zivilgesellschaft, Wirtschaft und Staat vorangetrieben und für die Communities nutzbar gemacht werden.

Zur Erreichung dieser strategischen Ziele sollen im Rahmen der Förderrichtlinie Projekte umgesetzt werden, die ­konkret zu folgenden Unterzielen beitragen:

die technischen Grundlagen für zivilgesellschaftliche Nutzung von Daten, insbesondere für die Entwicklung gemeinwohlorientierter KI zu legen,
Kompetenzen aufzubauen, organisatorische und kulturelle Rahmenbedingungen zu verbessern sowie die Vernetzung von Organisationen im Kontext gemeinwohlorientierter KI zu stärken,
bestehende KI-basierte Technologien an die Bedarfe gemeinwohlorientierter Organisationen anzupassen und für diese verfügbar zu machen oder
neue, gemeinwohlorientierte und KI-basierte Innovationen zu entwickeln und zu erproben, um sie perspektivisch breit nutzbar zu machen.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Die nach Maßgabe dieser Richtlinie förderfähigen Forschungs-, Umsetzungs- und Modellprojekte gliedern sich in zwei Förderschwerpunkte.

2.1 Förderschwerpunkt 1:

Grundlagen für gemeinwohlorientierte „Künstliche Intelligenz“ schaffen

Für eine breite und effektive Entwicklung und Nutzung gemeinwohlorientierter KI durch zivilgesellschaftliche Organisationen bedarf es entsprechender Rahmen- und Vorbedingungen, deren Schaffung unter dem Förderschwerpunkt „Grundlagen für gemeinwohlorientierte KI schaffen“ gefördert werden soll. Die Verknüpfung und Zusammenarbeit insbesondere unterschiedlicher Organisationen, Netzwerke, Anwendungen und (Daten-)Infrastrukturen und die Vermeidung von Doppelstrukturen stellen dabei ein zentrales Merkmal des Förderschwerpunktes dar (siehe deshalb auch insbesondere die sonstigen Zuwendungsbestimmungen in Nummer 5).

Dazu zählen insbesondere Vorhaben in den folgenden Bereichen:

Sammlung, Aufbereitung und Bereitstellung von Civic Data, z. B. Digitalisierung, Standardisierung und Aufbereitung bestehender oder Erhebung neuer Datensätze, um hierdurch eine solide Datenbasis für eine gemeinwohlorientierte Anwendung von KI-Methoden zu schaffen, gegebenenfalls auch durch ein Verfügbarmachen von Daten für andere gemeinwohlorientierte Organisationen
Konzeption der notwendigen technischen Infrastruktur zur Erschließung von Daten und Entwicklung von (KI-)Anwendungen, z. B. Entwicklung und Einrichtung von Schnittstellen für den Datentransfer im Kontext gemeinwohlorientierter Projekte
Vernetzung, Koordination und Aktivierung relevanter Institutionen, z. B. Durchführung von Wettbewerbs- oder Vernetzungsformaten für gemeinwohlorientierte Organisationen
Kompetenzaufbau im gemeinwohlorientierten Sektor, z. B. Entwicklung und Durchführung von Weiterbildungs­angeboten zu KI oder anderen datenbezogenen Themen, beispielsweise in Form von Schulungen, Trainings oder Konferenzen
Erarbeitung von Konzepten oder Studien zur Schaffung eines geeigneten operativen Rahmens für die Entwicklung und den Einsatz gemeinwohlorientierter KI, z. B. zu Fragen der Data Governance und organisatorischen Grundlagen (beispielsweise zu Nutzungsbedingungen, der Standardisierung von Daten oder dem Datenaustausch) oder zur Sicherstellung datenschutzrechtlicher Bestimmungen, jeweils mit Fokus auf die Spezifika des gemeinwohlorientierten Sektors
Schaffung eines gemeinsamen gesellschaftlichen Verständnisses von gemeinwohlorientierter KI, z. B. über Austauschformate zu Vision, Chancen, Risiken und Anwendungsfällen von KI, KI-basierten Innovationen und Dateninfrastrukturen.

Die Koordinierung und Abstimmung dieser Maßnahmen mit Blick auf zu schaffende Synergien und die Vermeidung von Doppelstrukturen sind zentrales Ansinnen des Förderprogramms. Die sonstigen Zuwendungsbestimmungen in Nummer 5 sind deshalb besonders zu beachten.

2.2 Förderschwerpunkt 2:

Gemeinwohlorientierte „Künstliche Intelligenz“ entwickeln und erproben

Im Rahmen des Förderschwerpunktes „Gemeinwohlorientierte KI entwickeln und erproben“ sollen, im Sinne der „Agenda für smarte Gesellschaftspolitik“ des BMFSFJ, Ideen für neue gemeinwohlorientierte Anwendungsmöglichkeiten von KI untersucht, ausgearbeitet und umgesetzt werden. Die Entwicklung von KI-basierten Lösungen umfasst dabei nicht nur gänzlich neue Ansätze und Anwendungen, sondern auch Transferleistungen zur Anpassung bestehender Lösungen an die Spezifika des zivilgesellschaftlichen Sektors (z. B. Reduktion der Anwendungskomplexität, Verfügbarmachung kostengünstiger Optionen). Darüber hinaus sollen bereits bestehende oder im Rahmen der ­Förderung entwickelte KI-basierte Anwendungen und Systeme in Pilotprojekten und wissenschaftlichen Versuchsdurchführungen auf ihre Funktion und Wirkungen hin untersucht werden. Dadurch sollen Qualität und Sicherheit gewährleistet und evidenzbasierte Anpassungen und Weiterentwicklung ermöglicht werden. Eng verbunden mit der Erprobung und Entwicklung von KI sind zudem Fragen des verantwortungsvollen Umgangs mit den Möglichkeiten und Risiken sich stetig weiterentwickelnder Technologien der Datengenerierung, -sammlung und -auswertung. Die Akkumulation von Daten führt auch zu ganz konkreten Herausforderungen für jede einzelne Person, insbesondere für ihre Freiheit, ihre Privatsphäre und ihre informationelle Selbstbestimmung. Einerseits sollen datengestützte Innovationen und Dienste ermöglicht, aber gleichzeitig bei personenbezogenen Daten der hohe und weltweit angesehene Datenschutzstandard Europas und Deutschlands gehalten werden. Daher fördern wir Projekte, die auf eine hohe Datenqualität, hohe Standards des Datenmanagements, sorgfältige Dokumentation sowie transparente Datenauswertung setzen und ethische Fragen bei der Entwicklung von KI berücksichtigen.

Zu dem Förderschwerpunkt „Gemeinwohlorientierte KI entwickeln und erproben“ zählen insbesondere Vorhaben in den folgenden Bereichen:

KI-basierte Anwendungen für die direkte Nutzung durch Bürgerinnen und Bürger, z. B. zur Stärkung von sozialer und gesellschaftlicher Teilhabe, Transparenz und Beteiligung sowie ehrenamtlichem Engagement
Optimierung und Erweiterung von menschenorientierten und zivilgesellschaftlichen Angeboten und Leistungen, z. B. KI-basierte Anwendungen für Beratungsleistungen
Neue, KI-basierte Verfahren zur Optimierung interner Prozesse gemeinwohlorientierter Organisationen, z. B. KI-gestützte Entscheidungsprozesse bezüglich Ressourcenverteilung
Anpassung bestehender KI-basierter Lösungen an die Bedürfnisse und Anforderungen gemeinwohlorientierter Organisationen aus der Zivilgesellschaft sowie der Bürgerinnen und Bürger (User Experience-Design)
Förderung verantwortungsvoller Datennutzung und KI-Entwicklung, die einer unethischen, missbräuchlichen oder diskriminierenden Technologienutzung vorbeugt und die informelle Selbstbestimmung der Bürgerinnen und Bürger wahrt.

Außerdem können Vorhaben mit weiteren aktuellen KI-bezogenen Forschungs-, Entwicklungs- und Innovations-Ansätzen (Forschung und Entwicklung) gefördert werden, darunter auch Projekte mit neuen Herangehensweisen, die aktuell mit Begriffen wie Data Analytics, Big Data oder Data Farming beschrieben werden, sofern ein Gemeinwohlbezug besteht und die weiteren Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt sind.

2.3 Als zuwendungsfähige Ausgaben werden anerkannt:

Vorhabenbezogene Personalausgaben nach Nummer 4 Buchstabe b
Sachausgaben (z. B. technische Ausrüstung, Honorare für Referierende für Vorträge, Seminare, Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz)
Sonstige Sachausgaben, die direkt mit dem Projekt in Zusammenhang stehen und nicht unter den vorgegebenen Ausgabearten beantragt werden können (z. B. IT-Leistungen zum „Data Life Cycle“, wie Mietkosten für Server­hosting, Rechenkapazitäten und Maintenance).

2.4 Institutionelle Förderungen sind von dieser Richtlinie ausgeschlossen.

3 Zuwendungsempfangende Organisationen

3.1 Zuwendungsempfangende Organisationen sind in allen in den Nummern 2.1 bis 2.2 genannten Förderschwerpunkten juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen des privaten Rechts und deren ­Zusammenschlüsse. Juristische Personen des Privatrechts müssen gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung sein.

3.2 Politische Parteien sowie nicht rechtsfähige Organisationen bzw. Organisationseinheiten sind nicht antrags­berechtigt.

3.3 Zuwendungsempfangende Organisationen bekennen sich zu den Werten der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und richten ihr Handeln nach den Zielen des Grundgesetzes.

3.4 Eine Weiterleitung der Zuwendung in privatrechtlicher Form ist möglich, wenn dies im Zuwendungsbescheid zugelassen wird und die Vorgaben der Verwaltungsvorschrift Nummer 12.5 ff. zu § 44 BHO eingehalten werden. Die entsprechenden vertraglichen Regelungen sind der Bewilligungsbehörde zur Einwilligung vorzulegen.

3.5 Letztempfangende Organisationen von weitergeleiteten Zuwendungen sind grundsätzlich juristische Personen des öffentlichen Rechts bzw. juristische Personen des Privatrechts.

4 Art und Umfang, Höhe der Förderungen

4.1 Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung nach den §§ 23 und 44 BHO zur Deckung zuwendungsfähiger Ausgaben als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

4.2 Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben, soweit sie zur Verfolgung der in Nummer 1 genannten Ziele im Rahmen der in Nummer 2 aufgeführten Handlungsfelder erforderlich und angemessen sind. Die Bewilligungsbehörde hat das Recht, im Rahmen der Antrags- und Verwendungsnachweisprüfung der Erforderlichkeit und Angemessenheit der beantragten Förderung im Zusammenhang mit der Zielerreichung Nachweise zu fordern (z. B. durch Vorlage mehrerer Angebote). Für das Projektpersonal können Ausgaben maximal bis zur Höhe der jeweiligen Vergütung nach den Bestimmungen des TVöD (Bund) als zuwendungsfähig anerkannt werden, soweit die Tätigkeiten im Projekt eine entsprechende Vergütung begründen und das eingesetzte Personal über die erforderliche Qualifikation verfügt.

4.3 Die Förderung wird regelmäßig als Teilfinanzierung (Anteilfinanzierung, Fehlbedarfsfinanzierung) in Höhe von bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Nur in Ausnahmefällen ist eine Vollfinanzierung möglich, wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch den Bund möglich ist (nach Nummer 2.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 Absatz 1 BHO). Das kann insbesondere der Fall sein, wenn antragstellenden Organisationen nachweislich keine hinreichenden Eigenmittel zur Verfügung stehen und eine Förderung nach Satz 1 deshalb nicht durchgeführt werden könnte. Eine Vollfinanzierung kommt insbesondere nicht in Betracht, wenn zuwendungsempfangende Organisationen an der Erfüllung des Zuwendungszwecks ein wirtschaftliches Interesse haben.

4.4 In geeigneten Fällen, insbesondere für gemeinwohlorientierte Organisationen konzipierte und durchgeführte Seminare und Tagungen mit Bezug zu den Themen Civic Data und KI, kann eine Festbetragsfinanzierung erfolgen. Die in diesem Zusammenhang angefallenen Ausgaben sind im Verwendungsnachweis im Detail aufzuschlüsseln.

4.5 Für die Höhe und Dauer der maximal zu gewährenden Förderung pro Antrag gilt:

a)
Eine Förderung von jährlich maximal 250 000 Euro mit einer Laufzeit von maximal drei Jahren kann von den in Nummer 3 Genannten beantragt werden, die diese Förderung für die Durchführung von neuen Maßnahmen in ihrer eigenen Organisation verwenden.
b)
Eine Förderung von jährlich maximal 300 000 Euro mit einer Laufzeit von maximal drei Jahren kann von den in Nummer 3 Genannten beantragt werden, um diese Förderung an Dritte, die ihrerseits den Anforderungen der Nummer 3 entsprechen, weiterzuleiten; in diesem Fall darf der Betrag, der von der antragstellenden Organisation (erstempfangende Organisation) an einen solchen Dritten (letztempfangende Organisation) weitergeleitet wird, nicht höher als 100 000 Euro sein. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des BMFSFJ.

5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

5.1 Während und nach der Durchführung einer geförderten Maßnahme ist die Informations- und Kommunikationsarbeit zum Zwecke der öffentlichen Darstellung zur Aktivierung der Community der Projektergebnisse zu unterstützen. Dazu gehört insbesondere die Aufbereitung eigener Best Practices beziehungsweise Leuchtturmprojekte und die ­Mitwirkung bei der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des BMFSFJ sowie bei Veranstaltungen, Veröffentlichungen oder Ähnlichem in geeigneter Weise auf die Förderung des Vorhabens durch das BMFSFJ hinzuweisen.

5.2 Die zuwendungsempfangenden Organisationen verpflichten sich zur Teilnahme an den Maßnahmen des in ­diesem Punkt beschriebenen Begleitprogramms zur Unterstützung und Vernetzung sowie aktiv an Vernetzungsfor­maten zum Fachaustausch und Wissenstransfer mitzuwirken.

5.3 Die zuwendungsempfangenden Organisationen haben in die Weitergabe an Dritte oder die Veröffentlichung folgender Angaben einzuwilligen und, soweit erforderlich, die Einwilligung betroffener Dritter schriftlich mit Antragstellung nachzuweisen:

Name und Ort der zuwendungsempfangenden Organisation;
Ort der Vorhabendurchführung;
Bezeichnung des Vorhabens;
Gegenstand der Förderung;
Wesentlicher Inhalt des Vorhabens;
Förderbetrag, Förderanteil;
Förderdauer.

5.4 Die zuwendungsempfangenden Organisationen müssen sich damit einverstanden erklären, dass das BMFSFJ Veröffentlichungen über das Vorhaben in hierfür geeigneten Medien herausgeben und den Namen der geförderten Organisation sowie Höhe, Zweck und weitere Rahmenbedingungen der Förderung bekannt geben kann.

5.5 Soweit die zuwendungsempfangenden Organisationen durch das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und damit als Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gelten, erfolgt die Zuwendung nach Maßgabe und unter ­Einhaltung der Voraussetzungen folgender Verordnungen und deren Nachfolgeregelungen in den jeweils geltenden Fassungen:

die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) oder
die Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8).

Gelten die zuwendungsempfangenden Organisationen als Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV, wird die Zuwendung als De-minimis-Beihilfe nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährt. Die Gesamtsumme der einem einzigen Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährten De-minimis-Beihilfen darf 200 000 Euro bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren nicht über­steigen. Die antragstellenden Organisationen haben in ihrem Antrag darzulegen und, soweit erforderlich, bis zum Zeitpunkt der Förderungsgewährung nachzureichen, wann und in welcher Höhe – unabhängig vom Beihilfegeber – sie in den letzten drei Jahren De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 erhalten haben. Dabei ist auch anzugeben, welche Beihilfeanträge gegenwärtig gestellt sind. Die Angaben sind subventionserheblich.

Die zuwendungsempfangenden Organisationen erhalten im Fall einer De-minimis-Beihilfe einen Leistungsbescheid, dem eine „De-minimis-Bescheinigung“ beigefügt ist. Diese Bescheinigung ist zehn Jahre vom Unternehmen aufzubewahren und der bewilligenden Stelle auf deren Anforderung innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen.

Die Bescheinigungen sind bei zukünftigen Beantragungen als Nachweis für die vergangenen Beihilfen vorzulegen.

5.6 Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben als Bewilligungsbehörde (siehe Nummer 6.2) prüft den Verwendungsnachweis; der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt; die zuwendungsempfangenden Organisationen sind verpflichtet, bei Prüfungen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

5.7 Die Zuwendungsgeberin behält sich im Rahmen der Bescheiderteilung die Beifügung weiterer Nebenbestimmungen nach Maßgabe des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vor.

Begleitprogramm zur Unterstützung und Vernetzung der zuwendungsempfangenden Organisationen

Zusätzlich zu finanziellen Mitteln werden die zuwendungsempfangenden Organisationen zu einem späteren Zeitpunkt in ein Begleitprogramm zur Unterstützung und Vernetzung aufgenommen, das auf den Leistungen des Civic Data Lab (CDL) aufsetzt, welches voraussichtlich im Laufe des Jahres 2021 seine Arbeit aufnehmen wird. Der Fokus liegt auf der Befähigung der Organisationen zur Selbstorganisation und Selbsthilfe mittels Kompetenzaufbau sowie Stärkung von Vernetzung, Kooperation und Wissenstransfer. So sollen durch verschiedene Qualifizierungs- und Vernetzungsangebote perspektivisch die Potenziale, die in Form von Synergien im gemeinwohlorientierten Sektor liegen, gehoben und die zuwendungsempfangenden Organisationen nachhaltig in ihrer Arbeit unterstützt werden.

5.8 Über die finanzielle Förderung und das Angebot des Begleitprogramms hinaus sollen die zuwendungsempfangenden Organisationen perspektivisch auch Zugang zu einer im Kreis aller Organisationen des Programms geteilten Dateninfrastruktur („DataHub“) erhalten, über die gemeinsame Daten ausgetauscht und für Aktivitäten in den geförderten Projekten genutzt werden können. Die Entscheidung, welche Daten mit den anderen zuwendungsempfangenden Organisationen geteilt werden, liegt hierbei im Ermessen der jeweiligen Organisation, wobei die grundsätzliche Bereitschaft zum Teilen geeigneter Daten bei Vorhandensein und unter Beachtung datenschutzrechtlicher Gesichtspunkte gewünscht ist.

Die zuwendungsempfangenden Organisationen werden bei der Auswahl und gegebenenfalls der Aufbereitung geeigneter Datensätze sowie der Entwicklung und Einrichtung von Schnittstellen zum DataHub durch das CDL unterstützt. Ziel ist es, auf diese Weise den Zielgruppen ein Civic Datensystem im kleinen Rahmen zu pilotieren und gleichzeitig den zuwendungsempfangenden Organisationen den Zugriff auf externe Daten zu ermöglichen, die einen Mehrwert für ihre eigenen Projekte bieten können (z. B. um eigene Trainingsdaten für maschinelles Lernen anzureichern oder weitere Anwendungsfälle für entwickelte Modelle zu identifizieren).

5.9 Datenstandards: Unter Federführung des CDL sollen mittelfristig und schrittweise umfassende Standards im Sinne der Interoperabilität von Civic Data definiert und in der Breite des gemeinwohlorientierten Sektors eingeführt werden. Sobald durch das CDL ein Standard für eine Art von Daten publiziert ist, die im Rahmen der geförderten Projekte generiert und bereitgestellt werden oder zur Anwendung kommen, sind die zuwendungsempfangenden ­Organisationen verpflichtet, diesen Standard für ihre Daten anzuwenden, sofern dem keine gewichtigen Gründe ­entgegenstehen. Diese können beispielsweise datenschutzrechtlicher Natur oder mit einem übersteigenden organisa­torischen Umsetzungsaufwand verbunden sein.

Bis zu diesem Zeitpunkt werden zuwendungsempfangende Organisationen dazu angehalten,

a)
Erkenntnisse im Zusammenhang mit Datenstandards aus dem geförderten Projekt mit den entsprechenden Anlaufstellen und partizipativen Formaten im CDL zu teilen, um so zu der Entwicklung bedarfsgerechter Datenstandards für Civic Data beizutragen und
b)
die im Rahmen des geförderten Projekts generierten und genutzten Daten mit Blick auf die größtmögliche Datenqualität (unter anderem Aktualität) aufzubereiten, sofern dem keine gewichtigen Gründe (siehe oben) entgegenstehen.

5.10 Datenethik: In Einklang mit den strategischen Zielen der Förderrichtlinie, den Alltag der Bürgerinnen und Bürger durch KI sicherer, sozialer und fairer zu gestalten, soll durch die geförderten Projekte auch die Bedeutung ethischer Grundsätze bei der Entwicklung und dem Einsatz von KI gestärkt werden. In diesem Sinne sind die zuwendungsempfangenden Organisationen dazu verpflichtet, potenzielle ethische Herausforderungen des Vorhabens in der Projektskizze zu beschreiben und eine Vorgehensweise zur Einhaltung ethischer Grundsätze im Rahmen des Projekts, insbesondere mit Blick auf die Entwicklung oder den Einsatz von KI, vorzuschlagen.

5.11 Daten- und Informationsbereitstellung: Nach Möglichkeit sollen Daten, die im Rahmen der Förderung erhoben wurden (unter Wahrung der Rechte Dritter und mit Blick auf Datenschutz und Urheberrecht), digital und offen zur Nachnutzung bereitgestellt werden. Sofern es durch die zuwendungsempfangenden Organisationen zur Publikation von Forschungsergebnissen kommt, sollen diese als Open-Access-Veröffentlichungen publiziert werden. Im Rahmen des geförderten Projekts entwickelte KI-basierte Lösungen sollen nach Möglichkeit unter Open-Source-Lizenzen zur Verfügung gestellt werden. Diese besondere Nebenbestimmung wird in den Zuwendungsbescheid aufgenommen.

5.12 Datenschutz: Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind im Rahmen der Umsetzung konsequent zu berücksichtigen. Insbesondere wird auf die Europäische Datenschutz-Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz hingewiesen.

6 Verfahren

Die Auswahl der zuwendungsempfangenden Organisationen erfolgt im Rahmen eines ergebnisoffenen, wettbewerblichen Bewertungsverfahrens gemäß den Bestimmungen dieser Förderrichtlinie zweistufig und besteht aus einem Interessenbekundungs- und Antragsverfahren.

6.1 Interessenbekundung durch Ideenwettbewerb ab dem Jahr 2022

6.1.1 Im Rahmen eines durch das BMFSFJ durchgeführten Interessenbekundungsverfahrens werden initiale Ideenskizzen (zwei bis drei Seiten) durch antragsberechtigte Organisationen entwickelt und die Organisationen mit besonders vielversprechenden Projektideen anschließend zur Einreichung eines detaillierteren Projektantrags aufgefordert.

6.1.2 Diese können bei der für die Projektträgerschaft verantwortlichen Bewilligungsbehörde des BMFSFJ jederzeit eingereicht werden. Die Skizzen werden zu festgelegten Zeitpunkten mehrmals jährlich inhaltlich bewertet. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Die eingegangenen Projektskizzen werden entlang der folgenden Kriterien bewertet:

Qualität der Projektidee, insbesondere inhaltliche Passung zu den Förderschwerpunkten, Innovationsgehalt und Originalität des Lösungsansatzes sowie Kompatibilität und Interoperabilität unter Berücksichtigung bestehender Strukturen und Schnittstellen
Umsetzbarkeit, insbesondere technische Machbarkeit, Erfüllung der datenbezogenen Anforderungen, Ganzheitlichkeit und Qualität des Projektplans, Angemessenheit des Verhältnisses von Aufwand, Risiken und Nutzen sowie rechtliche und ethische Umsetzbarkeit
Community-Akzeptanz, insbesondere antizipierte Akzeptanz der Nutzerinnen und Nutzer und des zivilgesellschaftlichen Sektors sowie Grad der Beteiligung zivilgesellschaftlicher Organisationen am Projekt
Wirkungspotenzial, insbesondere Qualität des Verwertungskonzepts, Nachhaltigkeit von Projektansatz und Projektwirkung, Ausstrahlungskraft und Breitenwirkung des Projekts sowie Übertragbarkeit und Referenzcharakter
Beitrag zu Open-Source und Open-Data.

6.2 Antragsverfahren

6.2.1 Die Antragstellung erfolgt über die Bewilligungsbehörde. Die antragsberechtigten Organisationen fügen ihrem Antrag eine Erklärung bei, mit der sie versichern, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

6.2.2 Die Anträge werden einzeln und in der zeitlichen Folge ihres Eingangs bearbeitet; bei zeitgleich eingereichten Anträgen hat die antragsstellende Organisation eine Priorisierung anzugeben. Die Anträge können für mehrere Handlungsfelder und/oder für mehrere Maßnahmen in den beiden Förderschwerpunkten gestellt werden.

6.2.3 Anträge auf Gewährung einer Zuwendung können spätestens bis zum 31. Oktober eines Jahres für einen Projektbeginn ab 1. Januar des Folgejahres bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden.

6.2.4 In den Fällen der Nummer 4.5 Buchstabe b ist mit der Antragstellung insbesondere auch z. B. durch eine Kooperationsvereinbarung darzulegen, an welche letztempfangenden Organisationen, die den Anforderungen der Nummer 3 entsprechen, die Fördergelder voraussichtlich weitergeleitet werden. Mit dem Antrag hat die erstemp­fangende Organisation zuzusichern, dass die Vorgaben der Verwaltungsvorschrift Nummer 12.5 ff. zu § 44 BHO ­eingehalten werden.

6.3 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA):

Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
An den Gelenkbogenhallen 2 – 6
50679 Köln

Das BAFzA erlässt schriftlich den Zuwendungsbescheid an die erstempfangende Organisation. Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

6.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Zuwendung wird auf Anforderung der erstempfangenden Organisation von der Bewilligungsbehörde ausgezahlt. Nach Auszahlung sind die Mittel innerhalb von sechs Wochen zweckentsprechend zu verwenden.

6.5 Verwendungsnachweis

Hier gelten die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P/ANBest-Gk).

6.6 Monitoring und Wirkungsmessung (Erfolgskontrolle)

6.6.1 Das BMFSFJ wird gemäß der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO eine Erfolgskontrolle der jeweiligen Fördermaßnahme und nach den in § 7 BHO festgelegten Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eine Erfolgskontrolle des Förderprogramms selbst hinsichtlich des übergeordneten Förderziels gemäß dem oben beschriebenen Förderziel durchführen. Die Kriterien der begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle gemäß § 7 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO leiten sich von den Wirkungen ab, die durch die Maßnahme konkretisiert werden. In der Planungsphase werden verbindlich spezifische, messbare, anspruchsvolle, realistische und terminierbare Wirkungen formuliert, anschließend fortlaufend hinterfragt und überprüft (Wirkungsmessung).

6.6.2 Das begleitende Projektmonitoring wird gegebenenfalls projektspezifisch nach den im Zuwendungsbescheid getroffenen Vereinbarungen durchgeführt, jedoch mindestens jährlich in einem Projektfortschrittsgespräch. Im Rahmen des Projekt-Monitorings wird insbesondere anhand von Erfolgs- und Steuerungsindikatoren untersucht, ob die definierten Ziele und Meilensteine der geförderten Projekte erreicht wurden, beziehungsweise der derzeitige Um­setzungsstand eine entsprechende Zielerreichung vermuten lässt (Zielerreichungskontrolle). Sollten im Rahmen des begleitenden Projektmonitorings signifikante Verzögerungen deutlich werden, wird sich die Bewilligungsbehörde ­umgehend über Umfang und Gründe der Verzögerungen informieren und gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem BMFSFJ die zuwendungsempfangenden Organisationen im weiteren Vorgehen beraten.

6.6.3 Zur Durchführung dieser Erfolgskontrollen sind die zuwendungsempfangenden Organisationen verpflichtet, sich an evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen sowie dem BMFSFJ oder den damit beauftragten Institutionen Daten und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme sowie zur Bearbeitung möglicher projekt­übergreifender Begleitforschung und Evaluation zeitnah bereitzustellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der potenziellen Begleitforschung und der gegebenenfalls erfolgenden Evaluation verwendet, vertraulich ­behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

6.7 Weitere zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschrift zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

7 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am 15. November 2021 in Kraft und ist befristet bis zum 31. Dezember 2025.

Berlin, den 3. November 2021

Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Im Auftrag
Friederike Schubart