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vom: 19.09.2022
Bundesministerium für Gesundheit
BAnz AT 19.09.2022 V1
FNA: neu: 2126-13-39
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Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund des § 13 Absatz 7 Satz 4 Nummer 1, 2, 4 und 5 des Infektionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) eingefügt worden ist:
(1) Zur Ermittlung der nicht intensivmedizinischen somatischen Behandlungskapazitäten ist als erforderliche Angabe im Sinne von § 13 Absatz 7 Satz 4 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes die Anzahl der durch die vollstationäre nicht intensivmedizinische somatische Versorgung belegten Betten, differenziert nach mit Erwachsenen und Kindern belegten Betten, zu übermitteln.
(2) Die Übermittlung der Angabe nach Absatz 1 hat ab dem 20. September 2022 täglich bis 11 Uhr mit Stand des Vortages um 12 Uhr zu erfolgen.
(1) Zur Ermittlung der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten sind als erforderliche Angaben im Sinne von § 13 Absatz 7 Satz 4 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes folgende Angaben zu übermitteln:
(2) Die Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 hat ab dem 26. November 2022 täglich bis 12 Uhr zu erfolgen. Die Angaben nach Absatz 1 können über die Weboberfläche des DIVI IntensivRegisters oder in maschinenlesbarer Form aus anderen IT-Systemen übermittelt werden.
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) § 2 tritt am 26. November 2022 in Kraft.
Der Bundesminister für Gesundheit
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