Suchergebnis

 

Bundesministerium der Finanzen

Bekanntmachung
Richtlinien
für die Tätigkeit der oder des Bundesbeauftragten
für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung (BWV-Richtlinien)

Vom 8. Juni 2016

Präambel

Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesrechnungshofs ist traditionell jeweils zugleich Bundesbeauftragte oder Bundesbeauftragter für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung (BWV). Der Ursprung der Tradition reicht bis in die Weimarer Republik zurück. Die Funktion der oder des BWV hat sich seit Jahrzehnten bewährt.

1.
Über die Bestellung der oder des BWV wird nach Ernennung der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundesrechnungshofs von der Bundesregierung entschieden. Die Bestellung setzt ihr oder sein Einverständnis voraus. Solange eine oder ein BWV nicht bestellt ist, nimmt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Bundesrechnungshofs deren oder dessen Aufgaben wahr. Sie oder er vertritt auch die oder den BWV.
2.
Die oder der BWV nimmt seine Aufgaben nach eigenem Ermessen wahr. Sie oder er wirkt durch Vorschläge, Gutachten oder Stellungnahmen auf eine wirtschaftliche Erfüllung der Bundesaufgaben und eine dementsprechende Organisation der Bundesverwaltung einschließlich ihrer Sondervermögen und Betriebe hin. Die Beratung nach Satz 2 erstreckt sich auch auf die Rechtsetzungstätigkeit des Bundes, bei der die oder der BWV grundsätzlich frühzeitig zu beteiligen ist (vgl. insbesondere § 45 Absatz 3 Satz 2, § 62 Absatz 2, § 70 Absatz 1, § 73 Absatz 3, § 75 Absatz 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien – GGO).
Die oder der BWV ist bei allen Vorhaben, die ihre oder seine Aufgaben berühren, frühzeitig zu beteiligen (vgl. § 21 Absatz 1 GGO).
3.
Die oder der BWV kann auf Anregung der Bundesregierung, einzelner Bundesministerien, des Deutschen Bundestages, des Bundesrates oder auf eigene Initiative beratend tätig werden. Soweit sie oder er den Deutschen Bundestag oder den Bundesrat berät, unterrichtet sie oder er gleichzeitig die Bundesregierung. Die Beratung in der einem Bundesministerium nachgeordneten Verwaltung erfordert die Zustimmung des zuständigen Bundesministeriums.
4.
Die oder der BWV kann nach vorheriger Unterrichtung des zuständigen Bundesministeriums und gegebenenfalls der darüber hinaus betroffenen Stellen örtliche Erhebungen vornehmen oder durch Beauftragte vornehmen lassen. Die Erhebungen können auch in der dem Bundesministerium nachgeordneten Verwaltung erfolgen. Sie sind von den betroffenen Stellen in jeder Hinsicht (zum Beispiel durch Auskünfte oder Aktenvorlage) zu unterstützen.
5.
Veröffentlichungen der oder des BWV bedürfen des Einvernehmens mit dem zuständigen Bundesministerium, wenn erkennbar aus dessen Geschäftsbereich bisher unveröffentlichte Auskünfte oder Ergebnisse von Erhebungen verwendet worden sind. Die Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes bleiben unberührt.
6.
Mit Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers und auf Anregung einer Bundesministerin oder eines Bundesministers oder auf eigene Anregung kann die oder der BWV an Kabinettssitzungen teilnehmen; sie oder er erhält die Protokolle über die Sitzungen, an denen sie oder er teilgenommen hat, und kann in andere Kabinettsprotokolle im Einvernehmen mit der Chefin oder dem Chef des Bundeskanzleramtes Einsicht nehmen.
7.
Die oder der BWV ist ermächtigt, nach Zustimmung des zuständigen Bundesministeriums in der mittelbaren Bundesverwaltung oder bei Zuwendungsempfängern des Bundes im Sinne von Nummer 2 Absatz 1 tätig zu werden, sofern die Betroffenen damit einverstanden sind. Die oder der BWV ist ermächtigt, an die Landesregierungen heranzutreten, um sich über Einrichtungen und Arbeitsweise von Landes- und Kommunalbehörden mit deren Einverständnis zu unterrichten.
8.
Die Aufgaben und die Beteiligungsrechte des Bundesrechnungshofs bleiben unberührt.
9.
Die Bekanntmachung der Richtlinien für die Tätigkeit des Bundesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung vom 26. August 1986 (BAnz. S. 12 485) wird aufgehoben.
Berlin, den 8. Juni 2016

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble