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Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Richtlinie
zur Förderung von Beratungen zum Energiespar-Contracting

Vom 14. Dezember 2017

1 Zuwendungszweck

1.1 Förderziel

Die Bundesregierung hat sich in ihren Beschlüssen vom 28. September 2010 und 6. Juni 2011 ambitionierte Ziele zur Erhöhung der Energieeffizienz gesetzt. In ihrem Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode hat die Bundesregierung vereinbart, aus dem Energie- und Klimafonds die Umsetzung anspruchsvoller Effizienzmaßnahmen u. a. in der Wirtschaft und in Kommunen zu fördern.

Mit Hilfe dieses Förderprogramms sollen Kommunen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) dabei unterstützt werden, bestehende Energiesparpotenziale zu erschließen und die Energiekosten zu senken. Gleichzeitig soll es zur Vorbildfunktion des öffentlichen Sektors bei der Steigerung der Energieeffizienz beitragen. Die Förderung trägt ferner zur Umsetzung von Artikel 18 der EU-Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU1 bei, nach dem die Mitgliedstaaten den Energiedienstleistungsmarkt fördern, u. a. durch Dienstleistungsprojekte im Bereich Energieeffizienz.

Die Planung für den Einsatz und den Betrieb hochenergieeffizienter Anlagentechnik, die Herausforderungen eines intelligenten Lastmanagements im Rahmen des künftigen smart grid sowie regulatorische Rahmenbedingungen stellen Entscheider in Kommunen oder Unternehmen zunehmend vor komplexere Anforderungen. Contracting, insbesondere das Energiespar-Contracting, bietet für Investoren die Chance, die Realisierung auch komplexer Einsparprojekte mit Hilfe von spezialisierten Contracting-Dienstleistern umzusetzen. Gleichzeitig eröffnet Contracting neue Wege, um die Finanzierung energieeffizienter und somit kostensparender Technologien aus den eingesparten Energiekosten zu ­erleichtern.

Das Förderprogramm adressiert zwei wichtige Barrieren, die der Umsetzung von Energiesparprojekten im Wege des Contracting entgegenstehen. Die Förderung der Kosten für eine objektive und unabhängige Beratung setzt für Kommunen und KMU Anreize, um in einem ersten Schritt ihren Liegenschaftsbestand bzw. das Unternehmen auf Contracting-geeignete Effizienzmaßnahmen überprüfen zu lassen. In einem weiteren Schritt soll bei entsprechender Eignung die Umsetzung des Energiespar-Contractings durch anteilige Finanzierung eines Experten unterstützt werden. Insbesondere die schwierigen Fragen der Ausgestaltung von Ausschreibungen und Verträgen im Rahmen eines Energiespar-Contractings wirken in der Praxis abschreckend. Sofern sich ein Energiespar-Contracting nicht als zielführend erweist, kann auch eine Unterstützung zur Ausschreibung anderer Contracting-Modelle erfolgen. An die Qualität der Berater werden hinsichtlich ihrer Projekterfahrung bei Energiespar-Contracting deshalb besondere Anforderungen gestellt. Die Beratung soll auf in der Praxis bewährten Leitfäden und Musterverträgen für Contracting aufbauen.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe der vorliegenden Richtlinie, der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw. der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften (ANBest-Gk), der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ durch Zuwendungen gefördert werden.

Die Gewährung der Zuwendungen, bei denen es sich um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) handelt, erfolgt als „De-minimis“-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) sowie deren Nachfolgeregelungen.

1.3 Begriffsbestimmungen

Unter Berücksichtigung der DIN 8930 Teil 5, Ausgabe November 20032, werden für das Contracting folgende Definitionen verwendet:

Contracting bezeichnet die befristete Übertragung von Aufgaben der Energiebereitstellung, -lieferung und/oder Verbrauchsoptimierung auf einen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelnden Dritten.

Ein Contractor ist ein Unternehmen, das eigenständig gewerblich Contracting-Projekte durchführt.

Ein Projektentwickler ist eine selbstständige oder in einem Beratungsunternehmen tätige natürliche Person, die über die nach dieser Richtlinie erforderliche Zuverlässigkeit und Qualifikationen verfügt und die Antragsteller hinsichtlich der Umsetzung von Energieeinsparmaßnahmen zu möglichen Finanzierungs- und Energiesparmodellen (d. h. Energiespar-Contracting, Energieliefer-Contracting und Eigendurchführung) im Rahmen der jeweiligen förderfähigen Beratungsleistung objektiv berät und unterstützt.

Energiespar-Contracting bezeichnet die gewerkeübergreifende Optimierung der Gebäudetechnik, des Gebäudebetriebs und von Produktionsprozessen durch einen Contractor auf Basis einer partnerschaftlich gestalteten Zusammenarbeit mit dem Ziel einer garantierten Energieeinsparung. Wesentliches Merkmal ist hierbei die Finanzierung der Investition über die garantierte Kosteneinsparung innerhalb der Vertragslaufzeit.

Energieliefer-Contracting bezeichnet die Übernahme der Nutzenergielieferung durch einen Contractor auf Basis von Langzeitverträgen mit dem Ziel der Optimierung der Investitionskosten für die Errichtung von Anlagen und deren ­Finanzierung. Der Contractor betreibt die Anlage während der Vertragslaufzeit auf eigenes Risiko.

Bei der Eigendurchführung veranlasst und finanziert ein Antragsteller Maßnahmen zur Reduzierung des Energiebedarfs selbst, ohne einen Contractor hinzuzuziehen.

Bei einer Praxisvermittlung begleitet ein bereits für die Orientierungsberatung zugelassener Projektentwickler einen Projektentwickler mit weitreichender praktischer Erfahrung nach Nummer 6.2 substanziell bei den wesentlichen ­Bestandteilen einer laufenden Umsetzungsberatung zu einem Energiespar-Contracting, um dadurch praktische Erfahrungen in diesem Bereich zu sammeln.

2 Gegenstand der Förderung

Förderfähig sind je Antragsteller und Standort eine Orientierungsberatung und entweder eine Umsetzungsberatung oder eine Ausschreibungsberatung. Verfügt der Antragsteller über mehrere Standorte, müssen diese im Antrag genau bezeichnet werden.

2.1 Orientierungsberatung

Die Orientierungsberatung soll dem Antragsteller anhand einer Erstanalyse der vorhandenen Immobilien, Liegenschaften oder Anlagen das Energiespar-Contracting und das Energieliefer-Contracting mit ihren Anwendungsmöglichkeiten sowie ihren Vor- und Nachteilen in einem Überblick darstellen und ihm Entscheidungshilfen hinsichtlich der Wahl der genannten Modelle im Vergleich zu einer Eigendurchführung bieten.

Sie endet damit, dass der Projektentwickler aufgrund der im Rahmen der Erstanalyse gewonnenen Erkenntnisse eine Handlungsempfehlung abgibt.

Näheres ist in Nummer 4.1 geregelt.

2.2 Umsetzungsberatung

Im Rahmen der Umsetzungsberatung soll der Projektentwickler dem Antragsteller bei der Umsetzung eines Energiespar-Contractings beratend und unterstützend zur Seite stehen.

Die Umsetzungsberatung endet mit Abschluss eines Energieeinspar-Vertrags zwischen Auftraggeber und Contractor.

Näheres ist in Nummer 4.2 geregelt.

2.3 Ausschreibungsberatung

Im Rahmen der Ausschreibungsberatung soll der Projektentwickler den Antragsteller bei der Erstellung einer Leistungsbeschreibung für die Ausschreibung eines Contracting-Projekts, das kein Energiespar-Contracting-Projekt ist, unterstützen.

Die Ausschreibungsberatung endet mit der Erstellung einer Leistungsbeschreibung für eine öffentliche Ausschreibung durch den Auftraggeber.

Näheres ist in Nummer 4.3 geregelt.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind

a)
Kommunen (Städte, Gemeinden, Landkreise), sich mehrheitlich in kommunalem Eigentum befindliche Unternehmen und Einrichtungen sowie gemeinnützige Organisationen und anerkannte Religionsgemeinschaften,
b)
Unternehmen, die sich mehrheitlich in Privateigentum befinden und die KMU-Kriterien der Empfehlung der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) erfüllen. Das Unternehmen muss eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben.

Die Antragsteller müssen Eigentümer der Immobilien und Liegenschaften sein, für die Beratungsleistungen nach der Richtlinie erfolgen sollen. Die Energiekosten – d. h. die Kosten für den Bezug von Wärme, Strom und Wasser – der Immobilien oder Liegenschaften, die Beratungsgegenstand sind, sollen wenigstens 100 000 Euro pro Jahr inklusive Mehrwertsteuer betragen. Im Einzelfall können auch Objekte oder Liegenschaften mit geringeren Energiekosten zugelassen werden, sofern deren besondere potenzielle Contracting-Eignung durch einen zugelassenen Projektentwickler nach Nummer 6.1 und/oder 6.2 der Richtlinie dargelegt werden kann.

Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, sich bei geringeren Energiekosten des betrachteten Objekts oder der betrachteten Objekte mit anderen Antragstellern der gleichen Art (Kommunen, kommunalen Unternehmen, gemeinnützigen Organisationen oder KMU) zu einem Pool zusammenzuschließen, um die Eignung zu erreichen. Die Details dieses sogenannten Poolings werden in einem Merkblatt geregelt.

3.2 Nicht Antragsberechtigte

Nicht antragsberechtigt sind:

a)
der Bund, die Länder und ihre jeweiligen Einrichtungen,
b)
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung der EU-Kommission wegen rechtswidriger Beihilfe nicht nachgekommen sind,
c)
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten3 bzw. im Sinne des Artikels 2 Absatz 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung4,
d)
Unternehmen, die im laufenden Jahr sowie den vorausgegangenen zwei Steuerjahren einschließlich der Förderung nach diesen Richtlinien „De-minimis“-Beihilfen in einem Gesamtumfang von mindestens 200 000 Euro (im Falle von Unternehmen des Straßentransportsektors 100 000 Euro) erhalten haben,
e)
Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren im Sinne der Insolvenzordnung (InsO) beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine Vermögensauskunft gemäß § 802c der Zivilprozessordnung oder gemäß § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Orientierungsberatung

4.1.1 Voraussetzungen für die Orientierungsberatung

Die Antragsteller haben dem Projektentwickler folgende Unterlagen bereitzustellen:

a)
Objektliste mit Flächendaten,
b)
Nennung der eingesetzten Medien (wie z. B. Wärme, Kälte, Dampf, etc.) und der größten Verbrauchsstellen (wie z. B. raumlufttechnische oder Produktionsanlagen),
c)
Energieverbräuche und -kosten möglichst der letzten drei Jahre,
d)
soweit vorhanden: Energieausweise, Energiekonzepte, Klimaschutzkonzepte und -teilkonzepte sowie Energie­management-Daten.

4.1.2 Inhalte der Orientierungsberatung

Die Orientierungsberatung erfolgt anhand eines der Leitfäden zum Energiespar-Contracting, die auf der Internetseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) genannt werden, und umfasst insbesondere folgende Bestandteile:

a)
Datenerhebung und Begehung durch den Projektentwickler
b)
Bewertung der Energiesparpotenziale
c)
Allgemeine Beratung zu den Vor- und Nachteilen der drei dargestellten Finanzierungs- und Energiesparmodelle
d)
Unterbreitung von qualitativen Vorschlägen für technische, bauliche oder organisatorische Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs
e)
Bewertung der Machbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Finanzierung von Energiespar- und Energieliefer-Contracting im Vergleich zu einer Eigendurchführung
f)
Handlungsempfehlung des Projektentwicklers
Primärer Beratungsgegenstand soll das Energiespar-Contracting sein, Energieliefer-Contracting und Eigendurchführung sollen sekundäre Beratungsgegenstände sein.

4.1.3 Abschlussbericht

Das Ergebnis und die Inhalte der Orientierungsberatung werden in einem schriftlichen Abschlussbericht nach den Vorgaben der Bewilligungsbehörde dokumentiert. Der Abschlussbericht enthält mindestens folgende Angaben:

a)
Erstanalyse
b)
Aufzeigen möglicher Finanzierungs- und Energiesparmodelle unter Berücksichtigung ihrer Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit
c)
Handlungsempfehlung des Projektentwicklers

4.2 Umsetzungsberatung

4.2.1 Voraussetzungen für die Umsetzungsberatung

Die Umsetzungsberatung soll sich im Regelfall an eine Orientierungsberatung anschließen und auf deren Ergebnissen aufbauen. Wurde diese nicht in Anspruch genommen, ist die Eignung des Objekts für Energiespar-Contracting durch einen für die Umsetzungsberatung zugelassenen Projektentwickler anhand des von der Bewilligungsbehörde bereitgestellten Musterformulars zu begründen.

4.2.2 Inhalte der Umsetzungsberatung

Die Umsetzungsberatung erfolgt anhand eines der Leitfäden zum Energiespar-Contracting. Die Leitfäden werden auf der Internetseite des BAFA genannt.

Die Umsetzungsberatung des Projektentwicklers umfasst mindestens die Unterstützung des Auftraggebers bei folgenden Tätigkeiten:

a)
Erstellung einer Übersicht über die technischen Spezifikationen vor Ort
b)
Erstellung der Ausschreibungsunterlagen
c)
Durchführung des Vergabeprozesses
d)
Auswertung der Angebote
e)
Erstellung der Vertragsmuster

4.2.3 Abschlussbericht

Inhalte und Ergebnisse der Umsetzungsberatung werden in einem Abschlussbericht durch den Projektentwickler ­dokumentiert, welcher den Vorgaben der Bewilligungsbehörde entspricht.

4.3 Ausschreibungsberatung

4.3.1 Voraussetzungen für die Ausschreibungsberatung

Stellt sich während der Orientierungsberatung heraus, dass eine Umsetzung eines Energiespar-Contracting-Projekts nicht empfehlenswert ist, aber andere Formen von Contracting wirtschaftlich wären und zu einer Energieeinsparung führen, so kann anstelle einer Umsetzungsberatung für Energiespar-Contracting auch die Erstellung der Leistungsbeschreibung für ein Vergabeverfahren einer anderen Contracting-Form im Anschluss an eine Orientierungsberatung erfolgen.

4.3.2 Inhalte der Ausschreibungsberatung

Die Ausschreibungsberatung umfasst mindestens die Unterstützung des Auftraggebers bei folgenden Tätigkeiten:

a)
Wahl der Vergabeordnung
b)
Festlegung der konkreten Vergabeart, inklusive Festlegung eines nationalen oder europaweiten Vergabeverfahrens
c)
Erstellung der Vergabe-Unterlagen, inklusive Erstellung einer Leistungsbeschreibung

4.3.3 Abschluss der Ausschreibungsberatung

Die Ergebnisse der Ausschreibungsberatung werden mit der Erstellung einer Leistungsbeschreibung durch den Projektentwickler dokumentiert, welche zugleich der Dokumentation gegenüber der Bewilligungsbehörde dient.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

Die Förderung erfolgt als Projektförderung auf Ausgabenbasis in Form einer Anteilsfinanzierung und wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss an den Antragsteller gewährt, welcher diesen im Sinne des Förderziels zu verwenden hat.

Förderfähig sind nur Ausgaben, die sich unmittelbar auf die beantragte Beratungsleistung des Projektentwicklers beziehen und die nachgewiesen werden können.

5.1 Orientierungsberatung

Alle Antragsteller erhalten für die Orientierungsberatung eine Zuwendung in Höhe von 80 % der förderfähigen Beratungsausgaben (Nettoberaterhonorar). Der Höchstzuschuss beträgt 2 000 Euro.

5.2 Umsetzungsberatung

Kommunen (Städte, Gemeinden, Landkreise), Unternehmen und Einrichtungen, die sich mehrheitlich in kommunalem Eigentum befinden, sowie gemeinnützige Organisationen und Religionsgemeinschaften erhalten für die Umsetzungsberatung eine Zuwendung in Höhe von 50 % der förderfähigen Beratungsausgaben (Nettoberaterhonorar). Der Höchstzuschuss beträgt 12 500 Euro.

Unternehmen, die sich mehrheitlich in Privateigentum befinden und die KMU-Kriterien der Empfehlung der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) erfüllen, erhalten für die Umsetzungsberatung eine Zuwendung in Höhe von 30 % der förderfähigen Beratungsausgaben (Nettoberaterhonorar). Der Höchstzuschuss beträgt 7 500 Euro.

5.3 Ausschreibungsberatung

Antragsteller erhalten für die Ausschreibungsberatung eine Zuwendung in Höhe von 30 % der förderfähigen Beratungsausgaben (Nettoberaterhonorar). Der Höchstzuschuss beträgt 2 000 Euro.

6 Anforderungen an den Projektentwickler

Es können nur Beratungen von Projektentwicklern gefördert werden, die von der Bewilligungsbehörde zugelassen sind. Die Zulassung hat der Projektentwickler bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen.

Zugelassen werden können Projektentwickler, die selbstständige oder angestellte natürliche Personen sind, die zuverlässig sind, die in unabhängiger Weise beraten und die die Qualifikations-Anforderungen nach den Nummern 6.1 bis 6.3 dieser Richtlinie erfüllen.

Der Projektentwickler muss seinen Auftraggeber hersteller-, anbieter-, technologie- und vertriebsneutral beraten. Er darf nicht in einem Unternehmen tätig sein, an dem der Zuwendungsempfänger mehr als 50 % Geschäftsanteile hält.

Der Projektentwickler oder das Unternehmen, bei dem der Projektentwickler beschäftigt ist, darf kein wirtschaftliches Eigeninteresse an Investitionsentscheidungen des Beratenen haben oder durch diesbezügliche wirtschaftliche Interessen eines Dritten beeinflusst sein.

Es obliegt dem Antragsteller einen zugelassenen Projektentwickler auszuwählen.

6.1 Erforderliche Qualifikationen für die Orientierungsberatung

Für die Durchführung einer Orientierungsberatung sind folgende Nachweise zu erbringen:

a)
Nachweis eines (Fach-)Hochschulabschlusses in:
aa)
den Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik oder
bb)
einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf einem in Doppelbuchstabe aa genannten Gebiet oder
cc)
einer anderen Fachrichtung sofern sie einen Nachweis über ihre einschlägigen technischen Qualifikationen erbringen. Als Nachweis hierfür gilt die Bescheinigung einer ausreichenden technischen Zusatzqualifikation im Bereich Gebäude- und/oder Anlagentechnik durch Kurse oder Lehrgänge, die nicht länger als zwei Jahre ­zurückliegen.
b)
Nachweis einer mindestens zweijährigen Berufserfahrung als Energiedienstleister (in Energie-Contracting, Energie-Beratung und/oder Energie-Management) mittels entsprechender Referenzprojekte
c)
Nachweis „ausreichender praktischer Erfahrung“ oder „ausreichender theoretischer Erfahrung“ im Contracting:
aa)
„Ausreichende praktische Erfahrung“ besitzt, wer mindestens drei Contracting-Projekte, wovon mindestens eines ein Energiespar-Contracting-Projekt war, maßgeblich begleitet hat.
bb)
„Ausreichende theoretische Erfahrung“ besitzt, wer eine von der Bewilligungsbehörde anerkannte Contracting-Fortbildung erfolgreich absolviert hat.

6.2 Erforderliche Qualifikationen für die Umsetzungsberatung

Für die Durchführung der Umsetzungsberatung sind folgende Kriterien zu erfüllen:

a)
Anerkennung nach Nummer 6.1
b)
Nachweis „weitreichender praktischer Erfahrung“ oder „theoretischer Erfahrung mit Praxisbezug“ im Energiespar-Contracting:
aa)
„Weitreichende praktische Erfahrung“ besitzt, wer mindestens drei Energiespar-Contracting-Projekte maßgeblich begleitet hat.
bb)
„Theoretische Erfahrung mit Praxisbezug“ besitzt, wer eine anerkannte Contracting-Fortbildung erfolgreich absolviert und bei mindestens zwei Energiespar-Contracting-Projekten an einer Praxisvermittlung teilgenommen hat, wovon eine auch im Rahmen des zur Förderung beantragten Projekts erfolgen kann. Dies ist mit Hilfe des auf der Internetseite des BAFA hinterlegten Musterformulars zu belegen.
c)
Einschlägige juristische Kenntnisse für Contracting, insbesondere über Kenntnisse zum Vergaberecht und zum Vertragsrecht

6.3 Erforderliche Qualifikationen für die Ausschreibungsberatung

Für die Durchführung der Ausschreibungsberatung sind Projektentwickler zugelassen, die auch für die Umsetzungsberatung nach Nummer 6.2 zugelassen sind.

Nähere Details zu den Anforderungen an Projektentwickler regelt ein Merkblatt.

7 Allgemeine Zuwendungsbestimmungen

Die geförderten Maßnahmen müssen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland realisiert werden.

7.1 Aufbewahrungspflichten

Die Antragsteller sind verpflichtet, zum Zwecke der Evaluation ihre Jahresenergieverbrauchsdaten und Jahresenergiekosten nach Beginn des Projekts mindestens fünf Jahre lang vorzuhalten und nach Aufforderung der Bewilligungsbehörde zur Verfügung zu stellen.

7.2 Kumulierungsverbot

Die Förderung von Maßnahmen entsprechend dieser Richtlinie schließt die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln anderer Förderprogramme des Bundes oder der Bundesländer für gleichartige Maßnahmen, wie analoge Programme für eine Beratung zum Contracting, aus. Zuwendungen aus diesem Programm und aus anderen öffentlichen Mitteln, bei denen es sich um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV handelt, dürfen nicht die „De-minimis“-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) sowie deren Nachfolge­regelungen übersteigen.

8 Verfahren

8.1 Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist das BAFA.

Hausanschrift:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
– Förderrichtlinie Energiespar-Contracting –
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn

oder:
Postfach 51 60
65726 Eschborn
Internet: http://www.bafa.de

8.2 Antragsverfahren

Die Antragstellung für eine Beratung erfolgt über Antragsformulare, die über die Internetseite des BAFA erhältlich sind. Den Antragstellern obliegt die Auswahl eines nach Nummer 6 zugelassenen Projektentwicklers.

Der Antragsteller hat dem Antrag eine schriftliche Erklärung beizufügen, in der er alle anderen ihm in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährten De-minimis-Beihilfen angibt.

8.3 Bewilligungsverfahren

Mit der Beratung durch den Projektentwickler darf nicht vor Erteilung des Zuwendungsbescheids begonnen werden.

Als Beginn des Vorhabens gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- und Leistungsvertrags. Somit darf vor Erteilung des Zuwendungsbescheids kein rechtsverbindlicher Vertrag mit dem Projektentwickler geschlossen werden. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. Unter den Begriff Planungsleistungen fällt u. a. ein Kostenvoranschlag oder die Einholung eines Angebots vom Projektentwickler.

Die Bearbeitung der Anträge erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge. Der Zeitraum zur Durchführung der bewilligten Maßnahme (Bewilligungszeitraum) beträgt ein Jahr.

8.4 Verwendungsnachweisverfahren und Auszahlung

Für die Verwendung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung gelten die ANBest-P bzw. die ANBest-Gk.

Auszahlungen an den Zuwendungsempfänger für die jeweilige Beratung erfolgen nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung. Die Verwendungsnachweisprüfung erfolgt nach Vorlage der vollständigen Verwendungsnachweisunterlagen durch den Antragsteller. Die Verwendungsnachweisunterlagen bestehen jeweils aus:

a)
der Verwendungsnachweiserklärung,
b)
den Nachweisen über die getätigten förderfähigen Ausgaben und
c)
jeweils einem Abschlussbericht gesondert für jede Beratung nach Nummer 4.1 oder 4.2 bzw. der Leistungsbeschreibung nach Nummer 4.3.

Soweit es sich im Rahmen der Förderung nach dieser Richtlinie um eine staatliche Beihilfe handelt, erhält der Zuwendungsempfänger von der Bewilligungsbehörde eine „De-minimis“-Bescheinigung über die gewährte Beihilfe.

9 Allgemeine Verfahrensvorschriften

9.1 Bundeshaushaltsordnung

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind. Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs ergibt sich aus den §§ 91, 100, 113 BHO.

9.2 Auskunft

Der Antragsteller und der Projektentwickler haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi), der Bewilligungsbehörde oder einem von diesen beauftragten Dritten zur Überprüfung der Mittelverwendung auf Verlangen Einsicht in die die Förderung betreffenden Unterlagen zu gestatten. Sie haben unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen alle für eine Evaluation des Förderprogramms und für die Weiterentwicklung des Energiedienstleistungsmarktes benötigten Daten dem BMWi und dem BAFA zur Verfügung zu stellen und an notwendigen Befragungen teilzunehmen.

9.3 Subventionsgesetz

Für Betriebe und Unternehmen ist die Zuwendung nach dieser Richtlinie eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB). Die Angaben zur Antragsberechtigung und zum Verwendungszweck sind subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes. Die konkreten Angaben sind im ­Zuschussantrag als subventionserhebliche Tatsachen zu bezeichnen.

9.4 Rechtsanspruch

Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Mittel aus dem Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“.

10 Inkrafttreten

Die geänderte Richtlinie tritt mit dem Tag ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft und ersetzt die mit Bekanntmachung vom 9. Dezember 2014 (BAnz AT 19.12.2014 B1) veröffentlichte Version der Richtlinie. Sie gilt für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2018 gestellt werden und tritt am 31. Dezember 2018 außer Kraft.

Über eine Verlängerung wird rechtzeitig vor Beendigung der Laufzeit auf Grundlage einer Evaluierung entschieden.

Sowohl die Verlängerung der Richtlinie als auch die Änderung ihrer Inhalte bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.

Berlin, den 14. Dezember 2017

Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Im Auftrag
Dr. Versen
1
Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).
2
Die Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
3
ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.
4
Verordnung (EG) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 19).