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Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Richtlinie
über die Förderung der Energieberatung für Wohngebäude
(Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)

Vom 11. Oktober 2017

1 Zuwendungszweck

1.1 Förderziel

Das Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude“ trägt zur Umsetzung der energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung bei, um insbesondere bis zum Jahr 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen. Einen wichtigen Beitrag hierzu leistet die energetische Sanierung von Wohngebäuden. Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) geförderte Energieberatung für Wohngebäude unterstützt Investoren bzw. Eigentümer bei der Entscheidung, wie die Energieeffizienz eines solchen Gebäudes sinnvoll verbessert werden kann.

Bei der Energieberatung im Rahmen dieser Richtlinie handelt es sich um hochwertige Energieaudits im Sinne von Artikel 8 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energie­effizienz. Diese Richtlinie dient ferner der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 und 2 der RL 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz.

1.2 Rechtsgrundlage

Zur Durchführung der Energieberatung gewährt der Bund Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, den All­gemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO), sowie den dazugehörigen Nebenbestimmungen.

2 Gegenstand der Förderung

Förderfähig ist eine Energieberatung für Wohngebäude, die der Beratenen/dem Beratenen (im Folgenden Beratener genannt) Möglichkeiten der energetischen Gebäudesanierung aufzeigt. Hierzu hat die Energieberaterin/der Energie­berater (im Folgenden Energieberater genannt) einen Energieberatungsbericht (z. B. in Form eines individuellen Sanierungsfahrplans) zu erstellen, der entweder

die Gesamtsanierung in einem Zuge zu einem KfW-Effizienzhaus darstellt oder
aufzeigt, wie das Gebäude Schritt-für-Schritt über einen längeren Zeitraum durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen umfassend energetisch saniert und der Primärenergiebedarf so weit wie möglich gesenkt werden kann.

Gegenstand der Energieberatung sind Wohngebäude,

die sich im Bundesgebiet befinden,
für die der Bauantrag oder die Bauanzeige bis zum 31. Januar 2002 gestellt bzw. erstattet worden ist und
bei denen der umbaute Raum des Gebäudes seitdem nicht zu mehr als 50 % verändert wurde.

Die Gebäude müssen nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen; eine beabsichtigte Nutzungsänderung von beheizten Nichtwohngebäuden zu Wohngebäuden (Umwidmung) ist möglich.

Eine geförderte Energieberatung für Wohngebäude können in Anspruch nehmen:

Eigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften,
Nießbrauchsberechtigte,
Mieter und Pächter.

Eine Förderung von Beratungsleistungen kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn

an dem Eigentümer des Wohngebäudes der Bund oder ein Bundesland mehrheitlich beteiligt ist;
das Wohngebäude sich mehrheitlich im Bundes- oder Landeseigentum befindet;
der Eigentümer des Wohngebäudes ein Unternehmen ist, das nicht die Voraussetzungen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen ist;
Eigentümer des Wohngebäudes ein Unternehmen ist, das auf eigenes Personal mit einer Qualifikation zurückgreifen kann, wie sie nach Nummer 3 dieser Richtlinie gefordert wird;
dem Energieberater – auch nur anteilige – Eigentums- oder Nutzungsrechte an dem Wohngebäude zustehen;
der Beratene selbst von der Bewilligungsbehörde als Energieberater für das Förderprogramm zugelassen worden ist oder
das Wohngebäude in den letzten vier Jahren Gegenstand einer geförderten Beratung nach dieser Förderrichtlinie des Bundes war, ohne dass sich der Eigentümer geändert hat.

3 Zuwendungsempfänger

Gewährt wird die Zuwendung Energieberatern, die von der Bewilligungsbehörde für das Förderprogramm zugelassen wurden. Zugelassene Energieberater sind u. a. in der „Energieeffizienz-Expertenliste für die Förderprogramme des Bundes“ unter www.energie-effizienz-experten.de zu finden.

Die Bewilligungsbehörde kann Energieberater auf der Grundlage von Selbsterklärungen des Energieberaters zum Vorliegen folgender Voraussetzungen zulassen:

Berechtigung für die Ausstellung von Energieausweisen nach § 21 der jeweils geltenden Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV),
Erwerb einer Zusatzqualifikation für den Wohngebäudebereich. Die Anforderungen an Inhalt und Umfang einer solchen Zusatzqualifikation bestimmt die Bewilligungsbehörde in Abstimmung mit dem BMWi; diese Anforderungen werden auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde (www.bafa.de) veröffentlicht;
gültige Haftpflichtversicherung, die Energieberatungsleistungen einschließt.

Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde sind zusätzlich zu den Selbsterklärungen entsprechende Nachweise zu erbringen.

Bereits erfolgte Zulassungen durch die Bewilligungsbehörde auf Grundlage von früheren Richtlinienfassungen bleiben hiervon unberührt.

Energieberater müssen über die nötige Zuverlässigkeit verfügen. Eine ordnungsgemäße Geschäftsführung, insbesondere die Gewähr für eine richtlinienkonforme Durchführung der Beratung, wird daher vorausgesetzt.

4 Fördervoraussetzungen

Der Energieberater verpflichtet sich durch eine Selbsterklärung, seine Kunden hersteller-, anbieter-, produkt- und vertriebsneutral zu beraten.

Er darf von einem Dritten, der ein wirtschaftliches Interesse an der Umsetzung der von dem Energieberater empfohlenen Maßnahmen haben kann, weder eine Provision noch einen sonstigen geldwerten Vorteil fordern oder annehmen. Lohnzahlungen an den Energieberater, die keinen Zusammenhang zu etwaigen Investitionsentscheidungen des Beratenen aufweisen, sind keine geldwerten Vorteile im vorgenannten Sinne.

Eine Energieberatung für Wohngebäude muss mindestens folgende Schritte umfassen:

eine Datenaufnahme vor Ort,
die Anfertigung eines Energieberatungsberichts (z. B. in Form eines individuellen Sanierungsfahrplans) sowie
dessen Aushändigung und anschließende Erläuterung gegenüber dem Beratenen (mit Zustimmung des Beratenen auch telefonisch).

Die genannten Leistungen sind von einem nach Nummer 3 zugelassenen Energieberater zu erbringen.

Bei ausschließlicher Wohnnutzung muss sich die Beratung auf das gesamte Gebäude beziehen. Bei gemischt genutzten Gebäuden (Wohn- und Nichtwohnanteil) kann die Beratung entweder nur auf den Wohnanteil oder auf das Gesamtgebäude bezogen werden.

Die inhaltlichen Mindestanforderungen an einen Energieberatungsbericht regelt die Bewilligungsbehörde in Abstimmung mit dem BMWi und veröffentlicht diese Anforderungen auf ihrer Internetseite. Dem Beratenen sind die Mindestanforderungen durch den Energieberater spätestens bei Übergabe des Energieberatungsberichts zu erläutern.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Projektförderung auf Ausgabenbasis in Form der Anteilsfinanzierung und als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Der Energieberater erhält für eine Energieberatung für Wohngebäude eine Zuwendung in Höhe von 60 % des zu­wendungsfähigen Beratungshonorars, maximal jedoch 800 Euro bei Ein- oder Zweifamilienhäusern und maximal 1 100 Euro bei Wohngebäuden ab drei Wohneinheiten.

Wird im Falle einer Energieberatung für eine Wohnungseigentümergemeinschaft der Energieberatungsbericht zusätzlich im Rahmen einer Eigentümerversammlung oder Sitzung des Beirats erläutert, so ist das hierfür verlangte Honorar ebenfalls zuwendungsfähig. Hierfür kann einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine Zuwendung in Höhe von ­maximal 500 Euro gewährt werden, allerdings – unabhängig von der Anzahl geförderter Energieberatungen für Wohngebäude – nur einmalig.

Förderfähig ist in Abhängigkeit von der Vorsteuerabzugsberechtigung des Beratungsempfängers nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes das Brutto- oder das Nettoberaterhonorar. Dabei gilt Folgendes:

Das Bruttoberaterhonorar ist förderfähig, wenn der Beratungsempfänger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Das Nettoberaterhonorar ist förderfähig, wenn der Beratungsempfänger die Vorsteuer abziehen kann.

Die Förderung von Maßnahmen entsprechend dieser Richtlinie schließt die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln anderer Förderprogramme des Bundes für gleichartige Maßnahmen aus. Bei einer Förderung aus Mitteln anderer Beratungsprogramme (z. B. der Kommunen oder Länder) für gleichartige Maßnahmen dürfen die Fördermittel 90 % der Ausgaben nicht übersteigen.

6 Verfahren

6.1 Zuständige Behörde

Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
– Energieberatung Wohngebäude, Energieberatung Mittelstand –
Frankfurter Straße 29 − 35
65760 Eschborn
Internet: www.bafa.de

6.2 Antragsverfahren

Den Antrag auf Bewilligung der Zuwendung stellt der Energieberater, der die Energieberatung durchführen soll, bei der Bewilligungsbehörde. Das gesamte Förderverfahren wird über das von der Bewilligungsbehörde bereitgestellte Online-Portal abgewickelt.

Anträge sind vor Maßnahmenbeginn zu stellen. Als Maßnahmenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung des Vorhabens zuzurechnenden Leistungsvertrags. Ein Vertragsabschluss ist vor Antragstellung zulässig, wenn die Wirksamkeit des Vertrags von der Förderzusage der Bewilligungsbehörde abhängig gemacht wird.

Zuwendungsbescheide werden in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge erteilt.

6.3 Bewilligungszeitraum

Die bewilligte Energieberatung für Wohngebäude muss spätestens neun Monate nach Zugang des Zuwendungsbescheids beendet sein (Bewilligungszeitraum); für eine bewilligte zusätzliche Erläuterung des Energieberatungsberichts gegenüber Wohnungseigentümergemeinschaften oder Beiräten beträgt der Bewilligungszeitraum maximal zwei Jahre nach Zugang des Zuwendungsbescheids. In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde den Bewilligungszeitraum vor dessen Ablauf auf schriftlichen Antrag verlängern.

6.4 Verwendungsnachweisverfahren, Auszahlung

Die Bewilligungsbehörde legt im Zuwendungsbescheid Art, Umfang und konkrete Inhalte der für den Verwendungsnachweis jeweils erforderlichen Unterlagen (Verwendungsnachweisunterlagen) fest und stellt die hierfür gegebenenfalls benötigten Formulare zur Verfügung. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt erst nach Vorlage aller Verwendungsnachweisunterlagen und deren Prüfung durch die Bewilligungsbehörde.

Sämtliche Verwendungsnachweisunterlagen müssen spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums in der Bewilligungsbehörde eingegangen sein.

7 Allgemeine Verfahrensvorschriften

7.1 Bundeshaushaltsordnung

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuschüsse sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48, 49, 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

7.2 Auskunft

Der Zuwendungsempfänger hat dem BMWi, der Bewilligungsbehörde oder einem von diesen beauftragten Dritten zur Überprüfung der Mittelverwendung auf Verlangen Einsicht in die die Förderung betreffenden Unterlagen zu gestatten.

Die Bewilligung erfolgt unter der Auflage, dass der Zuwendungsempfänger – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen – alle für die Evaluation des Förderprogramms und für die Weiterentwicklung des Energiedienstleistungsmarkts benötigten Daten dem BMWi und der Bewilligungsbehörde zur Verfügung stellt und an notwendigen Befragungen teilnimmt.

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle zuwendungserheblichen Unterlagen (insbesondere Beraterrechnung, Nachweis der erfolgten Zahlung der Beraterrechnung) mindestens fünf Jahre lang vorzuhalten und im Falle einer Überprüfung vorzulegen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Zuwendung zuzüglich Zinsen kann zurückgefordert werden.

7.3 Subventionsgesetz

Die Zuwendung ist für Unternehmen eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB). Tatsachen, die im Sinne des § 264 StGB subventionserheblich sind, werden von der Bewilligungsbehörde im Antrags- und Verwendungsnachweisverfahren als solche bezeichnet.

7.4 Rechtsanspruch

Auf die Gewährung der Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft und ersetzt die Richtlinie über die Förderung der Energieberatung in Wohngebäuden vor Ort – Vor-Ort-Beratung – vom 29. Oktober 2014 (BAnz AT 12.11.2014 B2); sie ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet. Vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie eingehende Anträge werden gemäß der Richtlinie vom 29. Oktober 2014 behandelt.

Berlin, den 11. Oktober 2017

Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Im Auftrag
Dr. Roger Worm