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Bundesministerium des Innern

Bekanntmachung
eines Vereinsverbots gegen
DawaTeam Islamische Audios,
auch tätig unter dem Namen
DawaTeam LiesFfm

Vom 25. Februar 2013

Gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit den §§ 3 ff. des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) geändert worden ist, erlasse ich folgende Verfügung:

Verfügung
1.
Der Verein „DawaTeam Islamische Audios“ (Islamische Audios), auch tätig unter dem Namen „DawaTeam LiesFfm“, richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung.
2.
Der Verein Islamische Audios ist verboten und wird aufgelöst.
3.
Es ist verboten, Ersatzorganisationen für den Verein Islamische Audios zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
4.
Es ist verboten, Kennzeichen des Vereins Islamische Audios für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden. Dies gilt insbesondere für das auf grau/weißem bzw. schwarzem Untergrund mit weißer Schrift und in rot stilisierten Audioamplituden gehaltene Vereinskennzeichen:
Islamische Audios nutzt als Vereinskennzeichen stilisierte Audioamplituden in roter Farbe. Darunter befindet sich der in weiß gehaltene Schriftzug Islamische Audios vor grau/weißem Hintergrund.Islamische Audios nutzt als Vereinskennzeichen stilisierte Audioamplituden in roter Farbe. Darunter befindet sich der in weiß gehaltene Schriftzug Islamische Audios vor schwarzem Hintergrund.
5.
Das Vermögen des Vereins Islamische Audios wird beschlagnahmt und eingezogen.
6.
Forderungen Dritter gegen den Verein Islamische Audios werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins Islamische Audios darstellen, oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins Islamische ­Audios dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens der Organisation zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger ihre Eigenschaft als Kollaborations- oder Umgehungsforderung im Zeitpunkt ihres Erwerbs kannte.
7.
Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein Islamische Audios deren verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.
8.
Die sofortige Vollziehung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehungsanordnung.
Berlin, den 25. Februar 2013

ÖS II 3 - 619 314/102

Bundesministerium des Innern

Im Auftrag
Kaller