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Bundesministerium für Gesundheit

Erste Verordnung
zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung

Vom 15. Januar 2021

Auf Grund des § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2, Satz 3, 7, 10 und 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 4 Nummer 1 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des Verbands der Privaten Krankenversicherung:

Artikel 1

Die Coronavirus-Testverordnung vom 30. November 2020 (BAnz AT 01.12.2020 V1) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12 wie folgt gefasst:
„§ 12
Vergütung von weiteren Leistungen“.
2.
In § 4 Absatz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe „Nummer 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt.
3.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Als weitere Leistungserbringer im Sinne von Satz 1 Nummer 2 können ausschließlich Ärzte, Zahnärzte, ärztlich oder zahnärztlich geführte Einrichtungen, medizinische Labore oder Apotheken beauftragt werden; Apotheken können nur mit der Durchführung von PoC-Antigen-Tests beauftragt werden.“
b)
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „und in Einrichtungen oder Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 und 4 bis zu 15 PoC-Antigen-Tests pro Monat beschafft und genutzt werden“ durch ein Komma und die Wörter „und in Einrichtungen oder Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 und 4 bis zu 20 PoC-Antigen-Tests pro Monat beschafft und genutzt werden“ ersetzt.
4.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „ärztlichen“ gestrichen.
bb)
In Satz 2 erster Halbsatz wird das Wort „Ärztliche“ gestrichen und werden die Wörter „nach § 12 Absatz 1 und 3“ durch die Wörter „nach § 12 Absatz 1, 2 und 4“ und die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3“ ersetzt.
b)
In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „15. Dezember 2020“ durch die Angabe „1. Februar 2021“ ersetzt.
c)
In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „15. Dezember 2020“ durch die Angabe „1. Februar 2021“ und die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
d)
In Absatz 8 werden die Wörter „in der bis zum 1. Dezember 2020 geltenden Fassung der Coronavirus-Testverordnung“ durch die Wörter „in der am 15. Januar 2021 geltenden Fassung“ ersetzt.
5.
§ 12 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „ärztlichen“ gestrichen.
b)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „berechtigten“ die Wörter „ärztlichen und zahnärztlichen“ eingefügt.
c)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Sofern der nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 als weiterer Leistungserbringer beauftragte Dritte kein ärztlicher oder zahnärztlicher Leistungserbringer ist, beträgt die zu zahlende Vergütung für die Leistungen nach Absatz 1 je Testung 9 Euro.“

d)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
e)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 4“ die Wörter „und von einem nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 als Leistungserbringer beauftragten Dritten, der kein ärztlicher oder zahnärztlicher Leistungserbringer ist,“ eingefügt.
f)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „berechtigten“ die Wörter „ärztlichen und zahnärztlichen“ eingefügt.
6.
In § 13 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „tätigen“ die Wörter „ärztlichen und zahnärztlichen“ eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Januar 2021 in Kraft.

Bonn, den 15. Januar 2021

Der Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn