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vom: 23.02.2015
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
BAnz AT 02.03.2015 B1
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Richtlinie
zur Förderung von Maßnahmen
an Kälte- und Klimaanlagen in Unternehmen
1 Einleitung
1.1 Förderziel
1.2 Anpassungsmaßnahmen
1.3 Zuwendungsgewährung
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Förderfähige Maßnahmen
2.2 Antragsberechtigung
2.3 Allgemeine Verfahrensvorschriften Rechtsgrundlagen
2.4 Auskunftserteilung
2.4.1 Förderverfahren
2.4.2 Monitoring
2.4.3 Subventionsgesetz
2.5 Verpflichtungen
2.6 Förderhöchstgrenzen
2.7 Kumulierbarkeit
2.8 Aufhebung von Zuwendungsbescheiden
3 Fördermaßnahmen und -sätze
3.1 Beratungsmaßnahmen
3.2 Emissionsminderungs-Maßnahmen
3.2.1 Förderbedingungen
3.2.2 Antragstellung und Fristen
3.2.3 Basisförderungen
3.2.4 Bonusförderungen
3.2.5 Inbetriebnahme und Fristen
4 Auszahlung der Fördersumme
4.1 Beratungsmaßnahmen
4.2 Verwendungsnachweise
5 Bewilligungsbehörde
5.1 Antragsverfahren, behördliche Genehmigungen
5.2 Reihenfolge der Beratung und Prüfung
5.3 Energieeffizienz-Ausweis
6 Anwendungsbestimmungen
Anhang
1 Einleitung
1.1 Förderziel
Die Bundesregierung hat sich in ihrem Energiekonzept anspruchsvolle klima- und energiepolitische Ziele gesetzt. So sollen die Treibhausgasemissionen bis 2020 gegenüber 1990 um 40 % und bis 2050 um 80 bis 95 % gemindert werden. Bis 2020 sollen 20 % Primär- und 10 % Elektroenergie gegenüber 2008 eingespart werden. Dazu kann die Kälte- und Klimatechnik durch Steigerung der Energieeffizienz sowie durch Reduzierung des Kältebedarfs und der Kältemittelemissionen einen wichtigen Beitrag leisten.
Zur Erreichung der Ziele des Energiekonzepts bedarf es Anreize, die dafür verfügbaren Technologien zu nutzen. Deshalb wird der stärkere Einsatz von Klimaschutz-Technologien in der Kälte- und Klimatechnik durch Beratung und durch Investitionszuschüsse nach Maßgabe dieser Richtlinie und nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) im Wege der Projektförderung gefördert. Ein weiteres Förderziel ist, durch Investitionsanreize den Absatz von Technologien im Markt zu stärken, so die Kosten zu senken und die Wirtschaftlichkeit zu verbessern. Mit einer zusätzlichen Bonusförderung für die gleichzeitige Bereitstellung von Abwärme aus Kälteanlagen gibt es besondere Anreize für die Marktentwicklung.
1.2 Anpassungsmaßnahmen
Im Interesse der Zielsetzungen des Förderprogramms werden die Fördersätze, technische Anforderungen und Umweltstandards der Richtlinie ständig überprüft. Notwendige Anpassungen an die Marktentwicklung, insbesondere eine Änderung bei den Fördersätzen und der Anforderungskriterien für die Förderung, erfolgen zum Jahresende, bei dringendem Novellierungsbedarf auch zu anderen Zeitpunkten.
1.3 Zuwendungsgewährung
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Beratungs- oder Investitionszuschüsse besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Förderfähige Maßnahmen
Förderfähig sind Beratungs- und Emissionsminderungs-Maßnahmen:
- a)
-
die Erhebung von Daten für die Erteilung eines Energieeffizienz-Ausweises einer bestehenden Kälte- und Klimaanlage durch einen Sachkundigen, die den Energieeffizienz-Ausgangszustand sowie Komponenten und Systeme zur Steigerung der Energieeffizienz einer Kälte- oder Klimaanlage beinhalten für die nachfolgenden unter den Buchstaben b bis e genannten Maßnahmen;
- b)
-
Maßnahmen an Kompressions-Kälteanlagen mit einer elektrischen Antriebsleistung der oder des Verdichter(s) von mindestens 5 kW und höchstens 150 kW;
- c)
-
Maßnahmen an Kompressions-Klimaanlagen mit einer elektrischen Antriebsleistung des oder der Verdichter von mindestens 10 kW und höchstens 150 kW;
- d)
-
Maßnahmen an Sorptionskälte- und -klimaanlagen mit einer Kälteleistung von mindestens 5 kW und höchstens 500 kW;
- e)
-
Maßnahmen zur Nutzung der Abwärme aus Produktionsprozessen und Kälteanlagen (Bonusförderung).
2.2 Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind Unternehmen. Nicht erfasst sind dabei gemeinnützige Vereine, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen und gemeinnützige Stiftungen ohne Gewinnerzielungsabsicht.
Der Antragsteller ist
- a)
-
entweder Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstückes, auf dem die Anlage sich befindet oder
- b)
-
ein vom Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstückes beauftragtes Energiedienstleistungsunternehmen (Kontraktor).
Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine Vermögensauskunft gemäß § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabeordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
2.3 Allgemeine Verfahrensvorschriften Rechtsgrundlagen
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind. Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs ergibt sich aus §§ 91, 100 BHO. Die Förderung kann nicht an Unternehmen gewährt werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, und an Unternehmen in Schwierigkeiten (Artikel 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung [AGVO] (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union)).
Erhaltene Förderungen werden gemäß Artikel 9 AGVO veröffentlicht und können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der EU-Kommission geprüft werden.
2.4 Auskunftserteilung
2.4.1 Förderverfahren
Den Beauftragten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten.
Der Antragsteller muss sich im Antrag auf eine Zuwendung damit einverstanden erklären, dass
- a)
-
das BMUB dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages und danach auf Verlangen auch anderen Ausschüssen des Deutschen Bundestages im Einzelfall Namen des Antragstellers, Höhe und Zweck der Investitionszuwendung in vertraulicher Weise bekannt gibt, sofern der Haushaltsausschuss dies beantragt;
- b)
-
zum Zwecke einer Evaluierung vom BMUB oder dessen Beauftragten Einsicht in dafür erforderliche Unterlagen des Förderverfahrens genommen werden kann.
2.4.2 Monitoring
Zusätzlich stellt der Antragsteller dem Zuwendungsgeber für ein regelmäßiges Monitoring über einen Zeitraum von fünf Jahren nach Inbetriebnahme jährlich die Betriebsdaten (Elektroenergieverbrauch, Leistungsspitzen, nachgefüllte Kältemittelmengen) zur Verfügung. Die Daten dienen der Ermittlung des Status der Umsetzung der Richtlinie sowie der erzielten Effekte. Damit sollen Qualitätsstandards bei geförderten Anlagen dokumentiert und weiterentwickelt sowie Kriterien für etwaige Programmanpassungen gemäß Nummer 1.2 erarbeitet werden.
Außerdem übermittelt der Antragsteller dem Zuwendungsgeber nach Erteilung des Energieeffizienz-Ausweises per E-Mail ein Digital-Foto der geförderten Anlage.
Die Bewilligung eines Förderantrags kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Übermittlung dieser Daten an eine vom BMUB beauftragte Organisation zusichert und sich bereit erklärt, auf Nachfrage zusätzliche Auskünfte zu geben. Für die Auswertung des Förderprogramms ist vom Antragsteller eine gültige E-Mail-Adresse anzugeben.
2.4.3 Subventionsgesetz
Die Angaben zur Antragsberechtigung und zum Verwendungszweck sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.
2.5 Verpflichtungen
Die Anlagen müssen sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Sie sind nach Inbetriebnahme mindestens fünf Jahre zweckentsprechend zu betreiben. Innerhalb dieses Zeitraumes darf eine geförderte Anlage – unter Maßgabe der Verhältnismäßigkeit – nicht stillgelegt oder nur dann veräußert werden, wenn
- a)
-
der entsprechende Weiterbetrieb der Anlage bis zum Ablauf der oben angegebenen fünf Jahre nachgewiesen wird;
- b)
-
der neue Eigentümer in die Rechtsbeziehungen zwischen dem Zuwendungsempfänger und dem BAFA vollständig eintritt und dies unverzüglich meldet.
2.6 Förderhöchstgrenzen
Die Höhe der Förderung richtet sich nach Nummer 3.2 der Richtlinie. Sofern sie die nach europäischen Beihilferegelungen zulässigen Förderhöchstgrenzen überschreitet, wird sie entsprechend gekürzt.
Die Förderung unterliegt der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis“-Beihilfen („De-Minimums-Regel“), sofern die Höhe der Förderung nach Nummer 3.2 der Richtlinie zusammen mit anderen Fördermitteln aus diesem und anderen Förderprogrammen, die das begünstigte Unternehmen in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den zwei vorausgegangenen Steuerjahren erhalten hat, nicht die De-Minimis-Grenze von 200 000 € übersteigt.
Sollte die De-Minimis-Grenze von 200 000 € Gesamtförderung im oben genannten Zeitraum von drei Steuerjahren übertroffen werden, ist eine Förderung nur möglich, wenn die Kriterien nach der AGVO eingehalten werden. In diesem Fall erfolgt eine Förderung nach Artikel 38 AGVO (Investitionsbeihilfen für Energieeffizienzmaßnahmen).
Dabei gelten folgende Grenzen: Die Beihilfeintensität darf 30 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Bei Beihilfen für kleine Unternehmen kann die Beihilfeintensität jedoch um 20 Prozentpunkte, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.
Die beihilfefähigen Kosten werden ohne Berücksichtigung der operativen Gewinne und der operativen Kosten berechnet.
2.7 Kumulierbarkeit
Die Förderungen nach dieser Richtlinie sind untereinander und mit anderen Förderungen kumulierbar,
- a)
-
soweit das Zweifache der Förderung aus diesem Förderprogramm für jede geförderte Anlage und
- b)
-
die beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen insgesamt
nicht überschritten werden.
Vergütungsansprüche nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) werden nicht als Förderung angerechnet. Antragsteller sind verpflichtet, im Antrag diesbezügliche Auskünfte zu erteilen.
Zinsverbilligte Darlehen, für die ein Subventionswert nicht berechenbar ist, bleiben unberücksichtigt.
2.8 Aufhebung von Zuwendungsbescheiden
Neben den Aufhebungsgründen der §§ 48 bis 49a VwVfG kann ein Zuwendungsbescheid nachträglich aufgehoben werden und die Fördersumme zurückgefordert werden, wenn die zuständige Landesbehörde dem BAFA angezeigt hat, dass gegen den Betreiber einer geförderten Anlage ein Bußgeld wegen Verstoßes gegen die Anforderungen des § 3 Absatz 1 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung verhängt worden ist und alle Rechtsbehelfe bzw. Rechtsmittel gegen die Verhängung des Bußgeldes ausgeschöpft sind.
Die Aufhebung des Zuwendungsbescheides ist nur innerhalb eines Jahres nach Erlass des Bußgeldbescheides möglich.
3 Fördermaßnahmen und -sätze
3.1 Beratungsmaßnahmen
Die Beratungsmaßnahmen geben bei bestehenden Anlagen Auskunft über den IST- und PLAN-Zustand der Energieeffizienz einer Kälte- oder Klimaanlage:
- a)
-
Dazu erhebt ein Sachkundiger unter Verwendung des elektronischen Formblattes „Datenerhebung sowie Bewertung der Energieeffizienz“ (Muster siehe Anhang 1) die IST-Daten zur kälte- und klimatechnischen Klassifizierung, zur elektrischen Antriebsleistung sowie zur Ausrüstung mit Komponenten und Systemen einer bestehenden Anlage.
- b)
-
Auf der Grundlage der Datenerhebung erarbeitet der Sachkundige ein Sanierungs-Konzept zur Steigerung der Energieeffizienz und trägt die Ergebnisse als PLAN-Daten in das elektronische Formblatt ein (Muster siehe Anhang 1).
- c)
-
Zusätzlich erstellt der Sachkundige ein Rohrleitungs- und Instrumentenfließbild der Anlage.
- d)
-
Beim Sachkundigen muss es sich um einen Meister, Techniker oder Ingenieur mit fundierten Kenntnissen der Kältetechnik und mindestens dreijähriger einschlägiger Berufserfahrung handeln. In Einzelfällen ist auch die Anerkennung von Kälteanlagenbauergesellen möglich, sofern eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der Kältetechnik nachgewiesen wird. Nachweise über Sachkunde, Sachkundelehrgänge und Berufserfahrung werden bei dem BAFA eingereicht. Anschließend wird über die Zulassung entschieden.
- e)
-
Der Fördersatz für die Beratungsmaßnahmen beträgt 80 % der in Rechnung gestellten Kosten, maximal jedoch 1 000 €.
3.2 Emissionsminderungs-Maßnahmen
Die Förderung von Emissionsminderungs-Maßnahmen sind Zuschüsse für Technologien, die dem Stand der Technik entsprechen, marktverfügbar sind und die eine Minderung der gesamten Treibhausgas-Emissionen von Kälte- und Klimaanlagen bewirken.
3.2.1 Förderbedingungen
- a)
-
Für die vollständige Anlage wird zum Zwecke des für einen Zeitraum von fünf Jahren durchzuführenden Monitorings ein Elektroenergie-Messgerät installiert, das gleichzeitig mit der geförderten Anlage in Betrieb genommen wird und dessen technische Spezifikation hinsichtlich der Erfassung und Aufzeichnung der wichtigsten Messgrößen von der Bewilligungsbehörde definiert ist.
- b)
-
Es wird der Nachweis eines Wartungsvertrages über einen Zeitraum von fünf Jahren für die regelmäßige Wartung der Kälteanlage durch einen Fachbetrieb oder der Nachweis einer entsprechenden firmeninternen Wartung erbracht, die von einem Meister, Techniker oder Ingenieur der Kältetechnik durchgeführt, überwacht und bestätigt worden ist.
- c)
-
Der thermische Antrieb von Sorptionsanlagen muss über eine vorhandene Abwärmequelle (z. B. ein BHKW, Solaranlage, Fern- oder Nahwärme oder eine sonstige Sekundärwärmequelle) betrieben werden; der Leistungsbedarf aller elektrisch angetriebenen Zusatzverbraucher, mit Ausnahme der Kaltwasserverteilung, darf 10 % der bereitgestellten Kälteleistung nicht übersteigen. Das Erfordernis Wartungsvertrag entfällt.
- d)
-
Für Neuanlagen erstellt ein Sachkundiger unter Verwendung des Formblattes „Datenerhebung sowie Bewertung der Energieeffizienz“ (Muster siehe Anhang 1) ein PLAN-Gutachten zur Energieeffizienz, aus dem hervorgeht, wie eine hohe Energieeffizienz der Anlage erreicht werden soll.
- e)
-
Zusätzlich erstellt der Sachkundige ein Rohrleitungs- und Instrumentenfließbild der Anlage.
- f)
-
Nicht förderfähig sind gebrauchte Komponenten oder Versuchsanlagen.
- g)
-
Förderfähig sind alle Komponenten und Systeme des Kältemittelkreislaufs sowie Kühlmittelleitungen für Wasser und Sole.
- h)
-
Die Förderhöchstgrenze für die Summe aller Fördertatbestände nach dieser Richtlinie beträgt 100 000 €.
3.2.2 Antragstellung und Fristen
Für die Antragstellung sind die vom BAFA vorgeschriebenen elektronischen Formulare zu verwenden.
- a)
-
Anträge auf Förderung von Beratungsmaßnahmen nach Nummer 3.1 Buchstabe a bis c sind innerhalb von 6 Monaten nach deren Durchführung zu stellen. Die Antragsfrist gilt als Ausschlussfrist gemäß § 32 Absatz 5 VwVfG. Der Antrag ist unter Verwendung des Formblatts „Datenerhebung sowie Bewertung der Energieeffizienz“ (Muster siehe Anhang 1) mit Originalunterschrift zusammen mit dem Nachweis über die in Rechnung gestellten Kosten zu stellen.
- b)
-
Im Falle aller sonstigen Maßnahmen darf mit dem Vorhaben nicht vor der Antragstellung begonnen worden sein. Maßgeblich ist das Eingangsdatum des Antrags beim BAFA. Als Vorhabensbeginn gilt der rechtsgültige Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages.
- c)
-
Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. Ebenso kann mit der Realisierung aller Maßnahmen unabhängig von einem erteilten Zuwendungsbescheid begonnen werden.
3.2.3 Basisförderungen
Förderfähig sind Maßnahmen zur Sanierung von Bestandsanlagen mit folgenden Fördersätzen:
- a)
-
15 % der Nettoinvestitionskosten, wenn der Energieeffizienz-Status gemäß Nummer 3.1 Buchstabe d mindestens einen Wert von 85 % der Maximalpunktzahl ergibt und Kältemittel mit einem GWP < 2 500 verwendet werden;
- b)
-
20 % der Nettoinvestitionskosten, wenn der Energieeffizienz-Status gemäß Nummer 3.1 Buchstabe d mindestens einen Wert von 85 % der Maximalpunktzahl ergibt und halogenfreie Kältemittel verwendet werden;
Förderfähig sind Neuanlagen mit folgenden Fördersätzen:
- c)
-
20 % der Nettoinvestitionskosten, wenn der Energieeffizienz-Status gemäß Nummer 3.2.1 Buchstabe d einen Wert von mindestens 95 % der Maximalpunktzahl ergibt und halogenfreie Kältemittel verwendet werden;
- d)
-
25 % der Nettoinvestitionskosten, wenn Sorptionskälteanlagen eingesetzt werden.
Die maximale Basisförderung beträgt 100 000 €. Im Übrigen gelten die Grenzen nach den Nummern „2.6 Förderhöchstgrenzen“ und „2.7 Kumulierbarkeit“.
Dabei sind „Bestandsanlagen“ an einem Standort bereits bestehende Anlagen, die im Sinne dieser Richtlinie saniert werden. „Neuanlagen“ sind Anlagen, die an einem Standort errichtet werden, an dem bisher keine Anlagen vorhanden waren. Ebenfalls um eine Neuanlage handelt es sich, wenn an einem Standort, an dem bereits ein Kältebedarf vorhanden war, die bestehende Anlage in Gänze demontiert wird und hierbei auch sämtliche Leitungen, Installationen und Komponenten der bestehenden Kälteanlage erneuert werden.
Mehrere unmittelbar miteinander verbundene Kältekreisläufe an einem Standort gelten als eine Anlage, soweit sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Dauerbetrieb genommen worden sind.
3.2.4 Bonusförderungen
Wenn eine Basisförderung bewilligt wurde, sind Maßnahmen zur Nutzung von Abwärme aus Produktionsprozessen und Kälteanlagen (z. B. mittels Wärmepumpen) mit dem Zweck der Bereitstellung von Prozess- und Heizwärme ebenfalls förderfähig.
Über die Bonusförderung wird auf formlosen, jedoch detaillierten Antrag entschieden.
Die Fördersätze betragen:
- a)
-
15 % der Nettoinvestitionskosten für Wärmeübertrager;
- b)
-
20 % der Nettoinvestitionskosten für Wärmepumpen, wenn Kältemittel mit einem GWP < 2 500 verwendet werden;
- c)
-
25 % der Nettoinvestitionskosten für Wärmepumpen, wenn halogenfreie Kältemittel verwendet werden.
Die maximale Bonusförderung beträgt 50 000 €. Im Übrigen gelten die Grenzen nach den Nummern „2.6 Förderhöchstgrenze“ und „2.7 Kumulierbarkeit“.
Die erneute Beantragung einer Bonusförderung ist nach bereits gewährter Basis- und Bonusförderung nur noch ein weiteres Mal und nur innerhalb eines Jahres nach dem Erstantrag möglich.
3.2.5 Inbetriebnahme und Fristen
- a)
-
Die Anlage muss innerhalb von neun Monaten nach Antragstellung betriebsbereit installiert sein. Eine Verlängerung ist möglich, wenn sie schriftlich vor Ablauf des Zeitraums beantragt wird.
- b)
-
Alle erforderlichen Unterlagen sind innerhalb von zwei Monaten nach betriebsbereiter Installation der Anlage bzw. nach Inbetriebnahme beim BAFA einzureichen.
4 Auszahlung der Fördersumme
4.1 Beratungsmaßnahmen
Die Auszahlung der Fördersumme durch das BAFA erfolgt nach Einreichung der erhobenen Daten entsprechend Nummer 3.1 Buchstabe a bzw. Nummer 3.2.1 Buchstabe d für den Energieeffizienz-Ausweis sowie der Sachkundigen-Rechnung.
4.2 Verwendungsnachweise
Die Auszahlung der nicht rückzahlbaren Zuschüsse sowie die Erteilung des Energieeffizienz-Ausweises, der den tatsächlichen Zustand nach abgeschlossener Sanierung oder Neubau einer Anlage wiedergibt, erfolgt nach Abschluss der Prüfung folgender Unterlagen:
- a)
-
Nachweis der (Wieder-)Inbetriebnahme mit Angabe des Datums der Anlage einschließlich des Elektroenergiezählers;
- b)
-
Nachweis über die von einem Fachbetrieb im Sinne des Umsatzsteuergesetzes in Rechnung gestellten Kosten (Rechnung);
- c)
-
Kurzdokumentation der sanierten bzw. neuen Anlage gemäß Anhang 3 und ein Rohrleitungs- und Instrumentenfließbild;
- d)
-
Nachweis eines Wartungsvertrages (außer bei Sorptionskältemaschinen);
- e)
-
Erklärung des Antragstellers über die Inanspruchnahme sonstiger öffentlicher Mittel;
- f)
-
Lieferungs- und Leistungsvertrag.
5 Bewilligungsbehörde
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
bzw. Postfach 51 60
65726 Eschborn
Internet: http://www.bafa.de
E-Mail: kki@bafa.bund.de
5.1 Antragsverfahren, behördliche Genehmigungen
Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über die vom BAFA im Internet (www.bafa.de) zur Verfügung gestellten elektronischen Antragsformulare.
Der Zuwendungsbescheid wird erst nach vollständiger Antragsprüfung und nach der Inbetriebnahme der Anlage erteilt. Soweit für Maßnahmen behördliche Genehmigungen erforderlich sind, sind diese auf Verlangen vorzulegen. Die Einzelheiten der Antragsstellung regelt ein Merkblatt des BAFA.
5.2 Reihenfolge der Bearbeitung und Prüfung
Die Zuwendungsbescheide werden, getrennt nach den Maßnahmen, in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge vom BAFA erteilt.
Zur Überprüfung der in diesem Förderverfahren gemachten Angaben nimmt das BAFA im Einzelfall Vor-Ort-Prüfungen vor.
5.3 Energieeffizienz-Ausweis
Der Energieeffizienz-Ausweis ist an geeigneter Stelle für den Publikumsverkehr sichtbar auszuhängen.
6 Anwendungsbestimmungen
Diese Richtlinie tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger am 2. März 2015 in Kraft. Sie ist auf ab dem Tage ihrer Bekanntmachung eingegangene Anträge anzuwenden.
Die Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen an Kälte- und Klimaanlagen in Unternehmen vom 16. Dezember 2013 (BAnz AT 10.01.2014 B3) wird hierdurch ersetzt. Ihre Gültigkeit ist bis zum 31. Dezember 2015 begrenzt. Änderungen bleiben vorbehalten.
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Berthold Goeke



Kurzdokumentation Energieeffizienzmaßnahmen
Die getroffene Auswahl und Anordnung von Komponenten und Systemen ist für jedes der vier Hauptsysteme kurz darzulegen. Falls die Verwendung von energieeffizienten Komponenten nicht möglich war, ist dies ebenfalls zu begründen.
1 Verdichter
2 Verflüssiger/Gaskühler
3 Verdampfer
4 Gesamtsystem
Erläuterungen zu den Anhängen 1 bis 3
Auf den vorhergehenden Seiten sind Muster von Dokumenten wiedergegeben: zwei Formblätter werden im Rahmen der elektronischen Antragstellung vom BAFA online zur Verfügung gestellt; der Energieeffizienz-Ausweis wird vom BAFA erteilt.
Anhang 1
Im Formblatt „Datenerhebung sowie Bewertung der Energieeffizienz“ sind anlagenspezifisch Energieeffizienzpunkte für die vier verschiedenen Hauptsysteme einer Kälte- bzw. Klimaanlage vorgegeben.
- –
-
Der Sachkundige trägt für den IST-Zustand der zu sanierenden und den PLAN-Zustand der sanierten bzw. der neuen Anlage Energieeffizienzpunkte gemäß der technischen Ausgestaltung in die entsprechenden Felder des Formblatts gemäß Nummer 3.1 Buchstabe a und b bzw. 3.2.1 Buchstabe d ein.
- –
-
Außerdem übermittelt er ein Rohrleitungs- und Instrumentenfließbild gemäß Nummer 3.1 Buchstabe c bzw. 3.2.1 Buchstabe e.
- –
-
Können bestimmte Effizienzkomponenten nicht genutzt werden oder trägt ihre Verwendung nicht zur Steigerung der Effizienz bei, ist das zu begründen.
- –
-
Das BAFA überprüft die erhobenen Daten, korrigiert gegebenenfalls und erteilt auf der Grundlage des Sachkundigen-Gutachtens, der Kurzdokumentation gemäß Anhang 3 sowie des Rohrleitungs- und Instrumentenfließbildes einen Energieeffizienz-Ausweis.
Anhang 2
Der vom BAFA erteilte Energieeffizienz-Ausweis enthält auf einer Seite die wesentlichen technischen Daten sowie eine zahlenmäßige und grafische Darstellung des Energieeffizienz-Status. Der Ausweis ist gemäß Nummer 5.3 der Förderrichtlinie an geeigneter Stelle für den Publikumsverkehr sichtbar auszuhängen.
Anhang 3
Der Sachkundige erstellt gemäß Nummer 4.2 Buchstabe c neben dem Rohrleitungs- und Instrumentenfließbild eine Kurzdokumentation der Energieeffizienzmaßnahmen für die sanierte bzw. die neue Anlage.