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Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrags für das Bäckerhandwerk und das Konditorenhandwerk

Vom 2. Februar 2024

Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), dessen Absatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der

Tarifvertrag über Ausbildungsvergütungen für Auszubildende (Lehrlinge) des Bäckerhandwerks der Bundesrepublik Deutschland vom 13. Juli 2023

– kündbar mit einer Frist von einem Monat, erstmals zum 28. Februar 2025 –

abgeschlossen zwischen dem Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e. V., Neustädtische Kirchstraße 7a, 10117 Berlin, einerseits, und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Hauptverwaltung, Haubachstraße 76, 22765 Hamburg, andererseits,

mit Wirkung vom 1. August 2023,

für § 5 des Tarifvertrags jedoch mit Wirkung vom 29. September 2023,

mit der weiter unten bezeichneten Maßgabe für allgemeinverbindlich erklärt.

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich: für die Bundesrepublik Deutschland
fachlich: für alle Betriebe des Bäckerhandwerks, in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg auch für die Betriebe des Konditorenhandwerks
persönlich: für alle Auszubildenden (Lehrlinge), die in den erfassten Betrieben beschäftigt sind

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags ergeht mit folgender Maßgabe:

Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Der Tarifvertrag ist in der Anlage abgedruckt.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie Übersendungsporto) verlangen.

Berlin, den 2. Februar 2024

IIIa6-31241-Ü-13b/25

Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil
Anlage

Tarifvertrag über Ausbildungsvergütungen für Auszubildende (Lehrlinge)
des Bäckerhandwerks der Bundesrepublik Deutschland
vom 13. Juli 2023

§ 1

Geltungsbereich

a) räumlich: Für die Bundesrepublik Deutschland
b) fachlich: Für alle Betriebe des Bäckerhandwerks, in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg auch für die Betriebe des Konditorenhandwerks
c) persönlich: Für alle Auszubildenden (Lehrlinge)1, die in den unter Buchstabe b) fallenden Betrieben beschäftigt sind
§ 2

Ausbildungsvergütung

Der Auszubildende (Lehrling), der aufgrund eines Berufsausbildungsvertrages ausgebildet wird, erhält für die Dauer der Ausbildung eine Vergütung. Die Ausbildungsvergütung beträgt monatlich brutto für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

ab 1. August 2023:    
im 1. Ausbildungsjahr  860 Euro,  
im 2. Ausbildungsjahr  945 Euro,  
im 3. Ausbildungsjahr 1085 Euro,  
ab 1. Januar 2025:    
im 1. Ausbildungsjahr  930 Euro,  
im 2. Ausbildungsjahr 1015 Euro,  
im 3. Ausbildungsjahr 1155 Euro.  

Sie ist spätestens am letzten Werktag des Monats zu zahlen.

Wird aufgrund einer fachlichen Vorbildung oder einer Anrechnung nach der Anrechnungsverordnung (z.B. Besuch einer Berufsfachschule oder Teilnahme an einem Berufsgrundbildungsjahr) die Ausbildung verkürzt, so gilt in Bezug auf die Vergütung der Zeitraum, um den die Ausbildung gekürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit. Der Auszubildende (Lehrling) hat Anspruch auf die entsprechend höhere Vergütung.

Erfolgt die Kürzung der Ausbildungszeit dagegen wegen eines anderen Tatbestandes (z.B. wegen Mittlerer Reife oder Abitur), so besteht der normale Vergütungsanspruch, also zunächst auf Vergütung für das 1. Ausbildungsjahr.

Wird die regelmäßige Ausbildungszeit aus Gründen, die in der Person des Auszubildenden (Lehrlings) liegen, verlängert, so ist während des Zeitraumes der Verlängerung die Vergütung des letzten regelmäßigen Ausbildungs­abschnittes zu zahlen.

Wird aus Gründen, die der Ausbildende in der betrieblichen Ausbildung zu vertreten hat, das Ausbildungsverhältnis verlängert, so ist der Lohn bzw. das Gehalt (Geselle, Verkäufer, Bürokraft) der Eingangsstufe des jeweiligen Tarif­vertrages zu zahlen.

§ 3

Inflationsausgleichsprämie

Zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise und der damit zusammenhängenden zusätzlichen Belastungen erhalten Auszubildende zusätzlich zur geschuldeten Ausbildungsvergütung eine steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie gemäß § 3 Nr. 11c EStG und § 1 SvEV nach den folgenden Regelungen:

1.
Die Inflationsausgleichsprämie erhalten Auszubildende, die zwischen 01.08.2023 und 31.12.2024 an den jeweiligen Auszahlungstagen in einem Ausbildungsverhältnis stehen. Auszubildende, deren Ausbildungsverhältnis zwischen 01.08.2023 und 31.12.2024 beginnt oder endet, erhalten die Prämie in den Monaten, in denen das Ausbildungsverhältnis besteht.
2.
Die Auszahlung der Prämie erfolgt monatlich in Höhe von jeweils 50,00 Euro mit der jeweiligen Monatsabrechnung; Auszubildende in Teilzeit erhalten diese Prämie anteilig entsprechend ihrer wöchentlichen Ausbildungszeit.
3.
Der Ausbildungsbetrieb macht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen von einer steuer- und sozialversicherungsfreien Auszahlung Gebrauch.
4.
Sollte der Ausbildungsbetrieb bereits auf betrieblicher Ebene oder aufrgrund eines anderen Tarifvertrages Leistungen gemäß § 3 Nr. 11c EStG an die Auszubildenden erbracht haben oder erbringen, reduziert sich die nach diesem Tarifvertrag zu leistende Inflationsausgleichsprämie in diesen Fällen insoweit, dass die Gesamtsumme der Leistungen gemäß § 3 Nr. 11c EStG den Betrag von 3.000 Euro pro Auszubildenden nicht übersteigt.
§ 4

Unterkunft und Verpflegung

Erhält der Auszubildende (Lehrling) Unterkunft und Verpflegung im Betrieb, so können diese Sachleistungen in Höhe der nach der jeweils gültigen Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 % der Bruttovergütung hinaus; dem Auszubildenden müssen nach der Anrechnung mindestens noch 25 % der Ausbildungsvergütung ausgezahlt werden.

§ 5

Mobilitätszuschuss

Die Auszubildenden haben ab dem 01.09.2023 zusätzlich zur geschuldeten Ausbildungsvergütung Anspruch auf einen Zuschuss für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen ihrer Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte, der überbetrieblichen Ausbildungsstätte sowie der Berufsschule in Höhe von 29,00 Euro monatlich nach Maßgabe der folgenden Regelungen:

1.
Wird vom Verkehrsverbund oder vom Verkehrsbetrieb, in dessen Einzugsgebiet die Ausbildungsstätte liegt, ein 29-Euro-ÖPNV-Ticket angeboten, werden den Auszubildenden ab dem 01.09.2023 die tatsächlich entstandenen monatlichen Kosten des Ticktets vom jeweiligen Ausbildungsbetrieb erstattet. Voraussetzung ist die Vorlage eines entsprechenden Nachweises der tatsächlich entstandenen Kosten seitens des Auszubildenden gegenüber dem Ausbildungsbetrieb.
2.
Wird vom Verkehrsverbund oder vom Verkehrsbetrieb, in dessen Einzugsgebiet die Ausbildungsstätte liegt, ein 29-Euro-ÖPNV-Ticket nicht angeboten, erhalten die Auszubildenden ab dem 01.09.2023 vom jeweiligen Ausbildungsbetrieb einen Mobilitätszuschuss entweder zu den tatsächlich entstandenen monatlichen Kosten für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte, der überbetrieblichen Ausbildungsstätte sowie der Berufsschule oder zu den tatsächlich entstandenen Kosten eines Deutschland-Tickets, jeweils maximal bis zu einer Höhe von 29,00 Euro pro Monat. Voraussetzung ist die Vorlage eines entsprechenden Nachweises der tatsächlich entstandenen Kosten seitens des Auszubildenden gegenüber dem Ausbildungsbetrieb.
§ 6

Arbeitszeit

Die Ausbildungszeit der Auszubildenden (Lehrlinge) richtet sich nach der tariflichen Arbeitszeit für Arbeitnehmer auf Landesebene und den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 7

Mehrarbeit/Nachtarbeit

1.
Mehrarbeit ist für jugendliche Auszubildende (Lehrlinge), außer im Falle des § 8 Absatz 2 und in Notfällen gemäß § 21 des Jugendarbeitsschutzgesetzes, verboten. Die in diesen Fällen zulässige Mehrarbeit ist durch Freizeit entsprechend den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes auszugleichen.
2.
Mehrarbeit von Auszubildenden (Lehrlinge) nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist die über die wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 hinausgehende Arbeitszeit. Bis zu 8 Mehrarbeitsstunden innerhalb eines Quartals können zuschlagsfrei in Freizeit ausgeglichen werden. Jeweils zum 31.03., 30.06, 30.09. und 31.12. sind alle bis dahin aufgelaufenen Mehrarbeitsstunden durch Freizeit auszugleichen, wenn das nicht erfolgt, mit folgendem Zuschlag zu bezahlen:
im 1. Ausbildungsjahr 2,00 Euro
im 2. Ausbildungsjahr 2,50 Euro
im 3. Ausbildungsjahr 3,00 Euro
Die Berechnung der Gesamtvergütung für jede Mehrarbeitsstunde, die nicht in Freizeit ausgeglichen wird, erfolgt nach folgender Formel:
monatliche Ausbildungsvergütung nach § 2 geteilt durch tarifliche Arbeitszeit nach § 6 plus Mehrarbeitszuschlag nach § 7
3.
Für Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist ebenfalls der unter § 7 Absatz 2 festgelegte Zuschlag und beim Zusammentreffen mit Mehrarbeit sind folgende Zuschläge zu bezahlen:
im 1. Ausbildungsjahr 4,00 Euro
im 2. Ausbildungsjahr 5,00 Euro
im 3. Ausbildungsjahr 6,00 Euro
4.
Wird ein Auszubildender (Lehrling) nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vor 4 Uhr beschäftigt, so erhält er für jede Nachtarbeitsstunde neben der Ausbildungsvergütung den unter § 7 Absatz 2 festgelegten Zuschlag. Handelt es sich bei der Nachtarbeit zugleich um Mehrarbeitsstunden und/oder Arbeit an Sonn- oder Feiertagen, so erhält der Auszubildende (Lehrling) den in § 7 Absatz 3 festgelegten Zuschlag für den Fall des Zusammentreffens von Mehrarbeit und Arbeit an Sonn- oder Feiertagen.

§ 8

Ausschlussfrist

Ansprüche auf Zuschläge für Mehrarbeit entsprechend § 7 sind innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Abrechnung der Ausbildungsvergütung schriftlich geltend zu machen, alle übrigen gegenseitigen Ansprüche 3 Monate seit ihrer Entstehung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung dieser Ansprüche ausgeschlossen.

Der Ablauf dieser Ausschlussfrist ist bei Arbeitsunfähigkeit und Urlaub des Auszubildenden (Lehrlings) bis zum Tage der Wiederaufnahme der Ausbildung gehemmt.

§ 9

Schlussbestimmungen

1.
Im Übrigen gelten für die Auszubildenden (Lehrlinge) die Bestimmungen der jeweiligen Tarifverträge auf Landesebene.
2.
Bisher gezahlte oder vereinbarte höhere Ausbildungsvergütungen dürfen nicht gekürzt, sonstige bessere Bedingungen nicht verschlechtert werden.
3.
Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. August 2023 in Kraft. Sie kann mit einer Frist von einem Monat erstmals zum 28. Februar 2025 gekündigt werden. Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen für Auszubildende (Lehrlinge) des Bäckerhandwerks der Bundesrepublik Deutschland vom 22. Dezember 2020 außer Kraft.
4.
Die Tarifpartner verpflichten sich, im zweiten Halbjahr 2024 über einen Neuabschluss einer Vereinbarung zum 1. März 2025 zu verhandeln. Bis zum Neuabschluss einer Vereinbarung gilt diese weiter.
5.
Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen darüber, dass die Allgemeinverbindlichkeit dieses Tarifvertrages rückwirkend zum 1. August 2023 beantragt wird.

1
Die in diesem Tarifvertrag verwendeten Sammelbezeichnungen wie etwa Auszubildender, Lehrling, Ausbildender, Geselle, Verkäufer gelten für Frauen, Männer sowie Personen, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, gleichermaßen und sind deshalb als geschlechtsneutral anzusehen.