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Bundesministerium für Gesundheit

Verordnung
zur Änderung der Verordnung zum Anspruch
auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens
einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Vom 31. Juli 2020

Auf Grund des § 20i Absatz 3 Satz 2 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen:

Artikel 1

Die Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 8. Juni 2020 (BAnz AT 09.06.2020 V1) wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Asymptomatische Personen, die sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, haben unbeschadet des Anspruchs nach den Absätzen 1 und 2 Anspruch auf Testung für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb von 72 Stunden nach der Einreise. Der Anspruch umfasst das Gespräch im Zusammenhang mit der Testung sowie die Entnahme von Körpermaterial, die Leistungen der Labordiagnostik und bei Bedarf die Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses über das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.“

2.
§ 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4

Testungen zur Verhütung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2

(1) Asymptomatische Personen können im Rahmen von Maßnahmen nach Absatz 2 getestet werden, um die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu verhüten. Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 ist die jeweilige epidemiologische Lage vor Ort zu berücksichtigen.

(2) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 sind:

1.
Testung asymptomatischer Personen,
a)
die in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes ambulant operiert werden sollen,
b)
die in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes oder in Rehabilitationseinrichtungen aufgenommen werden oder
c)
deren Pflege und Betreuung nach einer stationären Behandlung von Einrichtungen oder Unternehmen nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 übernommen wird,
2.
Testung asymptomatischer Personen, die in Einrichtungen oder Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes oder § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes oder von Einrichtungen oder Unternehmen nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 betreut, behandelt oder gepflegt werden,
3.
Testung asymptomatischer Personen, die in folgenden Einrichtungen oder Unternehmen tätig werden sollen oder tätig sind:
a)
Einrichtungen oder Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes oder § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes,
b)
Einrichtungen oder Unternehmen nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 oder
c)
Rehabilitationseinrichtungen, oder
4.
Testung asymptomatischer Personen, die sich
a)
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, innerhalb von 72 Stunden nach ihrer Einreise oder
b)
in einem Gebiet aufhalten oder aufgehalten haben, in dem sich laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts in einem ununterbrochenen Zeitraum von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner dieses Gebietes mehr als 50 Personen neu mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert haben.“
3.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „den §§ 2, 3 und 4 Absatz 2 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 4 und den §§ 2, 3 und 4 Absatz 2 Nummer 1 und 4“ ersetzt.
b)
Im Absatz 3 wird die Angabe „und 4“ gestrichen.
4.
Es wird folgender § 10a eingefügt:
„§ 10a

Testung bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland

(1) Die Leistungen nach § 1 Absatz 4 werden durch die niedergelassenen Ärzte und durch die von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren sowie durch die von diesen beauftragten labormedizinischen Leistungserbringer erbracht.

(2) Die Leistungserbringer nach Absatz 1 rechnen die Leistungen nach § 1 Absatz 4 mit der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung ab. § 7 Absatz 2 bis 6 Satz 1 gilt für die Abrechnung der Leistungen nach Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Festlegungen nach § 7 Absatz 4 und 5 spätestens bis zum 8. August 2020 erfolgen und kein Benehmen herzustellen ist.

(3) Die an die Leistungserbringer nach Absatz 1 zu zahlende Vergütung für alle mit der Testung verbundenen ärztlichen Leistungen mit Ausnahme der labordiagnostischen Leistungen beträgt pauschal 15 Euro. Weitere Leistungen dürfen nicht in Abrechnung gebracht werden. Für die Vergütung der Leistungserbringer nach Absatz 1 für die labordiagnostischen Leistungen gilt § 9 entsprechend.

(4) Für das Verfahren der Zahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an die Kassenärztlichen Vereinigungen gilt § 8 entsprechend.

(5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben dem Bundesministerium für Gesundheit jeden Monat über die Kassenärztliche Bundesvereinigung die Anzahl der nach Absatz 2 Satz 1 abgerechneten Leistungen mitzuteilen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Bonn, den 31. Juli 2020

Der Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn