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Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Bekanntmachung
der Orthopädieschuhmacherausbildungsverordnung
nebst Rahmenlehrplan

Vom 18. August 2015

Nachstehend werden

a)
die Orthopädieschuhmacherausbildungsverordnung vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1298) nachrichtlich veröffentlicht,
b)
der Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Orthopädieschuhmacherin und Orthopädieschuhmacher – Beschluss der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 26. März 2015 – bekannt gegeben.

Die Verordnung und der Rahmenlehrplan sind nach dem zwischen Bund und Ländern auf der Grundlage des Gemeinsamen Ergebnisprotokolls vom 30. Mai 1972 vereinbarten Verfahren miteinander abgestimmt worden.

Zusammen mit der Verordnung und dem Rahmenlehrplan wurden Zeugniserläuterungen in deutscher, englischer und französischer Sprache erarbeitet und mit den Spitzenorganisationen der an der betrieblichen Berufsausbildung Beteiligten abgestimmt. Diese werden zu einem späteren Zeitpunkt auf der Homepage des Bundesinstituts für Berufsbildung (http://www2.bibb.de/tools/aab/aabzeliste_de.php) zugänglich gemacht werden. Den zuständigen Stellen wird empfohlen, die Zeugnis­erläuterungen als Anlage zum Abschlusszeugnis den Absolventen auszuhändigen.

Die Liste der Entsprechungen zwischen Ausbildungsordnung und Rahmenlehrplan ist im Informationssystem Aus- und Weiterbildung (A.WE.B) des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) veröffentlicht unter http://www.bibb.de/berufssuche.

Bonn, den 18. August 2015

VII B4 - 807 331/93

Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Im Auftrag
J. Bittner-Kelber

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
L. Wieland

Verordnung
über die Berufsausbildung zum Orthopädieschuhmacher und zur Orthopädieschuhmacherin
(Orthopädieschuhmacherausbildungsverordnung – OrthopschuhmAusbV)*

Vom 16. Juli 2015

Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1

Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§  1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§  2 Dauer der Berufsausbildung
§  3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungs­rahmenplan
§  4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§  5 Ausbildungsplan
§  6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Abschnitt 2

Gesellenprüfung

§  7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§  8 Inhalt von Teil 1
§  9 Prüfungsbereich von Teil 1
§ 10 Inhalt von Teil 2
§ 11 Prüfungsbereiche von Teil 2
§ 12 Prüfungsbereich Anfertigung von orthopädieschuhtechnischen Hilfsmitteln
§ 13 Prüfungsbereich Beratung
§ 14 Prüfungsbereich Orthopädieschuhtechnik
§ 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
Abschnitt 3

Schlussvorschriften

§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Orthopädieschuhmacher und zur Orthopädieschuh­macherin
Abschnitt 1

Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Orthopädieschuhmachers und der Orthopädieschuhmacherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 36 Orthopädieschuhmacher der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

§ 2

Dauer der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

§ 3

Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so ver­mittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufs­bildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

§ 4

Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufs­bildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Beurteilen von Anatomie, Physiologie und Pathologie der Stütz- und Bewegungsorgane,
2.
Bearbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
3.
Anmessen von orthopädieschuhtechnischen Hilfsmitteln,
4.
Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen sowie von Patienten und Patientinnen,
5.
Entwickeln und Vorbereiten von Modellen,
6.
Herstellen und Instandsetzen von orthopädischen Maßschuhen,
7.
Anfertigen von orthopädischen Elementen,
8.
Anbringen von orthopädischen Zurichtungen an Konfektionsschuhen,
9.
Anfertigen von Einlagen, Innenschuhen, Unterschenkel- und Fußorthesen sowie von Fußprothesen,
10.
Ausführen von medizinischen Fußpflegemaßnahmen,
11.
Anmessen und Anpassen von konfektionierten Bandagen, Orthesen und Hilfsmitteln zur Kompressionsversorgung sowie
12.
Anmessen und Anpassen von konfektionierten Schuhen.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
6.
Anwenden fachbezogener rechtlicher Vorschriften,
7.
Verkaufen von Dienstleistungen, Waren und Produkten,
8.
betriebliche und technische Kommunikation sowie
9.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
§ 5

Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6

Schriftlicher Ausbildungsnachweis

(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

Abschnitt 2

Gesellenprüfung

§ 7

Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungs­jahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.

§ 8

Inhalt von Teil 1

Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 9

Prüfungsbereich von Teil 1

(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Planung und Anfertigung von orthopädischen Schuhzurichtungen statt.

(2) Im Prüfungsbereich Planung und Anfertigung von orthopädischen Schuhzurichtungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Werk- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen auszuwählen,
2.
Werk- und Hilfsstoffe manuell und maschinell zu bearbeiten,
3.
biomechanische Vorgänge in der Schrittabwicklung zu beurteilen und Krankheitsbilder zu erkennen,
4.
Trittspuren abzunehmen und Profilzeichungen anzufertigen,
5.
orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen anzubringen,
6.
fachbezogene Regelungen der Orthopädieschuhtechnik anzuwenden und
7.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu beachten.

(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Planen und Anfertigen einer orthopädischen Zurichtung an einem Paar Konfektionsschuhe in Form von Abrollhilfen einschließlich Erstellen einer Werkzeichnung auf der Grundlage einer Trittspur sowie
2.
Anfertigen einer orthopädischen Zurichtung an einem Paar Konfektionsschuhe in Form einer Schuherhöhung von mindestens 1,5 Zentimetern bis höchstens 3,0 Zentimeter auf der Grundlage einer Arbeitsanweisung und Dokumentieren nach gesetzlichen Vorgaben der Orthopädieschuhtechnik.

(4) Der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen. Weiterhin soll er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsproben beziehen, schriftlich bearbeiten.

(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden und 30 Minuten. Die Durchführung der beiden Arbeitsproben dauert sieben Stunden. Die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben dauert 90 Minuten.

§ 10

Inhalt von Teil 2

(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig­keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

§ 11

Prüfungsbereiche von Teil 2

Teil 2 der Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Anfertigung von orthopädieschuhtechnischen Hilfsmitteln,
2.
Beratung,
3.
Orthopädieschuhtechnik sowie
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 12

Prüfungsbereich Anfertigung von orthopädieschuhtechnischen Hilfsmitteln

(1) Im Prüfungsbereich Anfertigung von orthopädieschuhtechnischen Hilfsmitteln soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufträge zu analysieren und Lösungen zu entwickeln,
2.
Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer, zeitlicher und qualitätssichernder Vorgaben sowie unter Berücksichtigung des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes selbstständig zu planen und umzusetzen,
3.
Kunststoffe und Verbundwerkstoffe zu bearbeiten,
4.
Modelle für orthopädieschuhtechnische Einbau­elemente zu entwickeln,
5.
Teilelemente zu rangieren, Schäfte vorzubereiten und aufzuzwicken,
6.
Versteifungselemente herzustellen und
7.
bei der Herstellung von orthopädischen Maßschuhen Statik, Dynamik und Ästhetik zu beachten.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das Anfertigen eines Paares orthopädische Maßschuhe zugrunde zu legen. Dabei muss mindestens ein Schuh einer orthopädischen Versorgung für eine Beinlängendifferenz von mindestens 3,5 Zentimetern oder einer Peronaeusversorgung oder einer Versorgung mit knöchelüber­greifenden Versteifungselementen dienen. Eine versorgungsbezogene Werkzeichnung und eine Arbeitsbeschreibung sind dem Prüfungsausschuss vor Prüfungsbeginn vorzulegen.

(3) Der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen.

(4) Die Prüfungszeit beträgt zwölf Stunden.

(5) Darüber hinaus soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufträge zu analysieren und Lösungen zu entwickeln,
2.
Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer, zeitlicher und qualitätssichernder Vorgaben sowie unter Berücksichtigung des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes selbstständig zu planen und umzusetzen,
3.
Kunststoffe und Verbundwerkstoffe zu bearbeiten, Abformtechniken anzuwenden,
4.
Positivmodelle herzustellen und zu bearbeiten und
5.
Sondereinlagen nach Indikation herzustellen und anzupassen.

(6) Für den Nachweis nach Absatz 5 ist das Anfertigen einer Sondereinlage nach Indikation und Einpassen in den Konfektionsschuh zugrunde zu legen. Dabei sind das Positivmodell herzustellen und die orthopädischen Korrekturen vorzunehmen.

(7) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen.

(8) Die Prüfungszeit beträgt vier Stunden.

(9) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die bei der Anfertigung des Prüfungsstücks erbrachten Leistungen mit 70 Prozent und die bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe erbrachten Leistungen mit 30 Prozent zu gewichten.

§ 13

Prüfungsbereich Beratung

(1) Im Prüfungsbereich Beratung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Mess- und Analyseverfahren anzuwenden und
2.
konfektionierte Bandagen, Orthesen, Hilfsmittel zur Kompressionsversorgung oder teilkonfektionierte Schuhe anzumessen und anzupassen.

(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen.

(3) Darüber hinaus soll der Prüfling zeigen, dass er in der Lage ist, Kunden und Kundinnen sowie Patienten und Patientinnen

1.
über orthopädieschuhtechnische Maßnahmen zu beraten und dabei ärztliche Verordnungen zu berücksichtigen,
2.
zur funktionsgerechten Handhabung und zum sachgerechten Umgang mit Hilfsmitteln anzuleiten und
3.
über vorbeugende und gesundheitsverbessernde Maßnahmen zu beraten.

(4) Mit dem Prüfling wird eine Gesprächssimulation durchgeführt.

(5) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsprobe und der Gesprächssimulation beträgt insgesamt 15 Minuten.

(6) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die bei der Durchführung der Arbeitsprobe und in der Gesprächssimulation erbrachten Leistungen jeweils mit 50 Prozent zu gewichten.

§ 14

Prüfungsbereich Orthopädieschuhtechnik

(1) Im Prüfungsbereich Orthopädieschuhtechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Anatomie, Physiologie und Pathologie der Stütz- und Bewegungsorgane zu beurteilen,
2.
Kunden und Kundinnen sowie Patienten und Patientinnen mit orthopädieschuhtechnischen Maßnahmen zu versorgen,
3.
orthopädische Hilfsmittel zu planen, herzustellen, anzupassen und über ihre Wirkungsweise zu beraten,
4.
produkt- und leistungsbezogene Berechnungen durchzuführen,
5.
den Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen unter Berücksichtigung konstruktiver und wirtschaftlicher Gesichtspunkte zu planen und festzulegen,
6.
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutzmaßnahmen einzuhalten,
7.
medizinische Fußpflegemaßnahmen vorzuschlagen,
8.
fachbezogene rechtliche Vorschriften anzuwenden und
9.
qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

§ 15

Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 16

Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Planung und Anfertigung von orthopädischen Schuhzurichtungen
mit 25 Prozent,
2.
Anfertigung von orthopädieschuhtechnischen Hilfsmitteln
mit 30 Prozent,
3.
Beratung
mit 10 Prozent,
4.
Orthopädieschuhtechnik
mit 25 Prozent,
5.
Wirtschafts- und Sozialkunde
mit 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Anfertigung von orthopädieschuhtechnischen Hilfsmitteln mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Orthopädieschuhtechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

Abschnitt 3

Schlussvorschriften

§ 17

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus­bildung zum Orthopädieschuhmacher/zur Orthopädieschuhmacherin vom 21. April 1999 (BGBl. I S. 789) außer Kraft.

Berlin, den 16. Juli 2015

Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie

In Vertretung
Machnig
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)

Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Orthopädieschuhmacher und zur Orthopädieschuhmacherin

Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1 2 3 4
1 Beurteilen von Anatomie, Physiologie und Pathologie der Stütz- und Bewegungsorgane
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a)
Aufbau und Funktion von Stütz- und Bewegungs­organen den orthopädischen Versorgungen zuordnen
b)
biomechanische Vorgänge unter Beachtung der ganzheitlichen Statik und Dynamik beurteilen, insbesondere in der Schrittabwicklung
c)
orthopädische Krankheitsbilder, insbesondere Fehlbildungen, Fehlstellungen, Beinlängendifferenzen, Lähmungen sowie Fuß- und Beinamputationen, im Hinblick auf die damit verbundenen funktionellen Beeinträchtigungen beurteilen
6  
d)
Wechselbeziehungen zwischen orthopädischen Maßnahmen und dem menschlichen Organismus beurteilen und berücksichtigen
e)
traumatische Krankheitsbilder, insbesondere Frakturen und Rupturen, beurteilen und postoperative Versorgungen vornehmen
f)
pathologische Beeinträchtigungen, insbesondere beim Stehen und Gehen, beurteilen und Auswirkungen auf Patienten und Patientinnen sowie Anforderungen an orthopädische Hilfsmittel feststellen
g)
Auswirkungen von systemischen Krankheiten, insbesondere Diabetes, Neuropathien, rheumatischen und lymphatischen Erkrankungen sowie Allergien und Durchblutungsstörungen, bei Versorgungsmaßnahmen berücksichtigen
h)
Belastungsfähigkeit von Haut- und Narbengewebe bei der orthopädieschuhtechnischen Versorgung beurteilen
  6
2 Bearbeiten von Werk- und Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a)
Werkzeuge, Messgeräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen, einstellen, handhaben und instand halten
b)
Werkstoffe auswählen und bearbeiten, insbesondere durch Schleifen, Schärfen, Fräsen, Walken, Schäumen und Formen
c)
Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer funktionalen und physiologisch unbedenklichen Verwendbarkeit auswählen und einsetzen
10  
d)
Kunststoffe und Verbundwerkstoffe nach unterschied­lichen Verfahren bearbeiten, insbesondere durch Laminieren, Tiefziehen, Absaugen und Glätten
  4
3 Anmessen von
orthopädieschuhtechnischen Hilfsmitteln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a)
körperliche Untersuchungen, insbesondere Fuß- und Beinuntersuchungen, vornehmen und Messpunkte festlegen
b)
Trittspuren abnehmen sowie Profilzeichnungen von Fuß und Bein anfertigen
4  
c)
manuelle und digitale Messverfahren unterscheiden, manuelle Messungen durchführen und Ergebnisse dokumentieren
d)
Abformtechniken anwenden und Ergebnisse auswerten
e)
Analyseverfahren, insbesondere Fußdruckmesssysteme, anwenden und Ergebnisse auswerten
  6
4 Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen
sowie von Patienten und
Patientinnen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a)
Kunden und Kundinnen sowie Patienten und Patientinnen empfangen und betreuen und Gespräche situationsgerecht führen
b)
Wirkungen orthopädieschuhtechnischer Maßnahmen erklären und auf mögliche Folgeerscheinungen hinweisen
c)
Kunden und Kundinnen sowie Patienten und Patientinnen zur funktionsgerechten Handhabung und zum sachgerechten Umgang von orthopädieschuhtechnischen Hilfsmitteln anleiten
4  
d)
Auffälligkeiten feststellen, ärztliche Verordnungen berücksichtigen und Möglichkeiten von orthopädieschuhtechnischen Versorgungen vorschlagen
e)
Kunden und Kundinnen sowie Patienten und Patientinnen über vorbeugende und gesundheitsverbessernde Maßnahmen, insbesondere zur Förderung der Steh- und Gehfähigkeit, beraten
  4
5 Entwickeln und Vorbereiten von Modellen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a)
Modelle, insbesondere für orthopädieschuhtechnische Einbauelemente, nach Positivmodell entwickeln
4  
b)
orthopädische Leisten nach Fehlformen auswählen, Lotstellung beachten
c)
Positivmodelle unter Berücksichtigung der festge­legten Korrektur und Rehabilitationsmaßnahme herstellen und bearbeiten
d)
Schaftmodelle nach funktionalen und ästhetischen Gesichtspunkten auswählen und herstellen
  10
6 Herstellen und Instandsetzen von orthopädischen
Maßschuhen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a)
Bodenbefestigungsarten unter Berücksichtigung von Indikation und Verwendungszweck auswählen und Teilelemente rangieren, insbesondere Brandsohlen und Kappen
b)
Schäfte vorbereiten und aufzwicken
c)
Funktionsteile und Schuhteilelemente korrigieren, austauschen und erneuern
14  
d)
verschiedene Oberleder und deren Ersatzstoffe zuschneiden, stanzen und vorrichten, insbesondere durch Schärfen, Buggen und Unterfüttern, sowie Schäfte steppen
e)
Bodenelemente in Form bringen, insbesondere durch Beschneiden, Schleifen und Fräsen, sowie Schuhteile verbinden und ästhetische Gesichtspunkte berücksichtigen
f)
Abschlussarbeiten ausführen
g)
Herstellungsprozess dokumentieren
h)
Ursachen für den Verschleiß ermitteln und beurteilen
  14
7 Anfertigen von
orthopädischen Elementen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a)
orthopädieschuhtechnische Einbauelemente nach vorgegebenen Modellen herstellen
b)
stützende, bettende, korrigierende und kompensierende Teilelemente herstellen, bearbeiten, formen und einarbeiten
c)
Funktion und Einsatzmöglichkeiten von Verkürzungsausgleichen bei Beinlängendifferenzen beurteilen und technische Umsetzung festlegen
d)
Versteifungselemente, insbesondere Knöchelkappen und Arthrodesenkappen, herstellen
8  
   
e)
Verkürzungsausgleiche lotgerecht aufbauen
f)
Einbauelemente in Stellung bringen und Biomechanik beachten
g)
Passform und Funktion bei Anprobe überprüfen und Einbauelemente anpassen
  6
8 Anbringen von
orthopädischen Zurichtungen an Konfektionsschuhen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a)
Konfektionsschuhe nach Arbeitsunterlagen vorbereiten und Materialien auswählen
b)
Materialien von Konfektionsschuhen für die Bearbeitung beurteilen
c)
orthopädische Zurichtungen unter Berücksichtigung biomechanischer Wirkungsweisen anfertigen
d)
kosmetische Gestaltung vornehmen
e)
Möglichkeiten der orthopädischen Zurichtung nach dem Krankheitsbild beurteilen und geeignetes Schuhwerk auswählen
10  
9 Anfertigen von Einlagen,
Innenschuhen,
Unterschenkel- und
Fußorthesen sowie von
Fußprothesen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a)
orthopädische Einlagen nach Indikation herstellen, in den Schuh einpassen sowie Wirkungsweise über­prüfen und optimieren
6  
b)
Sondereinlagen nach Positivmodell und Indikation herstellen, in den Schuh einpassen sowie Wirkungsweise überprüfen und optimieren
c)
Innenschuhe konstruieren und aufbauen, insbesondere laminieren, sowie Wirkungsweise überprüfen und optimieren
d)
Unterschenkelorthesen und Zwei-Schalen-Orthesen konstruieren und anfertigen sowie Wirkungsweise überprüfen und optimieren
e)
Knöchel- und Kleinorthesen konstruieren und anfertigen sowie Wirkungsweise überprüfen und optimieren
f)
Zehen- und Fußprothesen nach Indikation herstellen, in den Schuh einpassen sowie Wirkungsweise überprüfen und optimieren
  12
10 Ausführen von medizinischen Fußpflegemaßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a)
Regelungen des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), in der jeweils geltenden Fassung, des Heilpraktikergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung und des Podologengesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) in der jeweils geltenden Fassung anwenden
b)
Einrichtungen, Instrumente und Pflegemittel einsetzen und Fußpflegemaßnahmen durchführen
c)
krankhafte Veränderungen an Haut, Nägeln und Gewebe feststellen und Maßnahmen ergreifen
d)
Gefahren bei Fußpflegemaßnahmen vermeiden, insbesondere am diabetischen Fuß
  4
11 Anmessen und Anpassen von konfektionierten
Bandagen, Orthesen und Hilfsmitteln zur
Kompressionsversorgung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a)
Bandagen für Fuß und Knie anpassen und auf funktionsgerechten Sitz und Passform kontrollieren
b)
Unterschenkel-, Knie- und Fußorthesen, insbesondere fixieren­de und korrigierende Schienen, auswählen und modifi­zieren sowie biomechanische Wirkung und Passform überprüfen
c)
Hilfsmittel zur Kompressionsversorgung der unteren Extremitäten anmessen, auswählen und auf Sitz und Passform überprüfen
  8
12 Anmessen und Anpassen von konfektionierten
Schuhen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
a)
teilkonfektionierte Schuhe im Hinblick auf Indikation und Einsatzbereiche sowie Wirkungsweise auswählen und modifizieren sowie biomechanische Wirkung und Passform überprüfen
b)
Verband- und Entlastungsschuhe auswählen und modifizieren sowie biomechanische Wirkung und Passform überprüfen
c)
konfektionierte Therapieschuhe, insbesondere Diabetikerschutzschuhe, auswählen und modifizieren sowie biomechanische Wirkung und Passform überprüfen
  10

Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen




während
der gesamten
Ausbildung
2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3 Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
   
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
 
5 Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Arbeitsauftrag auf Durchführbarkeit prüfen und Auftragsunterlagen bearbeiten
b)
Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellen
c)
Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten
d)
Arbeitsschritte planen und dokumentieren und Werkzeichnungen anfertigen und technische Unterlagen anwenden
4  
e)
Arbeitsablauf und Materialeinsatz unter Berücksichtigung konstruktiver, organisatorischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen, koordinieren, festlegen und dokumentieren
f)
Zeitaufwand abschätzen und Kosten für orthopädische Hilfsmittel und Maßnahmen ermitteln
  6
6 Anwenden fachbezogener rechtlicher Vorschriften
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a)
fachärztliche Verordnungen auswerten und Krankheitsbilder erfassen
b)
Kunden- und Patientendaten dokumentieren und Bestimmungen des Datenschutzes anwenden
c)
fachbezogene Regelungen anwenden, insbesondere Regelungen über Medizinprodukte, Regelungen der Sozialgesetzgebung sowie Regelungen über Hilfsmittelverzeichnisse und über Berufsgenossenschaften
d)
Hygienemaßnahmen anwenden, insbesondere Verfahren zur Reinigung und zur Desinfektion
4  
7 Verkaufen von
Dienst­leistungen, Waren und Produkten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a)
die Außendarstellung des Betriebes und seine Wettbewerbssituation einschätzen
b)
an Werbeaktionen und an deren Erfolgskontrolle mitwirken
c)
Kunden und Kundinnen über Dienstleistungen und Produkte des Betriebes informieren
d)
Dienstleistungen, Waren und Produkte verkaufen
  4
8 Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
a)
Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten
b)
kulturelle Identitäten berücksichtigen
c)
Schweigepflicht und Diskretion, insbesondere hinsichtlich Kunden- und Patientendaten, beachten
2  
d)
Produktinformationen von Anbietern beurteilen und insbesondere Angebote vergleichen
e)
auftragsbezogene Daten erfassen, auswerten und dokumentieren
f)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und im Team situationsgerecht führen und Sachverhalte darstellen, berufsspezifische Fachtermini und fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
g)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten und branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen
  6
9 Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 9)
a)
Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Qualitäts­sicherung unterscheiden
b)
Zwischenkontrollen durchführen und Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren
2  
c)
Produktqualität beurteilen, insbesondere hinsichtlich Funktionalität, Passform und Haltbarkeit
d)
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
e)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen
  4

Rahmenlehrplan
für den Ausbildungsberuf
Orthopädieschuhmacherin und Orthopädieschuhmacher
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 26. März 2015)

Teil I

Vorbemerkungen

Dieser Rahmenlehrplan für den berufsbezogenen Unterricht der Berufsschule ist durch die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder beschlossen worden und mit der entsprechenden Ausbildungsordnung des Bundes (erlassen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder dem sonst zuständigen Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung) abgestimmt.

Der Rahmenlehrplan baut grundsätzlich auf dem Niveau des Hauptschulabschlusses bzw. vergleichbarer Abschlüsse auf. Er enthält keine methodischen Festlegungen für den Unterricht. Der Rahmenlehrplan beschreibt berufsbezogene Mindestanforderungen im Hinblick auf die zu erwerbenden Abschlüsse.

Die Ausbildungsordnung des Bundes und der Rahmenlehrplan der Kultusministerkonferenz sowie die Lehrpläne der Länder für den berufsübergreifenden Lernbereich regeln die Ziele und Inhalte der Berufsausbildung. Auf diesen Grundlagen erwerben die Schülerinnen und Schüler den Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf sowie den Abschluss der Berufsschule.

Die Länder übernehmen den Rahmenlehrplan unmittelbar oder setzen ihn in eigene Lehrpläne um. Im zweiten Fall achten sie darauf, dass die Vorgaben des Rahmenlehrplans zur fachlichen und zeitlichen Abstimmung mit der jeweiligen Ausbildungsordnung erhalten bleiben.

Teil II

Bildungsauftrag der Berufsschule

Die Berufsschule und die Ausbildungsbetriebe erfüllen in der dualen Berufsausbildung einen gemeinsamen Bildungsauftrag.

Die Berufsschule ist dabei ein eigenständiger Lernort, der auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung über die Berufsschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12. März 2015) agiert. Sie arbeitet als gleichberechtigter Partner mit den anderen an der Berufsausbildung Beteiligten zusammen und hat die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern berufsbezogene und berufsübergreifende Handlungskompetenz zu vermitteln. Damit werden die Schülerinnen und Schüler zur Erfüllung der spezifischen Aufgaben im Beruf sowie zur Mitgestaltung der Arbeitswelt und der Gesellschaft in sozialer, ökonomischer und ökologischer Verantwortung, insbesondere vor dem Hintergrund sich wandelnder Anforderungen, befähigt. Das schließt die Förderung der Kompetenzen der jungen Menschen

zur persönlichen und strukturellen Reflexion,
zum lebensbegleitenden Lernen,
zur beruflichen sowie individuellen Flexibilität und Mobilität im Hinblick auf das Zusammenwachsen Europas

ein.

Der Unterricht der Berufsschule basiert auf den für jeden staatlich anerkannten Ausbildungsberuf bundeseinheitlich erlassenen Ordnungsmitteln. Darüber hinaus gelten die für die Berufsschule erlassenen Regelungen und Schulgesetze der Länder.

Um ihren Bildungsauftrag zu erfüllen, muss die Berufsschule ein differenziertes Bildungsangebot gewährleisten, das

in didaktischen Planungen für das Schuljahr mit der betrieblichen Ausbildung abgestimmte handlungsorientierte Lernarrangements entwickelt,
einen inklusiven Unterricht mit entsprechender individueller Förderung vor dem Hintergrund unterschiedlicher Erfahrungen, Fähigkeiten und Begabungen aller Schülerinnen und Schüler ermöglicht,
für Gesunderhaltung sowie spezifische Unfallgefahren in Beruf, für Privatleben und Gesellschaft sensibilisiert,
Perspektiven unterschiedlicher Formen von Beschäftigung einschließlich unternehmerischer Selbstständigkeit aufzeigt, um eine selbstverantwortliche Berufs- und Lebensplanung zu unterstützen,
an den relevanten wissenschaftlichen Erkenntnissen und Ergebnissen im Hinblick auf Kompetenzentwicklung und Kompetenzfeststellung ausgerichtet ist.

Zentrales Ziel von Berufsschule ist es, die Entwicklung umfassender Handlungskompetenz zu fördern. Handlungskompetenz wird verstanden als die Bereitschaft und Befähigung des Einzelnen, sich in beruflichen, gesellschaftlichen und privaten Situationen sachgerecht durchdacht sowie individuell und sozial verantwortlich zu verhalten.

Handlungskompetenz entfaltet sich in den Dimensionen von Fachkompetenz, Selbstkompetenz und Sozialkompetenz.

Fachkompetenz

Bereitschaft und Fähigkeit, auf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens Aufgaben und Probleme zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet und selbstständig zu lösen und das Ergebnis zu beurteilen.

Selbstkompetenz 1

Bereitschaft und Fähigkeit, als individuelle Persönlichkeit die Entwicklungschancen, Anforderungen und Einschränkungen in Familie, Beruf und öffentlichem Leben zu klären, zu durchdenken und zu beurteilen, eigene Begabungen zu entfalten sowie Lebenspläne zu fassen und fortzuentwickeln. Sie umfasst Eigenschaften wie Selbstständigkeit, Kritikfähigkeit, Selbstvertrauen, Zuverlässigkeit, Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein. Zu ihr gehören insbesondere auch die Entwicklung durchdachter Wertvorstellungen und die selbstbestimmte Bindung an Werte.

Sozialkompetenz

Bereitschaft und Fähigkeit, soziale Beziehungen zu leben und zu gestalten, Zuwendungen und Spannungen zu erfassen und zu verstehen sowie sich mit anderen rational und verantwortungsbewusst auseinanderzusetzen und zu verständigen. Hierzu gehört insbesondere auch die Entwicklung sozialer Verantwortung und Solidarität.

Methodenkompetenz, kommunikative Kompetenz und Lernkompetenz sind immanenter Bestandteil von Fachkompetenz, Selbstkompetenz und Sozialkompetenz.

Methodenkompetenz

Bereitschaft und Fähigkeit zu zielgerichtetem, planmäßigem Vorgehen bei der Bearbeitung von Aufgaben und Problemen (zum Beispiel bei der Planung der Arbeitsschritte).

Kommunikative Kompetenz

Bereitschaft und Fähigkeit, kommunikative Situationen zu verstehen und zu gestalten. Hierzu gehört es, eigene Absichten und Bedürfnisse sowie die der Partner wahrzunehmen, zu verstehen und darzustellen.

Lernkompetenz

Bereitschaft und Fähigkeit, Informationen über Sachverhalte und Zusammenhänge selbstständig und gemeinsam mit anderen zu verstehen, auszuwerten und in gedankliche Strukturen einzuordnen. Zur Lernkompetenz gehört insbesondere auch die Fähigkeit und Bereitschaft, im Beruf und über den Berufsbereich hinaus Lerntechniken und Lernstrategien zu entwickeln und diese für lebenslanges Lernen zu nutzen.

Teil III

Didaktische Grundsätze

Um dem Bildungsauftrag der Berufsschule zu entsprechen werden die jungen Menschen zu selbstständigem Planen, Durchführen und Beurteilen von Arbeitsaufgaben im Rahmen ihrer Berufstätigkeit befähigt.

Lernen in der Berufsschule zielt auf die Entwicklung einer umfassenden Handlungskompetenz. Mit der didaktisch begründeten praktischen Umsetzung – zumindest aber der gedanklichen Durchdringung – aller Phasen einer beruf­lichen Handlung in Lernsituationen wird dabei Lernen in und aus der Arbeit vollzogen.

Handlungsorientierter Unterricht im Rahmen der Lernfeldkonzeption orientiert sich prioritär an handlungssystematischen Strukturen und stellt gegenüber vorrangig fachsystematischem Unterricht eine veränderte Perspektive dar. Nach lerntheoretischen und didaktischen Erkenntnissen sind bei der Planung und Umsetzung handlungsorientierten Unterrichts in Lernsituationen folgende Orientierungspunkte zu berücksichtigen:

Didaktische Bezugspunkte sind Situationen, die für die Berufsausübung bedeutsam sind.
Lernen vollzieht sich in vollständigen Handlungen, möglichst selbst ausgeführt oder zumindest gedanklich nachvollzogen.
Handlungen fördern das ganzheitliche Erfassen der beruflichen Wirklichkeit, zum Beispiel technische, sicherheitstechnische, ökonomische, rechtliche, ökologische, soziale Aspekte.
Handlungen greifen die Erfahrungen der Lernenden auf und reflektieren sie in Bezug auf ihre gesellschaftlichen Auswirkungen.
Handlungen berücksichtigen auch soziale Prozesse, zum Beispiel die Interessenerklärung oder die Konfliktbewältigung, sowie unterschiedliche Perspektiven der Berufs- und Lebensplanung.
Teil IV

Berufsbezogene Vorbemerkungen

Der vorliegende Rahmenlehrplan für die Berufsausbildung zur Orthopädieschuhmacherin und zum Orthopädieschuhmacher ist mit der Orthopädieschuhmacherausbildungsverordnung vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1298) abgestimmt.

Der Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Orthopädieschuhmacherin/Orthopädieschuhmacher (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. März 1999) wird durch den vorliegenden Rahmenlehrplan aufgehoben.

Die für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde erforderlichen Kompetenzen werden auf der Grundlage der „Elemente für den Unterricht der Berufsschule im Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde gewerblich-technischer Ausbildungsberufe“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 2008) vermittelt.

In Ergänzung des Berufsbildes (Bundesinstitut für Berufsbildung unter http://www.bibb.de) sind folgende Aspekte im Rahmen des Berufsschulunterrichts bedeutsam:

Die Orthopädieschuhmacherin und der Orthopädieschuhmacher arbeiten im Kontext der medizinischen Heil- und Hilfsberufe interdisziplinär mit Ärzten, Physiotherapeuten, Podologen und Orthopädietechnik-Mechanikern zusammen. Bei allen beruflichen Handlungen steht der Mensch im Mittelpunkt. Zielsetzung der Versorgungen und Beratung ist die umfassende Mobilisierung orthopädisch erkrankter und körperlich beeinträchtigter Menschen sowie der Aspekt der Gesunderhaltung. Unter Berücksichtigung der besonderen physischen und psychischen Situation der Patienten resultieren daraus die individuelle Herstellung und Anpassung der Hilfsmittel. Fachkompetenz und ein ausgeprägtes Maß an Empathie führen zu einer hohen Akzeptanz der Hilfsmittellösung und steigern die Lebensqualität.

Der gewachsenen Komplexität des Berufsbildes entsprechend, nimmt die Neuordnung des Ausbildungsberufs insbesondere Bezug auf die folgenden Aspekte:

intensivere Kunden- und Patientenorientierung,
Beratung von Kunden und Patienten,
Ausweitung von Prävention,
Verkauf und Präsentation von Waren und Dienstleistungen,
Versorgung mit konfektionierten Hilfsmitteln,
Einsatz moderner Werkstoffe und Fertigungstechniken,
digitale Untersuchungs- und Messverfahren,
Erweiterung der Informations- und Kommunikationstechnologien,
Maßnahmen der Qualitätssicherung,
Berücksichtigung des Podologengesetzes,
Änderungen in der Struktur des Gesundheitswesens und der sozialen Versorgungssysteme

Die Lernfelder des Rahmenlehrplans beziehen sich auf berufliche Aufgabenstellungen aus den Handlungsfeldern Reparieren, Umarbeiten, Herstellen, Beraten und Verkaufen sowie Fußpflege.

Sie sind aufbauend strukturiert, um sich in den Ausbildungsjahren spiralcurricular nach dem Grad an Variabilität, Komplexität, Selbstständigkeit und Verantwortung zu entwickeln. Die formulierten Kompetenzen beinhalten ebenso mehrperspektivisch ökonomische, ökologische, rechtliche, mathematische, planerische, kommunikative und soziale Aspekte.

In Zusammenarbeit mit dem dualen Partner wird auf diesem Weg eine umfassende Handlungskompetenz abgebildet.

Handlungsfelder Ausbildungsjahr
1 2 3 4
Reparieren LF 2      
Umarbeiten LF 4   LF 10
LF 11
 
Herstellen LF 3 LF 5
LF 6
LF 7
LF 9
LF 11
LF 12
 
Beraten und Verkaufen LF 1 LF 8 LF 9
LF 10
LF 11
LF 13
Fußpflege       LF 14

Die Bestimmungen des Arbeits- und Umweltschutzes sowie sicherheitstechnische und hygienische Aspekte sind in den Lernfeldern ebenso integrativ zu vermitteln wie anatomische, pathologische, physiologische, biomechanische und mathematische Inhalte. Auch die Vermittlung fremdsprachiger und interkultureller Kompetenzen ist in die Lernfelder zu integrieren.

Eine gemeinsame Beschulung ist mit dem Ausbildungsberuf zur Orthopädietechnik-Mechanikerin und zum Orthopädietechnik-Mechaniker und mit dem Ausbildungsberuf zur Schuhmacherin und zum Schuhmacher im ersten Ausbildungsjahr möglich. Durch einen gemeinsamen, differenzierten Unterricht kann sowohl den inhaltlichen Unterschieden der einzelnen Lernfelder als auch der fachlich unterschiedlichen Ausbildungssituation in den einzelnen Betrieben Rechnung getragen werden. Hieraus ergibt sich bei einer gemeinsamen Beschulung der Berufe die Möglichkeit einer sequentiellen Differenzierung.

Durch die exemplarische Auswahl der Versorgungsfälle anhand von Indikationen sollen innerhalb der einzelnen Lernfelder das selbstständige Planen, Durchführen, Kontrollieren und Bewerten sowie das Lösen von Problemen, die ­Teamfähigkeit und die Bereitschaft zu Fort- und Weiterbildungen erreicht werden. Das ganzheitliche Vorgehen bei der Erarbeitung orthopädieschuhtechnischer Versorgungslösungen führt zur beruflichen Handlungskompetenz.

Teil V

Lernfelder

Übersicht über die Lernfelder für den Ausbildungsberuf Orthopädieschuhmacherin und Orthopädieschuhmacher

Nr. Lernfelder Zeitrichtwerte
in Unterrichtsstunden
1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr
 1 Beruf und Betrieb präsentieren  40      
 2 Orthopädische Schuhe und Konfektionsschuhe beurteilen und
reparieren
 80      
 3 Orthopädieschuhtechnische Einbauelemente herstellen  80      
 4 Orthopädieschuhtechnische Schuhzurichtungen anbringen  80      
 5 Orthopädische Einlagen herstellen und anpassen    80    
 6 Orthopädische Bettungen herstellen   100    
 7 Schäfte für orthopädieschuhtechnische Versorgungen herstellen    60    
 8 Patienten und Kunden über vorbeugende und gesundheitsverbessernde Maßnahmen beraten    40    
 9 Orthopädische Maßschuhe herstellen     100  
10 Konfektionierte Hilfsmittel der unteren Extremität anpassen und
übergeben
     80  
11 Innenschuhe und individuelle Orthesen für Fuß und Unterschenkel herstellen und anpassen      60  
12 Zehen- und Fußprothesen herstellen und anpassen      40  
13 Konfektionierte Schuhe, berufsspezifische Waren und Dienstleistungen verkaufen        80
14 Pflegende und prophylaktische Maßnahmen am Fuß durchführen        60
Summen: insgesamt 980 Stunden 280 280 280 140

Lernfeld 1: Beruf und Betrieb präsentieren 1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, ihr Berufsbild und ihren Ausbildungsbetrieb zu präsentieren und betriebliche Arbeitsabläufe zu erläutern.
Die Schülerinnen und Schüler erkundigen sich über die Einordnung ihres Gewerks im Gesundheitswesen. Sie befassen sich mit dem Ausbildungsrahmenplan und machen sich mit der Ausbildungsordnung vertraut. Sie holen Informationen über die Partner im Gesundheitswesen (Kunden, Patienten, Ärzte, Krankenkassen) ein. Die Schülerinnen und Schüler machen sich mit den rechtlichen Grundlagen ihres beruflichen Handelns vertraut (Medizinproduktegesetz, Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, Datenschutz).
Die Schülerinnen und Schüler verschaffen sich einen Überblick über die Strukturen ihrer Betriebe und beschäftigen sich mit den Arbeitsabläufen (Kontaktaufnahme zum Kunden und Patienten, Gesprächsführung, Fertigungsprozesse).
Sie erkunden die Tätigkeitsbereiche ihres Berufs, werden sich ihrer neuen Rolle als Auszubildender bewusst und positionieren sich zunehmend sicherer. Sie verschaffen sich einen Überblick über berufliche Perspektiven.
Die Schülerinnen und Schüler entwickeln Kriterienkataloge zur Planung und Bewertung von Präsentationen in Teams. Sie erarbeiten die Präsentationen und stellen diese vor. Dabei setzen sie Informations- und Kommunikationssysteme ein und berücksichtigen Datenschutz und Urheberrecht.
Die Schülerinnen und Schüler nehmen anhand der Kriterienkataloge Stellung zu ihren Präsentationen und bewerten diese.

Lernfeld 2: Orthopädische Schuhe und Konfektionsschuhe beurteilen und reparieren 1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, orthopädische Schuhe und Konfektionsschuhe auf Grund ihrer Schäden zu beurteilen und eine fachgerechte Reparatur durchzuführen.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren orthopädische Schuhe und Konfektionsschuhe hinsichtlich vorhandener Abnutzungsmerkmale.
Sie informieren sich über die Anatomie und Physiologie von Fuß und Bein. Sie verschaffen sich einen Überblick über die grundlegenden biomechanischen Vorgänge (Schrittabwicklung, Lotaufbau, Neutral-Null-Methode). Dabei machen sie sich mit den unterschiedlichen Schuhtypen und Schuheinzelteilen, sowie dem Leisten als Grundlage der Schuhherstellung vertraut.
Die Schülerinnen und Schüler planen die Arbeitsabläufe für die Schuhreparatur und sind in der Lage, die Schuhteile hinsichtlich Funktion und Materialien (Eigenschaften, Verarbeitung) zu beurteilen.
Sie führen unter Berücksichtigung der Lotstellung des Fußes und der Arbeits- und Sicherheitsbestimmungen die Reparatur mit unterschiedlichen Werkzeugen und Maschinen mithilfe von Klebeverfahren durch.
Die Schülerinnen und Schüler kontrollieren ihr Arbeitsergebnis und präsentieren den Kunden die Reparatur. Dabei vollziehen sie die Notwendigkeit qualitätssichernder Maßnahmen nach. Sie informieren die Kunden über Handhabung, Wirkungsweise und Pflege der Schuhe.

Lernfeld 3: Orthopädieschuhtechnische Elemente herstellen 1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, orthopädieschuhtechnische Modelle und Elemente indikationsgerecht nach Werkstattauftrag herzustellen.
Die Schülerinnen und Schüler machen sich mit dem Werkstattauftrag vertraut. Sie informieren sich über die indikationsbezogene Pathologie des Fußes und Beines (Varus- und Valgusfehlstellung, Gewölbesenkungen) und analysieren unterschiedliche Trittspuren. Sie verschaffen sich einen Überblick über orthopädieschuhtechnische Elemente (Kappen, Pelotten) und deren Funktion.
Die Schülerinnen und Schüler planen anhand indikationsbezogener Aufträge die Herstellung orthopädieschuhtechnischer Elemente. Dazu entwerfen sie Modelle (Kappen- und Brandsohlen), erstellen Arbeitsunterlagen (Berechnungen, Ablaufpläne) und wählen die entsprechenden Werkstoffe (Leder, Kunststoff) aus.
Die Schülerinnen und Schüler führen die Herstellung orthopädieschuhtechnischer Modelle und Elemente durch, indem sie verschiedene Verfahren (Schneiden, Schleifen, Schärfen, Glasen, Zwicken) anwenden. Sie übernehmen Verantwortung für die Sicherheit am Arbeitsplatz für sich und andere und vergegenwärtigen sich die Auswirkungen bei Nichtbeachtung der Unfallverhütungsvorschriften.
Die Schülerinnen und Schüler kontrollieren die orthopädieschuhtechnischen Elemente auf Funktion und Verarbeitung.
Die Schülerinnen und Schüler bewerten und dokumentieren ihre Vorgehensweise innerhalb der verschiedenen Arbeitsschritte. Sie reflektieren ihr eigenes Handeln (Umweltschutz, Nachhaltigkeit) und übertragen die gewonnenen Einsichten in ihre zukünftigen Arbeitsprozesse.

Lernfeld 4: Orthopädieschuhtechnische Schuhzurichtungen anbringen 1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, orthopädische Zurichtungen an den Konfektionsschuh indikationsbezogen anzubringen.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren die unterschiedlichen Indikationen für orthopädische Zurichtungen (Beinlängendifferenzen, Gelenkversteifungen, Fußexostosen, Stellungsveränderungen). Dazu erkunden sie biomechanische Vorgänge (Kräfte, Hebelgesetz).
Sie informieren sich über die einzusetzenden orthopädischen Zurichtungen und beurteilen deren Auswirkung auf die Statik und das Gangbild des Menschen.
Die Schülerinnen und Schüler vergleichen unterschiedliche Verfahren zur Erfassung von Patientendaten. Sie ermitteln Fußmaße (Fußlänge, Ballenmaß, Fersenmaß, Spannmaß), fertigen Trittspuren an (manuelle und digitale Messverfahren), analysieren und dokumentieren diese.
Die Schülerinnen und Schüler planen den Arbeitsablauf einer Schuhveränderung nach Rezeptvorlage unter kosmetischen Gesichtspunkten. Dabei ermitteln sie den Bedarf der Werkstoffe unter Berücksichtigung der Eigenschaften und Bearbeitungsmöglichkeiten und erstellen eine Werkzeichnung (horizontale und sagittale Ansicht, orthopädieschuhtechnische Elemente) zur späteren Kontrolle ihrer Arbeit.
Die Schülerinnen und Schüler bringen die orthopädischen Zurichtungen an geeigneten Konfektionsschuhen an. In diesem Zusammenhang berücksichtigen sie die Gelenkpositionen sowie statische und dynamische Gegebenheiten im Stand und in der Schrittabwicklung.
Sie überprüfen den Herstellungsprozess hinsichtlich funktioneller, kosmetischer und ökonomischer Aspekte. Sie präsentieren ihr Ergebnis und diskutieren die Folgen von Fehlern im Team. Dabei gehen sie konstruktiv mit Rückmeldungen um und argumentieren angemessen.

Lernfeld 5: Orthopädische Einlagen herstellen und anpassen 2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, orthopädische Einlagen aufgrund verschiedener Indikationen herzustellen und anzupassen.
Die Schülerinnen und Schüler machen sich über die indikationsbezogene Pathologie nach Rezeptvorlage kundig.
Sie erfassen und dokumentieren die Patientendaten. Dabei machen sie sich mit verschiedenen Untersuchungs-, Mess-und Abformtechniken des Fußes (Palpation, Trittschaum, Gipsabdruck, digitale Verfahren) vertraut und führen diese unter Berücksichtigung der Hygienevorschriften (Personalhygiene, Betriebshygiene) durch.
Die Schülerinnen und Schüler vergleichen die Funktionen (korrigierend, stützend, bettend, sensomotorisch) und die unterschiedlichen Produktionsverfahren (Schäumen, Tiefziehen, Fräsen) von orthopädischen Einlagen.
Sie entwerfen einen Arbeitsplan nach Auswertung der vorhandenen Patientendaten. Sie wählen geeignete Produktionsverfahren aus, entscheiden sich für den indikationsbezogenen Materialeinsatz (thermoplastische Kunststoffe, Shorehärten) und berücksichtigen Aspekte der Arbeitssicherheit sowie des Gesundheitsschutzes.
Sie stellen orthopädische Einlagen her und passen sie in den Konfektionsschuh ein. Sie führen Anproben durch und nehmen notwendige Korrekturen vor.
Die Schülerinnen und Schüler erklären den Patienten die Funktion und den Gebrauch der Einlage. Sie weisen dabei auf eventuell notwendige Veränderungen der individuellen Lebensführung hin.
Die Schülerinnen und Schüler bewerten ihre Vorgehensweisen. Sie werden sich ihrer Verantwortung im Spannungsfeld zwischen optimaler Patientenversorgung und wirtschaftlicher Umsetzbarkeit bewusst und wenden ihre Erkenntnisse an.

Lernfeld 6: Orthopädische Bettungen herstellen 2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 100 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, orthopädische Bettungen für die Maßschuhversorgung indikationsbezogen herzustellen.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren die unterschiedlichen Indikationen für orthopädische Bettungen zur Maßschuhversorgung bei Fußfehlformen (Pes equinus, Pes equinovarus, Pes planus, Pes calcaneus, Pes excavatus) und bei systemischen Erkrankungen (Diabetes mellitus, rheumatoide Erkrankungen). Auf der Basis der Patientendaten erkunden sie biomechanische Abläufe bezogen auf das veränderte Gangbild des Patienten.
Die Schülerinnen und Schüler vergleichen den Aufbau und die anwendbaren Fertigungsverfahren der einzusetzenden orthopädischen Bettungen und beurteilen deren Auswirkung auf die Statik und das Gangbild des Menschen. In diesem Zusammenhang informieren sie sich über die Wirkung der funktionellen Bettung auf die Gesamtkonstitution des Patienten.
Sie planen die einzelnen Arbeitsschritte zur Herstellung einer orthopädischen Bettung unter Berücksichtigung der pathologischen Gegebenheiten, der Lastverteilungs- und Kraftübertragungsmechanismen sowie der Auswahl funktionsgerechter und indikationsbezogener Werkstoffe (diabetesspezifische Materialien, Kork, versorgungsspezifische Kunststoffe und Textilien). Die Schülerinnen und Schüler kalkulieren die Fertigungskosten und erstellen eine Werkzeichnung.
Die Schülerinnen und Schüler stellen orthopädische Bettungen auf der Grundlage der Indikationen, der material­spezifischen Notwendigkeiten und der technischen Möglichkeiten her. Dabei berücksichtigen sie die Leistenstellung und den Mobilitätsgrad in den Gelenken (Stellungsveränderungen, Korrekturmöglichkeiten). Sie führen Anproben zur Überprüfung ihrer Tätigkeit auf statischer und dynamischer Ebene durch und beachten bei der Herstellung die Vorgaben des Medizinproduktegesetzes und des Qualitätsmanagements.
Die Schülerinnen und Schüler problematisieren mögliche Fehlerquellen im Rahmen der Fertigung. Sie reflektieren und bewerten das Handlungsergebnis unter dem Aspekt der Adaption und erläutern die Wirkung der orthopädischen Bettungen als sachgerechte Versorgungen.

Lernfeld 7: Schäfte für orthopädieschuhtechnische Versorgungen herstellen 2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, Schäfte für orthopädieschuhtechnische Versorgungen nach funktionellen und kosmetischen Gesichtspunkten herzustellen.
Die Schülerinnen und Schüler machen sich mit verschiedenen Schaftschnittarten (Derbyschnitt, Blattschnitt) vertraut.
Sie erkundigen sich über Materialien (Leder, Textilien, Kunststoffe), die zur Schaft- und Futterherstellung geeignet sind und deren Bearbeitung (Buggen, Nähen). Darüber hinaus informieren sie sich und über Möglichkeiten des Schaftverschlusses (Schnürungen, Klettverschlüsse).
Die Schülerinnen und Schüler entscheiden sich indikationsbezogen für Schaftschnittarten und planen deren Herstellung. Dazu vergleichen sie das einzusetzende Material und die Schaftverschlüsse nach kosmetischen und funktionellen Gesichtspunkten.
Sie sind sich bewusst, dass sich sowohl Passform als auch ästhetische Gestaltung (Farbkomposition, Ziernähte, Besatz) auf Funktion und Akzeptanz des orthopädischen Maßschuhs auswirken.
Die Schülerinnen und Schüler entwerfen verschiedene Schaftmodelle (Halbschuh, Stiefel) nach Patientendaten.
Sie entwickeln Muster (Winkelsystem, Leistenkopie) und übertragen die Musterteile auf Obermaterial und Futter. Unter Beachtung der Zuschneideregeln (Paarigkeit, Qualitätsregel) und Werkstoffeigenschaften (Zugrichtung, Lederfehler) stellen sie die Schäfte her, indem sie diese nach vorgegebenen Kriterien bearbeiten und montieren.
Die Schülerinnen und Schüler beurteilen ihr Arbeitsergebnis nach Funktion, Passform und Kosmetik. Sie sind sich über die Ursachen und Auswirkung von Fehlern (Zwickeinschlag, Nahtverlauf, Blattlänge) bewusst und vermeiden diese in der weiteren Patientenversorgung.
Sie beraten Patienten über angefertigte Schaftmodelle und informieren über die Möglichkeiten und Grenzen der Schaftgestaltung.

Lernfeld 8: Patienten und Kunden über vorbeugende und gesundheitsverbessernde Maßnahmen beraten 2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, eine zielgerichtete Beratung von Patienten und Kunden unter Berücksichtigung von ärztlichen Verordnungen, Präventions- und Rehabilitationsmaßnahmen durchzuführen.
Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über Gesprächs- und Kommunikationstechniken. Sie beschäftigen sich mit der Psychologie traumatisierter Patienten und Menschen mit Handicaps. Dabei entwickeln sie ein Bewusstsein für ein situatives empathisches Verhalten. In diesem Zusammenhang wenden sie verbale und nonverbale Ausdrucksformen im betrieblichen Alltag an.
Die Schülerinnen und Schüler erläutern selbstständig Verhaltensregeln und Handlungsabläufe für Patientengespräche. Sie dokumentieren wichtige Patientenangaben unter dem Aspekt der Anamnese und des Datenschutzes (Schweigepflicht, Patientenstammdaten).
Die Schülerinnen und Schüler entwerfen aufgrund der Indikationen Beratungsgespräche für individuelle Präventionsmaßnahmen (ergänzende Hilfsmittel, Lebensführung). Sie berücksichtigen dabei die Mobilitätsziele, die Konstitution und den Alltag der Patienten und Kunden. Sie beraten über ergänzende Therapie- und Versorgungsmöglichkeiten aus dem Hilfsmittelverzeichnis.
Im Rahmen einer zielgerichteten Beratung führen sie Ganganalysen und Schuhberatungen durch, legen Hilfsmittelempfehlungen fest und erklären den Patienten und Kunden die funktions- und sachgerechte Handhabung (Gebrauch, Pflege).
Die Schülerinnen und Schüler präsentieren die Beratungsgespräche unter den Aspekten des therapeutischen Nutzens, der Kosten (Eigenleistungen, betriebswirtschaftlicher Nutzen) und der interdisziplinären Zusammenarbeit (Orthopädietechnik-Mechaniker, Podologe, Physiotherapeut). Sie berücksichtigen dabei die Veränderungen durch eine multikulturelle und mehrsprachige Gesellschaft (fremdsprachiges Kundengespräch, fremdsprachige Produktinformation).
Die Schülerinnen und Schüler bewerten ihr gesamtes Vorgehen und diskutieren ihre Verantwortung auch vor dem Hintergrund einer sensiblen und empathischen Patienten- und Kundenberatung. Dabei wenden sie die bereits erworbenen Feedbackregeln an und gewinnen zunehmend Sicherheit in ihrer kundenorientierten Gesprächsführung.

Lernfeld 9: Orthopädische Maßschuhe herstellen 3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 100 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, orthopädische Maßschuhe herzustellen, dem Patienten anzupassen und zu übergeben.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren die ärztliche Verordnung und ermitteln die indikationsbezogenen Patientendaten. Sie legen mit dem Patienten das Schuhmodell sowie dessen Ausführung fest und dokumentieren (Fallbeschreibung, Werkstattauftrag) dieses.
Die Schülerinnen und Schüler wählen einen geeigneten Leisten (Kammleisten, Beinleisten) aus und vergleichen diesen mit der individuellen Form des Patientenfußes.
Sie planen den chronologischen Arbeitsablauf zur Herstellung eines orthopädischen Maßschuhs (Peronaeus-, Arthrodesenstiefel) und wählen geeignete Materialien (Versteifung, Gelenkfeder, Überstemme), Werkzeuge und Maschinen aus.
Sie erstellen eine Kalkulation des Maßschuhs unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Aspekte für den Kostenvoranschlag zur Bearbeitung durch die Kostenträger (freie Kalkulation, Listenkalkulation).
Die Schülerinnen und Schüler fertigen einen Probeschuh an und kontrollieren ihr Ergebnis am Patienten. Sie nehmen gegebenenfalls Korrekturen am Leisten vor.
Sie stellen unter Verwendung verschiedener Bodenbefestigungsverfahren (Überholen, Nähen) orthopädische Maßschuhe her. Dabei führen sie auch kosmetische Arbeiten (Ausputz, Finish) durch.
Die Schülerinnen und Schüler führen nach Kontrolle (Lotstellung, Paarigkeit, Verarbeitung) der orthopädischen Maßschuhe die Anprobe mit dem Patienten durch und übergeben diese. Sie beraten in Bezug auf Funktion, Gebrauch und Pflege der orthopädischen Maßschuhe.
Die Schülerinnen und Schüler bewerten den Herstellungsprozess, die Funktionen des Hilfsmittels sowie die patientenbezogene Beratung und erarbeiten Vorschläge für die Optimierung von Arbeits- und Übergabeprozessen.

Lernfeld 10: Konfektionierte Hilfsmittel der unteren Extremität anpassen und
übergeben
3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, konfektionierte Hilfsmittel der unteren Extremität unter Berücksichtigung der Indikation anzupassen und zu übergeben.
Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über Anatomie und Physiologie des Herz-Kreislaufsystems und dessen pathologische Veränderungen in den unteren Extremitäten (Varizen, Ödeme). Sie setzen sich ins Bild über Sportverletzungen im Sprung- und Kniegelenksbereich (Bandläsionen, Frakturen).
Sie vergleichen verschiedene Versorgungsmöglichkeiten der unteren Extremität mit konfektionierten Hilfsmitteln (Kompressionsstrümpfe, Therapieschuhe, Bandagen, Sprung- und Kniegelenkorthesen) und deren therapeutischer Wirkung.
Die Schülerinnen und Schüler planen aufgrund der Indikationen die Abnahme der notwendigen Patientenmaße, ermitteln diese und wählen auf der Basis der erhobenen Daten ein geeignetes konfektioniertes Hilfsmittel aus.
Sie überprüfen die indikationsgerechte Anpassung und Funktion des Hilfsmittels am Patienten und erläutern den Patienten die Funktion des Hilfsmittels. Darüber hinaus geben sie Gebrauchs- und Pflegehinweise.
Die Schülerinnen und Schüler reflektieren ihr Verhalten vor dem Hintergrund eines empathischen und sensiblen Patientenumgangs. Sie diskutieren die Vor- und Nachteile der verschiedenen Hilfsmittelversorgungen und problematisieren die Grenze zwischen konfektioniertem Hilfsmittel und Maßanfertigung.

Lernfeld 11: Innenschuhe und individuelle Orthesen für Fuß und Unterschenkel herstellen und anpassen 3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, Innenschuhe und individuelle Orthesen indikationsbezogen herzustellen, anzupassen und an den Patienten zu übergeben.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren die Indikationen für die Innenschuhversorgung (spastische und schlaffe Lähmung, Arthrodese) des Patienten. Sie informieren sich über die Beschaffenheit, Herstellung und Wirkung der Versorgungsvarianten von Innenschuhen und individuell gefertigter Orthesen (Peronaeusfeder, Nancy-Hilton Orthese, Entlastungsorthesen, Kleinorthesen).
Die Schülerinnen und Schüler entwerfen auf der Grundlage der Patientendaten einen Arbeitsplan zur Fertigung und Anpassung der verordneten Orthesen und Innenschuhe.
Sie berücksichtigen die möglichen Mobilitätsleistungen des Patienten (Förderung und Erhalt von Eigenkräften) sowie die funktionsgerechte Last-Kraft-Verteilung.
Sie planen den geeigneten und kostengünstigen Materialeinsatz.
Unter Zuhilfenahme einer Werkskizze stellen sie die indikationsbezogene Versorgungsvariante nach ausgewählten Fertigungsverfahren (Laminiertechnik, Verbundwerkstoffe) unter Berücksichtigung des individuellen Zuschnitts her. Dabei beachten sie ökologische Gesichtspunkte.
Die Schülerinnen und Schüler passen die Orthese sowie den Innenschuh an den Patienten und in dessen Konfektionsschuh an. Sie führen statische und dynamische Anproben durch, beurteilen die Passform, die Last-Kraft-Verteilung und die Einhaltung der Mobilitätskriterien. Bei Bedarf nehmen sie Korrekturen vor und geben Hinweise zu Gebrauch und Pflege des Hilfsmittels.
Die Schülerinnen und Schüler reflektieren, bewerten und evaluieren die Chronologie und die Funktionsgerechtigkeit des Planungs-, Fertigungs- und Übergabeprozesses im Hinblick auf die Umsetzung einer vollständigen Handlung. Sie transferieren ihre Erkenntnisse in andere Bereiche ihrer beruflichen Lebenswirklichkeit und erstellen einen spezifischen Handlungsplan zur Systematisierung der Vorgehensweise bei betrieblichen Herstellungsprozessen.

Lernfeld 12: Zehen- und Fußprothesen herstellen und anpassen 3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, Zehen- und Fußprothesen indikationsgerecht herzustellen und an den Patienten anzupassen.
Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über die Ursachen und Auswirkungen von Amputationen im Bereich Zehen und Fuß und grenzen diese von angeborenen Fehlbildungen ab. Sie erschließen sich verschiedene Amputationshöhen (Amputations- und Exartikulationslinien) und erfassen unterschiedliche Fußstümpfe.
Unter Berücksichtigung biomechanischer Veränderungen vergleichen sie Grundsätze und Möglichkeiten der Versorgung (Zehen-, Vorfuß- und Rückfußprothesen) sowie Werkstoffe (Silikon, Weichschäume) zur Prothesenherstellung für Zehen und Fuß.
Die Schülerinnen und Schüler planen die einzelnen Arbeitsschritte zur Herstellung von Zehen- und Fußprothesen auf der Basis medizinischer Indikationen und technischer Möglichkeiten. Sie wählen die erforderlichen Werkstoffe, Werkzeuge, Maschinen sowie Fertigungsverfahren aus.
Die Schülerinnen und Schüler wenden Maß- und Abformtechniken als Grundlage zur Herstellung von Zehen- und Fußprothesen unter Berücksichtigung der Hygienevorschriften an und dokumentieren diese. Sie stellen Zehen- und Fußprothesen her, passen diese in den Schuh ein und führen Anproben sowie nötige Nacharbeiten durch.
Die Schülerinnen und Schüler überprüfen und bewerten den Herstellungsprozess hinsichtlich funktioneller und kosmetischer Aspekte (Gangbild, Narbenheilung, Compliance). Hierbei berücksichtigen sie die Psychologie traumatisierter Patienten im Rahmen eines empathischen Behandlungsablaufs und wenden patientenorientierte Beratungsformen an. Sie beziehen im Bedarfsfall Familienangehörige ein.

Lernfeld 13: Konfektionierte Schuhe, berufsspezifische Waren und Dienstleistungen verkaufen 4. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Konfektionsschuhe, berufsspezifische Waren und Dienstleistungen des Gesundheitshandwerks zu verkaufen.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren die Psychologie des Kunden (Kinder, Sportler, Senioren) und dessen Bedürfnisse. Sie verschaffen sich einen Überblick über das Sortiment des Orthopädieschuhhauses (Konfektionsschuhe, Sportschuhe, Kleinwaren).
Sie informieren sich über die Grundlagen des Marketings (Produktpolitik, Sortimentspolitik, Preispolitik, Vertriebspolitik). Dazu erkundigen sie sich über die Möglichkeiten der Schaufenstergestaltung (Farbenlehre, Sehfeld).
Die Schülerinnen und Schüler führen ein Verkaufsgespräch mit Kunden und Erziehungsberechtigten, auch in einer Fremdsprache. Sie beraten hinsichtlich konfektionierter Schuhe, berufsspezifischer Waren und Dienstleistungen (Preis-Leistungsverhältnis). Dabei gehen sie auf die Bedürfnisse der Kunden und Erziehungsberechtigten ein. Sie führen eine individuelle Laufbandanalyse durch und erklären ihren Gesprächspartnern die Möglichkeiten und Grenzen dieses Verfahrens.
Die Schülerinnen und Schüler arrangieren die Gestaltung eines Schaufensters zu einem individuellen Thema (Jahreszeit, Fußgesundheit) unter Beachtung der Werbegesetze.
Sie evaluieren die Ergebnisse der Schaufenstergestaltung auch auf der Grundlage von Kundenbefragungen und integrieren die Rückmeldung in ihr zukünftiges Handeln.

Lernfeld 14: Pflegende und prophylaktische Maßnahmen am Fuß durchführen 4. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, individuelle pflegende und prophylaktische Maßnahmen am Fuß vorzuschlagen und durchzuführen.
Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über die Anatomie, Physiologie und pathologischen Veränderungen der Haut und Fußnägel. Sie verschaffen sich einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der Fußpflege (kosmetische, medizinische).
Sie machen sich mit den einschlägigen rechtlichen Vorgaben der medizinischen Fußpflege (Podologengesetz, Infektionsschutzgesetz, Heilpraktikergesetz) sowie der Handhabung und Aufbereitung (Desinfektion, Sterilisation) der gebräuchlichen Einrichtungsgegenstände der Fußpflegekabine (Geräte, Maschinen, Instrumente) vertraut. Sie grenzen ihre Behandlungsmöglichkeiten zur Podologie ab.
Die Schülerinnen und Schüler planen die notwendigen Arbeitsschritte einer Fußpflege als Ergänzung zur orthopädischen Versorgung eines Patienten. Sie berücksichtigen die individuelle Indikation des Patienten (Diabetiker, Stumpfpatient) und entscheiden sich für unterschiedliche Fußpflegetechniken (schneiden, hobeln, fräsen, schleifen).
Sie führen unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes (Hygieneplan, Persönliche Schutzausrüstung) die einzelnen Arbeitsschritte der medizinischen Fußpflege (Fußbad, Hautpflege, Nagelpflege, Fußmassage) durch. Hierbei sind sie sich der Gefahren bei Fußpflegemaßnahmen, insbesondere beim Diabetiker, bewusst.
Die Schülerinnen und Schüler reflektieren und bewerten den chronologischen Behandlungsablauf und die Zusammenarbeit im interdisziplinären Team. Sie beraten Patienten unter präventiven Gesichtspunkten (Fußgymnastik, Fußinspektion) und geben Hinweise für die häusliche Fußpflege.

Teil VI

Lesehinweise

Für den Teil VI Lesehinweise wurde vom Rahmenlehrplan-Ausschuss exemplarisch ein Lernfeld der vorangegangenen Lernfelder dieses Rahmenlehrplanes ausgewählt und mit Sprechblasen, die Lesehinweise für die Lehrkräfte enthalten, versehen. Die Lesehinweise erläutern am ausgewählten Lernfeld dessen Aufbau, Struktur und bestimmte Formulierungen. Diese Hinweise sind auf alle weiteren Lernfelder des Rahmenlehrplanes übertragbar.

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Verkündet am 22. Juli 2015 (BGBl. I S. 1298)
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Der Begriff „Selbstkompetenz“ ersetzt den bisher verwendeten Begriff „Humankompetenz“. Er berücksichtigt stärker den spezifischen Bildungsauftrag der Berufsschule und greift die Systematisierung des DQR auf.