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Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur

Bekanntmachung
Dritter Förderaufruf zur Förderrichtlinie
„Betriebliches Mobilitätsmanagement“
(Sonderaufruf „Ersatzmobilität für Personal
in Kliniken, Pflegeeinrichtungen und Corona-Testlaboren – COVID-19“)

Vom 21. April 2020

Der dritte Förderaufruf im Rahmen der Bekanntmachung – Förderrichtlinie „Betriebliches Mobilitätsmanagement“ vom 2. Mai 2018 (BAnz AT 01.06.2018 B1) in der Fassung vom 21. April 2020 (BAnz AT 27.04.2020 B5) stellt einen Sonderaufruf dar. Anlass hierfür ist die COVID-19-Pandemie, deren Auswirkungen die gesamte Gesellschaft vor besondere Herausforderungen stellt.

Die Aufrechterhaltung der Mobilität der Menschen in Deutschland ist auch in der aktuellen Krisensituation unverändert von grundsätzlicher Bedeutung. Dazu zählt insbesondere, dass zwingend notwendige Arbeitswege zurückgelegt werden können.

Um den ungestörten Betrieb kritischer Infrastrukturen und die uneingeschränkte Erbringung systemrelevanter Dienstleistungen zu gewährleisten, muss unter anderem das dafür erforderliche Personal weiterhin sicher und zuverlässig seine jeweilige Arbeitsstätte erreichen können. Dies gilt vor allem für das Personal in Kliniken, Pflegeeinrichtungen sowie in Corona-Testlaboren, da diesem Personal bei der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie eine herausragende Bedeutung zukommt.

Die tägliche Pendlermobilität wird üblicherweise vor allem durch den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) gewährleistet. Infolge der COVID-19-Pandemie sind jedoch in weiten Teilen des Landes Einschränkungen des ÖPNV-An­gebotes erforderlich geworden. Dies kann dazu führen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre jeweiligen ­Arbeitsplätze nur noch unter erheblichen persönlichen Einbußen erreichen können.

Ziel dieses Sonderaufrufes ist es daher, dem systemrelevanten Personal kurzfristig und unbürokratisch eine kostengünstige Ersatzmobilität anbieten zu können. Dadurch soll die Pendlermobilität auch angesichts der aktuellen Krisensituation aufrechterhalten bleiben, ohne dass das Personal sich bedingt durch die ÖPNV-Einschränkungen dauerhaft auf ein anderes Pendlerverhalten umstellt. Die Funktionsfähigkeit der Betriebe muss gewährleistet werden, ohne grundsätzlich die Attraktivität der ÖPNV-Nutzung für Pendler zu reduzieren.

Die erforderliche Ersatzmobilität soll durch eine kostengünstige Anmietung von Mietfahrzeugen bei teilnehmenden Autovermietungen hergestellt werden.

1 Antragsberechtigung

Antragsberechtigt im dritten Förderaufruf sind natürliche Personen, sofern sie in den folgenden systemrelevanten Einrichtungen tätig sind: Kliniken, Pflegeeinrichtungen oder Corona-Testlabore.

2 Fördergegenstand

Mit der Zuwendung soll dem bei der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie relevanten Personal in Kliniken, Pflege­einrichtungen oder Corona-Testlaboren die kostenlose Anmietung von Mietfahrzeugen bei Mietwagenunternehmen ermöglicht werden, damit diese in der aktuellen Lage besonders geforderten Berufsgruppen trotz Einschränkungen des ÖPNV-Angebotes weiterhin zuverlässig den Arbeitsplatz erreichen können. Dadurch soll die Pendlermobilität von systemrelevantem Personal, das üblicherweise den ÖPNV für die Arbeitswege nutzt, in der Krisensituation ersatzweise aufrechterhalten bleiben.

In einem bundesweiten Aufruf sollen dazu Mietwagenunternehmen aufgefordert werden, sich diesem Sonderaufruf anzuschließen und berechtigtem Personal auf Nachweis des Arbeitsgebers einen Mietwagen zu festgelegten Konditionen bereitzustellen. Um die Verfahren für die Antragsberechtigten zu erleichtern, treten diese ihren Anspruch zur Erstattung der Mietwagenkosten gegenüber dem Bund bei Vertragsabschluss an die Mietwagenfirmen ab, so dass die Mietwagenfirmen den Anspruch direkt beim Bund geltend machen können und das Personal selbst keine Mietkosten hat. Die Einreichung der Antragsunterlagen erfolgt dann durch die teilnehmenden Mietwagenunternehmen.

3 Fristen zur Antragseinreichung

Im Rahmen dieses Sonderaufrufes kommt ein einfaches Verfahren zur Anwendung. Das Erfordernis der vorherigen Einreichung einer Projektskizze entfällt. Anträge auf Auszahlung der Fördermittel können bis zum 31. Juli 2020 gestellt werden.

4 Art und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss mit einem Fördersatz in Höhe von 100 % durch den Bund gewährt.

5 Zuwendungsfähige Kosten oder Ausgaben

Zuwendungsfähig sind die Kosten für die Bereitstellung eines Mietwagens an berechtigtes Personal nach Maßgabe folgender Konditionen:

Kosten pro Mietwagen: höchstens 400 Euro pro Monat (brutto)
Versicherungsschutz: Haftpflicht und Kasko mit einer Eigenbeteiligung des Fahrzeugführers in Höhe von 175 Euro ist eingeschlossen
Kilometerbegrenzung: mindestens 125 km pro Tag sind eingeschlossen
Jungfahrer: Jungfahrer sind zugelassen (keine Zusatzfahrer)
Treibstoffkosten: sind vom Nutzer selbst zu tragen

Das berechtigte Personal muss seinen Bedarf gegenüber dem Mietwagenunternehmen durch eine entsprechende Bescheinigung seines Arbeitgebers (Klinikum, Pflegeeinrichtung, Corona-Testlabor) nachweisen und hat schriftlich an Eides statt zu versichern, dass die Nutzung eines Mietfahrzeuges für Fahrten zum Arbeitsplatz auf Grund des eingeschränkt nutzbaren ÖPNV erforderlich ist, da kein privater Pkw genutzt werden kann. Zudem ist die Abtretungserklärung des Anspruchs auf Erstattung der zuwendungsfähigen Kosten für die Anmietung eines Mietfahrzeugs zu unterzeichnen. Hierfür werden entsprechende Formulare von der Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen (BAV) zur Verfügung gestellt (abrufbar unter https://www.bav.bund.de).

Die Anmietung kann je teilnahmeberechtigter Person zunächst – unabhängig vom Beginn des Mietzeitraums – nur maximal für einen Monat erfolgen.

Es werden nachgewiesene Kosten erstattet, die in der Zeit vom 27. April 2020 bis zum 26. Juni 2020 angefallen sind. Es gilt das Kostenerstattungsprinzip.

6 Bewilligungsverfahren

Der BAV wird im Rahmen dieses Förderaufrufes die Funktion der Bewilligungsbehörde übertragen. Die BAV führt das Bewilligungs- und Nachweisverfahren durch.

Sämtliche Informationen zum Sonderaufruf und der Antragstellung sind auf der Internetseite der BAV unter https://www.bav.bund.de im Bereichsmenü „Förderprogramme“ unter „Sonderaufruf Ersatzmobilität für Personal in Kliniken, Pflegeeinrichtungen und Corona-Testlaboren“ abrufbar oder können unmittelbar bei der BAV angefordert werden. Dazu zählen u. a. der Förderaufruf, Vordrucke sowie Nebenbestimmungen.

Weiterhin ist dort ein Link zur Verfügung gestellt, der die Antragsteller zum Antragsportal führt. Die Antragstellung erfolgt über das elektronische Formularsystem easy-Online.

Ergänzend zur elektronischen Fassung ist der Antrag auf Zuwendung auf Ausgabenbasis (AZA) rechtsverbindlich zu unterzeichnen und in Schriftform im Original an die BAV zu versenden. Die auf der Internetseite aufgeführten Unterlagen sind mit dem Antrag einzureichen. Für den Postweg ist folgende Adresse zu verwenden:

Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen
Referat II.2 (Förderprogramm Ersatzmobilität Klinikpersonal)
Schloßplatz 9
26603 Aurich

Die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner zur Beratung bei der Antragstellung erreichen Sie bei der BAV telefonisch unter 0 49 41/6 02-7 81 oder per E-Mail unter Ersatzmobilitaet@bav.bund.de.

7 Anforderungen an die Anträge

Anträge können nur mit den von der BAV zur Verfügung gestellten Formularen (eidesstattliche Versicherung, Arbeitgebernachweis und Abtretungserklärung) gestellt werden. Die teilnehmenden Mietwagenunternehmen haben diese als Belege für die Verwendungsnachweisprüfung vorzuhalten.

8 Budget

Insgesamt stehen im Programm zunächst 10 Millionen Euro zur Verfügung. Ab einer Mittelbindung von 7 Millionen Euro wird das Programm zunächst geschlossen und es erfolgt eine Mitteilung durch die BAV an die teilnehmenden Mietwagenfirmen. Anträge werden auf der Grundlage von bis zum Tag der entsprechenden Mitteilung durch die BAV abgeschlossenen Mietverträgen abgearbeitet und das Programm gegebenenfalls erneut geöffnet.

9 Anzeige der Teilnahme durch die teilnehmenden Mietwagenfirmen

Mietwagenfirmen, die Mietwagen entsprechend den in Nummer 5 genannten Konditionen zur Verfügung stellen wollen, haben dies der BAV unverzüglich mit Kontaktinformationen (einschließlich E-Mail-Erreichbarkeit) anzuzeigen. Anträge auf Erstattung der Mietwagenkosten gemäß diesem Förderaufruf müssen unverzüglich an die BAV übermittelt werden. Bei einer Mittelbindung von 7 Millionen Euro werden die teilnehmenden Mietwagenfirmen mittels der angegebenen E-Mail-Adresse über die vorläufige Schließung des Programms informiert und dürfen ab dem auf die Mitteilung folgenden Tag keine entsprechenden Verträge mehr abschließen.

10 Ansprechpartner

Ansprechpartner zu förderrechtlichen Fragen ist die Bewilligungsbehörde:

Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen
Abteilung II
Schloßplatz 9
26603 Aurich

Berlin, den 21. April 2020

Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur

Im Auftrag
Dr. Klaus Bonhoff