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Verordnung
zur Verlängerung der vorübergehenden Befreiung von Inhabern ablaufender Schengen-Visa
und zur vorübergehenden Befreiung zur Durchreise
zum Zweck der Ausreise aus dem Schengen-Raum
vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
auf Grund der COVID-19-Pandemie
(2. Schengen-COVID-19-Pandemie-Verordnung – 2. Schengen-COVID-19-V)
Vom 17. Juni 2020
Auf Grund des § 99 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes
vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018
(BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt auf Grund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie die Verlängerung
der vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für Inhaber
von Schengen-Visa im Bundesgebiet und die vorübergehende Befreiung vom Erfordernis
eines Aufenthaltstitels zur Durchreise durch das Bundesgebiet zum Zweck der Ausreise
aus dem Schengen-Raum.
§ 2
Verlängerung der Befreiung von Inhabern von Schengen-Visa
(1) Ausländer, die sich am 17. März 2020 mit einem gültigen Schengen-Visum im Bundesgebiet
aufgehalten haben oder die nach dem 17. März 2020 und bis zum Inkrafttreten dieser
Verordnung mit einem gültigen Schengen-Visum in das Bundesgebiet eingereist sind und
die sich jeweils am 30. Juni 2020 im Bundesgebiet aufhalten, sind ab dem 1. Juli 2020
bis zum 30. September 2020 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.
(2) Ausländern, die nach Absatz 1 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind,
ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, zu der ihr Schengen-Visum berechtigt hat,
bis zum 30. September 2020 erlaubt. Davon umfasst sind auch Beschäftigungen, die nicht
als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gelten.
§ 3
Befreiung zur Durchreise zum Zweck der Ausreise
Für die Einreise in das Bundesgebiet aus einem anderen Schengen-Staat und einen anschließenden
Aufenthalt von bis zu drei Tagen sind Ausländer bis zum 30. September 2020 vom Erfordernis
eines Aufenthaltstitels befreit, wenn ihnen in dem anderen Schengen-Staat der Aufenthalt
erlaubt war und sie durch das Bundesgebiet in einen anderen Staat reisen, in den ihnen
die Einreise erlaubt ist. Die Absicht der Ausreise aus dem Bundesgebiet soll durch
geeignete Dokumente belegt werden.
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Sie tritt mit Ablauf des 30. September 2020 außer Kraft.
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