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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Richtlinie
über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen
zur stufenweisen Wiedereingliederung
nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V)
(Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie):
Feststellung von Arbeitsunfähigkeit aufgrund telefonischer Anamnese
für einen Zeitraum von bis zu 14 Kalendertagen

Vom 27. März 2020

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat im schriftlichen Verfahren beschlossen, die Richtlinie über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 SGB V (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie) in der Fassung vom 14. November 2013 (BAnz AT 27.01.2014 B4), zuletzt geändert am 20. März 2020 (BAnz AT 23.03.2020 B6), wie folgt zu ändern:

I.

Die Richtlinie wird wie folgt geändert:

§ 4 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Rückwirkend ab dem 23. März 2020 und befristet bis zum 19. April 2020 darf die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik vorweisen, für einen Zeitraum von bis zu 14 Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese und zwar im Wege der persönlichen ärztlichen Überzeugung vom Zustand des Versicherten durch ein­gehende telefonische Befragung erfolgen.“

II.

Die Änderung der Richtlinie tritt mit Wirkung vom 23. März 2020 in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 27. März 2020

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken