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Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Richtlinie
über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen
zur stufenweisen Wiedereingliederung
nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V)
(Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie):
Feststellung von Arbeitsunfähigkeit aufgrund telefonischer Anamnese für einen Zeitraum von bis zu 14 Kalendertagen
Vom 27. März 2020
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat im schriftlichen Verfahren beschlossen,
die Richtlinie über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen
Wiedereingliederung nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 SGB V (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie)
in der Fassung vom 14. November 2013 (BAnz AT 27.01.2014 B4), zuletzt geändert am
20. März 2020 (BAnz AT 23.03.2020 B6), wie folgt zu ändern:
I.
Die Richtlinie wird wie folgt geändert:
§ 4 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Rückwirkend ab dem 23. März 2020 und befristet bis zum 19. April 2020 darf die Feststellung
der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die
keine schwere Symptomatik vorweisen, für einen Zeitraum von bis zu 14 Kalendertagen
auch nach telefonischer Anamnese und zwar im Wege der persönlichen ärztlichen Überzeugung
vom Zustand des Versicherten durch eingehende telefonische Befragung erfolgen.“
II.
Die Änderung der Richtlinie tritt mit Wirkung vom 23. März 2020 in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.
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