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Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Bekanntmachung
der achtzehnten Änderung der Bekanntmachung
der für das Verbringen von Samen von Rindern nach anderen Mitgliedstaaten
zugelassenen Besamungsstationen
Vom 24. Mai 2017
Auf Grund des § 16 Satz 2 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997) macht das Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft bekannt:
Die Bekanntmachung der für das Verbringen von Samen von Rindern nach anderen Mitgliedstaaten
zugelassenen Besamungsstationen vom 26. Januar 2010 (BAnz. S. 567), zuletzt geändert
durch Bekanntmachung vom 21. Dezember 2016 (BAnz AT 30.12.2016 B1), wird wie folgt
geändert:
1.
Im Abschnitt „Baden-Württemberg“ wird die Position „Rinderunion Baden-Württemberg
e. V. Besamungs- und ET-Zentrale“ (KBR 004-EWG) wie folgt gefasst:
Zulassungsnummer
Name
Kontaktdaten
Anmerkungen
„KBR 004-EWG
Rinderunion Baden Württemberg e. V.
Ölkofer Straße 41
88518 Herbertingen
auch für die Lagerung von tiefgefrorenen Rinder- embryonen zugelassen“.
2.
Im Abschnitt „Hessen“ wird die Position „Besamungsstation Göpelgenetik GmbH, Karl-Heinrich
Göpel“ (KBR 062-EWG) wie folgt gefasst:
Zulassungsnummer
Name
Kontaktdaten
Anmerkungen
„KBR 062-EWG
Göpel Genetik GmbH
Karl-Heinrich Göpel
Am Fockenberg 1
37293 Herleshausen
auch für die Lagerung von tiefgefrorenen Rinder- embryonen zugelassen“.
3.
Im Abschnitt „Schleswig-Holstein“ wird die Position „RinderAllianz GmbH, Besamungsstation
Bismark“ (KBR 059-EWG) gestrichen.
Bonn, den
24. Mai 2017
323 - 36015/6
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
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