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Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Bekanntmachung
über einen Antrag auf Erlass einer Verordnung
zur Erstreckung der Rechtsnormen eines Tarifvertrags
für die Branche Sicherheitsdienstleistungen
und den Entwurf einer Verordnung
über zwingende Arbeitsbedingungen für Geld- und Wertdienste

Vom 14. April 2015

I.

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di, Bundesvorstand, Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin, einerseits, sowie die Bundesvereinigung Deutscher Geld- und Wertdienste e.V., Norsk-Data-Straße 3, 61352 Bad Homburg, andererseits, haben gemeinsam beantragt, zu bestimmen, dass die Rechtsnormen des zwischen ihnen abgeschlossenen

Bundeslohntarifvertrags
für Geld- und Wertdienste in der Bundesrepublik Deutschland vom 11. November 2013

nach § 7 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG), der durch Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, auf alle unter seinen Geltungsbereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung finden.

II.

Auf Grund des in Abschnitt I bezeichneten Antrags beabsichtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf der Grundlage des § 7 Absatz 1 AEntG eine

Verordnung
über zwingende Arbeitsbedingungen für Geld- und Wertdienste

zu erlassen. Der Entwurf der Verordnung ist im Folgenden abgedruckt.

III.

Den in den Geltungsbereich der vorgesehenen Rechtsverordnung fallenden Arbeitgebern sowie Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, den Parteien des unter Abschnitt I bezeichneten Tarifvertrags, den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich sowie den paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber zumindest teilweise im Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung festlegen, wird hiermit gemäß § 7 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 AEntG Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen, vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger an gerechnet, beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 11017 Berlin, gegeben.

Berlin, den 14. April 2015

IIIa 6 - 31245 - 68

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Im Auftrag
Hans-Peter Viethen
Entwurf

Verordnung
über zwingende Arbeitsbedingungen für Geld- und Wertdienste
(Geld- und Wertdienstearbeitsbedingungenverordnung – GeldWertArbbV)
Vom             2015

 Auf Grund des § 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, dessen Absatz 1 und Absatz 4 durch Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe b und c des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in den Geltungs­bereich dieser Verordnung fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarif­vertrags nach § 1 Satz 1 dieser Verordnung, den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich sowie den paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirch­lichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber zumindest teilweise im Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:

§ 1

Zwingende Arbeitsbedingungen

 Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Bundeslohntarifvertrags für Geld- und Wertdienste in der Bundesrepublik Deutschland vom 11. November 2013, abgeschlossen zwischen der Bundesvereinigung Deutscher Geld- und Wertdienste e.V., Norsk-Data-Straße 3, 61352 Bad Homburg, einerseits, und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di, Bundesvorstand, Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin, andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung, die unter seinen am [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend Dienstleistungen des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes oder Kontroll- und Ordnungsdienste erbringt, die dem Schutz von Rechtsgütern aller Art, insbesondere von Leben, Gesundheit oder Eigentum dienen. Die Rechtsnormen des Tarifvertrags gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich dieser Verordnung beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihm oder ihr nach § 8 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren; dies gilt auch dann, wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 Diese Verordnung tritt am [einsetzen: Datum des ersten Tags des ersten auf die Verkündung folgenden Monats]* in Kraft und am 31. Dezember 2016 außer Kraft.

Berlin, den                      2015
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Anlage
(zu § 1)

Rechtsnormen
des Bundeslohntarifvertrags für Geld- und Wertdienste in der Bundesrepublik Deutschland
vom 11. November 2013

§ 1

Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt

Räumlich:
für die Bundesrepublik Deutschland,
Fachlich:
für alle Betriebe bzw. selbstständigen Betriebsabteilungen, die Geld- und Wertdienste in der Geldbearbeitung und/oder als Geld- und Werttransporte durchführen,
Persönlich:
für alle in diesen Bereichen beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und betrieblichen Angestellten (wie Einsatzleiter, Standortleiter, Schichtleiter, Disponenten).

Alle personenbezogenen Begriffe in diesem Vertrag gelten für Männer und Frauen gleichermaßen.

§ 2

Stundenlöhne

Die Stundenlöhne1 für Sicherheitsmitarbeiter betragen:

a)
Mobile Dienstleistung:
Geld- und Werttransport
Bundesland ab 01.01.2015 ab 01.01.2016
Baden-Württemberg 13,98 14,38
Bayern 13,98 14,38
Bremen 13,66 14,06
Hamburg 13,66 14,06
Hessen 13,66 14,06
Niedersachsen 14,41 14,83
Nordrhein-Westfalen 15,29 15,73
Rheinland-Pfalz 12,56 12,92
Saarland 12,56 12,92
Schleswig-Holstein 11,47 11,80
Berlin 10,92 11,24
Brandenburg 10,92 11,24
Mecklenburg-Vorpommern 10,92 11,24
Sachsen 10,92 11,24
Sachsen-Anhalt 10,92 11,24
Thüringen 10,92 11,24
b)
Stationäre Dienstleistung:
Geldbearbeitung
Bundesland ab 01.01.2015 ab 01.01.2016
Baden-Württemberg 12,01 12,36
Bayern 12,56 12,92
Bremen 12,01 12,36
Hamburg 12,01 12,36
Hessen 12,56 12,92
Niedersachsen 12,01 12,36
Nordrhein-Westfalen 12,56 12,92
Rheinland-Pfalz  9,83 10,11
Saarland  9,83 10,11
Schleswig-Holstein  9,83 10,11
Berlin  9,06  9,33
Brandenburg  9,06  9,33
Mecklenburg-Vorpommern  9,06  9,33
Sachsen  9,06  9,33
Sachsen-Anhalt  9,06  9,33
Thüringen  9,06  9,33

[§ 2 Buchstabe c und § 3 werden von der Verordnung nicht erfasst und sind daher nicht abgedruckt.]

§ 4

Fälligkeit der Vergütungsansprüche

Die Abrechnung der Entgelte erfolgt monatlich. Die Entgeltperiode ist der Kalendermonat. Die Abrechnung und Auszahlung ist im Folgemonat bis spätestens zum 15. vorzunehmen.

[§ 4 Satz 4 wird von der Verordnung nicht erfasst und ist daher nicht abgedruckt.]

Günstigere Regelungen bleiben unberührt.

§ 5

Arbeitsortprinzip

1.
Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass der Ort der Erbringung der Arbeitsleistung für die mobile Dienstleistung im Tarifsinne für inländische Unternehmen der Ort ist, an dem die Arbeit aufgenommen und beendet wird.
2.
Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass für die stationäre Dienstleistung in der Geldbearbeitung Ort der Erbringung der Arbeitsleistung der Ort ist, an dem die Arbeit im Geldbearbeitungszentrum aufgenommen und beendet wird.
*
Das Inkrafttreten dieser Verordnung ist für den 1. Juli 2015 vorgesehen.
1
Die nicht vom Geltungszeitraum der Verordnung erfassten Stundenlöhne sind nicht mit abgedruckt.