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Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Richtlinien
über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege,
zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung,
über die Durchführung von Soziotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung,
über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung,
über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung,
über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragszahnärztlichen Versorgung,
über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten
sowie
über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen
zur stufenweisen Wiedereingliederung
– Verlängerung und Anpassung der Sonderregelungen aufgrund der COVID-19-Pandemie –
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat im schriftlichen Verfahren am 28. Mai 2020 folgenden Beschluss gefasst:
Die Richtlinie über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (Häusliche Krankenpflege-Richtlinie) vom 17. September 2009 (BAnz. Nr. 21a vom 9. Februar 2010), zuletzt geändert am 27. März 2020 (BAnz AT 07.04.2020 B3), wird wie folgt geändert:
§ 9 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Satz 1 sowie die Buchstaben a bis e werden zu Absatz 1 und der Buchstabe f zu Absatz 2.
- 2.
-
Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Satz 1 wird das Wort „zunächst“ gestrichen sowie die Angabe „31. Mai 2020“ durch die Angabe „30. Juni 2020“ ersetzt.
- b)
-
Der Buchstabe b wird gestrichen.
- c)
-
Die bisherigen Buchstaben c, d und e werden die Buchstaben b, c und d.
- d)
-
Im neuen Absatz 2 werden die Wörter „Die Regelung nach § 7 Absatz 5 gilt“ durch die Wörter „Wenn und solange der Deutsche Bundestag gemäß § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, gilt die Regelung nach § 7 Absatz 5“ ersetzt.
Die Richtlinie zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (Spezialisierte Ambulante Palliativversorgungs-Richtlinie/SAPV-RL) in der Fassung vom 20. Dezember 2007 (BAnz. S. 911), zuletzt geändert am 27. März 2020 (BAnz AT 07.04.2020 B3), wird wie folgt geändert:
§ 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Sonderregelung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
(1) Vor dem Hintergrund der Herausforderungen zur Bewältigung der COVID-19-Krise gilt befristet bis zum 30. Juni 2020 die Regelung nach § 8 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die 3-Tage-Frist zur Vorlage der Verordnung bei der Krankenkasse auf eine 10-Tage-Frist erweitert wird.
(2) Wenn und solange der Deutsche Bundestag gemäß § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, gilt die Regelung nach § 7 Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe, dass die 7-Tage-Frist auf eine 14-Tage-Frist erweitert wird.“
Die Richtlinie über die Durchführung von Soziotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Soziotherapie-Richtlinie) in der Fassung vom 22. Januar 2015 (BAnz AT 14.04.2015 B5), zuletzt geändert am 27. März 2020 (BAnz AT 07.04.2020 B3), wird wie folgt geändert:
§ 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Sonderregelung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
(1) Vor dem Hintergrund der Herausforderungen zur Bewältigung der COVID-19-Krise gilt befristet bis zum 30. Juni 2020 die Regelung nach § 9 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die 3-Tage-Frist zur Vorlage der Verordnung bei der Krankenkasse auf eine 10-Tage-Frist erweitert wird.
(2) Wenn und solange der Deutsche Bundestag gemäß § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, gilt die Regelung nach § 4a mit folgenden Maßgaben:
- –
-
Die 7-Kalendertage-Frist wird auf eine 14-Kalendertage-Frist erweitert.
- –
-
Die unmittelbare Erforderlichkeit kann sich auch aus dem Umstand einer Vermeidung des zusätzlichen Aufsuchens einer Arztpraxis ergeben.“
Die Richtlinie über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Hilfsmittel-Richtlinie/HilfsM-RL) in der Fassung vom 21. Dezember 2011 (BAnz AT 10.04.2012 B2), zuletzt geändert am 27. März 2020 (BAnz AT 07.04.2020 B3), wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Die Regelung des § 8a wird zu Absatz 1 des § 8a.
- 2.
-
Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Der Buchstabe a wird gestrichen und die bisherigen Buchstaben b und c werden die Buchstaben a und b.
- b)
-
In Satz 1 wird das Wort „zunächst“ gestrichen und die Angabe „31. Mai 2020“ durch die Angabe „30. Juni 2020“ ersetzt.
- 3.
-
Dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Wenn und solange der Deutsche Bundestag gemäß § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, gilt die Regelung nach § 6a mit folgenden Maßgaben:
- –
-
Die 7-Kalendertage-Frist wird auf eine 14-Kalendertage-Frist erweitert.
- –
-
Die unmittelbare Erforderlichkeit kann sich auch aus dem Umstand einer Vermeidung des zusätzlichen Aufsuchens einer Arztpraxis ergeben.“
Die Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL) in der Fassung vom 20. Januar 2011/19. Mai 2011 (BAnz. S. 2247), zuletzt geändert am 27. März 2020 (BAnz AT 07.04.2020 B3), wird wie folgt geändert:
§ 2a wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Satz 1 sowie die Buchstaben a bis c werden zu Absatz 1 und der Buchstabe d zu Absatz 2.
- 2.
-
Im neuen Absatz 1 wird das Wort „zunächst“ gestrichen und die Angabe „31. Mai 2020“ durch die Angabe „30. Juni 2020“ ersetzt.
- 3.
-
Im neuen Absatz 2 werden die Wörter „Die Regelung nach § 16a gilt“ durch die Wörter „Wenn und solange der Deutsche Bundestag gemäß § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, gilt die Regelung nach § 16a“ ersetzt.
Die Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragszahnärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte/HeilM-RL ZÄ) in der Fassung vom 15. Dezember 2016 (BAnz AT 14.03.2017 B2), zuletzt geändert am 27. März 2020 (BAnz AT 07.04.2020 B3), wird wie folgt geändert:
In § 2a Satz 1 wird das Wort „zunächst“ gestrichen und die Angabe „31. Mai 2020“ durch die Angabe „30. Juni 2020“ ersetzt.
Die Richtlinie über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V (Krankentransport-Richtlinie) in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1342), zuletzt geändert am 27. März 2020 (BAnz AT 07.04.2020 B3), wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In § 11 Satz 1 wird das Wort „zunächst“ gestrichen und die Angabe „31. Mai 2020“ durch die Angabe „30. Juni 2020“ ersetzt.
- 2.
-
Der Buchstabe b wird gestrichen und der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b.
Die Richtlinie über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 SGB V (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie) in der Fassung vom 14. November 2013 (BAnz AT 27.01.2014 B4), zuletzt geändert am 14. Mai 2020 (BAnz AT 20.05.2020 B4), wird wie folgt geändert:
§ 4b wird wie folgt gefasst:
Wenn und solange der Deutsche Bundestag gemäß § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, gilt § 4a mit der Maßgabe, dass die 7-Kalendertage-Frist auf eine 14-Kalendertage-Frist erweitert wird und dass sich die unmittelbare Erforderlichkeit auch aus dem Umstand einer Vermeidung des zusätzlichen Aufsuchens einer Arztpraxis ergeben kann.“
Die Änderungen der Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Juni 2020 in Kraft.
Folgende Regelungen treten mit Ablauf des Tages außer Kraft, zu dem der Bundestag das Bestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Infektionsschutzgesetzes für beendet erklärt und im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht hat, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. März 2021:
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§ 9 Häusliche Krankenpflege-Richtlinie
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§ 9 Spezialisierte Ambulante Palliativversorgungs-Richtlinie
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§ 10 Soziotherapie-Richtlinie
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§ 8a Hilfsmittel-Richtlinie
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§ 2a Heilmittel-Richtlinie
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§ 2a Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte
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§ 11 Krankentransport-Richtlinie
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§ 4b Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
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