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Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Erlass
über die Stiftung
des Deutschen Wirtschaftsfilmpreises

Vom 5. Mai 2015

Zur Förderung von Filmen, die sich mit Themen der modernen Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland befassen, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Deutschen Industriefilmpreis – seit 1980 Deutscher Wirtschaftsfilmpreis genannt – gestiftet. Seit 2008 ist der Wirtschaftsfilmpreis fester Bestandteil der Initiative „Kultur- und Kreativwirtschaft“ der Bundesregierung. Damit sollen insbesondere das wirtschaftliche Potential der Filmschaffenden gefördert werden und zur Professionalisierung der Künstler und Kreativen dieser Branche beigetragen werden. Der entsprechende Erlass vom 29. Februar 1968 (Banz. Nr. 66 vom 3. April 1968) wurde zuletzt geändert durch Erlass vom 9. April 2014 (BAnz AT 11.04.2014 B1).

Dieser Erlass wird wie folgt neu gefasst:

I. Vergabe des Preises

(1) Der Deutsche Wirtschaftsfilmpreis (im Folgenden: der Preis) wird jährlich für die besonders eindrucksvolle filmische Darstellung in folgenden 4 Kategorien vergeben:

1.
Filme über die Wirtschaft.
Die filmische Darstellung soll sich mit wirtschaftlichen Zusammenhängen und Entwicklungen in allen Bereichen der sozialen Marktwirtschaft befassen. Dazu gehören auch internationale Themen der wirtschaftlichen Entwicklung. Besonders erwünscht sind Wettbewerbsbeiträge, die sich mit herausragenden, spannenden und/oder erfolgreichen Wirtschaftsthemen beschäftigen. Dies schließt auch kritische Wirtschaftsreportagen ein. Die Filme müssen von deutschen privaten oder öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten produziert oder in Auftrag gegeben worden sein. Es sollen folgende Unterkategorien berücksichtigt werden:
a)
Kurzfilme
die eingereichten Filme sollen eine Laufzeit von minimal 3 bis maximal 15 Minuten haben.
b)
Langfilme
die eingereichten Filme sollen eine Laufzeit von mindestens 15 Minuten haben; darüber hinaus ist die Filmdauer unbegrenzt.
2.
Filme aus der Wirtschaft (d. h. von Unternehmen oder Verbänden oder sonstigen öffentlichen Institutionen beauftragt). Die filmische Darstellung soll sich mit Unternehmen oder Institutionen und deren Produkten und Dienstleistungen auseinandersetzen. Es werden nachhaltig informative und qualitativ besonders anschauliche Beiträge gesucht, die z. B. zum Zweck einer besseren Öffentlichkeitsarbeit der beauftragenden Firmen oder Einrichtungen hergestellt worden sind (Imagefilme). Hinweis für diese Kategorie: Der Film muss dabei zwingend über eine reine Produkt- oder Firmenwerbung hinausgehen – keine Werbespots!
3.
Filme in neuen Medien.
Diese Kategorie steht für moderne Marketingstrategien in den neuen Medien. Gesucht werden (Film)-Beiträge, die z. B. die Möglichkeit interaktiver Kommunikationsformate des Internet nutzen, um mit den Konsumenten/Kunden in einen Dialog/eine Interaktion zu treten. Das Thema der Filme soll sich an den Inhalten der Kategorien 1 und 2 orientieren. Die eingereichten Beiträge müssen gezielt für Internet-Plattformen produziert worden sein, etwa als eine Form des viralen Marketings, z. B. für eine bestimmte Online-Community und auf neue Formen der Verbreitung setzen (soziale Netzwerke, Blogs, Webvideos auf entsprechenden Plattformen). Filmische Darstellungen, die außer im Internet auch über andere Medien verbreitet werden können, fallen nicht in diese Kategorie.
4.
Filme aus den Kategorien 1 (Kurz/Lang), 2 und 3, die von Studentinnen und Studenten oder Berufsanfängerinnen und Berufsanfängern gestaltet und realisiert worden sind. Diese sollen nach Abschluss der Ausbildung in der Regel nicht länger als drei Jahre tätig gewesen sein.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Wettbewerb um weitere Kategorien oder andere Medien erweitern. Die Benennung der Kategorie hat in der Ausschreibung zur Teilnahme am Wettbewerb zu erfolgen.

(3) Der Preisrichterausschuss kann in jeder Kategorie mehr als einen Preis zuerkennen, wenn die vorgestellten Filme unterschiedliche Bereiche thematisieren.

II. Wettbewerb

(1) Zum Wettbewerb zugelassen werden Filme, die in der Regel eine längere Laufzeit als 3 Minuten haben und in deutscher Sprachfassung eingereicht werden. Bei Filmen in Fremdsprachen ist das Vorhandensein deutscher Untertitel zwingend erforderlich.

(2) Die filmische Darstellung muss über eine reine Produkt- oder Firmenwerbung hinausgehen. Werbespots sind von der Teilnahme am Wettbewerb in allen Kategorien ausgeschlossen.

(3) Jeder Film kann nur einmal am Wettbewerb teilnehmen, und zwar im Jahr seiner Herstellung oder in dem darauf folgenden Jahr.

(4) Die Entscheidung über die Preisvergabe wird im Rahmen eines Wettbewerbs von einem Preisrichterausschuss getroffen und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bekannt gegeben.

(5) Bei Beiträgen von Rundfunkanstalten privaten oder öffentlichen Rechts sind von einer Redaktion pro Kategorie nur zwei ausdrücklich bezeichnete Filme zugelassen. Es muss sich bei den ausgewählten Filmen um geschlossene Einzelbeiträge handeln.

(6) Teilnahmeberechtigt ist ein Film nur dann, wenn die Auftraggeber oder Hersteller des Films ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Für die Feststellung der Hersteller, Auftraggeber und Gestalter ist der Vorspann bzw. Abspann des Films maßgebend.

(7) Ausnahmen können vom Preisrichterausschuss durch Beschluss zugelassen werden.

(8) Die Filmbeiträge können von Auftraggebern, Gestaltern oder Herstellern bis zu einem vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Bundesanzeiger bekannt zu gebenden Termin zur Teilnahme an dem Wettbewerb gemeldet werden. Die Anmeldung erfolgt online auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) (www.bafa.de). Die ausgedruckte Anmeldung ist unterschrieben und unter Nennung eines Web-Links bzw. der Beifügung einer Kopie des Films auf (DVD/Blu-ray/USB-Stick) an das

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
– Referat 412 –
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn/Taunus

zu senden.

(9) Bei der Anmeldung sind für jeden Beitrag die Kategorie, die Zielgruppe(n) sowie das Datum seiner Fertigstellung anzugeben.

(10) Die Kosten für Transport und Lagerung trägt der Anmeldende, ebenso trägt er das Risiko des Transports, der Lagerung und der Vorführung.

(11) Die Teilnehmer des Wettbewerbs erklären sich einverstanden, dass ausschließlich im Rahmen der nichtkommerziellen Berichterstattung zur Preisverleihung, der Öffentlichkeitsarbeit und Eigenwerbung des Deutschen Wirtschaftsfilmpreises die Filme ausschnittsweise im Fernsehen (terrestrisch, Kabel, Satellit, Internet-TV) oder anderen Medien gesendet oder gezeigt werden und in ganzer Länge archiviert werden dürfen. Die Teilnehmer erklären sich einverstanden, das die Preisträgerfilme in ganzer Länge auf eine DVD kopiert werden, die anlässlich der Preisverleihung zur Verteilung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit und Eigenwerbung des Deutschen Wirtschaftsfilmpreises hergestellt wird. Die Teilnehmer erklären sich ebenfalls bereit, dass die Filme im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit und Eigen­werbung des Deutschen Wirtschaftsfilmpreises in voller Länge bzw. ersatzweise ausschnittsweise auf den Internetseiten zum Deutschen Wirtschaftsfilmpreis des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bzw. auf dem Internetportal „Initiative Kultur- und Kreativwirtschaft“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie eingestellt werden können.

III. Preisrichterausschuss

(1) Über die Vergabe der Preise entscheidet ein Preisrichterausschuss. Seine Entscheidungen sind bindend. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

(2) Der Preisrichterausschuss besteht aus mindestens neun und höchstens fünfzehn Mitgliedern, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berufen werden. Mehrheitlich müssen die Mitglieder unabhängige, auf dem Gebiet des Wirtschaftsfilms fachkundige oder im öffentlichen Leben stehende Persönlichkeiten sein, die nicht dem öffentlichen Dienst des Bundes oder eines Landes angehören. Hinzu kommt ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Die Mitglieder des Preisrichterausschusses werden für drei Jahre berufen. Die Wiederberufung ist möglich. Mit der Berufung eines neuen Preisrichterausschusses endet die Amtszeit des bisherigen.

(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger berufen werden. Mit Zustimmung des Preisrichterausschusses ist die Sitzungsvertretung eines Mitglieds des Preisrichterausschusses zulässig. Ist die Zustimmung erfolgt, hat der Vertreter die gleichen Rechte und Pflichten wie ein benanntes Mitglied des Preisrichterausschusses.

(4) Die Mitglieder des Preisrichterausschusses sind an Anträge und Weisungen nicht gebunden.

(5) Der in Absatz 2 Satz 3 bezeichnete Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie beruft den Preisrichterausschuss ein und führt den Vorsitz. Er kann Sachverständige zu den Beratungen hinzuziehen. Es findet eine Vorauswahl der eingesandten Beiträge nach Maßgabe des Preisrichterausschusses statt.

(6) Zu einem Beschluss ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlussfähigkeit des Preisrichterausschusses erfordert die Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder (zurzeit sieben).

(7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann Mitglieder des Preisrichterausschusses abberufen, wenn sie ihre Aufgabe nicht wahrnehmen oder dauerhaft verhindert sind. Eine dauerhafte Verhinderung ist regelmäßig anzunehmen, wenn das Mitglied ohne Angabe von Gründen der Sitzung des Preisrichterausschusses fernbleibt.

IV. Preisverleihung

(1) Der Filmpreis ist eine Auszeichnung, die aus einer Urkunde für die drei ersten Plätze einer Kategorie und zusätzlich aus einer Trophäe für den ersten Platz jeder Kategorie besteht.

(2) Den Preis erhalten die Gestalter, Hersteller und Auftraggeber des Films gemeinschaftlich.

(3) Vorbehaltlich zur Verfügung stehender Haushaltsmittel können zusätzlich für herausragende Filme auch Geldpreise ausschließlich an die Gestalter vergeben werden.

(4) Maßgeblich für die Verleihung der Film- sowie der Geldpreise ist, welche Person/en als Gestalter, Hersteller und Auftraggeber in der Anmeldung für den Wettbewerb genannt werden. Diese Angaben sind insofern verbindlich.

(5) Geldpreise werden in der Kategorie 4 zum Zwecke der Nachwuchsförderung verliehen. Weitere bzw. zusätzliche Zuwendungen zu den Preisgeldern sind im Rahmen der Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zur Förderung von Tätigkeiten des Bundes durch Leistungen Privater (Sponsoring, Spenden und sonstige Schenkungen) vom 7. Juli 2003 zulässig.

(6) Den Ort der Preisverleihung bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

V. Ausschreibung

Der Wettbewerb wird auf Grund einer Ausschreibung durchgeführt, die die weiteren Anmeldemodalitäten regelt.

VI. Sonstiges

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Eschborn, nimmt die Aufgaben einer Geschäftsstelle wahr.

(2) Die Mitglieder des Preisrichterausschusses sowie hinzugezogene Sachverständige erhalten auf Antrag eine Reisekostenvergütung nach den Richtlinien für Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen und Kommissionen gemäß Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 5. Mai 2015

VI B 6 - 089911/27

Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Im Auftrag
Dr. A. Goerdeler