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Zwölfte Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zur Straßenverkehrs-Ordnung

Vom 3. April 2025

Nach Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:

Artikel 1

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung vom 26. Januar 2001 (BAnz. S. 1419, S. 5206), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 27. Februar 2025 (BAnz AT 10.03.2025 B6), wird wie folgt geändert:

1.
In der Verwaltungsvorschrift „Zu § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge“ wird in der Verwaltungsvorschrift „Zu Absatz 1“ in Nummer I Absatz 1 die Angabe „Schutzplanken“ durch die Angabe „Fahrzeug-Rückhaltesysteme“ ersetzt.
2.
In der Verwaltungsvorschrift „Zu § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren“ wird in der Verwaltungsvorschrift „Zu Absatz 2“ in Nummer II Satz 3 nach der Angabe „Vorfahrtstraße“ die Angabe „oder einer Straße mit vorfahrtgebendem Zeichen 301“ eingefügt.
3.
Die Verwaltungsvorschrift „Zu § 26 Fußgängerüberwege“ wird wie folgt gefasst:
„1  I.
Einsatzbereiche
1.
Fußgängerüberwege dürfen nur innerhalb geschlossener Ortschaften und nicht auf Straßen angelegt werden, auf denen schneller als 50 km/h gefahren werden darf.
2
2.
Die Anlage von Fußgängerüberwegen kommt in der Regel nur in Frage, wenn auf beiden Straßenseiten Gehwege vorhanden sind.
3
3.
Fußgängerüberwege dürfen nur angelegt werden, wenn nicht mehr als ein Fahrstreifen je Richtung überquert werden muss. Dies gilt nicht an Kreuzungen und Einmündungen in den Straßen mit Wartepflicht.
4
4.
Fußgängerüberwege müssen ausreichend weit voneinander entfernt sein; das gilt nicht, wenn ausnahmsweise zwei Überwege hintereinander an einer Kreuzung oder Einmündung liegen.
5
5.
In der Nähe von Lichtzeichenanlagen oder über gekennzeichnete Sonderfahrstreifen nach Zeichen 245 dürfen Fußgängerüberwege nicht angelegt werden. Auch eine eingerichtete Grüne Welle kann dagegensprechen, einen Fußgängerüberweg anzulegen.
6
6.
In der Regel sollen Fußgängerüberwege zum Schutz der Fußgänger auch über Radverkehrsanlagen hinweg angelegt werden.
7  II.
Lage
1.
Fußgängerüberwege sollten möglichst so angelegt werden, dass die Fußgänger die Fahrbahn auf kurzem Weg überschreiten.
8
2.
Fußgängerüberwege sollten dort liegen, wo der Querungsbedarf des Fußverkehrs besteht. Wo Umwege für Fußgänger zum Erreichen des Überwegs unvermeidbar sind, empfehlen sich z. B. Geländer.
9
3.
Bei Fußgängerüberwegen an Kreuzungen und Einmündungen ist zu prüfen, ob es nicht ausreicht, über die Straße mit Vorfahrt nur einen Fußgängerüberweg anzulegen. Bei Einbahnstraßen sollte dieser vor der Kreuzung oder Einmündung liegen. An Kreuzungen und Einmündungen mit abknickender Vorfahrt darf ein Fußgängerüberweg auf der bevorrechtigten Straße nicht angelegt werden.
10
4.
Vor Schulen, Werksausgängen und dergleichen sollten Fußgänger nicht unmittelbar auf den Fußgängerüberweg stoßen, sondern durch Absperrungen geführt werden.
11
5.
Im Zuge von Straßen mit Straßenbahnen ohne eigenen Bahnkörper sollen Fußgängerüberwege nicht angelegt werden. Fußgängerüberwege über Straßen mit Schienenbahnen auf eigenem Bahnkörper sollen an den Übergängen über den Gleisraum mit versetzten Absperrungen abgeschrankt werden.
12  III.
Ausgestaltung
1.
Die Markierung erfolgt mit Zeichen 293.
13
2.
Auf Fußgängerüberwege wird mit Zeichen 350 hingewiesen. In wartepflichtigen Zufahrten ist dies in der Regel entbehrlich.
14
3.
Fußgängerüberwege sind behindertengerecht auszugestalten.
15
4.
Die Straßenverkehrsbehörden und Straßenbaulastträger müssen die Einhaltung der Beleuchtungskri­terien nach den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) gewährleisten (§ 45 Absatz 5 Satz 2). Gegebenenfalls notwendige Beleuchtungseinrichtungen sind durch die Straßenverkehrsbehörde anzuordnen.
16  IV.
Richtlinien
Im Übrigen wird auf die Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) mit der Maßgabe hingewiesen, dass die in den R-FGÜ vorgegebenen verkehrlichen Voraussetzungen als rechtlich unverbindliche Empfehlungen zu erachten sind.“
4.
In der Verwaltungsvorschrift „Zu § 29 Übermäßige Straßenbenutzung“ wird die Verwaltungsvorschrift „Zu Absatz 3 Großraum- und/oder Schwerverkehr“ wie folgt geändert:
a)
In Nummer V 4 Buchstabe a wird in Satz 4 und in Satz 5 jeweils die Angabe „auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts“ durch die Angabe „Autobahn GmbH des Bundes“ ersetzt.
b)
In Nummer V 4 Buchstabe c wird in Satz 3 die Angabe „auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts“ durch die Angabe „Autobahn GmbH des Bundes“ ersetzt.
c)
In Nummer VI 2 Buchstabe b wird die Randnummer 122 wie folgt gefasst:
„122
b)
Begleitung durch Verwaltungshelfer
Für alle im Vorhinein planbaren und regelbaren Streckenabschnitte mit Standardsituationen und -fällen, bei denen vor Ort keine Ermessensentscheidung der Polizei zur Gewährleistung eines sicheren und flüssigen Verkehrsablaufs in Abhängigkeit des jeweiligen Verkehrsgeschehens erforderlich ist, kann die Polizeibegleitung entfallen. In diesen Fällen kann eine im Vorhinein getroffene verkehrsrechtliche Anordnung der für diesen Streckenabschnitt zuständigen Straßenverkehrsbehörde in den Erlaubnis­bescheid als Bestimmung aufgenommen werden, welche dem Erlaubnisinhaber (oder dem den Transport durchführenden Unternehmen oder der den Transport durchführenden Person) für den jeweils betreffenden Streckenabschnitt das Visualisieren von Verkehrszeichen vorschreibt (Auflage). Für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen trifft das Fernstraßen-Bundesamt oder die Autobahn GmbH des Bundes die verkehrsrechtlichen Anordnungen. Diese Auflage ist dann mit der Bedingung zu verbinden, dass der Bescheidinhaber (oder die den Transport durchführende Person oder das den Transport durchführende Unternehmen) als Verwaltungshelfer der Straßen­verkehrsbehörde oder ein von diesem (oder diesen) beauftragter und namentlich der Straßenverkehrsbehörde benannter Unternehmer als Verwaltungshelfer der Straßenverkehrsbehörde die von der Straßen­verkehrsbehörde erlassene verkehrsrechtliche Anordnung entsprechend der im Vorhinein getroffen­en verkehrsrechtlichen Anordnung mit einem oder mehreren Begleitfahrzeugen mit Wechselverkehrszeichen-Anlage zu visualisieren hat. Dem Verwaltungshelfer der Straßenverkehrsbehörde steht kein eigenständiges Ermessen zu.“
5.
In der Verwaltungsvorschrift „Zu § 30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot“ wird in der Verwaltungsvorschrift „Zu Absatz 3“ nach der Randnummer 12 folgende Randnummer 13 eingefügt:
„13
Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt nicht für die Bundeswehr sowie die von ihr beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen, soweit militärische Erfordernisse vorliegen. Die militärischen Erfordernisse stellt für Einzelfahrzeuge der Bundeswehr der jeweilige Dienststellenleiter, für alle anderen Fälle, wie auch in § 2 Absatz 1 Nummer 4 der Ferienreiseverordnung, das für Fragen des Verkehrs, Transports und der Logistik zuständige Kommando der Bundeswehr fest. Dies gilt auch für Truppen der Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und weiterer verbündeter Streitkräfte sowie die von den jeweiligen Truppen beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen, soweit die militärischen Erfordernisse durch das für Fragen des Verkehrs, Transports und der Logistik zuständige Kommando der Bundeswehr festgestellt wurden. Ein entsprechender Nachweis ist mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.“
6.
In der Verwaltungsvorschrift „Zu § 32 Verkehrshindernisse“ wird in der Verwaltungsvorschrift „Zu Absatz 1“ in der Nummer III in der Randnummer 5 die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „zuständige Bundesministerium“ ersetzt.
7.
Die Verwaltungsvorschrift „Zu § 35 Sonderrechte“ wird wie folgt geändert:
a)
In der Verwaltungsvorschrift „Zu den Absätzen 1 und 5“ wird nach der Nummer II folgende Nummer III eingefügt:
„2a
III.
Die Bundeswehr sowie die von ihr beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen sind von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung befreit, wenn dringende militärische Erfordernisse vorliegen.
Für beauftragte gewerbliche Unternehmen stellt das für Fragen des Verkehrs, Transports und der Logistik zuständige Kommando der Bundeswehr die dringenden militärischen Erfordernisse fest. Ein entsprechender Nachweis ist von den beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
Soweit sich die Inanspruchnahme der Sonderrechte nicht auf eine übermäßige Straßenbenutzung gemäß § 29 Absatz 3 beschränkt, werden die durch die Bundeswehr beauftragten gewerblichen Transportunternehmen bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten grundsätzlich durch Einsatzfahrzeuge der Feldjägerkräfte der Bundeswehr begleitet.
Trotz Inanspruchnahme der Sonderrechte besteht nach § 35 Absatz 8 die Pflicht, insbesondere Rücksicht auf die anderen Verkehrsteilnehmer zu nehmen. Auf die Einschränkungen der Sonderrechte in § 35 Absatz 2 bis 5 wird hingewiesen.“
b)
In der Verwaltungsvorschrift „Zu Absatz 4“ wird nach der Randnummer 9 die folgende Randnummer 9a eingefügt:
„9a
Die krisenhafte Entwicklung stellt einen Zustand unterhalb der Schwelle zur Krise und dem Spannungs- und Verteidigungsfall dar, der keines Beschlusses des Bundestages bedarf, bei welchem jedoch bereits sehr zeitkritische militärische Maßnahmen, wie beispielsweise der Aufmarsch von Truppen, das Verlegen von Material und Personal sowie das verstärkte Durchführen von Übungen im Rahmen des Aufwuchses von militärischen Handlungsoptionen, erforderlich sind. Begrenzt wird die Befreiung durch die Schadensminderungspflicht insbesondere hinsichtlich der zu nutzenden Infrastruktur. Die Schadensminderungspflicht umfasst auch die Berücksichtigung der aktuellen Bewertung der Länder und der Autobahn GmbH des Bundes zu der zu nutzenden Infrastruktur für Großraum- oder Schwertransporte gemäß § 29 Absatz 3.“
c)
In der Verwaltungsvorschrift „Zu Absatz 5“ wird die Nummer III wie folgt gefasst:
„12
III.
Die genannten Truppen können, soweit für diese Truppen und diese Transportdienstunternehmen Sonderregelungen oder anderweitige Vereinbarungen bestehen, sich an das im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung für Fragen des Verkehrs, Transports und der Logistik zuständige Kommando der Bundeswehr wenden, welches nach Maßgabe des Bundesministeriums der Verteidigung die dringenden militärischen Erfordernisse feststellt, die ggf. erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen einholt oder die erforderliche Anzeige übermittelt. Trotz Inanspruchnahme der Sonderrechte ist Rücksicht insbesondere auf die anderen Verkehrsteilnehmer sowie auf die zu nutzende Infrastruktur zu nehmen. Das Übermaßverbot nach § 35 Absatz 8 ist zu beachten.
8.
In der Verwaltungsvorschrift „Zu § 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil“ wird in der Verwaltungsvorschrift „Zu Absatz 3“ in Nummer I Satz 2 die Angabe „(vgl. Nummer V zu den Zeichen 223.1 bis 223.3; Rn. 5)“ durch die Angabe „(vgl. Nummer IX zu den Zeichen 223.1 bis 223.3; Rn. 9)“ ersetzt.
9.
Die Verwaltungsvorschrift „Zu den §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen“ wird wie folgt geändert:
a)
Die Nummer I wird wie folgt gefasst:
„1
I.
Die behördlichen Maßnahmen zur Regelung und Lenkung des Verkehrs durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sollen die allgemeinen Verkehrsvorschriften sinnvoll ergänzen. Dabei ist nach dem Grundsatz zu verfahren, so wenig Verkehrszeichen wie möglich anzuordnen. Bei der Straßenbaubehörde ist gegebenenfalls eine Prüfung anzuregen, ob an Stelle von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen vorrangig durch verkehrstechnische oder bauliche Maßnahmen eine Verbesserung der Situation erreicht werden kann.
2
Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, sind nicht anzuordnen. Dies gilt auch für die Anordnung von Verkehrszeichen einschließlich Markierungen, deren rechtliche Wirkung bereits durch ein anderes vorhandenes oder gleichzeitig angeordnetes Verkehrszeichen erreicht wird. Abweichungen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesbehörde. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Anordnungen, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz, zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz oder auf Grundlage von § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 getroffen werden.
3
Verkehrszeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo dies nach den Umständen geboten ist. Über die Anordnung von Verkehrszeichen darf in jedem Einzelfall und nur nach gründlicher Prüfung entschieden werden; die Zuziehung ortsfremder Sachverständiger kann sich empfehlen.
4
Beim Einsatz moderner Mittel zur Regelung und Lenkung des Verkehrs ist auf die Sicherheit besonders Bedacht zu nehmen. Verkehrszeichen, Markierungen und Verkehrseinrichtungen sollen den Verkehr sinnvoll lenken, einander nicht widersprechen und so den Verkehr sicher führen. Die Wahrnehmbarkeit darf nicht durch Häufung von Verkehrszeichen beeinträchtigt werden.
5
Die Leichtigkeit des Verkehrs ist für alle Verkehrsarten mit den zur Verfügung stehenden Mitteln zu erhalten. Die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer geht der Leichtigkeit des Verkehrs vor. Der Förderung der öffentlichen Verkehrsmittel sowie des nichtmotorisierten Verkehrs ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
b)
In Nummer II wird die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „zuständige Bundesministerium“ ersetzt.
c)
Nummer III wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 Absatz 1 und in Nummer 7 Absatz 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „zuständige Bundesministerium“ ersetzt.
bb)
Nummer 8 wird wie folgt geändert:
aaa)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„25
Strecken- und Verkehrsverbote (Abschnitt 6 und 7 der Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen) gelten grundsätzlich für sämtliche Fahrstreifen einer Fahrtrichtung. Sofern diese nur für einzelne Fahrstreifen gelten sollen, sind diese in der Regel so anzubringen, dass sie dem betreffenden Fahrstreifen zweifelsfrei zugeordnet werden können (Verkehrszeichenbrücken oder Auslegermaste).“
bbb)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Randnummer 7“ durch die Angabe „Randnummer 8“ ersetzt.
ccc)
Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Der Grundsatz der allgemeinen Darstellungsmöglichkeit fahrstreifenbezogener Anordnungen auf Verkehrs­lenkungstafeln (vgl. VwV zu den Zeichen 501 bis 546 Verkehrslenkungstafeln, Randnummer 8) bleibt hiervon unberührt.“
cc)
In Nummer 14 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „229,“ die Angabe „230,“ eingefügt.
dd)
Nummer 16 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„46
a)
Sie sollten, wenn irgend möglich, nicht beschriftet sein, sondern nur Sinnbilder zeigen. Wie Zusatzzeichen auszugestalten sind, die in der StVO oder in dieser Vorschrift nicht erwähnt, aber häufig notwendig sind, ergibt sich aus dem Katalog der Verkehrszeichen (VzKat) oder aus Verkehrsblatt-Verlautbarungen des zuständigen Bundesministeriums nach Nummer III 1 (Randnummer 7). Abweichungen von dort aufgeführten Zusatzzeichen sind nicht zulässig; andere Zusatzzeichen bedürfen der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle. Für die mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes be­dürfen andere Zusatzzeichen der Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamts.
d)
In Nummer IV 1 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „zuständige Bundesministerium“ ersetzt.
10.
In der Verwaltungsvorschrift „Zu § 40 Gefahrzeichen“ wird in Nummer I Satz 1 die Angabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
11.
In der Verwaltungsvorschrift „Zu Zeichen 123 Arbeitsstelle“ wird die Angabe „Sicherung“ durch die Angabe „verkehrsrechtliche Sicherung“ ersetzt.
12.
In der Verwaltungsvorschrift „Zu Zeichen 136 Kinder“ wird in Nummer I Satz 2 die Angabe „Nummer XI“ durch die Angabe „Nummer XII“ ersetzt.
13.
In der Verwaltungsvorschrift „Zu den Zeichen 223.1 bis 223.3 Befahren eines Seitenstreifens als Fahrstreifen“ wird in Nummer IX Satz 2 die Angabe „Rn. 45“ durch die Angabe „Rn. 53“ ersetzt.
14.
In der Verwaltungsvorschrift „Zu Zeichen 229 Taxenstand“ wird in Nummer I und Nummer II Satz 2 jeweils die Angabe „Taxen“ durch die Angabe „Taxis“ ersetzt.
15.
Nach der Verwaltungsvorschrift „Zu Zeichen 229 Taxenstand“ wird folgende Verwaltungsvorschrift „Zu Zeichen 230 Ladebereich“ eingefügt:
„Zu Zeichen 230 Ladebereich
1
I.
Die Anordnung des Zeichens ist insbesondere dort in Betracht zu ziehen, wo damit zu rechnen ist, dass zum Zweck des Be- oder Entladens (gewerblicher und privater Art einschließlich Kurier-, Express- und Paketdiensten) in zweiter Reihe oder auf Flächen des Fuß- oder Radverkehrs oder sonst in unzulässiger Weise gehalten oder geparkt wird.
2
II.
Der Ladebereich kann durch Zusatzzeichen zeitlich beschränkt werden.
3
III.
Der Ladebereich kann markiert werden (z. B. durch die Grenzmarkierung, Zeichen 299).
16.
In der Verwaltungsvorschrift „Zu den Zeichen 242.1 und 242.2 Beginn und Ende einer Fußgängerzone“ wird in Nummer II die Angabe „Nummer XI“ durch die Angabe „Nummer XII“ ersetzt.
17.
In der Verwaltungsvorschrift „Zu Zeichen 244.1 und 244.2 Beginn und Ende einer Fahrradstraße“ werden die Nummern I und II wie folgt gefasst:
„1
I.
Die Anordnung einer Fahrradstraße aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs kommt nur auf Straßen mit einer hohen oder zu erwartenden hohen Fahrradverkehrsdichte, einer hohen Netzbedeutung für den Radverkehr oder auf Straßen von lediglich untergeordneter Bedeutung für den Kraftfahrzeugverkehr in Betracht. Eine hohe Fahrradverkehrsdichte, eine hohe Netzbedeutung für den Radverkehr setzen nicht voraus, dass der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist. Eine zu erwartende hohe Fahrradverkehrsdichte kann sich dadurch begründen, dass diese mit der Anordnung einer Fahrradstraße bewirkt wird. Zur Förderung des Radverkehrs kann eine Fahrradstraße auch unter den Maßgaben nach Nummer VII zu § 45 Absatz 1 bis 1e, Randnummern 14a ff., angeordnet werden.
2
II.
Anderer Fahrzeugverkehr als der Radverkehr und der Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen darf in Fahrradstraßen nur ausnahmsweise – dann in der Regel durch Anordnung des Zusatzzeichens „Anlieger frei“ – zugelassen werden. Daher müssen vor der Anordnung die Bedürfnisse des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen, die nicht unter die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung fallen, ausreichend berücksichtigt werden (alternative Verkehrsführung). Zur effektiven Unterbindung unzulässigen Durchgangsverkehrs können ergänzende Anordnungen in Betracht kommen (vgl. Nummer VII 5 zu § 45 Absatz 1 bis 1e, Randnummer 14e).
18.
In der Verwaltungsvorschrift „Zu Zeichen 244.3 und 244.4 Beginn und Ende einer Fahrradzone“ wird die Nummer II wie folgt gefasst:
„2
II.
Anderer Fahrzeugverkehr als der Radverkehr und der Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen darf in Fahrradzonen nur ausnahmsweise – dann in der Regel durch Anordnung des Zusatzzeichens „Anlieger frei“ – zugelassen werden. Daher müssen vor der Anordnung die Bedürfnisse des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen, die nicht unter die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung fallen, ausreichend berücksichtigt werden (alternative Verkehrsführung). Zur effektiven Unterbindung unzulässigen Durchgangsverkehrs können ergänzende Anordnungen in Betracht kommen (vgl. Nummer VII 5 zu § 45 Absatz 1 bis 1e, Randnummer 14e).
19.
Die Verwaltungsvorschrift „Zu Zeichen 245 Bussonderfahrstreifen“ wird wie folgt gefasst:
„1
Durch das Zeichen werden markierte Sonderfahrstreifen den Omnibussen des Linienverkehrs sowie des Schüler- und Behindertenverkehrs vorbehalten.
2   I.
Der Bussonderfahrstreifen soll im Interesse der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs Störungen des Linienverkehrs vermeiden und einen geordneten und zügigen Betriebsablauf ermöglichen. Er kann auch angeordnet werden, um den öffentlichen Personenverkehr gegenüber dem Individualverkehr zu fördern (vgl. Nummer VII zu § 45 Absatz 1 bis 1e, Randnummer 14a ff.).
3  II.
1.
Auch bei kurzen Straßenabschnitten (z. B. vor Verkehrsknotenpunkten) kann die Anordnung von Bussonderfahrstreifen gerechtfertigt sein.
4
2.
Bussonderfahrstreifen dürfen in Randlage rechts, in Einbahnstraßen rechts oder links, in Mittellage allein oder im Gleisraum von Straßenbahnen sowie auf baulich abgegrenzten Straßenteilen auch entgegengesetzt der Fahrtrichtung angeordnet werden.
5
3.
Die Sicherheit des Radverkehrs ist zu gewährleisten. Kann der Radverkehr nicht auf einem gesonderten Radweg oder Radfahrstreifen geführt werden, sollte er im Benehmen mit den Verkehrsunternehmen auf dem Bussonderfahrstreifen zugelassen werden. Ist das wegen besonderer Bedürfnisse des Linienverkehrs nicht möglich und müsste der Radverkehr zwischen Linienbus- und dem Individualverkehr ohne Radfahrstreifen fahren, ist von der Anordnung des Zeichens abzusehen.
6
4.
Wird anderer Verkehr auf Bussonderfahrstreifen zugelassen, dürfen auf dem Bussonderfahrstreifen keine besonderen Lichtzeichen (§ 37 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2, 2. Halbsatz) für den öffentlichen Personenverkehr (Anlage 4 der BOStrab) gezeigt werden, es sei denn, für diese Verkehre werden eigene Lichtzeichen angeordnet.
7
5.
Taxen sollen grundsätzlich und elektrisch betriebene Fahrzeuge dürfen auf Bussonderfahrstreifen zugelassen werden, wenn dadurch der Linienverkehr nicht wesentlich gestört wird. Satz 1 gilt nicht für Bussonderfahrstreifen im Gleisraum von Schienenbahnen. Insbesondere für den Übergang der Bussonderfahrstreifen zum allgemeinen Verkehrsraum gilt für die Zulassung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen auf diesen Bussonderfahrstreifen, dass die Gewährleistung eines sicheren und flüssigen allgemeinen Verkehrsablaufs stets vorgeht.
8
6.
Gegenseitige Behinderungen, die durch stark benutzte Zu- und Abfahrten (z. B. bei Parkhäusern, Tankstellen) hervorgerufen werden, sind durch geeignete Maßnahmen, wie Verlegung der Zu- und Abfahrten in Nebenstraßen, auf ein Mindestmaß zu beschränken.
9
7.
Bussonderfahrstreifen im Gleisraum von Straßenbahnen dürfen nur im Einvernehmen mit der Technischen Aufsichtsbehörde nach § 58 Absatz 3 der Straßenbahn-, Bau- und Betriebsordnung angeordnet werden.
10 III.
1.
Zur Aufstellung vgl. Nummer III 8 zu den §§ 39 bis 43. Das Zeichen ist an jeder Kreuzung und Einmündung zu wiederholen. Zur Verdeutlichung kann die Markierung „BUS“ auf der Fahrbahn aufgetragen werden.
11
2.
Die Ausführung der Markierungen richtet sich nach den Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS).
12
3.
Bussonderfahrstreifen in Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung, die gegen die Fahrbahn des entgegengerichteten Verkehrs baulich abzugrenzen sind, sollen auch am Beginn der Einbahnstraße durch das Zeichen kenntlich gemacht werden. Es kann sich empfehlen, dem allgemeinen Verkehr die Führung des Busverkehrs anzuzeigen.
13
4.
Kann durch eine Markierung eine Erleichterung des Linienverkehrs erreicht werden (Fahrstreifen in Mittellage, im Gleisraum von Straßenbahnen oder auf baulich abgesetzten Straßenteilen), empfiehlt es sich, auf das Zeichen zu verzichten.
Die Voraussetzungen für die Einrichtung eines Bussonderfahrstreifens gelten entsprechend.
14
5.
Die Leichtigkeit des Verkehrs auf Bussonderfahrstreifen an Kreuzungen und Einmündungen kann durch Abbiegeverbote für den Individualverkehr (z. B. Zeichen 209 bis 214) verbessert werden. Notfalls sind besondere Lichtzeichen (§ 37 Absatz 2 Nummer 4) anzuordnen. Die Einrichtung von Busschleusen oder die Vorgabe bedarfsgerechter Vor- und Nachlaufzeiten an Lichtzeichenanlagen wird empfohlen.
15
6.
Ist die Kennzeichnung des Endes eines Bussonderfahrstreifens erforderlich, ist das Zeichen mit dem Zusatzzeichen „Ende“ anzuordnen.
16  IV.
Zur Erprobung unterschiedlicher Mobilitätsformen kann ein Bussonderfahrstreifen auch freigegeben werden für
elektrisch betriebene Fahrzeuge (Zusatzzeichen 1024-20),
Carsharingfahrzeuge (Zusatzzeichen 1024-21),
mehrfachbesetzte Personenkraftwagen (Zusatzzeichen 1024-22),
andere besondere Mobilitätsformen durch geeignetes Zusatzzeichen; auf Satz 3 der Randnummer 46 zu den §§ 39 bis 43 wird hingewiesen.
20.
Nach der Verwaltungsvorschrift „Zu Zeichen 245 Bussonderfahrstreifen“ wird folgende Verwaltungsvorschrift „Zu Zeichen 250 Verbot für Fahrzeuge aller Art“ eingefügt:
„Zu Zeichen 250 Verbot für Fahrzeuge aller Art
1
Durch Zeichen 250 in Verbindung mit einem Zusatzzeichen (vgl. Nummer III 16 zu den §§ 39 bis 43, Randnummer 46) kann ein Sonderfahrstreifen zur Erprobung unterschiedlicher, auch besonderer Mobilitätsformen (vgl. Nummer IV zu Zeichen 245, Randnummer 16) angeordnet werden. Das Zeichen ist dann auf einen Fahrstreifen zu beschränken; da die Anordnungen nur vorübergehend erfolgen (§ 52 Absatz 6), kommen hierfür insbesondere Verkehrslenkungstafeln in Betracht (vgl. Nummer III 8 zu den §§ 39 bis 43, Randnummer 26). Diese Sonderfahrstreifen sollen markiert werden. Die Markierungen sollen sich an den Vorgaben zu Bussonderfahrstreifen (vgl. Nummer III 2 zu Zeichen 245, Randnummer 11) orientieren.“
21.
Die Verwaltungsvorschrift „Zu Zeichen 261 Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern“ wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer I Satz 1 wird die Angabe „Europäischen“ gestrichen.
b)
In Nummer II Satz 1 wird die Angabe „daß“ durch „dass“ ersetzt.
c)
In Nummer II Satz 3 wird die Angabe „erläßt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „erlässt das zuständige Bundesministerium“ ersetzt.
22.
Die Verwaltungsvorschrift „Zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit“ wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer IX wird die Angabe „Sicherung“ durch die Angabe „verkehrsrechtliche Sicherung“ und die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „zuständige Bundesministerium“ ersetzt.
b)
Nummer XI wird wie folgt gefasst:
„13
XI.
Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Geschwindigkeit im unmittelbaren Bereich von an Straßen gelegenen Kindergärten, -tagesstätten, -krippen, -horten, Spielplätzen, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen für Menschen mit Behinderungen, Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen (z. B. Wohnheime, Tageseinrichtungen oder Werkstätten) oder Krankenhäusern in der Regel auf Tempo 30 km/h zu beschränken, soweit die Einrichtungen über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder im Nahbereich der Einrichtungen starker Ziel- und Quellverkehr aller Verkehrsarten mit seinen kritischen Begleiterscheinungen (z. B. häufige Fahrbahnquerungen durch Fußgänger, Bring- und Abholverkehr mit vielfachem Ein- und Aussteigen an einem häufig genutzten Zugang zur Einrichtung, erhöhter Parkraumsuchverkehr, Pulkbildung von Radfahrern und Fußgängern) vorhanden ist. Dies gilt insbesondere auch auf klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) sowie auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306). Im Ausnahmefall kann auf die Absenkung der Geschwindigkeit verzichtet werden, soweit etwaige negative Auswirkungen auf den ÖPNV (z. B. Taktfahrplan) oder eine drohende Verkehrsverlagerung auf die Wohnnebenstraßen zu befürchten sind. In die Gesamtabwägung sind dann die Größe der Einrichtung und Sicherheitsgewinne durch Sicherheitseinrichtungen und Querungshilfen (z. B. Fußgängerüberwege, Lichtzeichenanlagen, Sperrgitter) einzubeziehen. Die streckenbezogene Anordnung ist auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung und insgesamt auf höchstens 300 m Länge zu begrenzen. Die beiden Fahrtrichtungen müssen dabei nicht gleich behandelt werden. Die Anordnungen sind, soweit Öffnungszeiten (einschließlich Nach- und Nebennutzungen) festgelegt wurden, auf diese zu beschränken.
13a
Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Geschwindigkeit auch entlang hochfrequentierter Schulwege in der Regel auf Tempo 30 km/h zu beschränken. Dies gilt insbesondere auch auf klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) sowie auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306). Im Ausnahmefall kann auf die Absenkung der Geschwindigkeit verzichtet werden, soweit etwaige negative Auswirkungen auf den ÖPNV (z. B. Taktfahrplan) oder eine drohende Verkehrsverlagerung auf die Wohnnebenstraßen zu befürchten sind. In die Gesamtabwägung sind Sicherheits­gewinne durch Sicherheitseinrichtungen und Querungshilfen (z. B. Lichtzeichenanlagen, Sperrgitter) einzubeziehen. Die beiden Fahrtrichtungen müssen dabei nicht gleich behandelt werden. Die Anordnungen sind, soweit Öffnungszeiten (einschließlich Nach- und Nebennutzungen) festgelegt wurden, auf diese zu beschränken.
Hochfrequentierte Schulwege sind Straßenabschnitte, die innerhalb eines Stadt- oder Dorfteils eine Bündelungswirkung hinsichtlich der Wege zwischen Wohngebieten und allgemeinbildenden Schulen haben. Diese Wege können auch im Zusammenhang mit der Nutzung des ÖPNV bestehen. Ihre Lage ist begründet darzulegen. Sie kann sich auch aus Schulwegplänen ergeben, die von den betroffenen Schulen und der zuständigen Straßenverkehrsbehörde sowie gegebenenfalls Polizei und Straßenbaubehörde erarbeitet wurden.
13b
Innerhalb geschlossener Ortschaften kann die Geschwindigkeit auch im unmittelbaren Bereich von Fußgängerüberwegen auf Tempo 30 km/h beschränkt werden. Dies gilt insbesondere auch auf klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) sowie auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306). In die Gesamtabwägung sind Sicherheitsgewinne durch Sicherheitseinrichtungen (z. B. Sperrgitter) einzubeziehen. Die Beschränkung auf Tempo 30 km/h kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die für Fußgängerüberwege bei Tempo 50 km/h erforderlichen Sichtweiten nicht sichergestellt werden können oder Fahrzeugführende ihre Fahrgeschwindigkeit bei Annäherung an den Fußgängerüberweg regelmäßig nicht derart verringern, dass den querungswilligen Fußgängern ihr Vorrang erkennbar eingeräumt werden wird. Die Anordnung ist auf insgesamt höchstens 300 m Länge zu begrenzen. Die beiden Fahrtrichtungen müssen dabei nicht gleich behandelt werden.
c)
In Nummer XII Satz 1 wird die Angabe „300 Meter“ durch die Angabe „500 Meter“ ersetzt.
23.
In der Verwaltungsvorschrift „Zu den Zeichen 274.1 und 274.2 Tempo-30-Zone“ wird in Nummer I die Angabe „Nummer XI“ durch die Angabe „Nummer XII“ ersetzt.
24.
Die Verwaltungsvorschrift „Zu Zeichen 277 Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t“ wird wie folgt geändert:
a)
Nummer II wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 1 wird gestrichen.
bb)
Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden zu den Nummern 1 bis 3.
b)
Die bisherigen Randnummern 3 bis 6 werden zu den Randnummern 2 bis 5.
25.
In der Verwaltungsvorschrift „Zu Zeichen 286 Eingeschränktes Haltverbot“ wird in Nummer III die Angabe „Nummer X 7“ durch die Angabe „XI 8“ ersetzt.
26.
In der Verwaltungsvorschrift „Zu Zeichen 297.1 Vorankündigungspfeil“ wird in Nummer I Satz 2 die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „zuständige Bundesministerium“ ersetzt.
27.
In der Verwaltungsvorschrift „Zu Anlage 2 lfd. Nummer 74 Parkflächenmarkierungen“ wird Nummer II Satz 1 durch folgende Sätze ersetzt:
„Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt. Für die Beurteilung des unbehinderten Verkehrs sind die Länge der Verengung, das Verhältnis der für das Parken auf Gehwegen in Anspruch genommenen zur gesamten Gehwegfläche, die Dichte des Gehwegverkehrs und die Ausweichmöglichkeiten zu berücksichtigen. Erforderlich ist stets eine Gesamtwürdigung der jeweiligen Umstände. Ferner ist zu beachten, dass die Gehwege und die darunterliegenden Leitungen durch die parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt werden können und der Zugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann sowie die Bordsteine ausreichend abgeschrägt und niedrig sind.“
28.
In der Verwaltungsvorschrift „Zu Zeichen 315 Parken auf Gehwegen“ wird Nummer I wie folgt gefasst:
„1
I.
Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt. Für die Beurteilung des unbehinderten Verkehrs sind die Länge der Verengung, das Verhältnis der für das Parken auf Gehwegen in Anspruch genommenen zur gesamten Gehwegfläche, die Dichte des Gehwegverkehrs und die Ausweichmöglichkeiten zu berücksichtigen. Erforderlich ist stets eine Gesamtwürdigung der jeweiligen Umstände. Ferner ist zu beachten, dass die Gehwege und die darunterliegenden Leitungen durch die parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt werden können und der Zugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann.
29.
In der Verwaltungsvorschrift „Zu Bild 318 Parkscheibe“ wird die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „zuständige Bundesministerium“ ersetzt.
30.
In der Verwaltungsvorschrift „Zu den Zeichen 325.1 und 325.2 Verkehrsberuhigter Bereich“ wird nach Randnummer 5 die folgende Randnummer 6 eingefügt:
„6
VI.
Zur Förderung des Fuß- und Radverkehrs kann ein verkehrsberuhigter Bereich auch unter den Maßgaben nach Nummer VII zu Absatz 1 bis 1e zu § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, Randnummern 14a ff., angeordnet werden. Die vorstehenden Vorgaben nach den Nummern I bis V sind ergänzend zu beachten.
31.
In der Verwaltungsvorschrift „Zu Zeichen 327 Tunnel“ wird Nummer I Satz 3 gestrichen.
32.
In der Verwaltungsvorschrift „Zu Zeichen 350 Fußgängerüberweg“ wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Auf Nummer III 2 zu § 26 wird hingewiesen.“
33.
In der Verwaltungsvorschrift „Zu Zeichen 386.1, 386.2 und 386.3 Touristischer Hinweis, touristische Route und touristische Unterrichtungstafel“ wird in Nummer IV Satz 1 die Angabe „auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts“ durch die Angabe „Autobahn GmbH des Bundes“ ersetzt.
34.
Die Verwaltungsvorschrift „Zu Anlage 3 Abschnitt 10 Wegweisung“ wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer II Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „zuständige Bundesministerium“ ersetzt.
b)
Nummer III wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts“ durch die Angabe „Autobahn GmbH des Bundes“ ersetzt.
bb)
In Satz 6 wird die Angabe „auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts“ durch die Angabe „Autobahn GmbH des Bundes“ ersetzt.
cc)
In Satz 7 wird die Angabe „auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts“ durch die Angabe „Autobahn GmbH des Bundes“ ersetzt.
35.
In der Verwaltungsvorschrift „Zu den Zeichen 415 bis 442 Wegweiser außerhalb von Autobahnen“ wird in Satz 1 die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Fernstraßen-Bundesamt“ ersetzt.
36.
Die Verwaltungsvorschrift „Zu den Zeichen 421, 422, 442 und 454 bis 466 Umleitungsbeschilderung“ wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer II wird in Satz 1 die Angabe „auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts“ und in Satz 2 die Angabe „auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts“ jeweils durch die Angabe „Autobahn GmbH des Bundes“ ersetzt.
b)
In Nummer III Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „zuständige Bundesministerium“ ersetzt.
37.
In der Verwaltungsvorschrift „Zu den Zeichen 440, 441 und 430 Wegweiser zur Autobahn“ wird in Satz 2 die Angabe „auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts“ durch die Angabe „Autobahn GmbH des Bundes“ ersetzt.
38.
Die Verwaltungsvorschrift „Zu Zeichen 448.1 Autohof“ wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer II 4 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:
„Hierbei werden Lkw-Stellplätze, die für das Laden von E-Lkw an E-Lkw-Ladeinfrastruktur vorgesehen sind, mit dem Faktor 1,4 angerechnet, um dem höheren Flächenbedarf Rechnung zu tragen. Sollte durch die Errichtung von für den Betrieb der Ladeinfrastruktur notwendigen Nebenanlagen wie Transformatorstationen der Wegfall weniger weiterer Lkw-Stellplätze unvermeidbar sein, sind diese Flächen weiterhin als Stellplätze in der Berechnung nach Satz 1 zu berücksichtigen.“
b)
Nummer III wird gestrichen.
c)
Die bisherigen Nummern IV und V werden wie folgt gefasst:
„9
III.
Das Zusatzzeichen enthält nur grafische Symbole für rund um die Uhr angebotene Leistungen. Zusätzlich kann auch das Symbol „Autobahnkapelle“ verwendet werden, wenn ein jederzeit zugänglicher Andachtsraum vorhanden ist.
10
IV.
Das Fernstraßen-Bundesamt oder die Autobahn GmbH des Bundes ist für die Anordnung des Zeichens 448.1 – Autohof – zuständig, ebenso wie für Ausnahmegenehmigungen (siehe § 46 Absatz 2a Satz 1 Nummer 5). Das Fernstraßen-Bundesamt oder die Autobahn GmbH des Bundes führt hierfür notwendige Anhörungsverfahren durch. Die Anordnung von Zeichen 448.1 ist nur zulässig, wenn die Anordnung erforderlicher Folgeweisungen im Basisnetz durch die dort zuständige Straßenverkehrsbehörde des Landes sichergestellt ist.
39.
In der Verwaltungsvorschrift „Zu Zeichen 467.1 Umlenkungspfeil“ wird in Nummer V die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „zuständige Bundesministerium“ ersetzt.
40.
Die Verwaltungsvorschrift „Zu den Zeichen 501 bis 546 Verkehrslenkungstafeln“ wird wie folgt geändert:
a)
Die bisherigen Nummern 1 bis 6 werden zu den Nummern I bis VI.
b)
Nach der Nummer VI wird folgende Nummer VII eingefügt:
„7
VII.
Zusatzzeichen zu Verkehrslenkungstafeln haben eine Höhe von 500 mm und sind in der Breite an die Breite der Verkehrslenkungstafel anzupassen.
c)
Die bisherige Nummer 7 wird zu Nummer VIII und erhält die Randnummer 8.
41.
Die Verwaltungsvorschrift „Zu § 43 Verkehrseinrichtungen (Anlage 4)“ wird wie folgt geändert:
a)
Die Verwaltungsvorschrift „Zu Absatz 3 Anlage 4 Abschnitt 1“ wird wie folgt gefasst:
„Zu Absatz 3 Anlage 4 Abschnitt 1
3
Die Sicherung von Arbeitsstellen und der Einsatz von Absperrgeräten erfolgt nach den Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), die das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gibt.“
b)
In der Verwaltungsvorschrift „Zu Absatz 3 Anlage 4 Abschnitte 2 und 3“ wird Nummer II Satz 2 gestrichen.
42.
Die Verwaltungsvorschrift „Zu § 44a Besondere sachliche Zuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamtes“ wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer I wird die Angabe „auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts“ durch die Angabe „Autobahn GmbH des Bundes“ ersetzt.
b)
Nummer V wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 Absatz 1 wird die Angabe „auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts“ durch die Angabe „Autobahn GmbH des Bundes“ ersetzt.
bb)
In Nummer 1 Absatz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „zuständige Bundesministerium“ ersetzt.
cc)
In der Überschrift von Nummer 2 und in Nummer 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe „auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts“ durch die Angabe „Autobahn GmbH des Bundes“ ersetzt.
43.
Die Verwaltungsvorschrift „Zu § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen“ wird wie folgt geändert:
a)
Die Verwaltungsvorschrift „Zu Absatz 1 bis 1e“ wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer V Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „zuständige Bundesministerium“ ersetzt.
bb)
Nach Nummer VI wird folgende Nummer VII eingefügt:
„14a
VII.
1.
Soweit Anordnungen zur Einrichtung von Sonderfahrstreifen und bevorrechtigenden Lichtzeichenregelungen für Linienbusse sowie zur Bereitstellung angemessener Flächen für den Rad- und Fußverkehr auf § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 gestützt werden, sollten sie auf einem verkehrsplanerischen Gesamtkonzept beruhen. Das Gesamtkonzept kann auch für eine Verkehrsart (z. B. Radverkehrsplan, Fußverkehrsplan, Nahverkehrsplan) oder ein räumliches Teilgebiet aufgestellt werden.
14b
2.
Aus ihm muss sich ableiten lassen, dass die anzuordnende Maßnahme zum Umwelt- einschließlich Klimaschutz, zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung oder zum Gesundheitsschutz beiträgt. Zum Umwelt- einschließlich Klimaschutz tragen insbesondere Maßnahmen bei, deren Umsetzung eine Verkehrsverlagerung zugunsten des öffentlichen Personenverkehrs, des Radverkehrs oder des Fußverkehrs erwarten lässt. Zu einer geordneten städtebaulichen Entwicklung tragen Maßnahmen insbesondere dann bei, wenn sie zu einer besseren Verträglichkeit des Straßenverkehrs mit den Nutzungsansprüchen des städtebaulichen Bestands oder mit der Verwirklichung städtebaulicher Ziele beitragen. Dies gilt im beplanten wie auch im unbeplanten Innenbereich. Die städtebaulichen Ziele können sich aus der Bauleitplanung oder aus informellen Planungen ergeben (z. B. städtebauliche Entwicklungskonzepte, integrierte Stadtentwicklungskonzepte, Quartiersplanungen). Zum Gesundheitsschutz, soweit nicht bereits durch die Ziele der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes abgedeckt, zählt auch die Förderung des Zufußgehens und des Radfahrens als Formen der aktiven Mobilität.
Es genügt dabei, wenn sich der Beitrag aus der perspektivischen Umsetzung des Gesamtkonzepts ergibt; der Effekt muss sich nicht bereits aus der Umsetzung der jeweiligen Einzelmaßnahme ergeben.
14c
3.
Die Berücksichtigung der Leichtigkeit des Verkehrs erfordert eine Abwägungsentscheidung der Straßenverkehrsbehörde. Dabei kommt es auf die Leistungsfähigkeit des Straßenverkehrs insgesamt an, so dass auch die Inkaufnahme von Nachteilen bestimmter Verkehrsarten gerechtfertigt sein kann. Liegt der Anordnung ein Konzept nach Randnummer 14a zugrunde, richten sich Umfang und Tiefe der Abwägung für die Anordnung danach, in welchem Maße entsprechende planerische Abwägungen bereits im Gesamtkonzept erfolgt sind.
14d
4.
Es bleibt den Straßenverkehrsbehörden unbenommen, im Einzelfall auch ohne ein solches Konzept, abweichend davon oder ergänzend dazu Anordnungen nach § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 zu treffen. Die prognostizierten Effekte für die genannten Rechtsgüter und die Auswirkungen auf die Leichtigkeit des Verkehrs sind dann mit vertretbarem Aufwand im Einzelfall darzulegen und abzuwägen. Ein auf den Einzelfall bezogener gutachterlicher Nachweis ist in der Regel nicht erforderlich.
14e
5.
Zur Bereitstellung von Flächen für den Rad- und Fußverkehr zählen Anordnungen von Radfahrstreifen, Schutzstreifen, Fahrradstraßen, Fahrradzonen, verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1), Fußgängerzonen sowie alle übrigen Anordnungen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, durch die Flächen auf öffentlichen Straßen alleine oder vorrangig dem Fuß- oder Radverkehr zugewiesen werden. Nicht zur Bereitstellung angemessener Flächen für den Radverkehr zählt die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht für bauliche Radwege mit den Zeichen 237, 240 oder 241.
Der Vorbehalt des Straßenrechts, insbesondere das ggf. bestehende Erfordernis einer straßenrechtlichen Teileinziehung (vgl. unten Nummer XIII, Randnummer 45a), ist zu beachten.
Flächen für den Rad- und Fußverkehr sind grundsätzlich angemessen, wenn sie mindestens den einschlägigen technischen Regelwerken entsprechen. Die Bereitstellung angemessener Flächen kann auch ergänzende Anordnungen zur Sicherstellung der Funktion der Verkehrsfläche umfassen (z. B. zum Vorrang an Knotenpunkten, beim Queren oder zum Schutz vor dem Befahren oder Beparken durch Kraftfahrzeuge; nicht aber streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen mit Zeichen 274).“
cc)
Die bisherigen Nummern VII bis IX werden zu den Nummern VIII bis X.
dd)
Die bisherige Nummer X wird wie folgt geändert:
aaa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„XI.
Sonderparkberechtigung für Bewohner städtischer Quartiere (Bewohnerparkvorrechte)“
bbb)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„29
1.
Bewohnerparkvorrechte können aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs angeordnet werden in städtischen Quartieren, in denen ein erheblicher Parkraummangel besteht oder droht. Ein erheblicher Parkraummangel besteht, wenn die vorhandenen Parkmöglichkeiten auf den öffentlichen Straßen in einem Gebiet im Durchschnitt zu mehr als 80 Prozent ausgelastet sind. Dabei kann nach Wochentagen und Tageszeiten differenziert werden. Ein erheblicher Parkraummangel droht, wenn aufgrund konkretisierter städtebaulich-verkehrsplanerischer Erwägungen zu erwarten ist, dass diese Schwelle in den nächsten Jahren überschritten werden wird (z. B. aufgrund der Einführung von Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen in angrenzenden Gebieten, absehbarer Bauvorhaben, Reduktion von Parkmöglichkeiten).
ccc)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„29a
2.
Werden Bewohnerparkvorrechte zur Vermeidung von schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt oder zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung angeordnet, müssen sie auf einem Parkraumkonzept beruhen, aus dem sich die verfolgten städtebaulichen Ziele oder zu vermeidenden schädlichen Umweltauswirkungen ergeben. Die Parkraumkonzepte können sich auch auf räumliche Teilgebiete beschränken.
Auf das Vorliegen einer Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere auf den Nachweis eines Parkraummangels, kommt es dann nicht an. Die Auswirkungen auf die Leichtigkeit des Verkehrs sind im Rahmen einer Abwägungsentscheidung der Straßenverkehrsbehörde zu berücksichtigen, soweit nicht bereits im Parkraumkonzept eine planerische Abwägung dazu erfolgt ist.“
ddd)
Die bisherige Nummer 2 wird zu Nummer 3 und wie folgt geändert:
aaaa)
Satz 2 wird gestrichen.
bbbb)
Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe „Nummer 6“ durch die Angabe „Nummer 7“ und die Angabe „Zeichen 314, 315“ durch die Angabe „Zeichen 314, 314.1 und 315“ ersetzt.
eee)
Die bisherige Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„31
4.
Die Bereiche mit Bewohnerparkvorrechten sind unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs (vgl. dazu Nummer 5) und der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Die maximale Ausdehnung eines Bereiches soll 1 500 m nicht übersteigen. Die Einrichtung mehrerer Bereiche mit Bewohnerparkvorrechten (mit verschiedenen Buchstaben oder Nummern) ist zulässig.
fff)
Die bisherige Nummer 4 wird zu Nummer 5 und wie folgt geändert:
aaaa)
In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 3“ durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt.
bbbb)
Satz 4 wie folgt gefasst:
„Die Reservierung findet Eingang in das Parkraumkonzept, sofern ein solches vorhanden ist; vgl. dazu oben Nummer 2 (Randnummer 29a).“
ggg)
Die bisherige Nummer 5 wird zu Nummer 6.
hhh)
Die bisherige Nummer 6 wird zu Nummer 7 und in ihrem Satz 2 die Angabe „Nummer 2“ durch die Angabe „Nummer 3“ ersetzt.
iii)
Die bisherige Nummer 7 wird zu Nummer 8 und in ihrem Satz 1 die Angabe „ausgegeben“ durch die Angabe „erteilt“ ersetzt.
jjj)
Die bisherige Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„36
9.
Der Bewohnerparkausweis wird von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde erteilt. Ein Bewohnerparkausweis kann auch erteilt werden, ohne ein im Fahrzeug auszulegendes oder anzubringendes Dokument auszustellen, wenn auf andere Weise eine effektive Kontrolle sichergestellt ist. Das kann etwa der Fall sein, wenn eine Kontrolle anhand des Kennzeichens erfolgt (digitaler Bewohnerparkausweis). Mit der Erteilung des Bewohnerparkausweises ist dann der Antragsteller zugleich von der Pflicht zu befreien, einen Parkausweis im Fahrzeug auszulegen oder anzubringen. Soweit eine Kontrolle anhand des Kennzeichens von einer datenschutzrechtlichen Einwilligung des Antragstellers abhängt, ist die Befreiung unter der auflösenden Bedingung des Widerrufs der Einwilligung auszusprechen; im Fall eines Widerrufs ist nachträglich ein physischer Bewohnerparkausweis auszustellen.
ee)
Die bisherigen Nummern XI und XII werden zu den Nummern XII und XIII.
b)
In der Verwaltungsvorschrift „Zu Absatz 1g Parkbevorrechtigungen für elektrisch betriebene Fahrzeuge“ wird in Nummer I Satz 1 die Angabe „(z. B. durch ein Stellplatz-Konzept)“ durch die Angabe „(z. B. im Rahmen eines Parkraumkonzepts; vgl. Nummer X zu Absatz 1 bis 1e, Randnummer 29a)“ ersetzt.
c)
In der Verwaltungsvorschrift „Zu Absatz 1h Parkbevorrechtigungen für das Carsharing“ wird in Nummer I Satz 1 die Angabe „(z. B. durch ein Stellplatzkonzept)“ durch die Angabe „(z. B. im Rahmen eines Parkraumkonzepts; vgl. Nummer X zu Absatz 1 bis 1e, Randnummer 29a)“ ersetzt.
d)
Die Verwaltungsvorschrift „Zu Absatz 3“ wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer I wird die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „zuständige Bundesministerium“ ersetzt.
bb)
In Nummer IV 2 Buchstabe a Satz 2 wird die Angabe „auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts“ durch die Angabe „Autobahn GmbH des Bundes“ ersetzt.
e)
In der Verwaltungsvorschrift „Zu Absatz 6“ wird in Nummer III Satz 4 die Angabe „auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts“ durch die Angabe „Auto­bahn GmbH des Bundes“ ersetzt.
f)
Die Verwaltungsvorschrift „Zu Absatz 11“ wird wie folgt geändert:
aa)
In der Überschrift von Nummer II sowie in Nummer III wird jeweils die Angabe „auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts“ durch die Angabe „Autobahn GmbH des Bundes“ ersetzt.
bb)
In Nummer IV Satz 1 und 3, in Nummer V Satz 1 sowie in Nummer VI Satz 1 und 5 wird jeweils die Angabe „auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts“ durch die Angabe „Autobahn GmbH des Bundes“ ersetzt.
44.
Die bisherige Verwaltungsvorschrift „Zu § 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis“ wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Zu § 46 Ausnahmegenehmigungen, Erlaubnisse und Bewohnerparkausweise“
b)
In der Verwaltungsvorschrift „Zu Absatz 1“ wird in der Verwaltungsvorschrift „Zu Nummer 11“ in der Nummer I 2 Satz 1 die Angabe „Nummer IX“ durch die Angabe „Nummer X“ ersetzt.
45.
Die Anlage zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung „Katalog der Verkehrszeichen (VzKat)“ wird wie folgt geändert:
a)
Teil 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Neuerungen
(1)
Nachstehend sind die Änderungen gegenüber dem VzKat in der Fassung vom 8. November 2021 aufgeführt.
(2)
Die folgenden neu eingeführten Verkehrszeichen sind im VzKat neu enthalten:
Z 230 Ladebereich
Z 257-59 Verbot für Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)
Z 310-41 Ortstafel Vorderseite – doppelseitig (Rückseite Z 311.1)
Z 311.1 Ortstafel Rückseite ohne Zielangabe
Z 625 diverse Richtungstafeln in Kurven
Z 1006-32 Unfallgefahr Lkw
Z 1012-55 Schulweg
Z 1012-56 Spielplatz
Z 1012-57 Behinderteneinrichtung
Z 1024-22 Personenkraftwagen oder Krafträder mit Beiwagen, die mit mindestens drei Personen besetzt sind – mehrfachbesetzte Personenkraftwagen frei
Z 1040-37 Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse im angegebenen Zeitraum frei
Z 1053-54 während des Ladevorgangs
Z 1053-55 Massenangabe – 3,5 t
Z 1060-34 Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen – links
(3)
Die folgenden Zeichen werden aus dem VzKat gestrichen:
Z 1001-34 auf ... m (verbal)
Z 1001-35 auf ... km (verbal)“
b)
Teil 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Zwischen den Zeilen der Zeichen 229 und 237 wird folgende neue Zeile für Zeichen 230 eingefügt:
   
Bildliche Darstellung des Verkehrszeichens 230 Ladebereich. Es handelt sich um ein blaues, rechteckiges Verkehrszeichen, in dem das Zeichen 283 Absolutes Haltverbot und darunter der Text „Ladebereich“ abgebildet sind. Das Zeichen kann in verschiedenen Varianten angeordnet werden. Unternummer 10: Anfang Aufstellung rechts, Unternummer 20: Ende Aufstellung rechts, Unternummer 30: Mitte Aufstellung rechts, Unternummer 11: Ende Aufstellung links, Unternummer 21: Anfang Aufstellung links, Unternummer 31: Mitte Aufstellung links
bb)
Nach der bildlichen Darstellung des Zeichens 257-58 und der Angabe „Verbot für Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen“ werden folgende Angaben für Zeichen 257-59 eingefügt:
   
Bildliche Darstellung des Verkehrszeichens 257-59 Verbot für Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV). Es handelt sich um ein rundes weißes Verkehrszeichen mit rotem Rand, in dem das Sinnbild für ein Elektrokleinstfahrzeug im Sinne der eKFV abgebildet ist.
c)
Teil 4 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Zeile des Zeichens 310 wird wie folgt gefasst:
   
Bildliche Darstellung des Verkehrszeichens 310 Ortstafel Vorderseite. Es handelt sich um ein gelbes rechteckiges Verkehrszeichen mit schwarzem Rand, das die Angabe „Wilster, Kreis Steinburg“ enthält. Die Varianten mit den Unternummern 40 doppelseitig (Rückseite Zeichen 311) und 41 doppelseitig (Rückseite Zeichen 311.1) werden aufgeführt. Die Ausführung erfolgt nach den RWB.
bb)
Zwischen den Zeilen der Zeichen 311 und 314 wird folgende neue Zeile für Zeichen 311.1 eingefügt:
   
Bildliche Darstellung des Verkehrszeichens 311.1 Ortstafel Rückseite ohne Zielangabe. Es handelt sich um ein gelbes rechteckiges Verkehrszeichen mit schwarzem Rand. Die Angabe „Wilster“ ist durch einen diagonal verlaufenden roten Balken durchgestrichen. Die Ausführung erfolgt nach den RWB.
cc)
Die Zeile des Zeichens 448 wird wie folgt gefasst:
   
Bildliche Darstellung des Zeichens 448 Ankündigungstafel. Dargestellt sind drei mögliche Varianten. Bei der ersten Variante handelt es sich um die Unternummer 50, ein gelbes rechteckiges Verkehrszeichen mit schwarzem Rand, das die Angabe „Eppelheim 1000 m“ enthält. Das Zeichen kann auf anderen Straßen außerhalb von Autobahnen angeordnet werden. Die Ausführung erfolgt nach den RWB. Bei den anderen zwei Varianten handelt es sich um rechteckige, blaue Verkehrszeichen mit weißem Rand, auf denen die Sinnbilder für ein Autobahnkreuz bzw. eine Autobahnabfahrt abgebildet sind und darunter bzw. daneben die Angaben „29 Wetzlarer Kreuz 2000 m“ bzw. „26 Düsseldorf-Benrath 1000 m“ stehen. Die Ausführung dieser beiden Varianten erfolgt nach den RWBA.
d)
Teil 5 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Zeile des Zeichens 600 wird wie folgt gefasst:
   
Bildliche Darstellung des Zeichens 600 Absperrschranke. Die Schranken sind rot-weiß gestreift (senkrechte Schraffur). In den Unternummern werden die Maße der jeweiligen Ausführungen angegeben. Die Unternummer 60 enthält die bildliche Darstellung des rot-weiß gestreiften Sperrpfostens (Schraffur waagerecht).
bb)
Die Zeile des Zeichens 625 wird wie folgt gefasst:
   
Bildliche Darstellung des Verkehrszeichens 625 Richtungstafel in Kurven. Das weiße Verkehrszeichen enthält in den aufgeführten Unternummern rote links- bzw. rechtsweisende Pfeile.
e)
Teil 7 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Zeilen der Zeichen 1001 bis 1004 werden wie folgt gefasst:
   
Bildliche Darstellung des Zusatzzeichens 1001 Länge einer Strecke in drei Varianten. Die Unternummern der Varianten bestehen aus zwei durch Bindestrich getrennten Zahlen, die zweite davon steht jeweils für den auf dem Zeichen angegebenen Zahlenwert. In Tunneln erfolgt die Angabe mit der Angabe „noch“ und der zugehörigen Angabe in Metern bzw. Kilometern. Ansonsten erfolgt die Angabe durch zwei Pfeile zwischen denen sich der Zahlenwert befindet. Nach einem waagrechten Trennstrich folgt die bildliche Darstellung des Zusatzzeichens 1002 Verlauf der Vorfahrtstraße. Es handelt sich um ein weißes quadratisches Zeichen mit schwarzem Rand, in dem der Verlauf der Vorfahrtstraße durch einen dicken schwarzen Strich nach links bzw. rechts dargestellt wird. Die zugehörigen untergeordneten Straßen werden durch schwarze, schmale Striche dargestellt. Nach einem waagrechten Trennstrich folgt die bildliche Darstellung des Zusatzzeichens 1004 Entfernungsangaben. Es handelt sich um rechteckige, weiße Zeichen mit schwarzer Angabe. Die Unternummern 30 und 31 geben die Entfernung in Meter bzw. Kilometern wieder. Mit der Angabe „STOP in 100 m“ (Unternummer 32) wird das Zeichen 206 Halt. Vorfahrt gewähren angekündigt. Die dargestellten Entfernungsangaben sind lediglich beispielhaft. Entfernungsangaben sind zu runden.
bb)
Die Zeile des Zeichens 1005 wird wie folgt gefasst:
   
Bildliche Darstellung des Zusatzzeichens 1005 Entfernungsangaben mit verbalem Zusatz. Bei dem abgebildeten Zeichen 1005-30-200 handelt sich um ein rechteckiges weißes Zeichen mit der Angabe „Reißverschluss erst in 200 m“. Das Zeichen 1005-30-… wird in Verbindung mit Einengungstafeln angeordnet. Die Entfernungsangabe richtet sich nach der Örtlichkeit.
cc)
Nach der bildlichen Darstellung des Zeichens 1006-31 werden folgende Angaben für Zeichen 1006-32 eingefügt:
   
Bildliche Darstellung des Zusatzzeichens 1006-32 Unfallgefahr Lkw. Auf dem rechteckigen weißen Zeichen mit schwarzem Rand sind die Sinnbilder von 2 Lkw abgebildet, wobei der zweite Lkw auf den ersten Lkw auffährt.
dd)
Die bisherige Zeile mit den Zeichen 1007-30 bis 1007-60 wird wie folgt gefasst:
   
Bildliche Darstellung der Unternummern 30 bis 57 des Zusatzzeichens 1007 Hinweis auf Gefahren durch verbale Angaben. Es handelt sich um rechteckige, weiße Zeichen mit schwarzem Text. Die folgenden Unternummern sind abgebildet: 30 Ölspur, 31 Rauch, 32 Rollsplitt, 33 Baustellenausfahrt, 34 Straßenschäden, 35 Verschmutzte Fahrbahn, 36 Sprengarbeiten, 37 Ausfahrt, 38 Baustellenverkehr, 39 fehlende Fahrbahnmarkierung, 50 Unfall, 51 Hochwasser, 52 neuer Fahrbahnbelag, 53 Spurrinnen, 54 Linksabbieger, 55 Skiabfahrt kreuzt, 56 Skiwanderweg kreuzt, 57 Kuppe.
ee)
Die bisherige Zeile mit den Zeichen 1007-61 und 1007-62 wird wie folgt gefasst:
   
Bildliche Darstellung der Unternummern 58 bis 62 des Zusatzzeichens 1007 Hinweis auf Gefahren durch verbale Angaben. Es handelt sich um rechteckige, weiße Zeichen mit schwarzem Text. Die folgenden Unternummern sind abgebildet: 58 Polizeikontrolle (Anordnung auch in Verbindung mit Zeichen 274, möglichst mit Zeitangabe), 59-200 Ende Seitenstreifen in 200 Metern (die Unternummer ist variabel und steht für den jeweiligen Zahlenwert), 60 Seitenstreifen nicht befahrbar, 61 NEBEL (Ausführung nach RWVZ 1997), 62 Zufahrt.
ff)
Die bisherige Zeile mit den Zeichen 1012-30 bis 1012-38 wird wie folgt gefasst:
   
Bildliche Darstellung der Unternummern 30 bis 37 des Zusatzzeichens 1012 Hinweis durch verbale Angaben. Es handelt sich um rechteckige, weiße Zeichen mit schwarzem Text. Die folgenden Unternummern sind abgebildet: 30 Ladezone, 31 Ende, 32 Radfahrer absteigen, 33 keine Mofas, 34 Grüne Welle bei XX km/h, 35 bei Rot hier halten, 36 Lärmschutz, 37 Zuflussregelung.
gg)
Die bisherige Zeile mit den Zeichen 1012-50 bis 1012-54 wird wie folgt gefasst:
   
Bildliche Darstellung der Unternummern 38 bis 57 des Zusatzzeichens 1012 Hinweis durch verbale Angaben. Es handelt sich um rechteckige, weiße Zeichen mit schwarzem Text. Die folgenden Unternummern sind abgebildet: 38 Nebenstrecke (Ausführung nach den RWB), 50 Schule, 51 Kindergarten, 52 Altenheim, 53 Krankenhaus, 54 Seniorenheim, 55 Schulweg, 56 Spielplatz, 57 Behinderteneinrichtung.
hh)
Die Zeile des Zeichens 1013 wird wie folgt gefasst:
   
Bildliche Darstellung des Zusatzzeichens 1013 besondere Hinweise zur Seitenstreifenfreigabe (in Verbindung mit Zeichen 223.1 bis 223.3). Es handelt sich um rechteckige, weiße Zeichen mit schwarzem Text. Die folgenden Unternummern sind mit ihren jeweiligen Abmessungen abgebildet: 50 Seitenstreifen befahren (800 x 2250), 51 Seitenstreifen räumen (800 x 2250), 52-400 Ende in 400 m (500 x 2250). Bei Unternummer 52 steht der zweite Teil der Unternummer jeweils für den Zahlenwert. Zeichen 1013-52-400 ist insoweit nur beispielhaft dargestellt.
ii)
Die Zeile des Zeichens 1024 wird wie folgt gefasst:
   
Bildliche Darstellung des Zusatzzeichens 1024 mehrspurige Fahrzeuge frei. Es handelt sich um rechteckige, weiße Zeichen mit schwarzen bildlichen und textlichen Angaben. Die folgenden Unternummern sind abgebildet: 10 Sinnbild Personenkraftwagen + Text „frei“, 20 Sinnbild Personenkraftwagen mit Anhänger + Text „frei“, 12 Sinnbild Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse + Text „frei“, 13 Sinnbild Lastkraftwagen mit Anhänger + Text „frei“, 14 Sinnbild Kraftomnibus + Text „frei“, 15 Sinnbild Schienenbahn + Text „frei“, 16 Sinnbild Straßenbahn + Text „frei“, 17 Sinnbild Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren dürfen oder können + Text „frei“, 18 Sinnbild Gespannfuhrwerke + Text „frei“, 19 Sinnbild Wohnmobil + Text „bis 7,5 t ausgenommen“, 20 Sinnbild Elektrisch betriebene Fahrzeuge (nach EmoG) + Text „frei“, 21 Sinnbild Carsharing + Text „frei“, 22 Sinnbild mehrfachbesetzte Personenkraftwagen + Text „frei“. Die Sinnbilder können auch doppelt nach dem Vorbild von Zeichen 1022-14 bzw. 1022-15 angeordnet werden.
jj)
Die Zeile des Zeichens 1040 und die Zeile mit den Zeichen 1042-30 bis 1042-38 werden wie folgt gefasst:
   
Bildliche Darstellung des Zusatzzeichens 1040 Zeitangaben, Stunden ohne Beschränkung auf Wochentage. Es handelt sich um rechteckige, weiße Zeichen mit schwarzen textlichen und teilweise bildlichen Angaben. Die dargestellten zeitlichen Angaben sind beispielhaft. Die folgenden Unternummern sind abgebildet: 10 Text „10-16h“ + Sinnbild eines Skifahrenden, 30 Text „16-18 h“, 31 Text „8-11h 16-18h“ in zwei Zeilen, 32 Sinnbild Parkscheibe + Text „2 Stunden“, 33 Text „Parken mit Parkscheibe in gekennzeichneten Flächen 2 Stunden“, wobei die Parkscheibe als Sinnbild dargestellt ist, 34 Text „ab 8.11. 18 h“, 35 Text „22-6h Lärmschutz“, 36 Text „7-15h Schulweg“, 37 Sinnbild Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse + Text „20-8h frei“. Nach einem waagrechten Trennstrich folgt die bildliche Darstellung der Unternummern 30 bis 38 des Zusatzzeichens 1042 Zeitangaben mit Beschränkung auf Wochentage. Es handelt sich um rechteckige, weiße Zeichen mit schwarzem Text. Die dargestellten zeitlichen Angaben sind beispielhaft. Die folgenden Unternummern sind abgebildet: 30 werktags, 31 werktags 18-19h, 32 werktags 8.30-11.30h 16-18h, 33 Mo-Fr 16-18h, 34 Di,Do,Fr 16-18h, 35 6-22h an Sonn- und Feiertagen, 36 Schulbus werktags 7-19h 11-13h außer samstags, 37 Parken Sa und So erlaubt, 38 werktags außer samstags.
kk)
Die Zeile mit den Zeichen 1042-50 bis 1042-53 wird wie folgt gefasst:
   
Bildliche Darstellung der Unternummern 50 bis 53 des Zusatzzeichens 1042 Zeitangaben mit Beschränkung auf Wochentage. Es handelt sich um rechteckige, weiße Zeichen mit schwarzem Text. Die dargestellten zeitlichen Angaben sind beispielhaft. Die folgenden Unternummern sind abgebildet: 50 Straßenreinigung am 23.07. 16-18h, 51 Sa und So, 52 Sa, So und an Feiertagen, 53 werktags 7-15h Schulweg.
ll)
Die Zeile des Zeichens 1050 wird wie folgt gefasst:
   
Bildliche Darstellung des Zusatzzeichens 1050 Fahrzeuge (verbale Angabe). Es handelt sich um rechteckige, weiße Zeichen mit schwarzem Text. Die folgenden Unternummern sind abgebildet: 30 TAXI, 31 5 Taxis (die dargestellte Anzahl ist beispielhaft), 32 Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs (nach StVG), 33 Elektrofahrzeuge (nach StVG).
mm)
Die Zeile des Zeichens 1053 wird wie folgt gefasst:
   
Bildliche Darstellung des Zusatzzeichens 1053 sonstige Beschränkungen. Es handelt sich um rechteckige, weiße Zeichen mit schwarzen textlichen und teilweise bildlichen Angaben. Die folgenden Unternummern sind abgebildet: 30 Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt, 31 mit Parkschein, 32 gebührenpflichtig, 33 7,5 t, 34 auf dem Seitenstreifen, 35 Text „bei Nässe“ + Sinnbild eines Kraftfahrzeugs auf einem Wasserfilm, 36 Durchgangsverkehr (Anordnung als Kombination der Zeichen 1053-36 und -37, nur in Verbindung mit Zeichen 253), 37 12 t (Anordnung als Kombination der Zeichen 1053-36 und -37, nur in Verbindung mit Zeichen 253), 38 Querparken als Sinnbild (bildliche Darstellung von Parkständen durch Linien), 39 Schrägparken als Sinnbild (bildliche Darstellung von Parkständen durch Linien), 52 nur innerhalb gekennzeichneter Parkflächen, 53 Parken mit Parkschein in gekennzeichneten Flächen, 54 während des Ladevorgangs, 55 3,5 t.
nn)
Nach der bildlichen Darstellung des Zeichens 1060-33 werden folgende Angaben für Zeichen 1060-34 eingefügt:
   
Bildliche Darstellung des Zusatzzeichens 1060-34 Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen – links. Es handelt sich um ein rechteckiges, weißes Zeichen mit schwarzem Rand. Dargestellt ist ein durchkreuztes Kraftfahrzeug, das sich auf einem linken Seitenstreifen befindet.
f)
Der Anhang wird wie folgt gefasst:
„Gefahrzeichen nach Anlage 1 (zu § 40 Absatz 6 und 7 StVO)
Nr.: Bezeichnung
101 Gefahrstelle
101-10 Flugbetrieb – Aufstellung rechts
101-11 Fußgängerüberweg – Aufstellung rechts
101-12 Viehtrieb – Aufstellung rechts
101-13 Reiter – Aufstellung rechts
101-14 Amphibienwanderung – Aufstellung rechts
101-15 Steinschlag – Aufstellung rechts
101-20 Flugbetrieb – Aufstellung links
101-21 Fußgängerüberweg – Aufstellung links
101-22 Viehtrieb – Aufstellung links
101-23 Reiter – Aufstellung links
101-24 Amphibienwanderung – Aufstellung links
101-25 Steinschlag – Aufstellung links
101-51 Schnee- oder Eisglätte
101-52 Splitt, Schotter
101-53 Ufer
101-54 Unzureichendes Lichtraumprofil
101-55 Bewegliche Brücke
102 Kreuzung oder Einmündung
103 Kurve
103-10 Kurve – links
103-20 Kurve – rechts
105 Doppelkurve
105-10 Doppelkurve – zunächst links
105-20 Doppelkurve – zunächst rechts
108 Gefälle
108-4 Gefälle 4 %
108-5 Gefälle 5 %
108-6 Gefälle 6 %
108-7 Gefälle 7 %
108-8 Gefälle 8 %
108-9 Gefälle 9 %
108-10 Gefälle 10 %
108-11 Gefälle 11 %
108-12 Gefälle 12 %
108-13 Gefälle 13 %
108-14 Gefälle 14 %
108-15 Gefälle 15 %
108-16 Gefälle 16 %
108-17 Gefälle 17 %
108-18 Gefälle 18 %
108-19 Gefälle 19 %
108-20 Gefälle 20 %
108-21 Gefälle 21 %
108-22 Gefälle 22 %
108-23 Gefälle 23 %
108-24 Gefälle 24 %
108-25 Gefälle 25 %
110 Steigung
110-4 Steigung 4 %
110-5 Steigung 5 %
110-6 Steigung 6 %
110-7 Steigung 7 %
110-8 Steigung 8 %
110-9 Steigung 9 %
110-10 Steigung 10 %
110-11 Steigung 11 %
110-12 Steigung 12 %
110-13 Steigung 13 %
110-14 Steigung 14 %
110-15 Steigung 15 %
110-16 Steigung 16 %
110-17 Steigung 17 %
110-18 Steigung 18 %
110-19 Steigung 19 %
110-20 Steigung 20 %
110-21 Steigung 21 %
110-22 Steigung 22 %
110-23 Steigung 23 %
110-24 Steigung 24 %
110-25 Steigung 25 %
112 Unebene Fahrbahn
114 Schleuder- oder Rutschgefahr
117 Seitenwind
117-10 Seitenwind von rechts
117-20 Seitenwind von links
120 Verengte Fahrbahn
121 Einseitig verengte Fahrbahn
121-10 Einseitig verengte Fahrbahn – Verengung rechts
121-20 Einseitig verengte Fahrbahn – Verengung links
123 Arbeitsstelle
124 Stau
125 Gegenverkehr
131 Lichtzeichenanlage
133 Fußgänger
133-10 Fußgänger – Aufstellung rechts
133-20 Fußgänger – Aufstellung links
136 Kinder
136-10 Kinder – Aufstellung rechts
136-20 Kinder – Aufstellung links
138 Radverkehr
138-10 Radverkehr – Aufstellung rechts
138-20 Radverkehr – Aufstellung links
142 Wildwechsel
142-10 Wildwechsel – Aufstellung rechts
142-20 Wildwechsel – Aufstellung links
151 Bahnübergang
156 Bahnübergang mit dreistreifiger Bake
156-10 Bahnübergang mit dreistreifiger Bake – Aufstellung rechts
156-11 Bahnübergang mit dreistreifiger Bake mit Entfernungsangabe – Aufstellung rechts
156-20 Bahnübergang mit dreistreifiger Bake – Aufstellung links
156-21 Bahnübergang mit dreistreifiger Bake mit Entfernungsangabe – Aufstellung links
157 Dreistreifige Bake
157-10 Dreistreifige Bake – Aufstellung rechts
157-11 Dreistreifige Bake mit Entfernungsangabe – Aufstellung rechts
157-20 Dreistreifige Bake – Aufstellung links
157-21 Dreistreifige Bake mit Entfernungsangabe – Aufstellung links
159 Zweistreifige Bake
159-10 Zweistreifige Bake – Aufstellung rechts
159-11 Zweistreifige Bake mit Entfernungsangabe – Aufstellung rechts
159-20 Zweistreifige Bake – Aufstellung links
159-21 Zweistreifige Bake mit Entfernungsangabe – Aufstellung links
162 Einstreifige Bake
162-10 Einstreifige Bake – Aufstellung rechts
162-11 Einstreifige Bake mit Entfernungsangabe – Aufstellung rechts
162-20 Einstreifige Bake – Aufstellung links
162-21 Einstreifige Bake mit Entfernungsangabe – Aufstellung links
Vorschriftzeichen nach Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1 StVO)
Nr.: Bezeichnung
201 Andreaskreuz
201-50 Andreaskreuz – stehend
201-51 Andreaskreuz – stehend mit Blitzpfeil
201-52 Andreaskreuz – liegend
201-53 Andreaskreuz – liegend mit Blitzpfeil
205 Vorfahrt gewähren
206 Halt. Vorfahrt gewähren
208 Vorrang des Gegenverkehrs
209 Vorgeschriebene Fahrtrichtung – rechts
209-10 Vorgeschriebene Fahrtrichtung – links
209-30 Vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus
211 Vorgeschriebene Fahrtrichtung – hier rechts
211-10 Vorgeschriebene Fahrtrichtung – hier links
214 Vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus oder rechts
214-10 Vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus oder links
214-30 Vorgeschriebene Fahrtrichtung – rechts oder links
215 Kreisverkehr
220 Einbahnstraße
220-10 Einbahnstraße – linksweisend
220-20 Einbahnstraße – rechtsweisend
220-40 Einbahnstraße – doppelseitig (-10/-20)
222 Vorgeschriebene Vorbeifahrt – rechts vorbei
222-10 Vorgeschriebene Vorbeifahrt – links vorbei
223.1 Seitenstreifen befahren
223.1-50 Seitenstreifen befahren – 2 Fahrstreifen + Seitenstreifen
223.1-51 Seitenstreifen befahren – 3 Fahrstreifen + Seitenstreifen
223.1-52 Seitenstreifen befahren – 4 Fahrstreifen + Seitenstreifen
223.2 Seitenstreifen nicht mehr befahren
223.2-50 Seitenstreifen nicht mehr befahren – 2 Fahrstreifen + Seitenstreifen
223.2-51 Seitenstreifen nicht mehr befahren – 3 Fahrstreifen + Seitenstreifen
223.2-52 Seitenstreifen nicht mehr befahren – 4 Fahrstreifen + Seitenstreifen
223.3 Seitenstreifen räumen
223.3-50 Seitenstreifen räumen – 2 Fahrstreifen + Seitenstreifen
223.3-51 Seitenstreifen räumen – 3 Fahrstreifen + Seitenstreifen
223.3-52 Seitenstreifen räumen – 4 Fahrstreifen + Seitenstreifen
224 Haltestelle
224-40 Haltestelle – doppelseitig
224-41 Schulbushaltestelle – doppelseitig
224-51 Schulbushaltestelle
229 Taxenstand
229-10 Taxenstand – Anfang – Aufstellung rechts
229-11 Taxenstand – Ende – Aufstellung links
229-20 Taxenstand – Ende – Aufstellung rechts
229-21 Taxenstand – Anfang – Aufstellung links
229-30 Taxenstand – Mitte – Aufstellung rechts
229-31 Taxenstand – Mitte – Aufstellung links
230 Ladebereich
230-10 Ladebereich – Anfang – Aufstellung rechts
230-11 Ladebereich – Ende – Aufstellung links
230-20 Ladebereich – Ende – Aufstellung rechts
230-21 Ladebereich – Anfang – Aufstellung links
230-30 Ladebereich – Mitte – Aufstellung rechts
230-31 Ladebereich – Mitte – Aufstellung links
237 Radweg
238 Reitweg
239 Gehweg
240 Gemeinsamer Geh- und Radweg
241 Getrennter Rad- und Gehweg
241-30 Getrennter Rad- und Gehweg – Radweg links
241-31 Getrennter Rad- und Gehweg – Radweg rechts
242.1 Beginn einer Fußgängerzone
242.1-40 Beginn einer Fußgängerzone – doppelseitig (Rückseite Z 242.2)
242.2 Ende einer Fußgängerzone
244.1 Beginn einer Fahrradstraße
244.1-40 Beginn einer Fahrradstraße – doppelseitig (Rückseite Z 244.2)
244.2 Ende einer Fahrradstraße
244.3 Beginn einer Fahradzone
244.3-40 Beginn einer Fahradzone – doppelseitig (Rückseite Z 244.4)
244.4 Ende einer Fahrradzone
245 Bussonderfahrstreifen
250 Verbot für Fahrzeuge aller Art
251 Verbot für Kraftwagen
253 Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t
254 Verbot für Radverkehr
255 Verbot für Krafträder
257-50 Verbot für Mofas
257-51 Verbot für Reiter
257-52 Verbot für Gespannfuhrwerke
257-53 Verbot für Viehtrieb
257-54 Verbot für Kraftomnibusse
257-55 Verbot für Personenkraftwagen
257-56 Verbot für Personenkraftwagen mit Anhänger
257-57 Verbot für Lastkraftwagen mit Anhänger
257-58 Verbot für Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen
257-59 Verbot für Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)
259 Verbot für Fußgänger
260 Verbot für Kraftfahrzeuge
261 Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern
262 Tatsächliche Masse (Unternummer steht jeweils für den Zahlenwert)
263 Tatsächliche Achslast (Unternummer steht jeweils für den Zahlenwert)
264 Tatsächliche Breite (Unternummer steht jeweils für den Zahlenwert)
265 Tatsächliche Höhe (Unternummer steht jeweils für den Zahlenwert)
266 Tatsächliche Länge (Unternummer steht jeweils für den Zahlenwert)
267 Verbot der Einfahrt
268 Schneeketten vorgeschrieben
269 Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung
270.1 Beginn einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone
270.1-40 Beginn einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone – doppelseitig (Rückseite Z 270.2)
270.2 Ende einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone
272 Verbot des Wendens
273 Verbot des Unterschreitens des angegebenen Mindestabstandes (Unternummer steht jeweils für den Zahlenwert)
274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit
274-5 Zulässige Höchstgeschwindigkeit 5 km/h
274-10 Zulässige Höchstgeschwindigkeit 10 km/h
274-20 Zulässige Höchstgeschwindigkeit 20 km/h
274-30 Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h
274-40 Zulässige Höchstgeschwindigkeit 40 km/h
274-50 Zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h
274-60 Zulässige Höchstgeschwindigkeit 60 km/h
274-70 Zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 km/h
274-80 Zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h
274-90 Zulässige Höchstgeschwindigkeit 90 km/h
274-100 Zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h
274-110 Zulässige Höchstgeschwindigkeit 110 km/h
274-120 Zulässige Höchstgeschwindigkeit 120 km/h
274-130 Zulässige Höchstgeschwindigkeit 130 km/h
274.1 Beginn einer Tempo 30-Zone
274.1-20 Beginn einer Tempo 20-Zone in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen – einseitig
274.1-40 Beginn einer Tempo 30-Zone – doppelseitig (Rückseite Z 274.2)
274.1-41 Beginn einer Tempo 20-Zone in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen – doppelseitig (Rückseite Z 274.2-20)
274.2 Ende einer Tempo 30-Zone
274.2-20 Ende einer Tempo 20-Zone in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen
275 Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit (Unternummer (nur volle Zehner) steht jeweils für den Zahlenwert)
276 Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art
277 Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t
277.1 Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen
278 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
278-5 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 5 km/h
278-10 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 10 km/h
278-20 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 20 km/h
278-30 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 30 km/h
278-40 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 40 km/h
278-50 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 50 km/h
278-60 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 60 km/h
278-70 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 70 km/h
278-80 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 80 km/h
278-90 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 90 km/h
278-100 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 100 km/h
278-110 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 110 km/h
278-120 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 120 km/h
278-130 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 130 km/h
279 Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit (Unternummer (nur volle Zehner) steht jeweils für den Zahlenwert)
280 Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge aller Art
281 Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge über 3,5 t
281.1 Ende des Verbots des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen
282 Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote
283 Absolutes Haltverbot
283-10 Absolutes Haltverbot – Anfang – Aufstellung rechts
283-11 Absolutes Haltverbot – Ende – Aufstellung links
283-20 Absolutes Haltverbot – Ende – Aufstellung rechts
283-21 Absolutes Haltverbot – Anfang – Aufstellung links
283-30 Absolutes Haltverbot – Mitte – Aufstellung rechts
283-31 Absolutes Haltverbot – Mitte – Aufstellung links
286 Eingeschränktes Haltverbot
286-10 Eingeschränktes Haltverbot – Anfang – Aufstellung rechts
286-11 Eingeschränktes Haltverbot – Ende – Aufstellung links
286-20 Eingeschränktes Haltverbot – Ende – Aufstellung rechts
286-21 Eingeschränktes Haltverbot – Anfang – Aufstellung links
286-30 Eingeschränktes Haltverbot – Mitte – Aufstellung rechts
286-31 Eingeschränktes Haltverbot – Mitte – Aufstellung links
290.1 Beginn eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone
290.1-40 Beginn eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone – doppelseitig (Rückseite Z 290.2)
290.2 Ende eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone
  Markierungen
293 Fußgängerüberweg
294 Haltlinie
295 Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung
296 Einseitige Fahrstreifenbegrenzung
297 Pfeilmarkierungen
297.1 Vorankündigungspfeil
297.1-21 Vorankündigungspfeil – zur Anzeige eines Fahrstreifenendes
298 Sperrfläche
299 Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote
Richtzeichen nach Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2 StVO)
Nr.: Bezeichnung
301 Vorfahrt
306 Vorfahrtstraße
307 Ende der Vorfahrtstraße
308 Vorrang vor dem Gegenverkehr
310 Ortstafel Vorderseite
310-40 Ortstafel Vorderseite – doppelseitig (Rückseite Z 311)
310-41 Ortstafel Vorderseite – doppelseitig (Rückseite Z 311.1)
311 Ortstafel Rückseite
311.1 Ortstafel Rückseite – ohne Zielangabe
314 Parken
314-10 Parken – Anfang (Aufstellung rechts) oder Ende (Aufstellung links)
314-20 Parken – Ende (Aufstellung rechts) oder Anfang (Aufstellung links)
314-30 Parken – Mitte (Aufstellung rechts)
314-31 Parken – Mitte (Aufstellung links)
314-50 Parkhaus, Parkgarage
314.1 Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone
314.1-40 Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone – doppelseitig (Rückseite Z 314.2)
314.2 Ende einer Parkraumbewirtschaftungszone
315 Parken auf Gehwegen
315-50 Parken auf Gehwegen – halb in Fahrtrichtung links
315-51 Parken auf Gehwegen – halb in Fahrtrichtung links Anfang
315-52 Parken auf Gehwegen – halb in Fahrtrichtung links Ende
315-53 Parken auf Gehwegen – halb in Fahrtrichtung links Mitte
315-55 Parken auf Gehwegen – halb in Fahrtrichtung rechts
315-56 Parken auf Gehwegen – halb in Fahrtrichtung rechts Anfang
315-57 Parken auf Gehwegen – halb in Fahrtrichtung rechts Ende
315-58 Parken auf Gehwegen – halb in Fahrtrichtung rechts Mitte
315-60 Parken auf Gehwegen – ganz in Fahrtrichtung links
315-61 Parken auf Gehwegen – ganz in Fahrtrichtung links Anfang
315-62 Parken auf Gehwegen – ganz in Fahrtrichtung links Ende
315-63 Parken auf Gehwegen – ganz in Fahrtrichtung links Mitte
315-65 Parken auf Gehwegen – ganz in Fahrtrichtung rechts
315-66 Parken auf Gehwegen – ganz in Fahrtrichtung rechts Anfang
315-67 Parken auf Gehwegen – ganz in Fahrtrichtung rechts Ende
315-68 Parken auf Gehwegen – ganz in Fahrtrichtung rechts Mitte
315-70 Parken auf Gehwegen – halb quer zur Fahrtrichtung links
315-71 Parken auf Gehwegen – halb quer zur Fahrtrichtung links Anfang
315-72 Parken auf Gehwegen – halb quer zur Fahrtrichtung links Ende
315-73 Parken auf Gehwegen – halb quer zur Fahrtrichtung links Mitte
315-75 Parken auf Gehwegen – halb quer zur Fahrtrichtung rechts
315-76 Parken auf Gehwegen – halb quer zur Fahrtrichtung rechts Anfang
315-77 Parken auf Gehwegen – halb quer zur Fahrtrichtung rechts Ende
315-78 Parken auf Gehwegen – halb quer zur Fahrtrichtung rechts Mitte
315-80 Parken auf Gehwegen – ganz quer zur Fahrtrichtung links
315-81 Parken auf Gehwegen – ganz quer zur Fahrtrichtung links Anfang
315-82 Parken auf Gehwegen – ganz quer zur Fahrtrichtung links Ende
315-83 Parken auf Gehwegen – ganz quer zur Fahrtrichtung links Mitte
315-85 Parken auf Gehwegen – ganz quer zur Fahrtrichtung rechts
315-86 Parken auf Gehwegen – ganz quer zur Fahrtrichtung rechts Anfang
315-87 Parken auf Gehwegen – ganz quer zur Fahrtrichtung rechts Ende
315-88 Parken auf Gehwegen – ganz quer zur Fahrtrichtung rechts Mitte
316 Parken und Reisen
316-50 Parken und Mitfahren
317 Wandererparkplatz
318 Parkscheibe
325.1 Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs
325.1-40 Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs – doppelseitig (Rückseite Z 325.2)
325.2 Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs
327 Tunnel
327-50 Tunnel mit Längenangabe in m
327-51 Tunnel mit Längenangabe in km
328 Nothalte- und Pannenbucht
330.1 Autobahn
330.2 Ende der Autobahn
331.1 Kraftfahrstraße
331.2 Ende der Kraftfahrstraße
332 Ausfahrttafel auf der Autobahn
332.1 Ausfahrttafel auf anderen Straßen außerhalb der Autobahn
332.1-20 Ausfahrttafel auf anderen Straßen außerhalb der Autobahn – in weiß
333 Ausfahrt von der Autobahn
333.1 Ausfahrt von anderen Straßen außerhalb der Autobahn
333.1-20 Ausfahrt von anderen Straßen außerhalb der Autobahn – in weiß
340 Leitlinie
341 Wartelinie
342 Haifischzähne
350 Fußgängerüberweg
350-10 Fußgängerüberweg – Aufstellung rechts
350-20 Fußgängerüberweg – Aufstellung links
350-40 Fußgängerüberweg – doppelseitig (-10/-20)
350.1 Radschnellweg
350.1-10 Radschnellweg – Aufstellung rechts
350.1-20 Radschnellweg – Aufstellung links
350.2 Ende des Radschnellwegs
350.2-10 Ende des Radschnellwegs – Aufstellung rechts
350.2-20 Ende des Radschnellwegs – Aufstellung links
354 Wasserschutzgebiet
356 Verkehrshelfer
357 Sackgasse
357-50 Sackgasse – für Radverkehr und Fußgänger durchlässige Sackgasse
357-51 Sackgasse – für Fußgänger durchlässige Sackgasse
357-52 Sackgasse – für Radverkehr durchlässige Sackgasse
358 Erste Hilfe
363 Polizei
365-50 Fernsprecher
365-51 Notrufsäule
365-52 Tankstelle
365-53 Tankstelle mit Autogas
365-54 Tankstelle mit Erdgas
365-55 Autobahnhotel
365-56 Autobahngasthaus
365-57 Autobahnkiosk
365-58 Toilette
365-59 Autobahnkapelle
365-60 Zelt- und Wohnwagenplatz
365-61 Informationsstelle
365-62 Pannenhilfe
365-63 Fußgängerunterführung
365-64 Fußgängerüberführung
365-65 Ladestation für Elektrofahrzeuge
365-66 Wasserstofftankstelle
365-67 Wohnmobilplatz
365-68 Wohnmobil- und Wohnwagenplatz
365-69 Tankstelle mit Flüssigerdgas
365-70 Tankmöglichkeit verschiedene Kraftstoffarten
365-71 Tankmöglichkeit alle Kraftstoffarten
365-72 Lkw-Platz
385 Ortshinweistafel
386.1 Touristischer Hinweis
386.1-10 Touristischer Hinweis als Wegweiser – Wegweiser linksweisend
386.1-11 Touristischer Hinweis als Wegweiser – Vorwegweiser linksweisend
386.1-12 Touristischer Hinweis als Wegweiser – Pfeilwegweiser linksweisend
386.1-20 Touristischer Hinweis als Wegweiser – Wegweiser rechtsweisend
386.1-21 Touristischer Hinweis als Wegweiser – Vorwegweiser rechtsweisend
386.1-22 Touristischer Hinweis als Wegweiser – Pfeilwegweiser rechtsweisend
386.1-30 Touristischer Hinweis als Wegweiser – Vor-/Wegweiser geradeaus
386.1-40 Touristischer Hinweis als Wegweiser – Pfeilwegweiser doppelseitig
386.1-50 Touristischer Hinweis mit Bezugsziel – Variante „in“
386.1-51 Touristischer Hinweis mit Bezugsziel – Variante „via“
386.1-52 Touristischer Hinweis mit Bezugsziel – Variante „Richtung“
386.1-53 Touristischer Hinweis Fluss oder Kanal
386.2 Touristische Route
386.2-10 Touristische Route – Wegweiser linksweisend
386.2-11 Touristische Route – Vorwegweiser linksweisend
386.2-12 Touristische Route – Pfeilwegweiser linksweisend
386.2-20 Touristische Route – Wegweiser rechtsweisend
386.2-21 Touristische Route – Vorwegweiser rechtsweisend
386.2-22 Touristische Route – Pfeilwegweiser rechtsweisend
386.2-30 Touristische Route – Vor-/Wegweiser geradeaus
386.2-40 Touristische Route – Pfeilwegweiser doppelseitig
386.2-51 Touristische Route – Hinweis mit Bezugsziel, Variante „via“
386.2-52 Touristische Route – Hinweis mit Bezugsziel, Variante „Richtung“
386.2-53 Touristische Route als Hinweisschild
386.3 Touristische Unterrichtungstafel
386.3-50 Touristische Unterrichtungstafel – Erinnerungstafel gemäß „Brocken-Erklärung“
390 Mautpflicht nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz
390.2 Ende der Mautpflicht nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz
391 Mautpflichtige Strecke
392 Zollstelle
393 Informationstafel an Grenzübergangsstellen
394 Laternenring
394-50 Laternenring – Schild
401 Bundesstraßen
405 Autobahnen
406 Knotenpunkte der Autobahnen
406-50 Knotenpunkte der Autobahnen – ein- oder zweistellige Nummer
406-51 Knotenpunkte der Autobahnen – drei- oder mehrstellige Nummer
410 Europastraßen
415 Pfeilwegweiser auf Bundesstraßen
415-10 Pfeilwegweiser auf Bundesstraßen – linksweisend
415-20 Pfeilwegweiser auf Bundesstraßen – rechtsweisend
415-40 Pfeilwegweiser auf Bundesstraßen – doppelseitig
418 Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen
418-10 Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen – linksweisend
418-20 Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen – rechtsweisend
418-40 Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen – doppelseitig
419 Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung
419-10 Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung – linksweisend
419-20 Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung – rechtsweisend
419-40 Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung – doppelseitig
421 Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten
421-10 Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten, KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t – linksweisend
421-11 Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten, kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern – linksweisend
421-12 Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten, Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung – linksweisend
421-20 Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten, KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t – rechtsweisend
421-21 Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten, kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern – rechtsweisend
421-22 Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten, Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung – rechtsweisend
421-40 Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten, KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t – doppelseitig
421-41 Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten, kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern – doppelseitig
421-42 Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten, Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung – doppelseitig
422 Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten
422-10 Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten, KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t – hier links
422-11 Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten, KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t – links einordnen
422-12 Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten, Kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern – hier links
422-13 Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten, Kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern – links einordnen
422-14 Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten, Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung – hier links
422-15 Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten, Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung – links einordnen
422-16 Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten, Radverkehr – hier links
422-17 Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten, Radverkehr – links einordnen
422-20 Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten, KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t – hier rechts
422-21 Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten, KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t – rechts einordnen
422-22 Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten, Kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern – hier rechts
422-23 Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten, Kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern – rechts einordnen
422-24 Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten, Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung – hier rechts
422-25 Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten, Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung – rechts einordnen
422-26 Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten, Radverkehr – hier rechts
422-27 Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten, Radverkehr – rechts einordnen
422-30 Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten, KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t – geradeaus
422-32 Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten, Kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern – geradeaus
422-34 Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten, Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung – geradeaus
422-36 Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten, Radverkehr – geradeaus
430 Pfeilwegweiser zur Autobahn
430-10 Pfeilwegweiser zur Autobahn – linksweisend
430-20 Pfeilwegweiser zur Autobahn – rechtsweisend
430-40 Pfeilwegweiser zur Autobahn – doppelseitig
432 Pfeilwegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung
432-10 Pfeilwegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung – linksweisend
432-20 Pfeilwegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung – rechtsweisend
432-40 Pfeilwegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung – doppelseitig
434 Tabellenwegweiser
434-50 Tabellenwegweiser – kompakte Form
434-51 Tabellenwegweiser – teilaufgelöste Form
434-52 Tabellenwegweiser – aufgelöste Form (nur innerorts) mit Bundesstraßennummer
434-53 Tabellenwegweiser – aufgelöste Form (nur innerorts) ohne Bundesstraßennummer
437 Straßennamensschild
438 Vorwegweiser außerhalb von Autobahnen
439 Gegliederter Vorwegweiser außerhalb von Autobahnen
440 Vorwegweiser zur Autobahn
441 Gegliederter Vorwegweiser zur Autobahn
442 Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten
442-10 KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t – linksweisend
442-11 Kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern – linksweisend
442-12 Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung – linksweisend
442-13 Radverkehr – linksweisend
442-14 KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t – im Kreisverkehr linksweisend
442-15 Kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern – im Kreisverkehr linksweisend
442-16 Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung – im Kreisverkehr linksweisend
442-17 Radverkehr – im Kreisverkehr linksweisend
442-20 KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t – rechtsweisend
442-21 Kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern – rechtsweisend
442-22 Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung – rechtsweisend
442-23 Radverkehr – rechtsweisend
442-24 KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t – im Kreisverkehr rechtsweisend
442-25 Kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern – im Kreisverkehr rechtsweisend
442-26 Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung – im Kreisverkehr rechtsweisend
442-27 Radverkehr – im Kreisverkehr rechtsweisend
442-30 KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t – im Kreisverkehr geradeausweisend
442-31 Kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern – im Kreisverkehr geradeausweisend
442-32 Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung – im Kreisverkehr geradeausweisend
442-33 Radverkehr – im Kreisverkehr geradeausweisend
442-50 KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t – ohne Pfeilsymbol
442-51 Kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern – ohne Pfeilsymbol
442-52 Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung – ohne Pfeilsymbol
442-53 Radverkehr – ohne Pfeilsymbol
448 Ankündigungstafel
448-50 Ankündigungstafel – auf anderen Straßen außerhalb von Autobahnen
448.1 Autohof
449 Vorwegweiser auf Autobahnen
449-50 Vorwegweiser – auf anderen Straßen außerhalb von Autobahnen
450 Ankündigungsbake
450-50 Ankündigungsbake – einstreifig (100 m)
450-51 Ankündigungsbake – zweistreifig (200 m)
450-52 Ankündigungsbake – dreistreifig (300 m)
450-53 Ankündigungsbake – einstreifig (100 m, gelb)
450-54 Ankündigungsbake – zweistreifig (200 m, gelb)
450-55 Ankündigungsbake – dreistreifig (300 m, gelb)
453 Entfernungstafel
453-50 Entfernungstafel auf autobahnähnlich ausgebauten, zweibahnigen Straßen
454 Umleitungswegweiser
454-10 Umleitungswegweiser – linksweisend
454-20 Umleitungswegweiser – rechtsweisend
454-40 Umleitungswegweiser – doppelseitig
455.1 Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung
455.1-10 Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung – Vorankündigung links
455.1-11 Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung – hier links
455.1-12 Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung – links einordnen
455.1-13 Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung – im Kreisverkehr links
455.1-20 Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung – Vorankündigung rechts
455.1-21 Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung – hier rechts
455.1-22 Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung – rechts einordnen
455.1-23 Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung – im Kreisverkehr rechts
455.1-30 Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung – geradeaus
455.1-31 Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung – im Kreisverkehr geradeaus
455.1-50 Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung – ohne Pfeilsymbol
455.2 Ende der Umleitung (in Verbindung mit Z 455.1)
457.1 Umleitungsankündigung
457.2 Ende der Umleitung
458 Planskizze
460 Bedarfsumleitung
460-10 Bedarfsumleitung – Vorankündigung links
460-11 Bedarfsumleitung – hier links
460-12 Bedarfsumleitung – links einordnen
460-13 Bedarfsumleitung – im Kreisverkehr links
460-20 Bedarfsumleitung – Vorankündigung rechts
460-21 Bedarfsumleitung – hier rechts
460-22 Bedarfsumleitung – rechts einordnen
460-23 Bedarfsumleitung – im Kreisverkehr rechts
460-30 Bedarfsumleitung – geradeaus
460-31 Bedarfsumleitung – im Kreisverkehr geradeaus
460-50 Bedarfsumleitung – ohne Pfeilsymbol
466 Weiterführende Bedarfsumleitung
467.1 Umlenkungspfeil (Streckenempfehlung)
467.1-10 Umlenkungspfeil (Streckenempfehlung) – linksweisend
467.1-20 Umlenkungspfeil (Streckenempfehlung) – rechtsweisend
467.1-30 Umlenkungspfeil (Streckenempfehlung) – geradeaus
467.2 Umlenkungspfeil Ende (Ende einer Streckenempfehlung)
501 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr
501-10 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 1-streifig nach links
501-11 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 2-streifig nach links
501-12 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 3-streifig nach links
501-13 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 2-streifig nach links, davon 1 Fahrstreifen übergeleitet
501-14 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 3-streifig nach links, davon 1 Fahrstreifen übergeleitet
501-15 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 3-streifig nach links, davon 2 Fahrstreifen übergeleitet
501-16 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 2-streifig, davon linker Fahrstreifen nach links übergeleitet und rechter Fahrstreifen geradeaus
501-17 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 3-streifig, davon linker Fahrstreifen nach links übergeleitet und die beiden rechten Fahrstreifen geradeaus
501-18 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 3-streifig, davon die beiden linken Fahrstreifen nach links übergeleitet und rechter Fahrstreifen geradeaus
501-19 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig, davon linker Fahrstreifen nach links übergeleitet und die drei rechten Fahrstreifen geradeaus
501-20 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 1-streifig nach rechts
501-21 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 2-streifig nach rechts
501-22 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 3-streifig nach rechts
501-23 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 2-streifig nach rechts, davon 1 Fahrstreifen übergeleitet
501-24 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 3-streifig nach rechts, davon 1 Fahrstreifen übergeleitet
501-25 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 3-streifig nach rechts, davon 2 Fahrstreifen übergeleitet
501-26 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 2-streifig, davon linker Fahrstreifen nach rechts übergeleitet und rechter Fahrstreifen geradeaus
501-27 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 3-streifig, davon linker Fahrstreifen nach rechts übergeleitet und die beiden rechten Fahrstreifen geradeaus
501-28 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 3-streifig, davon die beiden linken Fahrstreifen nach rechts übergeleitet und rechter Fahrstreifen geradeaus
501-29 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig, davon linker Fahrstreifen nach rechts übergeleitet und die drei rechten Fahrstreifen geradeaus
501-50 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig, davon die beiden linken Fahrstreifen nach links übergeleitet und die beiden rechten Fahrstreifen geradeaus
501-51 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig, davon die drei linken Fahrstreifen nach links übergeleitet und rechter Fahrstreifen geradeaus
501-52 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig nach links, davon 1 Fahrstreifen übergeleitet
501-53 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig nach links, davon 2 Fahrstreifen übergeleitet
501-54 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig nach links, davon 3 Fahrstreifen übergeleitet
501-60 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig, davon die beiden linken Fahrstreifen nach rechts übergeleitet und die beiden rechten Fahrstreifen geradeaus
501-61 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig, davon die drei linken Fahrstreifen nach rechts übergeleitet und rechter Fahrstreifen geradeaus
501-62 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig nach rechts, davon 1 Fahrstreifen übergeleitet
501-63 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig nach rechts, davon 2 Fahrstreifen übergeleitet
501-64 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig nach rechts, davon 3 Fahrstreifen übergeleitet
501-70 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 2-streifig, davon linker Fahrstreifen nach links übergeleitet und rechter Fahrstreifen nach rechts verschwenkt
501-71 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 3-streifig, davon linker Fahrstreifen nach links übergeleitet und die beiden rechten Fahrstreifen nach rechts verschwenkt
501-72 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 3-streifig, davon die beiden linken Fahrstreifen nach links übergeleitet und rechter Fahrstreifen nach rechts verschwenkt
501-73 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig, davon linker Fahrstreifen nach links übergeleitet und die drei rechten Fahrstreifen nach rechts verschwenkt
501-74 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig, davon die beiden linken Fahrstreifen nach links übergeleitet und die beiden rechten Fahrstreifen nach rechts verschwenkt
501-75 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig, davon die drei linken Fahrstreifen nach links übergeleitet und rechter Fahrstreifen nach rechts verschwenkt
501-80 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 2-streifig, davon linker Fahrstreifen nach rechts übergeleitet und rechter Fahrstreifen nach links verschwenkt
501-81 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 3-streifig, davon linker Fahrstreifen nach rechts übergeleitet und die beiden rechten Fahrstreifen nach links verschwenkt
501-82 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 3-streifig, davon die beiden linken Fahrstreifen nach rechts übergeleitet und rechter Fahrstreifen nach links verschwenkt
501-83 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig, davon linker Fahrstreifen nach rechts übergeleitet und die drei rechten Fahrstreifen nach links verschwenkt
501-84 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig, davon die beiden linken Fahrstreifen nach rechts übergeleitet und die beiden rechten Fahrstreifen nach links verschwenkt
501-85 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig, davon die drei linken Fahrstreifen nach rechts übergeleitet und rechter Fahrstreifen nach links verschwenkt
505 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 264 StVO
505-11 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 264 StVO – 2‑streifig nach links
505-12 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 264 StVO – 3‑streifig nach links
505-21 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 264 StVO – 2‑streifig nach rechts
505-22 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 264 StVO – 3‑streifig nach rechts
511 Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr
511-10 Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr – 1-streifig nach links
511-11 Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr – 2-streifig nach links
511-12 Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr – 3-streifig nach links
511-13 Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig nach links
511-20 Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr – 1-streifig nach rechts
511-21 Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr – 2-streifig nach rechts
511-22 Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr – 3-streifig nach rechts
511-23 Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig nach rechts
511-25 Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr – 1-streifige Verschwenkung auf den Seitenstreifen
511-26 Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr – 2-streifige Verschwenkung, 1-streifig auf den Seitenstreifen
511-27 Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr – 3-streifige Verschwenkung, 1-streifig auf den Seitenstreifen
511-28 Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifige Verschwenkung, 1-streifig auf den Seitenstreifen
512 Verschwenkungstafel – mit Gegenverkehr
512-10 Verschwenkungstafel – mit Gegenverkehr – Verschwenkung nach links 1-streifig in Fahrtrichtung und 1-streifig in Gegenrichtung
512-11 Verschwenkungstafel – mit Gegenverkehr – Verschwenkung nach links 1-streifig in Fahrtrichtung und 2-streifig in Gegenrichtung
512-12 Verschwenkungstafel – mit Gegenverkehr – Verschwenkung nach links 2-streifig in Fahrtrichtung und 1-streifig in Gegenrichtung
512-20 Verschwenkungstafel – mit Gegenverkehr – Verschwenkung nach rechts 1-streifig in Fahrtrichtung und 1-streifig in Gegenrichtung
512-21 Verschwenkungstafel – mit Gegenverkehr – Verschwenkung nach rechts 1-streifig in Fahrtrichtung und 2-streifig in Gegenrichtung
512-22 Verschwenkungstafel – mit Gegenverkehr – Verschwenkung nach rechts 2-streifig in Fahrtrichtung und 1-streifig in Gegenrichtung
513 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – ohne Gegenverkehr
513-10 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – ohne Gegenverkehr – 1-streifig nach links
513-11 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – ohne Gegenverkehr – 2-streifig nach links
513-12 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – ohne Gegenverkehr – 3-streifig nach links
513-13 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – ohne Gegenverkehr – 4-streifig nach links
513-14 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – ohne Gegenverkehr – 5-streifig nach links
513-20 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – ohne Gegenverkehr – 1-streifig nach rechts
513-21 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – ohne Gegenverkehr – 2-streifig nach rechts
513-22 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – ohne Gegenverkehr – 3-streifig nach rechts
513-23 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – ohne Gegenverkehr – 4-streifig nach rechts
513-24 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – ohne Gegenverkehr – 5-streifig nach rechts
514 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – mit Gegenverkehr
514-10 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – mit Gegenverkehr – nach links 1-streifig in Fahrtrichtung und 1-streifig in Gegenrichtung
514-11 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – mit Gegenverkehr – nach links 2-streifig in Fahrtrichtung und 1-streifig in Gegenrichtung
514-12 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – mit Gegenverkehr – nach links 3-streifig in Fahrtrichtung und 1-streifig in Gegenrichtung
514-13 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – mit Gegenverkehr – nach links 1-streifig in Fahrtrichtung und 2-streifig in Gegenrichtung
514-14 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – mit Gegenverkehr – nach links 2-streifig in Fahrtrichtung und 2-streifig in Gegenrichtung
514-15 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – mit Gegenverkehr – nach links 3-streifig in Fahrtrichtung und 2-streifig in Gegenrichtung
514-16 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – mit Gegenverkehr – nach links 1-streifig in Fahrtrichtung und 3-streifig in Gegenrichtung
514-17 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – mit Gegenverkehr – nach links 2-streifig in Fahrtrichtung und 3-streifig in Gegenrichtung
514-18 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – mit Gegenverkehr – nach links 3-streifig in Fahrtrichtung und 3-streifig in Gegenrichtung
514-20 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – mit Gegenverkehr – nach rechts 1-streifig in Fahrtrichtung und 1-streifig in Gegenrichtung
514-21 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – mit Gegenverkehr – nach rechts 2-streifig in Fahrtrichtung und 1-streifig in Gegenrichtung
514-22 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – mit Gegenverkehr – nach rechts 3-streifig in Fahrtrichtung und 1-streifig in Gegenrichtung
514-23 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – mit Gegenverkehr – nach rechts 1-streifig in Fahrtrichtung und 2-streifig in Gegenrichtung
514-24 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – mit Gegenverkehr – nach rechts 2-streifig in Fahrtrichtung und 2-streifig in Gegenrichtung
514-25 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – mit Gegenverkehr – nach rechts 3-streifig in Fahrtrichtung und 2-streifig in Gegenrichtung
514-26 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – mit Gegenverkehr – nach rechts 1-streifig in Fahrtrichtung und 3-streifig in Gegenrichtung
514-27 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – mit Gegenverkehr – nach rechts 2-streifig in Fahrtrichtung und 3-streifig in Gegenrichtung
514-28 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – mit Gegenverkehr – nach rechts 3-streifig in Fahrtrichtung und 3-streifig in Gegenrichtung
515 Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 264
515-11 Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 264 – 2-streifig nach links
515-12 Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 264 – 3-streifig nach links
515-21 Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 264 – 2-streifig nach rechts
515-22 Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 264 – 3-streifig nach rechts
521 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr
521-30 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr – 2-streifig in Fahrtrichtung
521-31 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr – 3-streifig in Fahrtrichtung
521-32 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig in Fahrtrichtung
521-33 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr – 5-streifig in Fahrtrichtung
522 Fahrstreifentafel – mit Gegenverkehr
522-30 Fahrstreifentafel – mit Gegenverkehr – 1-streifig in Fahrtrichtung und 1-streifig in Gegenrichtung
522-31 Fahrstreifentafel – mit Gegenverkehr – 2-streifig in Fahrtrichtung und 1-streifig in Gegenrichtung
522-32 Fahrstreifentafel – mit Gegenverkehr – 1-streifig in Fahrtrichtung und 2-streifig in Gegenrichtung
522-33 Fahrstreifentafel – mit Gegenverkehr – 2-streifig in Fahrtrichtung und 2-streifig in Gegenrichtung
522-34 Fahrstreifentafel – mit Gegenverkehr – 3-streifig in Fahrtrichtung und 2-streifig in Gegenrichtung
522-35 Fahrstreifentafel – mit Gegenverkehr – 2-streifig in Fahrtrichtung und 3-streifig in Gegenrichtung
522-36 Fahrstreifentafel – mit Gegenverkehr – 3-streifig in Fahrtrichtung und 3-streifig in Gegenrichtung
522-37 Fahrstreifentafel – mit Gegenverkehr – 3-streifig in Fahrtrichtung und 1-streifig in Gegenrichtung
522-38 Fahrstreifentafel – mit Gegenverkehr – 1-streifig in Fahrtrichtung und 3-streifig in Gegenrichtung
523 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 274
523-30 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 274 – 2-streifig in Fahrtrichtung
523-31 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 274 – 3-streifig in Fahrtrichtung
524 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 253
524-30 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 253 – 2-streifig in Fahrtrichtung
524-31 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 253 – 3-streifig in Fahrtrichtung
524-32 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 253 – 4-streifig in Fahrtrichtung
524-33 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 253 – 5-streifig in Fahrtrichtung
525 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 275
525-31 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 275 – 3-streifig in Fahrtrichtung
526 Fahrstreifentafel – mit Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 275
526-31 Fahrstreifentafel – mit Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 275 – 2-streifig in Fahrtrichtung und 1-streifig in Gegenrichtung
526-33 Fahrstreifentafel – mit Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 275 – 2-streifig in Fahrtrichtung und 2-streifig in Gegenrichtung
527 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 262
527-30 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 262 – 2-streifig in Fahrtrichtung
527-31 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 262 – 3-streifig in Fahrtrichtung
528 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 263
528-30 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 263 – 2-streifig in Fahrtrichtung
528-31 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 263 – 3-streifig in Fahrtrichtung
529 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 265
529-30 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 265 – 2-streifig in Fahrtrichtung
529-31 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 265 – 3-streifig in Fahrtrichtung
531 Einengungstafel – ohne Gegenverkehr
531-10 Einengungstafel – ohne Gegenverkehr – Einzug rechts, von 2 auf 1 Fahrstreifen
531-11 Einengungstafel – ohne Gegenverkehr – Einzug rechts, von 3 auf 2 Fahrstreifen
531-12 Einengungstafel – ohne Gegenverkehr – Einzug rechts, von 4 auf 3 Fahrstreifen
531-13 Einengungstafel – ohne Gegenverkehr – Einzug rechts, von 5 auf 4 Fahrstreifen
531-14 Einengungstafel – ohne Gegenverkehr – Einzug rechts, von 3 auf 1 Fahrstreifen
531-15 Einengungstafel – ohne Gegenverkehr – Einzug rechts, von 4 auf 2 Fahrstreifen
531-16 Einengungstafel – ohne Gegenverkehr – Einzug rechts, von 5 auf 3 Fahrstreifen
531-20 Einengungstafel – ohne Gegenverkehr – Einzug links, von 2 auf 1 Fahrstreifen
531-21 Einengungstafel – ohne Gegenverkehr – Einzug links, von 3 auf 2 Fahrstreifen
531-22 Einengungstafel – ohne Gegenverkehr – Einzug links, von 4 auf 3 Fahrstreifen
531-23 Einengungstafel – ohne Gegenverkehr – Einzug links, von 5 auf 4 Fahrstreifen
531-24 Einengungstafel – ohne Gegenverkehr – Einzug links, von 3 auf 1 Fahrstreifen
531-25 Einengungstafel – ohne Gegenverkehr – Einzug links, von 4 auf 2 Fahrstreifen
531-26 Einengungstafel – ohne Gegenverkehr – Einzug links, von 5 auf 3 Fahrstreifen
532 Einengungstafel – mit Gegenverkehr
532-10 Einengungstafel – mit Gegenverkehr – Einzug rechts, noch 1 Fahrstreifen und 1 Fahrstreifen in Gegenrichtung
532-20 Einengungstafel – mit Gegenverkehr – Einzug links, noch 1 Fahrstreifen und 1 Fahrstreifen in Gegenrichtung
532-21 Einengungstafel – mit Gegenverkehr – Einzug links, noch 1 Fahrstreifen und 2 Fahrstreifen in Gegenrichtung
533 Trennungstafel
533-20 Trennungstafel – 2-streifig durchgehend und 1-streifig rechts ab
533-21 Trennungstafel – 3-streifig durchgehend und 1-streifig rechts ab
533-22 Trennungstafel – 2-streifig durchgehend und 2-streifig rechts ab
533-23 Trennungstafel – 3-streifig durchgehend und 2-streifig rechts ab
533-24 Trennungstafel – 4-streifig durchgehend und 1-streifig rechts ab
533-25 Trennungstafel – 4-streifig durchgehend und 2-streifig rechts ab
533-26 Trennungstafel – 4-streifig durchgehend und 3-streifig rechts ab
533-27 Trennungstafel – 5-streifig durchgehend und 1-streifig rechts ab
533-28 Trennungstafel – 5-streifig durchgehend und 2-streifig rechts ab
533-29 Trennungstafel – 5-streifig durchgehend und 3-streifig rechts ab
533-60 Trennungstafel – 2-streifig durchgehend und 1-streifig sowie aus dem rechten durchgehenden Fahrstreifen rechts ab
533-61 Trennungstafel – 3-streifig durchgehend und 1-streifig sowie aus dem rechten durchgehenden Fahrstreifen rechts ab
533-62 Trennungstafel – 4-streifig durchgehend und 1-streifig sowie aus dem rechten durchgehenden Fahrstreifen rechts ab
533-63 Trennungstafel – 5-streifig durchgehend und 1-streifig sowie aus dem rechten durchgehenden Fahrstreifen rechts ab
535 Einengungstafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 279
535-11 Einengungstafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 279 – Einzug rechts, noch 2 Fahrstreifen in Fahrtrichtung
535-21 Einengungstafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 279 – Einzug links, noch 2 Fahrstreifen in Fahrtrichtung
536 Einengungstafel – mit Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 279
536-20 Einengungstafel – mit Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 279 – Einzug links, noch 1 Fahrstreifen und 1 Fahrstreifen in Gegenrichtung
536-21 Einengungstafel – mit Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 279 – Einzug links, noch 1 Fahrstreifen und 2 Fahrstreifen in Gegenrichtung
537 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integrierten Zeichen 278
537-30 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integrierten Zeichen 278 – 2-streifig in Fahrtrichtung
537-31 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integrierten Zeichen 278 – 3-streifig in Fahrtrichtung
538 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 282
538-30 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 282 – 2-streifig in Fahrtrichtung
538-31 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 282 – 3-streifig in Fahrtrichtung
541 Aufweitungstafel – ohne Gegenverkehr
541-10 Aufweitungstafel – ohne Gegenverkehr – 1-streifig plus Fahrstreifen links
541-11 Aufweitungstafel – ohne Gegenverkehr – 2-streifig plus Fahrstreifen links
541-12 Aufweitungstafel – ohne Gegenverkehr – 3-streifig plus Fahrstreifen links
541-13 Aufweitungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig plus Fahrstreifen links
541-20 Aufweitungstafel – ohne Gegenverkehr – 1-streifig plus Fahrstreifen rechts
541-21 Aufweitungstafel – ohne Gegenverkehr – 2-streifig plus Fahrstreifen rechts
541-22 Aufweitungstafel – ohne Gegenverkehr – 3-streifig plus Fahrstreifen rechts
541-23 Aufweitungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig plus Fahrstreifen rechts
542 Aufweitungstafel – mit Gegenverkehr
542-10 Aufweitungstafel – mit Gegenverkehr – 1-streifig plus Fahrstreifen links und 1 Fahrstreifen in Gegenrichtung
542-11 Aufweitungstafel – mit Gegenverkehr – 1-streifig plus Fahrstreifen links und 2 Fahrstreifen in Gegenrichtung
542-12 Aufweitungstafel – mit Gegenverkehr – 2-streifig plus Fahrstreifen links und 1 Fahrstreifen in Gegenrichtung
542-13 Aufweitungstafel – mit Gegenverkehr – 2-streifig plus Fahrstreifen links und 2 Fahrstreifen in Gegenrichtung
542-14 Aufweitungstafel – mit Gegenverkehr – 1-streifig plus Fahrstreifen links und 3 Fahrstreifen in Gegenrichtung
542-15 Aufweitungstafel – mit Gegenverkehr – 2-streifig plus Fahrstreifen links und 3 Fahrstreifen in Gegenrichtung
545 Aufweitungstafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 275
545-11 Aufweitungstafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 275 – 2-streifig plus Fahrstreifen links
546 Aufweitungstafel – mit Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 275
546-10 Aufweitungstafel – mit Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 275 – 1-streifig plus Fahrstreifen links und 1 Fahrstreifen in Gegenrichtung
546-11 Aufweitungstafel – mit Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 275 – 1-streifig plus Fahrstreifen links und 2 Fahrstreifen in Gegenrichtung
550 Zusammenführungstafel – an durchgehender Strecke
550-20 Zusammenführungstafel – an durchgehender Strecke – 1-streifig plus 1 Fahrstreifen von rechts
550-21 Zusammenführungstafel – an durchgehender Strecke – 2-streifig plus 1 Fahrstreifen von rechts
550-22 Zusammenführungstafel – an durchgehender Strecke – 3-streifig plus 1 Fahrstreifen von rechts
550-23 Zusammenführungstafel – an durchgehender Strecke – 2-streifig plus 2 Fahrstreifen von rechts
550-24 Zusammenführungstafel – an durchgehender Strecke – 3-streifig plus 2 Fahrstreifen von rechts
550-25 Zusammenführungstafel – an durchgehender Strecke – 4-streifig plus 1 Fahrstreifen von rechts
550-26 Zusammenführungstafel – an durchgehender Strecke – 4-streifig plus 2 Fahrstreifen von rechts
550-27 Zusammenführungstafel – an durchgehender Strecke – 4-streifig plus 3 Fahrstreifen von rechts
550-28 Zusammenführungstafel – an durchgehender Strecke – 5-streifig plus 1 Fahrstreifen von rechts
550-29 Zusammenführungstafel – an durchgehender Strecke – 5-streifig plus 2 Fahrstreifen von rechts
550-60 Zusammenführungstafel – an durchgehender Strecke – 5-streifig plus 3 Fahrstreifen von rechts
551 Zusammenführungstafel – an einmündender Strecke
551-20 Zusammenführungstafel – an einmündender Strecke – 1-streifig einmündend plus 1-streifig durchgehend
551-21 Zusammenführungstafel – an einmündender Strecke – 1-streifig einmündend plus 2-streifig durchgehend
551-22 Zusammenführungstafel – an einmündender Strecke – 2-streifig einmündend plus 2-streifig durchgehend
551-23 Zusammenführungstafel – an einmündender Strecke – 2-streifig einmündend plus 3-streifig durchgehend
551-24 Zusammenführungstafel – an einmündender Strecke – 1-streifig einmündend plus 3-streifig durchgehend
551-25 Zusammenführungstafel – an einmündender Strecke – 1-streifig einmündend plus 4-streifig durchgehend
551-26 Zusammenführungstafel – an einmündender Strecke – 2-streifig einmündend plus 4-streifig durchgehend
551-27 Zusammenführungstafel – an einmündender Strecke – 3-streifig einmündend plus 4-streifig durchgehend
551-28 Zusammenführungstafel – an einmündender Strecke – 1-streifig einmündend plus 5-streifig durchgehend
551-29 Zusammenführungstafel – an einmündender Strecke – 2-streifig einmündend plus 5-streifig durchgehend
551-60 Zusammenführungstafel – an einmündender Strecke – 3-streifig einmündend plus 5-streifig durchgehend
590 Blockumfahrung
590-10 Blockumfahrung rechts, links, links
590-11 Blockumfahrung rechts, rechts, rechts
Verkehrseinrichtungen nach Anlage 4 (zu § 43 Absatz 3 StVO)
Nr.: Bezeichnung
600 Absperrschranke
600-30 Absperrschranke – 100 x 800
600-31 Absperrschranke – 100 x 1 200
600-32 Absperrschranke – 100 x 1 600
600-33 Absperrschranke – 250 x 1 200
600-34 Absperrschranke – 250 x 1 600
600-35 Absperrschranke – 250 x 2 000
600-36 Absperrschranke – 250 x 2 400
600-37 Absperrschranke – 500 x 1 600
600-38 Absperrschranke – 500 x 2 000
600-39 Absperrschranke – 500 x 2 400
600-50 Absperrschranke – 100 x 2 000
600-51 Absperrschranke – 100 x 2 400
600-52 Absperrschranke – 250 x 800
600-60 Sperrpfosten (Schraffur waagerecht)
605 Leitbake
605-10 Leitbake – Schraffenbake – Aufstellung rechts
605-11 Leitbake – Pfeilbake – Aufstellung rechts
605-12 Leitbake – Warnbake – Aufstellung rechts
605-13 Leitbake – Warnlichtbake – Aufstellung rechts
605-14 Leitbake – Warnlichtbake mit integriertem Zeichen 222 – Aufstellung rechts mit Zeichen 222-10
605-20 Leitbake – Schraffenbake – Aufstellung links
605-21 Leitbake – Pfeilbake – Aufstellung links
605-22 Leitbake – Warnbake – Aufstellung links
605-23 Leitbake – Warnlichtbake – Aufstellung links
605-24 Leitbake – Warnlichtbake mit integriertem Zeichen 222 – Aufstellung links mit Zeichen 222
605-40 Leitbake – Schraffenbake – doppelseitig (-10/-20)
605-41 Leitbake – Schraffenbake – doppelseitig (-20/-20)
605-42 Leitbake – Pfeilbake – doppelseitig (-11/-21)
605-43 Leitbake – Pfeilbake – doppelseitig (-21/-21)
605-44 Leitbake – Warnbake – doppelseitig (-12/-22)
605-45 Leitbake – Warnbake – doppelseitig (-22/-22)
610 Leitkegel
610-40 Leitkegel – Höhe = 300 (Ringhöhe 55 mm)
610-41 Leitkegel – Höhe = 500 (Ringhöhe 85 mm)
610-42 Leitkegel – Höhe = 750 (Ringhöhe 130 mm)
610-43 Leitkegel – Höhe = 1 000 (Ringhöhe 180 mm)
615 Fahrbare Absperrtafel
616 Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil
616-30 Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil – große Ausführung (3 600 x 2 200)
616-31 Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil – kleine Ausführung (2 500 x 1 700)
620 Leitpfosten
620-40 Leitpfosten – rechts
620-41 Leitpfosten – links
625 Richtungstafel in Kurven
625-10 Richtungstafel in Kurven – linksweisend: 500 x 500
625-11 Richtungstafel in Kurven – linksweisend: 500 x 1 500
625-12 Richtungstafel in Kurven – linksweisend: 500 x 2 000
625-13 Richtungstafel in Kurven – linksweisend: 500 x 2 500
625-14 Richtungstafel in Kurven – linksweisend: 700 x 700
625-15 Richtungstafel in Kurven – linksweisend: 700 x 2 100
625-16 Richtungstafel in Kurven – linksweisend: 700 x 2 800
625-17 Richtungstafel in Kurven – linksweisend: 700 x 3 500
625-20 Richtungstafel in Kurven – rechtsweisend: 500 x 500
625-21 Richtungstafel in Kurven – rechtsweisend: 500 x 1 500
625-22 Richtungstafel in Kurven – rechtsweisend: 500 x 2 000
625-23 Richtungstafel in Kurven – rechtsweisend: 500 x 2 500
625-24 Richtungstafel in Kurven – rechtsweisend: 700 x 700
625-25 Richtungstafel in Kurven – rechtsweisend: 700 x 2 100
625-26 Richtungstafel in Kurven – rechtsweisend: 700 x 2 800
625-27 Richtungstafel in Kurven – rechtsweisend: 700 x 3 500
626 Leitplatte
626-10 Leitplatte – Aufstellung rechts
626-20 Leitplatte – Aufstellung links
626-30 Leitplatte – 750 x 500
626-31 Leitplatte – 1 200 x 600
626-32 Leitplatte – 2 500 x 500
627 Leitmal
627-10 Leitmal – Anbringung rechts (senkrecht)
627-20 Leitmal – Anbringung links (senkrecht)
627-30 Leitmal – waagerecht
627-50 Leitmal – gebogen
628 Leitschwelle mit Leitbake (Z 605)
628-10 Leitschwelle mit Leitbake (Z 605) – Aufstellung rechts (mit 605-10)
628-11 Leitschwelle mit Leitbake (Z 605) – Aufstellung rechts (mit 605-11)
628-20 Leitschwelle mit Leitbake (Z 605) – Aufstellung links (mit 605-20)
628-21 Leitschwelle mit Leitbake (Z 605) – Aufstellung links (mit 605-21)
628-40 Leitschwelle mit Leitbake (Z 605) – doppelseitig (mit 605-40)
628-41 Leitschwelle mit Leitbake (Z 605) – doppelseitig (mit 605-41)
628-42 Leitschwelle mit Leitbake (Z 605) – doppelseitig (mit 605-42)
628-43 Leitschwelle mit Leitbake (Z 605) – doppelseitig (mit 605-43)
629 Leitbord mit Leitbake
629-10 Leitbord mit Leitbake – Aufstellung rechts (mit 605-10)
629-11 Leitbord mit Leitbake – Aufstellung rechts (mit 605-11)
629-20 Leitbord mit Leitbake – Aufstellung links (mit 605-20)
629-21 Leitbord mit Leitbake – Aufstellung links (mit 605-21)
629-40 Leitbord mit Leitbake – doppelseitig (mit 605-40)
629-41 Leitbord mit Leitbake – doppelseitig (mit 605-41)
629-42 Leitbord mit Leitbake – doppelseitig (mit 605-42)
629-43 Leitbord mit Leitbake – doppelseitig (mit 605-43)
630 Parkwarntafel
630-10 Parkwarntafel – links vorbei
630-20 Parkwarntafel – rechts vorbei
Sonstige Zeichen der StVO
Nr.: Bezeichnung
720 Grünpfeilschild
721 Grünpfeilschild mit Beschränkung auf den Radverkehr
Zusatzzeichen nach § 39 Absatz 3 StVO
Nr.: Bezeichnung
  Allgemeine Zusatzzeichen
1000 Richtungsangaben durch Pfeile
1000-10 Richtung, linksweisend
1000-11 Vorankündigung, linksweisend
1000-12 Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen, linksweisend
1000-13 Umleitungsbeschilderung Dreiviertelkreis
1000-20 Richtung, rechtsweisend
1000-21 Vorankündigung, rechtsweisend
1000-22 Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen, rechtsweisend
1000-23 Umleitungsbeschilderung Viertelkreis
1000-30 Beide Richtungen, zwei gegengerichtete waagerechte Pfeile
1000-31 Beide Richtungen, zwei gegengerichtete senkrechte Pfeile
1000-32 Radverkehr kreuzt von links und rechts oder Radverkehr ist in der Gegenrichtung zugelassen
1000-34 Umleitungsbeschilderung Halbkreis
1001 Länge einer Strecke
1001-30 Auf ... m (zweiter Teil der Unternummer steht jeweils für den Zahlenwert)
1001-31 Auf ... km (zweiter Teil der Unternummer steht jeweils für den Zahlenwert)
1001-32 noch ... m (zweiter Teil der Unternummer steht jeweils für den Zahlenwert)
1001-33 noch ... km (zweiter Teil der Unternummer steht jeweils für den Zahlenwert)
1002 Verlauf der Vorfahrtstraße
1002-10 Verlauf der Vorfahrtstraße an Kreuzungen – von unten nach links
1002-11 Verlauf der Vorfahrtstraße an Kreuzungen – von oben nach links
1002-12 Verlauf der Vorfahrtstraße an Einmündungen – von unten nach links, Einmündung von oben
1002-13 Verlauf der Vorfahrtstraße an Einmündungen – von unten nach links, Einmündung von rechts
1002-14 Verlauf der Vorfahrtstraße an Einmündungen – von oben nach links, Einmündung von unten
1002-20 Verlauf der Vorfahrtstraße an Kreuzungen – von unten nach rechts
1002-21 Verlauf der Vorfahrtstraße an Kreuzungen – von oben nach rechts
1002-22 Verlauf der Vorfahrtstraße an Einmündungen – von unten nach rechts, Einmündung von oben
1002-23 Verlauf der Vorfahrtstraße an Einmündungen – von unten nach rechts, Einmündung von links
1002-24 Verlauf der Vorfahrtstraße an Einmündungen – von oben nach rechts, Einmündung von unten
1004 Entfernungsangaben
1004-30 Entfernungsangabe in m (zweiter Teil der Unternummer steht jeweils für den Zahlenwert)
1004-31 Entfernungsangabe in km (zweiter Teil der Unternummer steht jeweils für den Zahlenwert)
1004-32 Stop in 100 m
1005 Entfernungsangaben mit verbalem Zusatz
1005-30 Reißverschluss erst in ... m (zweiter Teil der Unternummer steht jeweils für den Zahlenwert)
1006 Hinweis auf Gefahren durch Sinnbild
1006-30 Schleudergefahr für Wohnwagengespanne an Gefällestrecken mit starkem Seitenwind auf Autobahnen
1006-31 Unfallgefahr
1006-32 Unfallgefahr Lkw
1007 Hinweis auf Gefahren durch verbale Angabe
1007-30 Ölspur
1007-31 Rauch
1007-32 Rollsplitt
1007-33 Baustellenausfahrt
1007-34 Straßenschäden
1007-35 Verschmutzte Fahrbahn
1007-36 Sprengarbeiten
1007-37 Ausfahrt
1007-38 Baustellenverkehr
1007-39 Fehlende Fahrbahnmarkierung
1007-50 Unfall
1007-51 Hochwasser
1007-52 Neuer Fahrbahnbelag
1007-53 Spurrinnen
1007-54 Linksabbieger
1007-55 Skiabfahrt kreuzt
1007-56 Skiwanderweg kreuzt
1007-57 Kuppe
1007-58 Polizeikontrolle
1007-59 Ende Seitenstreifen in … m (zweiter Teil der Unternummer steht jeweils für den Zahlenwert)
1007-60 Seitenstreifen nicht befahrbar
1007-61 Nebel
1007-62 Zufahrt
1008 Hinweise auf geänderte Vorfahrt, Verkehrsführung oder besondere Verkehrsregelung
1008-30 Vorfahrt geändert
1008-31 Verkehrsführung geändert
1008-32 Industriegebiet Schienenfahrzeuge haben Vorrang (zu Z 201)
1008-33 Hafengebiet Schienenfahrzeuge haben Vorrang (zu Z 201)
1008-34 Keine Wendemöglichkeit
1010 Hinweise durch Sinnbild
1010-10 Erlaubt Kindern auch auf der Fahrbahn und dem Seitenstreifen zu spielen
1010-11 Wintersport erlaubt
1010-12 Kennzeichnung von Parkflächen, auf denen Anhänger auch länger als 14 Tage parken dürfen
1010-13 Kennzeichnung von Parkflächen, auf denen Wohnwagen auch länger als 14 Tage parken dürfen
1010-14 Information Rollende Landstraße
1010-15 Information Leistungsumfang (zu Z 448.1)
1010-50 Kraftwagen und sonstige mehrspurige Fahrzeuge
1010-51 Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse
1010-52 Radverkehr
1010-53 Fußgänger
1010-54 Reiter
1010-55 Viehtrieb
1010-56 Straßenbahn
1010-57 Kraftomnibus
1010-58 Personenkraftwagen
1010-59 Personenkraftwagen mit Anhänger
1010-60 Lastkraftwagen mit Anhänger
1010-61 Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen
1010-62 Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mopeds
1010-63 Mofas
1010-64 Gespannfuhrwerk
1010-65 E-Bikes
1010-66 Elektrisch betriebene Fahrzeuge
1010-67 Wohnmobile
1010-68 Elektrokleinstfahrzeug im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)
1010-69 Fahrrad zum Transport von Gütern oder Personen – Lastenfahrrad
1010-70 Carsharing
1010-71 Personenkraftwagen oder Krafträder mit Beiwagen, die mit mindestens drei Personen besetzt sind – mehrfachbesetzte Personenkraftwagen
1010-72 Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mopeds und Kraftwagen und sonstige mehrspurige Fahrzeuge
1012 Sonstige Hinweise durch verbale Angaben
1012-30 Ladezone
1012-31 Ende
1012-32 Radfahrer absteigen
1012-33 Keine Mofas
1012-34 Grüne Welle bei xx km/h
1012-35 Bei Rot hier halten
1012-36 Lärmschutz
1012-37 Zuflussregelung
1012-38 Nebenstrecke
1012-50 Schule
1012-51 Kindergarten
1012-52 Altenheim
1012-53 Krankenhaus
1012-54 Seniorenheim
1012-55 Schulweg
1012-56 Spielplatz
1012-57 Behinderteneinrichtung
1013 Besondere Hinweise zur Seitenstreifenfreigabe
1013-50 Seitenstreifen befahren
1013-51 Seitenstreifen räumen
1013-52 Ende in ... m (zweiter Teil der Unternummer steht jeweils für den Zahlenwert)
1014 Tunnelkategorie gemäß ADR-Übereinkommen
1014-50 Tunnelkategorie gemäß ADR-Übereinkommen – B
1014-51 Tunnelkategorie gemäß ADR-Übereinkommen – C
1014-52 Tunnelkategorie gemäß ADR-Übereinkommen – D
1014-53 Tunnelkategorie gemäß ADR-Übereinkommen – E
Zusatzzeichen nach § 41 Absatz 2 StVO
Nr.: Bezeichnung
  Zusatzzeichen mit Ausnahmen („frei“)
1020 Personengruppen frei
1020-11 Schwerbehinderte mit Parkausweis Nr. ... frei
1020-12 Radverkehr und Anlieger frei
1020-13 Inline-Skaten und Rollschuhfahren zugelassen
1020-14 Wintersport frei
1020-30 Anlieger frei
1020-31 Anlieger oder Parken frei
1020-32 Bewohner mit Parkausweis Nr. ... frei
1022 Einspurige Fahrzeuge frei
1022-10 Radverkehr frei
1022-11 Mofas frei
1022-12 Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas frei
1022-13 E-Bikes frei
1022-14 Radverkehr und Mofas frei
1022-15 E-Bikes und Mofas frei
1022-16 Elektrokleinstfahrzeuge frei
1022-17 Fahrräder zum Transport von Gütern oder Personen – Lastenfahrräder – frei
1024 Mehrspurige Fahrzeuge frei
1024-10 Personenkraftwagen frei
1024-11 Personenkraftwagen mit Anhänger frei
1024-12 Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse frei
1024-13 Lastkraftwagen mit Anhänger frei
1024-14 Kraftomnibus frei
1024-15 Schienenbahn frei
1024-16 Straßenbahn frei
1024-17 Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen frei
1024-18 Gespannfuhrwerke frei
1024-19 Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 7,5 t ausgenommen
1024-20 Elektrisch betriebene Fahrzeuge frei
1024-21 Carsharingfahrzeuge frei
1024-22 Personenkraftwagen oder Krafträder mit Beiwagen, die mit mindestens drei Personen besetzt sind – mehrfachbesetzte Personenkraftwagen frei
1026 Besondere Fahrzeuge und Transportgüter frei (verbale Angabe)
1026-30 Taxi frei
1026-31 Kraftomnibusse im Gelegenheitsverkehr frei
1026-32 Linienverkehr frei
1026-33 Einsatzfahrzeuge frei
1026-34 Krankenfahrzeuge frei
1026-35 Lieferverkehr frei
1026-36 Landwirtschaftlicher Verkehr frei
1026-37 Forstwirtschaftlicher Verkehr frei
1026-38 Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei
1026-39 Betriebs- und Versorgungsdienst frei
1026-60 Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei
1026-61 Elektrofahrzeuge frei
1026-62 Gülletransport frei
1026-63 E-Bikes frei
1028 Sonstige Fahrzeug-, Personengruppen frei (verbale Angabe)
1028-30 Baustellenfahrzeuge frei
1028-31 Bis Baustelle frei
1028-32 Anlieger bis Baustelle frei
1028-33 Zufahrt bis … frei
1028-34 Fährbenutzer frei
1031 Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Absatz 1 BImSchG
1031-50 Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Absatz 1 BImSchG – rote, gelbe und grüne Plakette
1031-51 Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Absatz 1 BImSchG – gelbe und grüne Plakette
1031-52 Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Absatz 1 BImSchG – grüne Plakette
  Beschränkende Zusatzzeichen
1040 Zeitangaben ohne Beschränkung auf Wochentage
1040-10 Wintersport erlaubt, zeitlich beschränkt (10 – 16 h)
1040-30 Zeitliche Beschränkung (16 – 18 h)
1040-31 Zeitliche Beschränkung (8 – 11 h, 16 – 18 h)
1040-32 Parkscheibe 2 Stunden
1040-33 Parken mit Parkscheibe in gekennzeichneten Flächen 2 Stunden
1040-34 Ab Zeitpunkt
1040-35 Lärmschutz (mit Zeitangabe)
1040-36 Schulweg in Verbindung mit zeitlicher Begrenzung (zu Z 101 oder 274)
1040-37 Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse im angegebenen Zeitraum frei
1042 Zeitangaben mit Beschränkung auf Wochentage
1042-30 Zeitliche Beschränkung (werktags)
1042-31 Zeitliche Beschränkung (werktags 18 – 19 h)
1042-32 Zeitliche Beschränkung (werktags 8.30 – 11.30 h, 16 – 18 h)
1042-33 Zeitliche Beschränkung (Montag – Freitag, 16 – 18 h)
1042-34 Zeitliche Beschränkung (Dienstag, Donnerstag, Freitag, 16 – 18 h)
1042-35 Zeitliche Beschränkung (6 – 22 h an Sonn- und Feiertagen)
1042-36 Schulbus (tageszeitliche Benutzung)
1042-37 Parken Sa und So erlaubt
1042-38 Werktags außer samstags
1042-50 Straßenreinigung (mit Zeit- und Datumsangabe)
1042-51 Sa und So
1042-52 Sa, So und an Feiertagen
1042-53 Schulweg in Verbindung mit zeitlicher Begrenzung an Werktagen (zu Z 101 oder 274)
1044 Personengruppen
1044-10 Nur Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde
1044-11 Nur Schwerbehinderte mit Parkausweis Nr. ...
1044-12 Nur Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, mit Anzahl der Parkstände
1044-30 Nur Bewohner mit Parkausweis Nr. ...
1048 Mehrspurige Fahrzeuge
1048-14 Nur Sattelkraftfahrzeuge
1048-15 Nur Sattelkraftfahrzeuge und Lastkraftwagen mit Anhänger
1048-18 Nur Schienenbahnen
1048-20 Nur Personenkraftwagen mit Anhänger und Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse
1049 Sonstige oder mehrere mehrspurige Fahrzeuge
1049-11 Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen, dürfen überholt werden
1049-12 Nur militärische Kettenfahrzeuge
1049-13 Nur Lkw (Z 1010-51), Kraftomnibus (Z 1010-57) und Pkw mit Anhänger (Z 1010-59)
1050 Fahrzeuge (verbale Angabe)
1050-30 Taxi
1050-31 ... Taxis
1050-32 Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs
1050-33 Elektrofahrzeuge
1052 Fahrzeuge mit besonderer Ladung
1052-30 Nur kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern
1052-31 Nur Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung
1053 Sonstige Beschränkungen
1053-30 Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt
1053-31 Mit Parkschein
1053-32 Gebührenpflichtig
1053-33 Massenangabe – 7,5 t
1053-34 Auf dem Seitenstreifen
1053-35 Bei Nässe
1053-36 Durchgangsverkehr
1053-37 Massenangabe – 12 t
1053-38 Querparken als Sinnbild
1053-39 Schrägparken als Sinnbild
1053-52 Nur innerhalb gekennzeichneter Parkflächen
1053-53 Parken mit Parkschein in gekennzeichneten Flächen
1053-54 während des Ladevorgangs
1053-55 Massenangabe – 3,5 t
  Erweiternde Zusatzzeichen
1060 Erweiternde Zusatzzeichen
1060-31 Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen – rechts
1060-32 Auch Kraftomnibusse und PKW mit Anhängern (im Bereich von LKW-Kontrollen)
1060-33 Massenangabe – 2,8 t
1060-34 Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen – links“

Artikel 2

Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

     
     

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den 3. April 2025

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister
für Digitales und Verkehr

Volker Wissing

Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz

Robert Habeck

Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Steffi Lemke