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Bundesministerium für Digitales und Verkehr, Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Amtlicher Teil
Zwölfte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung
vom: 03.04.2025
Bundesministerium für Digitales und Verkehr, Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
BAnz AT 09.04.2025 B2
vom: 03.04.2025
Bundesministerium für Digitales und Verkehr, Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
BAnz AT 09.04.2025 B2
09.04.2025
Bundesministerium
für Digitales und Verkehr
Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Zwölfte Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zur Straßenverkehrs-Ordnung
Vom 3. April 2025
Nach Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
Artikel 1
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung vom 26. Januar 2001 (BAnz. S. 1419, S. 5206), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 27. Februar 2025 (BAnz AT 10.03.2025 B6), wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In der Verwaltungsvorschrift „Zu § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge“ wird in der Verwaltungsvorschrift „Zu Absatz 1“ in Nummer I Absatz 1 die Angabe „Schutzplanken“ durch die Angabe „Fahrzeug-Rückhaltesysteme“ ersetzt.
- 2.
-
In der Verwaltungsvorschrift „Zu § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren“ wird in der Verwaltungsvorschrift „Zu Absatz 2“ in Nummer II Satz 3 nach der Angabe „Vorfahrtstraße“ die Angabe „oder einer Straße mit vorfahrtgebendem Zeichen 301“ eingefügt.
- 3.
-
Die Verwaltungsvorschrift „Zu § 26 Fußgängerüberwege“ wird wie folgt gefasst:
- „1 I.
-
Einsatzbereiche
- 1.
-
Fußgängerüberwege dürfen nur innerhalb geschlossener Ortschaften und nicht auf Straßen angelegt werden, auf denen schneller als 50 km/h gefahren werden darf.
- 2
-
- 2.
-
Die Anlage von Fußgängerüberwegen kommt in der Regel nur in Frage, wenn auf beiden Straßenseiten Gehwege vorhanden sind.
- 3
-
- 3.
-
Fußgängerüberwege dürfen nur angelegt werden, wenn nicht mehr als ein Fahrstreifen je Richtung überquert werden muss. Dies gilt nicht an Kreuzungen und Einmündungen in den Straßen mit Wartepflicht.
- 4
-
- 4.
-
Fußgängerüberwege müssen ausreichend weit voneinander entfernt sein; das gilt nicht, wenn ausnahmsweise zwei Überwege hintereinander an einer Kreuzung oder Einmündung liegen.
- 5
-
- 5.
-
In der Nähe von Lichtzeichenanlagen oder über gekennzeichnete Sonderfahrstreifen nach Zeichen 245 dürfen Fußgängerüberwege nicht angelegt werden. Auch eine eingerichtete Grüne Welle kann dagegensprechen, einen Fußgängerüberweg anzulegen.
- 6
-
- 6.
-
In der Regel sollen Fußgängerüberwege zum Schutz der Fußgänger auch über Radverkehrsanlagen hinweg angelegt werden.
- 7 II.
-
Lage
- 1.
-
Fußgängerüberwege sollten möglichst so angelegt werden, dass die Fußgänger die Fahrbahn auf kurzem Weg überschreiten.
- 8
-
- 2.
-
Fußgängerüberwege sollten dort liegen, wo der Querungsbedarf des Fußverkehrs besteht. Wo Umwege für Fußgänger zum Erreichen des Überwegs unvermeidbar sind, empfehlen sich z. B. Geländer.
- 9
-
- 3.
-
Bei Fußgängerüberwegen an Kreuzungen und Einmündungen ist zu prüfen, ob es nicht ausreicht, über die Straße mit Vorfahrt nur einen Fußgängerüberweg anzulegen. Bei Einbahnstraßen sollte dieser vor der Kreuzung oder Einmündung liegen. An Kreuzungen und Einmündungen mit abknickender Vorfahrt darf ein Fußgängerüberweg auf der bevorrechtigten Straße nicht angelegt werden.
- 10
-
- 4.
-
Vor Schulen, Werksausgängen und dergleichen sollten Fußgänger nicht unmittelbar auf den Fußgängerüberweg stoßen, sondern durch Absperrungen geführt werden.
- 11
-
- 5.
-
Im Zuge von Straßen mit Straßenbahnen ohne eigenen Bahnkörper sollen Fußgängerüberwege nicht angelegt werden. Fußgängerüberwege über Straßen mit Schienenbahnen auf eigenem Bahnkörper sollen an den Übergängen über den Gleisraum mit versetzten Absperrungen abgeschrankt werden.
- 12 III.
-
Ausgestaltung
- 1.
-
Die Markierung erfolgt mit Zeichen 293.
- 13
-
- 2.
-
Auf Fußgängerüberwege wird mit Zeichen 350 hingewiesen. In wartepflichtigen Zufahrten ist dies in der Regel entbehrlich.
- 14
-
- 3.
-
Fußgängerüberwege sind behindertengerecht auszugestalten.
- 15
-
- 4.
-
Die Straßenverkehrsbehörden und Straßenbaulastträger müssen die Einhaltung der Beleuchtungskriterien nach den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) gewährleisten (§ 45 Absatz 5 Satz 2). Gegebenenfalls notwendige Beleuchtungseinrichtungen sind durch die Straßenverkehrsbehörde anzuordnen.
- 16 IV.
-
RichtlinienIm Übrigen wird auf die Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) mit der Maßgabe hingewiesen, dass die in den R-FGÜ vorgegebenen verkehrlichen Voraussetzungen als rechtlich unverbindliche Empfehlungen zu erachten sind.“
- 4.
-
In der Verwaltungsvorschrift „Zu § 29 Übermäßige Straßenbenutzung“ wird die Verwaltungsvorschrift „Zu Absatz 3 Großraum- und/oder Schwerverkehr“ wie folgt geändert:
- a)
-
In Nummer V 4 Buchstabe a wird in Satz 4 und in Satz 5 jeweils die Angabe „auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts“ durch die Angabe „Autobahn GmbH des Bundes“ ersetzt.
- b)
-
In Nummer V 4 Buchstabe c wird in Satz 3 die Angabe „auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts“ durch die Angabe „Autobahn GmbH des Bundes“ ersetzt.
- c)
-
In Nummer VI 2 Buchstabe b wird die Randnummer 122 wie folgt gefasst:
- „122
-
- b)
-
Begleitung durch VerwaltungshelferFür alle im Vorhinein planbaren und regelbaren Streckenabschnitte mit Standardsituationen und -fällen, bei denen vor Ort keine Ermessensentscheidung der Polizei zur Gewährleistung eines sicheren und flüssigen Verkehrsablaufs in Abhängigkeit des jeweiligen Verkehrsgeschehens erforderlich ist, kann die Polizeibegleitung entfallen. In diesen Fällen kann eine im Vorhinein getroffene verkehrsrechtliche Anordnung der für diesen Streckenabschnitt zuständigen Straßenverkehrsbehörde in den Erlaubnisbescheid als Bestimmung aufgenommen werden, welche dem Erlaubnisinhaber (oder dem den Transport durchführenden Unternehmen oder der den Transport durchführenden Person) für den jeweils betreffenden Streckenabschnitt das Visualisieren von Verkehrszeichen vorschreibt (Auflage). Für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen trifft das Fernstraßen-Bundesamt oder die Autobahn GmbH des Bundes die verkehrsrechtlichen Anordnungen. Diese Auflage ist dann mit der Bedingung zu verbinden, dass der Bescheidinhaber (oder die den Transport durchführende Person oder das den Transport durchführende Unternehmen) als Verwaltungshelfer der Straßenverkehrsbehörde oder ein von diesem (oder diesen) beauftragter und namentlich der Straßenverkehrsbehörde benannter Unternehmer als Verwaltungshelfer der Straßenverkehrsbehörde die von der Straßenverkehrsbehörde erlassene verkehrsrechtliche Anordnung entsprechend der im Vorhinein getroffenen verkehrsrechtlichen Anordnung mit einem oder mehreren Begleitfahrzeugen mit Wechselverkehrszeichen-Anlage zu visualisieren hat. Dem Verwaltungshelfer der Straßenverkehrsbehörde steht kein eigenständiges Ermessen zu.“
- 5.
-
In der Verwaltungsvorschrift „Zu § 30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot“ wird in der Verwaltungsvorschrift „Zu Absatz 3“ nach der Randnummer 12 folgende Randnummer 13 eingefügt:
- „13
-
Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt nicht für die Bundeswehr sowie die von ihr beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen, soweit militärische Erfordernisse vorliegen. Die militärischen Erfordernisse stellt für Einzelfahrzeuge der Bundeswehr der jeweilige Dienststellenleiter, für alle anderen Fälle, wie auch in § 2 Absatz 1 Nummer 4 der Ferienreiseverordnung, das für Fragen des Verkehrs, Transports und der Logistik zuständige Kommando der Bundeswehr fest. Dies gilt auch für Truppen der Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und weiterer verbündeter Streitkräfte sowie die von den jeweiligen Truppen beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen, soweit die militärischen Erfordernisse durch das für Fragen des Verkehrs, Transports und der Logistik zuständige Kommando der Bundeswehr festgestellt wurden. Ein entsprechender Nachweis ist mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.“
- 6.
-
In der Verwaltungsvorschrift „Zu § 32 Verkehrshindernisse“ wird in der Verwaltungsvorschrift „Zu Absatz 1“ in der Nummer III in der Randnummer 5 die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „zuständige Bundesministerium“ ersetzt.
- 7.
-
Die Verwaltungsvorschrift „Zu § 35 Sonderrechte“ wird wie folgt geändert:
- a)
-
In der Verwaltungsvorschrift „Zu den Absätzen 1 und 5“ wird nach der Nummer II folgende Nummer III eingefügt:
- „2a
-
- III.
-
Die Bundeswehr sowie die von ihr beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen sind von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung befreit, wenn dringende militärische Erfordernisse vorliegen.Für beauftragte gewerbliche Unternehmen stellt das für Fragen des Verkehrs, Transports und der Logistik zuständige Kommando der Bundeswehr die dringenden militärischen Erfordernisse fest. Ein entsprechender Nachweis ist von den beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.Soweit sich die Inanspruchnahme der Sonderrechte nicht auf eine übermäßige Straßenbenutzung gemäß § 29 Absatz 3 beschränkt, werden die durch die Bundeswehr beauftragten gewerblichen Transportunternehmen bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten grundsätzlich durch Einsatzfahrzeuge der Feldjägerkräfte der Bundeswehr begleitet.Trotz Inanspruchnahme der Sonderrechte besteht nach § 35 Absatz 8 die Pflicht, insbesondere Rücksicht auf die anderen Verkehrsteilnehmer zu nehmen. Auf die Einschränkungen der Sonderrechte in § 35 Absatz 2 bis 5 wird hingewiesen.“
- b)
-
In der Verwaltungsvorschrift „Zu Absatz 4“ wird nach der Randnummer 9 die folgende Randnummer 9a eingefügt:
- „9a
-
Die krisenhafte Entwicklung stellt einen Zustand unterhalb der Schwelle zur Krise und dem Spannungs- und Verteidigungsfall dar, der keines Beschlusses des Bundestages bedarf, bei welchem jedoch bereits sehr zeitkritische militärische Maßnahmen, wie beispielsweise der Aufmarsch von Truppen, das Verlegen von Material und Personal sowie das verstärkte Durchführen von Übungen im Rahmen des Aufwuchses von militärischen Handlungsoptionen, erforderlich sind. Begrenzt wird die Befreiung durch die Schadensminderungspflicht insbesondere hinsichtlich der zu nutzenden Infrastruktur. Die Schadensminderungspflicht umfasst auch die Berücksichtigung der aktuellen Bewertung der Länder und der Autobahn GmbH des Bundes zu der zu nutzenden Infrastruktur für Großraum- oder Schwertransporte gemäß § 29 Absatz 3.“
- c)
-
In der Verwaltungsvorschrift „Zu Absatz 5“ wird die Nummer III wie folgt gefasst:
- „12
-
- III.
-
Die genannten Truppen können, soweit für diese Truppen und diese Transportdienstunternehmen Sonderregelungen oder anderweitige Vereinbarungen bestehen, sich an das im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung für Fragen des Verkehrs, Transports und der Logistik zuständige Kommando der Bundeswehr wenden, welches nach Maßgabe des Bundesministeriums der Verteidigung die dringenden militärischen Erfordernisse feststellt, die ggf. erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen einholt oder die erforderliche Anzeige übermittelt. Trotz Inanspruchnahme der Sonderrechte ist Rücksicht insbesondere auf die anderen Verkehrsteilnehmer sowie auf die zu nutzende Infrastruktur zu nehmen. Das Übermaßverbot nach § 35 Absatz 8 ist zu beachten.“
- 8.
-
In der Verwaltungsvorschrift „Zu § 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil“ wird in der Verwaltungsvorschrift „Zu Absatz 3“ in Nummer I Satz 2 die Angabe „(vgl. Nummer V zu den Zeichen 223.1 bis 223.3; Rn. 5)“ durch die Angabe „(vgl. Nummer IX zu den Zeichen 223.1 bis 223.3; Rn. 9)“ ersetzt.
- 9.
-
Die Verwaltungsvorschrift „Zu den §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen“ wird wie folgt geändert:
- a)
-
Die Nummer I wird wie folgt gefasst:
- „1
-
- I.
-
Die behördlichen Maßnahmen zur Regelung und Lenkung des Verkehrs durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sollen die allgemeinen Verkehrsvorschriften sinnvoll ergänzen. Dabei ist nach dem Grundsatz zu verfahren, so wenig Verkehrszeichen wie möglich anzuordnen. Bei der Straßenbaubehörde ist gegebenenfalls eine Prüfung anzuregen, ob an Stelle von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen vorrangig durch verkehrstechnische oder bauliche Maßnahmen eine Verbesserung der Situation erreicht werden kann.
- 2
-
-
Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, sind nicht anzuordnen. Dies gilt auch für die Anordnung von Verkehrszeichen einschließlich Markierungen, deren rechtliche Wirkung bereits durch ein anderes vorhandenes oder gleichzeitig angeordnetes Verkehrszeichen erreicht wird. Abweichungen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesbehörde. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Anordnungen, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz, zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz oder auf Grundlage von § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 getroffen werden.
-
- 3
-
-
Verkehrszeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo dies nach den Umständen geboten ist. Über die Anordnung von Verkehrszeichen darf in jedem Einzelfall und nur nach gründlicher Prüfung entschieden werden; die Zuziehung ortsfremder Sachverständiger kann sich empfehlen.
-
- 4
-
-
Beim Einsatz moderner Mittel zur Regelung und Lenkung des Verkehrs ist auf die Sicherheit besonders Bedacht zu nehmen. Verkehrszeichen, Markierungen und Verkehrseinrichtungen sollen den Verkehr sinnvoll lenken, einander nicht widersprechen und so den Verkehr sicher führen. Die Wahrnehmbarkeit darf nicht durch Häufung von Verkehrszeichen beeinträchtigt werden.
-
- 5
-
-
Die Leichtigkeit des Verkehrs ist für alle Verkehrsarten mit den zur Verfügung stehenden Mitteln zu erhalten. Die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer geht der Leichtigkeit des Verkehrs vor. Der Förderung der öffentlichen Verkehrsmittel sowie des nichtmotorisierten Verkehrs ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.“
-
- b)
-
In Nummer II wird die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „zuständige Bundesministerium“ ersetzt.
- c)
-
Nummer III wird wie folgt geändert:
- aa)
-
In Nummer 1 Absatz 1 und in Nummer 7 Absatz 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „zuständige Bundesministerium“ ersetzt.
- bb)
-
Nummer 8 wird wie folgt geändert:
- aaa)
-
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- „25
-
Strecken- und Verkehrsverbote (Abschnitt 6 und 7 der Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen) gelten grundsätzlich für sämtliche Fahrstreifen einer Fahrtrichtung. Sofern diese nur für einzelne Fahrstreifen gelten sollen, sind diese in der Regel so anzubringen, dass sie dem betreffenden Fahrstreifen zweifelsfrei zugeordnet werden können (Verkehrszeichenbrücken oder Auslegermaste).“
- bbb)
-
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Randnummer 7“ durch die Angabe „Randnummer 8“ ersetzt.
- ccc)
-
Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:„Der Grundsatz der allgemeinen Darstellungsmöglichkeit fahrstreifenbezogener Anordnungen auf Verkehrslenkungstafeln (vgl. VwV zu den Zeichen 501 bis 546 Verkehrslenkungstafeln, Randnummer 8) bleibt hiervon unberührt.“
- cc)
-
In Nummer 14 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „229,“ die Angabe „230,“ eingefügt.
- dd)
-
Nummer 16 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- „46
-
- a)
-
Sie sollten, wenn irgend möglich, nicht beschriftet sein, sondern nur Sinnbilder zeigen. Wie Zusatzzeichen auszugestalten sind, die in der StVO oder in dieser Vorschrift nicht erwähnt, aber häufig notwendig sind, ergibt sich aus dem Katalog der Verkehrszeichen (VzKat) oder aus Verkehrsblatt-Verlautbarungen des zuständigen Bundesministeriums nach Nummer III 1 (Randnummer 7). Abweichungen von dort aufgeführten Zusatzzeichen sind nicht zulässig; andere Zusatzzeichen bedürfen der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle. Für die mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes bedürfen andere Zusatzzeichen der Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamts.“
- d)
-
In Nummer IV 1 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „zuständige Bundesministerium“ ersetzt.
- 10.
-
In der Verwaltungsvorschrift „Zu § 40 Gefahrzeichen“ wird in Nummer I Satz 1 die Angabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
- 11.
-
In der Verwaltungsvorschrift „Zu Zeichen 123 Arbeitsstelle“ wird die Angabe „Sicherung“ durch die Angabe „verkehrsrechtliche Sicherung“ ersetzt.
- 12.
-
In der Verwaltungsvorschrift „Zu Zeichen 136 Kinder“ wird in Nummer I Satz 2 die Angabe „Nummer XI“ durch die Angabe „Nummer XII“ ersetzt.
- 13.
-
In der Verwaltungsvorschrift „Zu den Zeichen 223.1 bis 223.3 Befahren eines Seitenstreifens als Fahrstreifen“ wird in Nummer IX Satz 2 die Angabe „Rn. 45“ durch die Angabe „Rn. 53“ ersetzt.
- 14.
-
In der Verwaltungsvorschrift „Zu Zeichen 229 Taxenstand“ wird in Nummer I und Nummer II Satz 2 jeweils die Angabe „Taxen“ durch die Angabe „Taxis“ ersetzt.
- 15.
-
Nach der Verwaltungsvorschrift „Zu Zeichen 229 Taxenstand“ wird folgende Verwaltungsvorschrift „Zu Zeichen 230 Ladebereich“ eingefügt:„Zu Zeichen 230 Ladebereich
- 1
-
- I.
-
Die Anordnung des Zeichens ist insbesondere dort in Betracht zu ziehen, wo damit zu rechnen ist, dass zum Zweck des Be- oder Entladens (gewerblicher und privater Art einschließlich Kurier-, Express- und Paketdiensten) in zweiter Reihe oder auf Flächen des Fuß- oder Radverkehrs oder sonst in unzulässiger Weise gehalten oder geparkt wird.
- 2
-
- II.
-
Der Ladebereich kann durch Zusatzzeichen zeitlich beschränkt werden.
- 3
-
- III.
-
Der Ladebereich kann markiert werden (z. B. durch die Grenzmarkierung, Zeichen 299).“
- 16.
-
In der Verwaltungsvorschrift „Zu den Zeichen 242.1 und 242.2 Beginn und Ende einer Fußgängerzone“ wird in Nummer II die Angabe „Nummer XI“ durch die Angabe „Nummer XII“ ersetzt.
- 17.
-
In der Verwaltungsvorschrift „Zu Zeichen 244.1 und 244.2 Beginn und Ende einer Fahrradstraße“ werden die Nummern I und II wie folgt gefasst:
- „1
-
- I.
-
Die Anordnung einer Fahrradstraße aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs kommt nur auf Straßen mit einer hohen oder zu erwartenden hohen Fahrradverkehrsdichte, einer hohen Netzbedeutung für den Radverkehr oder auf Straßen von lediglich untergeordneter Bedeutung für den Kraftfahrzeugverkehr in Betracht. Eine hohe Fahrradverkehrsdichte, eine hohe Netzbedeutung für den Radverkehr setzen nicht voraus, dass der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist. Eine zu erwartende hohe Fahrradverkehrsdichte kann sich dadurch begründen, dass diese mit der Anordnung einer Fahrradstraße bewirkt wird. Zur Förderung des Radverkehrs kann eine Fahrradstraße auch unter den Maßgaben nach Nummer VII zu § 45 Absatz 1 bis 1e, Randnummern 14a ff., angeordnet werden.
- 2
-
- II.
-
Anderer Fahrzeugverkehr als der Radverkehr und der Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen darf in Fahrradstraßen nur ausnahmsweise – dann in der Regel durch Anordnung des Zusatzzeichens „Anlieger frei“ – zugelassen werden. Daher müssen vor der Anordnung die Bedürfnisse des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen, die nicht unter die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung fallen, ausreichend berücksichtigt werden (alternative Verkehrsführung). Zur effektiven Unterbindung unzulässigen Durchgangsverkehrs können ergänzende Anordnungen in Betracht kommen (vgl. Nummer VII 5 zu § 45 Absatz 1 bis 1e, Randnummer 14e).“
- 18.
-
In der Verwaltungsvorschrift „Zu Zeichen 244.3 und 244.4 Beginn und Ende einer Fahrradzone“ wird die Nummer II wie folgt gefasst:
- „2
-
- II.
-
Anderer Fahrzeugverkehr als der Radverkehr und der Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen darf in Fahrradzonen nur ausnahmsweise – dann in der Regel durch Anordnung des Zusatzzeichens „Anlieger frei“ – zugelassen werden. Daher müssen vor der Anordnung die Bedürfnisse des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen, die nicht unter die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung fallen, ausreichend berücksichtigt werden (alternative Verkehrsführung). Zur effektiven Unterbindung unzulässigen Durchgangsverkehrs können ergänzende Anordnungen in Betracht kommen (vgl. Nummer VII 5 zu § 45 Absatz 1 bis 1e, Randnummer 14e).“
- 19.
-
Die Verwaltungsvorschrift „Zu Zeichen 245 Bussonderfahrstreifen“ wird wie folgt gefasst:
- „1
-
Durch das Zeichen werden markierte Sonderfahrstreifen den Omnibussen des Linienverkehrs sowie des Schüler- und Behindertenverkehrs vorbehalten.
- 2 I.
-
Der Bussonderfahrstreifen soll im Interesse der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs Störungen des Linienverkehrs vermeiden und einen geordneten und zügigen Betriebsablauf ermöglichen. Er kann auch angeordnet werden, um den öffentlichen Personenverkehr gegenüber dem Individualverkehr zu fördern (vgl. Nummer VII zu § 45 Absatz 1 bis 1e, Randnummer 14a ff.).
- 3 II.
-
- 1.
-
Auch bei kurzen Straßenabschnitten (z. B. vor Verkehrsknotenpunkten) kann die Anordnung von Bussonderfahrstreifen gerechtfertigt sein.
- 4
-
- 2.
-
Bussonderfahrstreifen dürfen in Randlage rechts, in Einbahnstraßen rechts oder links, in Mittellage allein oder im Gleisraum von Straßenbahnen sowie auf baulich abgegrenzten Straßenteilen auch entgegengesetzt der Fahrtrichtung angeordnet werden.
- 5
-
- 3.
-
Die Sicherheit des Radverkehrs ist zu gewährleisten. Kann der Radverkehr nicht auf einem gesonderten Radweg oder Radfahrstreifen geführt werden, sollte er im Benehmen mit den Verkehrsunternehmen auf dem Bussonderfahrstreifen zugelassen werden. Ist das wegen besonderer Bedürfnisse des Linienverkehrs nicht möglich und müsste der Radverkehr zwischen Linienbus- und dem Individualverkehr ohne Radfahrstreifen fahren, ist von der Anordnung des Zeichens abzusehen.
- 6
-
- 4.
-
Wird anderer Verkehr auf Bussonderfahrstreifen zugelassen, dürfen auf dem Bussonderfahrstreifen keine besonderen Lichtzeichen (§ 37 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2, 2. Halbsatz) für den öffentlichen Personenverkehr (Anlage 4 der BOStrab) gezeigt werden, es sei denn, für diese Verkehre werden eigene Lichtzeichen angeordnet.
- 7
-
- 5.
-
Taxen sollen grundsätzlich und elektrisch betriebene Fahrzeuge dürfen auf Bussonderfahrstreifen zugelassen werden, wenn dadurch der Linienverkehr nicht wesentlich gestört wird. Satz 1 gilt nicht für Bussonderfahrstreifen im Gleisraum von Schienenbahnen. Insbesondere für den Übergang der Bussonderfahrstreifen zum allgemeinen Verkehrsraum gilt für die Zulassung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen auf diesen Bussonderfahrstreifen, dass die Gewährleistung eines sicheren und flüssigen allgemeinen Verkehrsablaufs stets vorgeht.
- 8
-
- 6.
-
Gegenseitige Behinderungen, die durch stark benutzte Zu- und Abfahrten (z. B. bei Parkhäusern, Tankstellen) hervorgerufen werden, sind durch geeignete Maßnahmen, wie Verlegung der Zu- und Abfahrten in Nebenstraßen, auf ein Mindestmaß zu beschränken.
- 9
-
- 7.
-
Bussonderfahrstreifen im Gleisraum von Straßenbahnen dürfen nur im Einvernehmen mit der Technischen Aufsichtsbehörde nach § 58 Absatz 3 der Straßenbahn-, Bau- und Betriebsordnung angeordnet werden.
- 10 III.
-
- 1.
-
Zur Aufstellung vgl. Nummer III 8 zu den §§ 39 bis 43. Das Zeichen ist an jeder Kreuzung und Einmündung zu wiederholen. Zur Verdeutlichung kann die Markierung „BUS“ auf der Fahrbahn aufgetragen werden.
- 11
-
- 2.
-
Die Ausführung der Markierungen richtet sich nach den Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS).
- 12
-
- 3.
-
Bussonderfahrstreifen in Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung, die gegen die Fahrbahn des entgegengerichteten Verkehrs baulich abzugrenzen sind, sollen auch am Beginn der Einbahnstraße durch das Zeichen kenntlich gemacht werden. Es kann sich empfehlen, dem allgemeinen Verkehr die Führung des Busverkehrs anzuzeigen.
- 13
-
- 4.
-
Kann durch eine Markierung eine Erleichterung des Linienverkehrs erreicht werden (Fahrstreifen in Mittellage, im Gleisraum von Straßenbahnen oder auf baulich abgesetzten Straßenteilen), empfiehlt es sich, auf das Zeichen zu verzichten.Die Voraussetzungen für die Einrichtung eines Bussonderfahrstreifens gelten entsprechend.
- 14
-
- 5.
-
Die Leichtigkeit des Verkehrs auf Bussonderfahrstreifen an Kreuzungen und Einmündungen kann durch Abbiegeverbote für den Individualverkehr (z. B. Zeichen 209 bis 214) verbessert werden. Notfalls sind besondere Lichtzeichen (§ 37 Absatz 2 Nummer 4) anzuordnen. Die Einrichtung von Busschleusen oder die Vorgabe bedarfsgerechter Vor- und Nachlaufzeiten an Lichtzeichenanlagen wird empfohlen.
- 15
-
- 6.
-
Ist die Kennzeichnung des Endes eines Bussonderfahrstreifens erforderlich, ist das Zeichen mit dem Zusatzzeichen „Ende“ anzuordnen.
- 16 IV.
-
Zur Erprobung unterschiedlicher Mobilitätsformen kann ein Bussonderfahrstreifen auch freigegeben werden für
- –
-
elektrisch betriebene Fahrzeuge (Zusatzzeichen 1024-20),
- –
-
Carsharingfahrzeuge (Zusatzzeichen 1024-21),
- –
-
mehrfachbesetzte Personenkraftwagen (Zusatzzeichen 1024-22),
- –
-
andere besondere Mobilitätsformen durch geeignetes Zusatzzeichen; auf Satz 3 der Randnummer 46 zu den §§ 39 bis 43 wird hingewiesen.“
- 20.
-
Nach der Verwaltungsvorschrift „Zu Zeichen 245 Bussonderfahrstreifen“ wird folgende Verwaltungsvorschrift „Zu Zeichen 250 Verbot für Fahrzeuge aller Art“ eingefügt:„Zu Zeichen 250 Verbot für Fahrzeuge aller Art
- 1
-
Durch Zeichen 250 in Verbindung mit einem Zusatzzeichen (vgl. Nummer III 16 zu den §§ 39 bis 43, Randnummer 46) kann ein Sonderfahrstreifen zur Erprobung unterschiedlicher, auch besonderer Mobilitätsformen (vgl. Nummer IV zu Zeichen 245, Randnummer 16) angeordnet werden. Das Zeichen ist dann auf einen Fahrstreifen zu beschränken; da die Anordnungen nur vorübergehend erfolgen (§ 52 Absatz 6), kommen hierfür insbesondere Verkehrslenkungstafeln in Betracht (vgl. Nummer III 8 zu den §§ 39 bis 43, Randnummer 26). Diese Sonderfahrstreifen sollen markiert werden. Die Markierungen sollen sich an den Vorgaben zu Bussonderfahrstreifen (vgl. Nummer III 2 zu Zeichen 245, Randnummer 11) orientieren.“
- 21.
-
Die Verwaltungsvorschrift „Zu Zeichen 261 Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern“ wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Nummer I Satz 1 wird die Angabe „Europäischen“ gestrichen.
- b)
-
In Nummer II Satz 1 wird die Angabe „daß“ durch „dass“ ersetzt.
- c)
-
In Nummer II Satz 3 wird die Angabe „erläßt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „erlässt das zuständige Bundesministerium“ ersetzt.
- 22.
-
Die Verwaltungsvorschrift „Zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit“ wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Nummer IX wird die Angabe „Sicherung“ durch die Angabe „verkehrsrechtliche Sicherung“ und die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „zuständige Bundesministerium“ ersetzt.
- b)
-
Nummer XI wird wie folgt gefasst:
- „13
-
- XI.
-
Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Geschwindigkeit im unmittelbaren Bereich von an Straßen gelegenen Kindergärten, -tagesstätten, -krippen, -horten, Spielplätzen, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen für Menschen mit Behinderungen, Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen (z. B. Wohnheime, Tageseinrichtungen oder Werkstätten) oder Krankenhäusern in der Regel auf Tempo 30 km/h zu beschränken, soweit die Einrichtungen über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder im Nahbereich der Einrichtungen starker Ziel- und Quellverkehr aller Verkehrsarten mit seinen kritischen Begleiterscheinungen (z. B. häufige Fahrbahnquerungen durch Fußgänger, Bring- und Abholverkehr mit vielfachem Ein- und Aussteigen an einem häufig genutzten Zugang zur Einrichtung, erhöhter Parkraumsuchverkehr, Pulkbildung von Radfahrern und Fußgängern) vorhanden ist. Dies gilt insbesondere auch auf klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) sowie auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306). Im Ausnahmefall kann auf die Absenkung der Geschwindigkeit verzichtet werden, soweit etwaige negative Auswirkungen auf den ÖPNV (z. B. Taktfahrplan) oder eine drohende Verkehrsverlagerung auf die Wohnnebenstraßen zu befürchten sind. In die Gesamtabwägung sind dann die Größe der Einrichtung und Sicherheitsgewinne durch Sicherheitseinrichtungen und Querungshilfen (z. B. Fußgängerüberwege, Lichtzeichenanlagen, Sperrgitter) einzubeziehen. Die streckenbezogene Anordnung ist auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung und insgesamt auf höchstens 300 m Länge zu begrenzen. Die beiden Fahrtrichtungen müssen dabei nicht gleich behandelt werden. Die Anordnungen sind, soweit Öffnungszeiten (einschließlich Nach- und Nebennutzungen) festgelegt wurden, auf diese zu beschränken.
- 13a
-
-
Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Geschwindigkeit auch entlang hochfrequentierter Schulwege in der Regel auf Tempo 30 km/h zu beschränken. Dies gilt insbesondere auch auf klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) sowie auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306). Im Ausnahmefall kann auf die Absenkung der Geschwindigkeit verzichtet werden, soweit etwaige negative Auswirkungen auf den ÖPNV (z. B. Taktfahrplan) oder eine drohende Verkehrsverlagerung auf die Wohnnebenstraßen zu befürchten sind. In die Gesamtabwägung sind Sicherheitsgewinne durch Sicherheitseinrichtungen und Querungshilfen (z. B. Lichtzeichenanlagen, Sperrgitter) einzubeziehen. Die beiden Fahrtrichtungen müssen dabei nicht gleich behandelt werden. Die Anordnungen sind, soweit Öffnungszeiten (einschließlich Nach- und Nebennutzungen) festgelegt wurden, auf diese zu beschränken.Hochfrequentierte Schulwege sind Straßenabschnitte, die innerhalb eines Stadt- oder Dorfteils eine Bündelungswirkung hinsichtlich der Wege zwischen Wohngebieten und allgemeinbildenden Schulen haben. Diese Wege können auch im Zusammenhang mit der Nutzung des ÖPNV bestehen. Ihre Lage ist begründet darzulegen. Sie kann sich auch aus Schulwegplänen ergeben, die von den betroffenen Schulen und der zuständigen Straßenverkehrsbehörde sowie gegebenenfalls Polizei und Straßenbaubehörde erarbeitet wurden.
-
- 13b
-
-
Innerhalb geschlossener Ortschaften kann die Geschwindigkeit auch im unmittelbaren Bereich von Fußgängerüberwegen auf Tempo 30 km/h beschränkt werden. Dies gilt insbesondere auch auf klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) sowie auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306). In die Gesamtabwägung sind Sicherheitsgewinne durch Sicherheitseinrichtungen (z. B. Sperrgitter) einzubeziehen. Die Beschränkung auf Tempo 30 km/h kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die für Fußgängerüberwege bei Tempo 50 km/h erforderlichen Sichtweiten nicht sichergestellt werden können oder Fahrzeugführende ihre Fahrgeschwindigkeit bei Annäherung an den Fußgängerüberweg regelmäßig nicht derart verringern, dass den querungswilligen Fußgängern ihr Vorrang erkennbar eingeräumt werden wird. Die Anordnung ist auf insgesamt höchstens 300 m Länge zu begrenzen. Die beiden Fahrtrichtungen müssen dabei nicht gleich behandelt werden.“
-
- c)
-
In Nummer XII Satz 1 wird die Angabe „300 Meter“ durch die Angabe „500 Meter“ ersetzt.
- 23.
-
In der Verwaltungsvorschrift „Zu den Zeichen 274.1 und 274.2 Tempo-30-Zone“ wird in Nummer I die Angabe „Nummer XI“ durch die Angabe „Nummer XII“ ersetzt.
- 24.
-
Die Verwaltungsvorschrift „Zu Zeichen 277 Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t“ wird wie folgt geändert:
- a)
-
Nummer II wird wie folgt geändert:
- aa)
-
Nummer 1 wird gestrichen.
- bb)
-
Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden zu den Nummern 1 bis 3.
- b)
-
Die bisherigen Randnummern 3 bis 6 werden zu den Randnummern 2 bis 5.
- 25.
-
In der Verwaltungsvorschrift „Zu Zeichen 286 Eingeschränktes Haltverbot“ wird in Nummer III die Angabe „Nummer X 7“ durch die Angabe „XI 8“ ersetzt.
- 26.
-
In der Verwaltungsvorschrift „Zu Zeichen 297.1 Vorankündigungspfeil“ wird in Nummer I Satz 2 die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „zuständige Bundesministerium“ ersetzt.
- 27.
-
In der Verwaltungsvorschrift „Zu Anlage 2 lfd. Nummer 74 Parkflächenmarkierungen“ wird Nummer II Satz 1 durch folgende Sätze ersetzt:„Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt. Für die Beurteilung des unbehinderten Verkehrs sind die Länge der Verengung, das Verhältnis der für das Parken auf Gehwegen in Anspruch genommenen zur gesamten Gehwegfläche, die Dichte des Gehwegverkehrs und die Ausweichmöglichkeiten zu berücksichtigen. Erforderlich ist stets eine Gesamtwürdigung der jeweiligen Umstände. Ferner ist zu beachten, dass die Gehwege und die darunterliegenden Leitungen durch die parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt werden können und der Zugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann sowie die Bordsteine ausreichend abgeschrägt und niedrig sind.“
- 28.
-
In der Verwaltungsvorschrift „Zu Zeichen 315 Parken auf Gehwegen“ wird Nummer I wie folgt gefasst:
- „1
-
- I.
-
Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt. Für die Beurteilung des unbehinderten Verkehrs sind die Länge der Verengung, das Verhältnis der für das Parken auf Gehwegen in Anspruch genommenen zur gesamten Gehwegfläche, die Dichte des Gehwegverkehrs und die Ausweichmöglichkeiten zu berücksichtigen. Erforderlich ist stets eine Gesamtwürdigung der jeweiligen Umstände. Ferner ist zu beachten, dass die Gehwege und die darunterliegenden Leitungen durch die parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt werden können und der Zugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann.“
- 29.
-
In der Verwaltungsvorschrift „Zu Bild 318 Parkscheibe“ wird die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „zuständige Bundesministerium“ ersetzt.
- 30.
-
In der Verwaltungsvorschrift „Zu den Zeichen 325.1 und 325.2 Verkehrsberuhigter Bereich“ wird nach Randnummer 5 die folgende Randnummer 6 eingefügt:
- „6
-
- VI.
-
Zur Förderung des Fuß- und Radverkehrs kann ein verkehrsberuhigter Bereich auch unter den Maßgaben nach Nummer VII zu Absatz 1 bis 1e zu § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, Randnummern 14a ff., angeordnet werden. Die vorstehenden Vorgaben nach den Nummern I bis V sind ergänzend zu beachten.“
- 31.
-
In der Verwaltungsvorschrift „Zu Zeichen 327 Tunnel“ wird Nummer I Satz 3 gestrichen.
- 32.
-
In der Verwaltungsvorschrift „Zu Zeichen 350 Fußgängerüberweg“ wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:„Auf Nummer III 2 zu § 26 wird hingewiesen.“
- 33.
-
In der Verwaltungsvorschrift „Zu Zeichen 386.1, 386.2 und 386.3 Touristischer Hinweis, touristische Route und touristische Unterrichtungstafel“ wird in Nummer IV Satz 1 die Angabe „auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts“ durch die Angabe „Autobahn GmbH des Bundes“ ersetzt.
- 34.
-
Die Verwaltungsvorschrift „Zu Anlage 3 Abschnitt 10 Wegweisung“ wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Nummer II Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „zuständige Bundesministerium“ ersetzt.
- b)
-
Nummer III wird wie folgt geändert:
- aa)
-
In Satz 1 wird die Angabe „auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts“ durch die Angabe „Autobahn GmbH des Bundes“ ersetzt.
- bb)
-
In Satz 6 wird die Angabe „auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts“ durch die Angabe „Autobahn GmbH des Bundes“ ersetzt.
- cc)
-
In Satz 7 wird die Angabe „auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts“ durch die Angabe „Autobahn GmbH des Bundes“ ersetzt.
- 35.
-
In der Verwaltungsvorschrift „Zu den Zeichen 415 bis 442 Wegweiser außerhalb von Autobahnen“ wird in Satz 1 die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Fernstraßen-Bundesamt“ ersetzt.
- 36.
-
Die Verwaltungsvorschrift „Zu den Zeichen 421, 422, 442 und 454 bis 466 Umleitungsbeschilderung“ wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Nummer II wird in Satz 1 die Angabe „auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts“ und in Satz 2 die Angabe „auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts“ jeweils durch die Angabe „Autobahn GmbH des Bundes“ ersetzt.
- b)
-
In Nummer III Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „zuständige Bundesministerium“ ersetzt.
- 37.
-
In der Verwaltungsvorschrift „Zu den Zeichen 440, 441 und 430 Wegweiser zur Autobahn“ wird in Satz 2 die Angabe „auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts“ durch die Angabe „Autobahn GmbH des Bundes“ ersetzt.
- 38.
-
Die Verwaltungsvorschrift „Zu Zeichen 448.1 Autohof“ wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Nummer II 4 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:„Hierbei werden Lkw-Stellplätze, die für das Laden von E-Lkw an E-Lkw-Ladeinfrastruktur vorgesehen sind, mit dem Faktor 1,4 angerechnet, um dem höheren Flächenbedarf Rechnung zu tragen. Sollte durch die Errichtung von für den Betrieb der Ladeinfrastruktur notwendigen Nebenanlagen wie Transformatorstationen der Wegfall weniger weiterer Lkw-Stellplätze unvermeidbar sein, sind diese Flächen weiterhin als Stellplätze in der Berechnung nach Satz 1 zu berücksichtigen.“
- b)
-
Nummer III wird gestrichen.
- c)
-
Die bisherigen Nummern IV und V werden wie folgt gefasst:
- „9
-
- III.
-
Das Zusatzzeichen enthält nur grafische Symbole für rund um die Uhr angebotene Leistungen. Zusätzlich kann auch das Symbol „Autobahnkapelle“ verwendet werden, wenn ein jederzeit zugänglicher Andachtsraum vorhanden ist.
- 10
-
- IV.
-
Das Fernstraßen-Bundesamt oder die Autobahn GmbH des Bundes ist für die Anordnung des Zeichens 448.1 – Autohof – zuständig, ebenso wie für Ausnahmegenehmigungen (siehe § 46 Absatz 2a Satz 1 Nummer 5). Das Fernstraßen-Bundesamt oder die Autobahn GmbH des Bundes führt hierfür notwendige Anhörungsverfahren durch. Die Anordnung von Zeichen 448.1 ist nur zulässig, wenn die Anordnung erforderlicher Folgeweisungen im Basisnetz durch die dort zuständige Straßenverkehrsbehörde des Landes sichergestellt ist.“
- 39.
-
In der Verwaltungsvorschrift „Zu Zeichen 467.1 Umlenkungspfeil“ wird in Nummer V die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „zuständige Bundesministerium“ ersetzt.
- 40.
-
Die Verwaltungsvorschrift „Zu den Zeichen 501 bis 546 Verkehrslenkungstafeln“ wird wie folgt geändert:
- a)
-
Die bisherigen Nummern 1 bis 6 werden zu den Nummern I bis VI.
- b)
-
Nach der Nummer VI wird folgende Nummer VII eingefügt:
- „7
-
- VII.
-
Zusatzzeichen zu Verkehrslenkungstafeln haben eine Höhe von 500 mm und sind in der Breite an die Breite der Verkehrslenkungstafel anzupassen.“
- c)
-
Die bisherige Nummer 7 wird zu Nummer VIII und erhält die Randnummer 8.
- 41.
-
Die Verwaltungsvorschrift „Zu § 43 Verkehrseinrichtungen (Anlage 4)“ wird wie folgt geändert:
- a)
-
Die Verwaltungsvorschrift „Zu Absatz 3 Anlage 4 Abschnitt 1“ wird wie folgt gefasst:„Zu Absatz 3 Anlage 4 Abschnitt 1
- 3
-
Die Sicherung von Arbeitsstellen und der Einsatz von Absperrgeräten erfolgt nach den Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), die das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gibt.“
- b)
-
In der Verwaltungsvorschrift „Zu Absatz 3 Anlage 4 Abschnitte 2 und 3“ wird Nummer II Satz 2 gestrichen.
- 42.
-
Die Verwaltungsvorschrift „Zu § 44a Besondere sachliche Zuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamtes“ wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Nummer I wird die Angabe „auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts“ durch die Angabe „Autobahn GmbH des Bundes“ ersetzt.
- b)
-
Nummer V wird wie folgt geändert:
- aa)
-
In Nummer 1 Absatz 1 wird die Angabe „auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts“ durch die Angabe „Autobahn GmbH des Bundes“ ersetzt.
- bb)
-
In Nummer 1 Absatz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „zuständige Bundesministerium“ ersetzt.
- cc)
-
In der Überschrift von Nummer 2 und in Nummer 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe „auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts“ durch die Angabe „Autobahn GmbH des Bundes“ ersetzt.
- 43.
-
Die Verwaltungsvorschrift „Zu § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen“ wird wie folgt geändert:
- a)
-
Die Verwaltungsvorschrift „Zu Absatz 1 bis 1e“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
In Nummer V Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „zuständige Bundesministerium“ ersetzt.
- bb)
-
Nach Nummer VI wird folgende Nummer VII eingefügt:
- „14a
-
- VII.
-
- 1.
-
Soweit Anordnungen zur Einrichtung von Sonderfahrstreifen und bevorrechtigenden Lichtzeichenregelungen für Linienbusse sowie zur Bereitstellung angemessener Flächen für den Rad- und Fußverkehr auf § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 gestützt werden, sollten sie auf einem verkehrsplanerischen Gesamtkonzept beruhen. Das Gesamtkonzept kann auch für eine Verkehrsart (z. B. Radverkehrsplan, Fußverkehrsplan, Nahverkehrsplan) oder ein räumliches Teilgebiet aufgestellt werden.
- 14b
-
-
- 2.
-
Aus ihm muss sich ableiten lassen, dass die anzuordnende Maßnahme zum Umwelt- einschließlich Klimaschutz, zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung oder zum Gesundheitsschutz beiträgt. Zum Umwelt- einschließlich Klimaschutz tragen insbesondere Maßnahmen bei, deren Umsetzung eine Verkehrsverlagerung zugunsten des öffentlichen Personenverkehrs, des Radverkehrs oder des Fußverkehrs erwarten lässt. Zu einer geordneten städtebaulichen Entwicklung tragen Maßnahmen insbesondere dann bei, wenn sie zu einer besseren Verträglichkeit des Straßenverkehrs mit den Nutzungsansprüchen des städtebaulichen Bestands oder mit der Verwirklichung städtebaulicher Ziele beitragen. Dies gilt im beplanten wie auch im unbeplanten Innenbereich. Die städtebaulichen Ziele können sich aus der Bauleitplanung oder aus informellen Planungen ergeben (z. B. städtebauliche Entwicklungskonzepte, integrierte Stadtentwicklungskonzepte, Quartiersplanungen). Zum Gesundheitsschutz, soweit nicht bereits durch die Ziele der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes abgedeckt, zählt auch die Förderung des Zufußgehens und des Radfahrens als Formen der aktiven Mobilität.Es genügt dabei, wenn sich der Beitrag aus der perspektivischen Umsetzung des Gesamtkonzepts ergibt; der Effekt muss sich nicht bereits aus der Umsetzung der jeweiligen Einzelmaßnahme ergeben.
-
- 14c
-
-
- 3.
-
Die Berücksichtigung der Leichtigkeit des Verkehrs erfordert eine Abwägungsentscheidung der Straßenverkehrsbehörde. Dabei kommt es auf die Leistungsfähigkeit des Straßenverkehrs insgesamt an, so dass auch die Inkaufnahme von Nachteilen bestimmter Verkehrsarten gerechtfertigt sein kann. Liegt der Anordnung ein Konzept nach Randnummer 14a zugrunde, richten sich Umfang und Tiefe der Abwägung für die Anordnung danach, in welchem Maße entsprechende planerische Abwägungen bereits im Gesamtkonzept erfolgt sind.
-
- 14d
-
-
- 4.
-
Es bleibt den Straßenverkehrsbehörden unbenommen, im Einzelfall auch ohne ein solches Konzept, abweichend davon oder ergänzend dazu Anordnungen nach § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 zu treffen. Die prognostizierten Effekte für die genannten Rechtsgüter und die Auswirkungen auf die Leichtigkeit des Verkehrs sind dann mit vertretbarem Aufwand im Einzelfall darzulegen und abzuwägen. Ein auf den Einzelfall bezogener gutachterlicher Nachweis ist in der Regel nicht erforderlich.
-
- 14e
-
-
- 5.
-
Zur Bereitstellung von Flächen für den Rad- und Fußverkehr zählen Anordnungen von Radfahrstreifen, Schutzstreifen, Fahrradstraßen, Fahrradzonen, verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1), Fußgängerzonen sowie alle übrigen Anordnungen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, durch die Flächen auf öffentlichen Straßen alleine oder vorrangig dem Fuß- oder Radverkehr zugewiesen werden. Nicht zur Bereitstellung angemessener Flächen für den Radverkehr zählt die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht für bauliche Radwege mit den Zeichen 237, 240 oder 241.Der Vorbehalt des Straßenrechts, insbesondere das ggf. bestehende Erfordernis einer straßenrechtlichen Teileinziehung (vgl. unten Nummer XIII, Randnummer 45a), ist zu beachten.Flächen für den Rad- und Fußverkehr sind grundsätzlich angemessen, wenn sie mindestens den einschlägigen technischen Regelwerken entsprechen. Die Bereitstellung angemessener Flächen kann auch ergänzende Anordnungen zur Sicherstellung der Funktion der Verkehrsfläche umfassen (z. B. zum Vorrang an Knotenpunkten, beim Queren oder zum Schutz vor dem Befahren oder Beparken durch Kraftfahrzeuge; nicht aber streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen mit Zeichen 274).“
-
- cc)
-
Die bisherigen Nummern VII bis IX werden zu den Nummern VIII bis X.
- dd)
-
Die bisherige Nummer X wird wie folgt geändert:
- aaa)
-
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- „XI.
-
Sonderparkberechtigung für Bewohner städtischer Quartiere (Bewohnerparkvorrechte)“
- bbb)
-
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „29
-
-
- 1.
-
Bewohnerparkvorrechte können aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs angeordnet werden in städtischen Quartieren, in denen ein erheblicher Parkraummangel besteht oder droht. Ein erheblicher Parkraummangel besteht, wenn die vorhandenen Parkmöglichkeiten auf den öffentlichen Straßen in einem Gebiet im Durchschnitt zu mehr als 80 Prozent ausgelastet sind. Dabei kann nach Wochentagen und Tageszeiten differenziert werden. Ein erheblicher Parkraummangel droht, wenn aufgrund konkretisierter städtebaulich-verkehrsplanerischer Erwägungen zu erwarten ist, dass diese Schwelle in den nächsten Jahren überschritten werden wird (z. B. aufgrund der Einführung von Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen in angrenzenden Gebieten, absehbarer Bauvorhaben, Reduktion von Parkmöglichkeiten).“
-
- ccc)
-
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
- „29a
-
-
- 2.
-
Werden Bewohnerparkvorrechte zur Vermeidung von schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt oder zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung angeordnet, müssen sie auf einem Parkraumkonzept beruhen, aus dem sich die verfolgten städtebaulichen Ziele oder zu vermeidenden schädlichen Umweltauswirkungen ergeben. Die Parkraumkonzepte können sich auch auf räumliche Teilgebiete beschränken.Auf das Vorliegen einer Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere auf den Nachweis eines Parkraummangels, kommt es dann nicht an. Die Auswirkungen auf die Leichtigkeit des Verkehrs sind im Rahmen einer Abwägungsentscheidung der Straßenverkehrsbehörde zu berücksichtigen, soweit nicht bereits im Parkraumkonzept eine planerische Abwägung dazu erfolgt ist.“
-
- ddd)
-
Die bisherige Nummer 2 wird zu Nummer 3 und wie folgt geändert:
- aaaa)
-
Satz 2 wird gestrichen.
- bbbb)
-
Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe „Nummer 6“ durch die Angabe „Nummer 7“ und die Angabe „Zeichen 314, 315“ durch die Angabe „Zeichen 314, 314.1 und 315“ ersetzt.
- eee)
-
Die bisherige Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „31
-
-
- 4.
-
Die Bereiche mit Bewohnerparkvorrechten sind unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs (vgl. dazu Nummer 5) und der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Die maximale Ausdehnung eines Bereiches soll 1 500 m nicht übersteigen. Die Einrichtung mehrerer Bereiche mit Bewohnerparkvorrechten (mit verschiedenen Buchstaben oder Nummern) ist zulässig.“
-
- fff)
-
Die bisherige Nummer 4 wird zu Nummer 5 und wie folgt geändert:
- aaaa)
-
In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 3“ durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt.
- bbbb)
-
Satz 4 wie folgt gefasst:„Die Reservierung findet Eingang in das Parkraumkonzept, sofern ein solches vorhanden ist; vgl. dazu oben Nummer 2 (Randnummer 29a).“
- ggg)
-
Die bisherige Nummer 5 wird zu Nummer 6.
- hhh)
-
Die bisherige Nummer 6 wird zu Nummer 7 und in ihrem Satz 2 die Angabe „Nummer 2“ durch die Angabe „Nummer 3“ ersetzt.
- iii)
-
Die bisherige Nummer 7 wird zu Nummer 8 und in ihrem Satz 1 die Angabe „ausgegeben“ durch die Angabe „erteilt“ ersetzt.
- jjj)
-
Die bisherige Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
- „36
-
-
- 9.
-
Der Bewohnerparkausweis wird von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde erteilt. Ein Bewohnerparkausweis kann auch erteilt werden, ohne ein im Fahrzeug auszulegendes oder anzubringendes Dokument auszustellen, wenn auf andere Weise eine effektive Kontrolle sichergestellt ist. Das kann etwa der Fall sein, wenn eine Kontrolle anhand des Kennzeichens erfolgt (digitaler Bewohnerparkausweis). Mit der Erteilung des Bewohnerparkausweises ist dann der Antragsteller zugleich von der Pflicht zu befreien, einen Parkausweis im Fahrzeug auszulegen oder anzubringen. Soweit eine Kontrolle anhand des Kennzeichens von einer datenschutzrechtlichen Einwilligung des Antragstellers abhängt, ist die Befreiung unter der auflösenden Bedingung des Widerrufs der Einwilligung auszusprechen; im Fall eines Widerrufs ist nachträglich ein physischer Bewohnerparkausweis auszustellen.“
-
- ee)
-
Die bisherigen Nummern XI und XII werden zu den Nummern XII und XIII.
- b)
-
In der Verwaltungsvorschrift „Zu Absatz 1g Parkbevorrechtigungen für elektrisch betriebene Fahrzeuge“ wird in Nummer I Satz 1 die Angabe „(z. B. durch ein Stellplatz-Konzept)“ durch die Angabe „(z. B. im Rahmen eines Parkraumkonzepts; vgl. Nummer X zu Absatz 1 bis 1e, Randnummer 29a)“ ersetzt.
- c)
-
In der Verwaltungsvorschrift „Zu Absatz 1h Parkbevorrechtigungen für das Carsharing“ wird in Nummer I Satz 1 die Angabe „(z. B. durch ein Stellplatzkonzept)“ durch die Angabe „(z. B. im Rahmen eines Parkraumkonzepts; vgl. Nummer X zu Absatz 1 bis 1e, Randnummer 29a)“ ersetzt.
- d)
-
Die Verwaltungsvorschrift „Zu Absatz 3“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
In Nummer I wird die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „zuständige Bundesministerium“ ersetzt.
- bb)
-
In Nummer IV 2 Buchstabe a Satz 2 wird die Angabe „auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts“ durch die Angabe „Autobahn GmbH des Bundes“ ersetzt.
- e)
-
In der Verwaltungsvorschrift „Zu Absatz 6“ wird in Nummer III Satz 4 die Angabe „auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts“ durch die Angabe „Autobahn GmbH des Bundes“ ersetzt.
- f)
-
Die Verwaltungsvorschrift „Zu Absatz 11“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
In der Überschrift von Nummer II sowie in Nummer III wird jeweils die Angabe „auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts“ durch die Angabe „Autobahn GmbH des Bundes“ ersetzt.
- bb)
-
In Nummer IV Satz 1 und 3, in Nummer V Satz 1 sowie in Nummer VI Satz 1 und 5 wird jeweils die Angabe „auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts“ durch die Angabe „Autobahn GmbH des Bundes“ ersetzt.
- 44.
-
Die bisherige Verwaltungsvorschrift „Zu § 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis“ wird wie folgt geändert:
- a)
-
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:„Zu § 46 Ausnahmegenehmigungen, Erlaubnisse und Bewohnerparkausweise“
- b)
-
In der Verwaltungsvorschrift „Zu Absatz 1“ wird in der Verwaltungsvorschrift „Zu Nummer 11“ in der Nummer I 2 Satz 1 die Angabe „Nummer IX“ durch die Angabe „Nummer X“ ersetzt.
- 45.
-
Die Anlage zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung „Katalog der Verkehrszeichen (VzKat)“ wird wie folgt geändert:
- a)
-
Teil 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:„2. Neuerungen
- (1)
-
Nachstehend sind die Änderungen gegenüber dem VzKat in der Fassung vom 8. November 2021 aufgeführt.
- (2)
-
Die folgenden neu eingeführten Verkehrszeichen sind im VzKat neu enthalten:
- –
-
Z 230 Ladebereich
- –
-
Z 257-59 Verbot für Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)
- –
-
Z 310-41 Ortstafel Vorderseite – doppelseitig (Rückseite Z 311.1)
- –
-
Z 311.1 Ortstafel Rückseite ohne Zielangabe
- –
-
Z 625 diverse Richtungstafeln in Kurven
- –
-
Z 1006-32 Unfallgefahr Lkw
- –
-
Z 1012-55 Schulweg
- –
-
Z 1012-56 Spielplatz
- –
-
Z 1012-57 Behinderteneinrichtung
- –
-
Z 1024-22 Personenkraftwagen oder Krafträder mit Beiwagen, die mit mindestens drei Personen besetzt sind – mehrfachbesetzte Personenkraftwagen frei
- –
-
Z 1040-37 Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse im angegebenen Zeitraum frei
- –
-
Z 1053-54 während des Ladevorgangs
- –
-
Z 1053-55 Massenangabe – 3,5 t
- –
-
Z 1060-34 Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen – links
- (3)
-
Die folgenden Zeichen werden aus dem VzKat gestrichen:
- –
-
Z 1001-34 auf ... m (verbal)
- –
-
Z 1001-35 auf ... km (verbal)“
- b)
-
Teil 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
-
Zwischen den Zeilen der Zeichen 229 und 237 wird folgende neue Zeile für Zeichen 230 eingefügt:
„ “ - bb)
-
Nach der bildlichen Darstellung des Zeichens 257-58 und der Angabe „Verbot für Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen“ werden folgende Angaben für Zeichen 257-59 eingefügt:
„ “
- c)
-
Teil 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
-
Die Zeile des Zeichens 310 wird wie folgt gefasst:
„ “ - bb)
-
Zwischen den Zeilen der Zeichen 311 und 314 wird folgende neue Zeile für Zeichen 311.1 eingefügt:
„ “ - cc)
-
Die Zeile des Zeichens 448 wird wie folgt gefasst:
„ “
- d)
-
Teil 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
-
Die Zeile des Zeichens 600 wird wie folgt gefasst:
„ “ - bb)
-
Die Zeile des Zeichens 625 wird wie folgt gefasst:
„ “
- e)
-
Teil 7 wird wie folgt geändert:
- aa)
-
Die Zeilen der Zeichen 1001 bis 1004 werden wie folgt gefasst:
„ “ - bb)
-
Die Zeile des Zeichens 1005 wird wie folgt gefasst:
„ “ - cc)
-
Nach der bildlichen Darstellung des Zeichens 1006-31 werden folgende Angaben für Zeichen 1006-32 eingefügt:
„ “ - dd)
-
Die bisherige Zeile mit den Zeichen 1007-30 bis 1007-60 wird wie folgt gefasst:
„ “ - ee)
-
Die bisherige Zeile mit den Zeichen 1007-61 und 1007-62 wird wie folgt gefasst:
„ “ - ff)
-
Die bisherige Zeile mit den Zeichen 1012-30 bis 1012-38 wird wie folgt gefasst:
„ “ - gg)
-
Die bisherige Zeile mit den Zeichen 1012-50 bis 1012-54 wird wie folgt gefasst:
„ “ - hh)
-
Die Zeile des Zeichens 1013 wird wie folgt gefasst:
„ “ - ii)
-
Die Zeile des Zeichens 1024 wird wie folgt gefasst:
„ “ - jj)
-
Die Zeile des Zeichens 1040 und die Zeile mit den Zeichen 1042-30 bis 1042-38 werden wie folgt gefasst:
„ “ - kk)
-
Die Zeile mit den Zeichen 1042-50 bis 1042-53 wird wie folgt gefasst:
„ “ - ll)
-
Die Zeile des Zeichens 1050 wird wie folgt gefasst:
„ “ - mm)
-
Die Zeile des Zeichens 1053 wird wie folgt gefasst:
„ “ - nn)
-
Nach der bildlichen Darstellung des Zeichens 1060-33 werden folgende Angaben für Zeichen 1060-34 eingefügt:
„ “
- f)
-
Der Anhang wird wie folgt gefasst:„Gefahrzeichen nach Anlage 1 (zu § 40 Absatz 6 und 7 StVO)
Nr.: Bezeichnung 101 Gefahrstelle 101-10 Flugbetrieb – Aufstellung rechts 101-11 Fußgängerüberweg – Aufstellung rechts 101-12 Viehtrieb – Aufstellung rechts 101-13 Reiter – Aufstellung rechts 101-14 Amphibienwanderung – Aufstellung rechts 101-15 Steinschlag – Aufstellung rechts 101-20 Flugbetrieb – Aufstellung links 101-21 Fußgängerüberweg – Aufstellung links 101-22 Viehtrieb – Aufstellung links 101-23 Reiter – Aufstellung links 101-24 Amphibienwanderung – Aufstellung links 101-25 Steinschlag – Aufstellung links 101-51 Schnee- oder Eisglätte 101-52 Splitt, Schotter 101-53 Ufer 101-54 Unzureichendes Lichtraumprofil 101-55 Bewegliche Brücke 102 Kreuzung oder Einmündung 103 Kurve 103-10 Kurve – links 103-20 Kurve – rechts 105 Doppelkurve 105-10 Doppelkurve – zunächst links 105-20 Doppelkurve – zunächst rechts 108 Gefälle 108-4 Gefälle 4 % 108-5 Gefälle 5 % 108-6 Gefälle 6 % 108-7 Gefälle 7 % 108-8 Gefälle 8 % 108-9 Gefälle 9 % 108-10 Gefälle 10 % 108-11 Gefälle 11 % 108-12 Gefälle 12 % 108-13 Gefälle 13 % 108-14 Gefälle 14 % 108-15 Gefälle 15 % 108-16 Gefälle 16 % 108-17 Gefälle 17 % 108-18 Gefälle 18 % 108-19 Gefälle 19 % 108-20 Gefälle 20 % 108-21 Gefälle 21 % 108-22 Gefälle 22 % 108-23 Gefälle 23 % 108-24 Gefälle 24 % 108-25 Gefälle 25 % 110 Steigung 110-4 Steigung 4 % 110-5 Steigung 5 % 110-6 Steigung 6 % 110-7 Steigung 7 % 110-8 Steigung 8 % 110-9 Steigung 9 % 110-10 Steigung 10 % 110-11 Steigung 11 % 110-12 Steigung 12 % 110-13 Steigung 13 % 110-14 Steigung 14 % 110-15 Steigung 15 % 110-16 Steigung 16 % 110-17 Steigung 17 % 110-18 Steigung 18 % 110-19 Steigung 19 % 110-20 Steigung 20 % 110-21 Steigung 21 % 110-22 Steigung 22 % 110-23 Steigung 23 % 110-24 Steigung 24 % 110-25 Steigung 25 % 112 Unebene Fahrbahn 114 Schleuder- oder Rutschgefahr 117 Seitenwind 117-10 Seitenwind von rechts 117-20 Seitenwind von links 120 Verengte Fahrbahn 121 Einseitig verengte Fahrbahn 121-10 Einseitig verengte Fahrbahn – Verengung rechts 121-20 Einseitig verengte Fahrbahn – Verengung links 123 Arbeitsstelle 124 Stau 125 Gegenverkehr 131 Lichtzeichenanlage 133 Fußgänger 133-10 Fußgänger – Aufstellung rechts 133-20 Fußgänger – Aufstellung links 136 Kinder 136-10 Kinder – Aufstellung rechts 136-20 Kinder – Aufstellung links 138 Radverkehr 138-10 Radverkehr – Aufstellung rechts 138-20 Radverkehr – Aufstellung links 142 Wildwechsel 142-10 Wildwechsel – Aufstellung rechts 142-20 Wildwechsel – Aufstellung links 151 Bahnübergang 156 Bahnübergang mit dreistreifiger Bake 156-10 Bahnübergang mit dreistreifiger Bake – Aufstellung rechts 156-11 Bahnübergang mit dreistreifiger Bake mit Entfernungsangabe – Aufstellung rechts 156-20 Bahnübergang mit dreistreifiger Bake – Aufstellung links 156-21 Bahnübergang mit dreistreifiger Bake mit Entfernungsangabe – Aufstellung links 157 Dreistreifige Bake 157-10 Dreistreifige Bake – Aufstellung rechts 157-11 Dreistreifige Bake mit Entfernungsangabe – Aufstellung rechts 157-20 Dreistreifige Bake – Aufstellung links 157-21 Dreistreifige Bake mit Entfernungsangabe – Aufstellung links 159 Zweistreifige Bake 159-10 Zweistreifige Bake – Aufstellung rechts 159-11 Zweistreifige Bake mit Entfernungsangabe – Aufstellung rechts 159-20 Zweistreifige Bake – Aufstellung links 159-21 Zweistreifige Bake mit Entfernungsangabe – Aufstellung links 162 Einstreifige Bake 162-10 Einstreifige Bake – Aufstellung rechts 162-11 Einstreifige Bake mit Entfernungsangabe – Aufstellung rechts 162-20 Einstreifige Bake – Aufstellung links 162-21 Einstreifige Bake mit Entfernungsangabe – Aufstellung links Vorschriftzeichen nach Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1 StVO)Nr.: Bezeichnung 201 Andreaskreuz 201-50 Andreaskreuz – stehend 201-51 Andreaskreuz – stehend mit Blitzpfeil 201-52 Andreaskreuz – liegend 201-53 Andreaskreuz – liegend mit Blitzpfeil 205 Vorfahrt gewähren 206 Halt. Vorfahrt gewähren 208 Vorrang des Gegenverkehrs 209 Vorgeschriebene Fahrtrichtung – rechts 209-10 Vorgeschriebene Fahrtrichtung – links 209-30 Vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus 211 Vorgeschriebene Fahrtrichtung – hier rechts 211-10 Vorgeschriebene Fahrtrichtung – hier links 214 Vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus oder rechts 214-10 Vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus oder links 214-30 Vorgeschriebene Fahrtrichtung – rechts oder links 215 Kreisverkehr 220 Einbahnstraße 220-10 Einbahnstraße – linksweisend 220-20 Einbahnstraße – rechtsweisend 220-40 Einbahnstraße – doppelseitig (-10/-20) 222 Vorgeschriebene Vorbeifahrt – rechts vorbei 222-10 Vorgeschriebene Vorbeifahrt – links vorbei 223.1 Seitenstreifen befahren 223.1-50 Seitenstreifen befahren – 2 Fahrstreifen + Seitenstreifen 223.1-51 Seitenstreifen befahren – 3 Fahrstreifen + Seitenstreifen 223.1-52 Seitenstreifen befahren – 4 Fahrstreifen + Seitenstreifen 223.2 Seitenstreifen nicht mehr befahren 223.2-50 Seitenstreifen nicht mehr befahren – 2 Fahrstreifen + Seitenstreifen 223.2-51 Seitenstreifen nicht mehr befahren – 3 Fahrstreifen + Seitenstreifen 223.2-52 Seitenstreifen nicht mehr befahren – 4 Fahrstreifen + Seitenstreifen 223.3 Seitenstreifen räumen 223.3-50 Seitenstreifen räumen – 2 Fahrstreifen + Seitenstreifen 223.3-51 Seitenstreifen räumen – 3 Fahrstreifen + Seitenstreifen 223.3-52 Seitenstreifen räumen – 4 Fahrstreifen + Seitenstreifen 224 Haltestelle 224-40 Haltestelle – doppelseitig 224-41 Schulbushaltestelle – doppelseitig 224-51 Schulbushaltestelle 229 Taxenstand 229-10 Taxenstand – Anfang – Aufstellung rechts 229-11 Taxenstand – Ende – Aufstellung links 229-20 Taxenstand – Ende – Aufstellung rechts 229-21 Taxenstand – Anfang – Aufstellung links 229-30 Taxenstand – Mitte – Aufstellung rechts 229-31 Taxenstand – Mitte – Aufstellung links 230 Ladebereich 230-10 Ladebereich – Anfang – Aufstellung rechts 230-11 Ladebereich – Ende – Aufstellung links 230-20 Ladebereich – Ende – Aufstellung rechts 230-21 Ladebereich – Anfang – Aufstellung links 230-30 Ladebereich – Mitte – Aufstellung rechts 230-31 Ladebereich – Mitte – Aufstellung links 237 Radweg 238 Reitweg 239 Gehweg 240 Gemeinsamer Geh- und Radweg 241 Getrennter Rad- und Gehweg 241-30 Getrennter Rad- und Gehweg – Radweg links 241-31 Getrennter Rad- und Gehweg – Radweg rechts 242.1 Beginn einer Fußgängerzone 242.1-40 Beginn einer Fußgängerzone – doppelseitig (Rückseite Z 242.2) 242.2 Ende einer Fußgängerzone 244.1 Beginn einer Fahrradstraße 244.1-40 Beginn einer Fahrradstraße – doppelseitig (Rückseite Z 244.2) 244.2 Ende einer Fahrradstraße 244.3 Beginn einer Fahradzone 244.3-40 Beginn einer Fahradzone – doppelseitig (Rückseite Z 244.4) 244.4 Ende einer Fahrradzone 245 Bussonderfahrstreifen 250 Verbot für Fahrzeuge aller Art 251 Verbot für Kraftwagen 253 Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t 254 Verbot für Radverkehr 255 Verbot für Krafträder 257-50 Verbot für Mofas 257-51 Verbot für Reiter 257-52 Verbot für Gespannfuhrwerke 257-53 Verbot für Viehtrieb 257-54 Verbot für Kraftomnibusse 257-55 Verbot für Personenkraftwagen 257-56 Verbot für Personenkraftwagen mit Anhänger 257-57 Verbot für Lastkraftwagen mit Anhänger 257-58 Verbot für Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen 257-59 Verbot für Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) 259 Verbot für Fußgänger 260 Verbot für Kraftfahrzeuge 261 Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern 262 Tatsächliche Masse (Unternummer steht jeweils für den Zahlenwert) 263 Tatsächliche Achslast (Unternummer steht jeweils für den Zahlenwert) 264 Tatsächliche Breite (Unternummer steht jeweils für den Zahlenwert) 265 Tatsächliche Höhe (Unternummer steht jeweils für den Zahlenwert) 266 Tatsächliche Länge (Unternummer steht jeweils für den Zahlenwert) 267 Verbot der Einfahrt 268 Schneeketten vorgeschrieben 269 Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung 270.1 Beginn einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone 270.1-40 Beginn einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone – doppelseitig (Rückseite Z 270.2) 270.2 Ende einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone 272 Verbot des Wendens 273 Verbot des Unterschreitens des angegebenen Mindestabstandes (Unternummer steht jeweils für den Zahlenwert) 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit 274-5 Zulässige Höchstgeschwindigkeit 5 km/h 274-10 Zulässige Höchstgeschwindigkeit 10 km/h 274-20 Zulässige Höchstgeschwindigkeit 20 km/h 274-30 Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h 274-40 Zulässige Höchstgeschwindigkeit 40 km/h 274-50 Zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h 274-60 Zulässige Höchstgeschwindigkeit 60 km/h 274-70 Zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 km/h 274-80 Zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h 274-90 Zulässige Höchstgeschwindigkeit 90 km/h 274-100 Zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h 274-110 Zulässige Höchstgeschwindigkeit 110 km/h 274-120 Zulässige Höchstgeschwindigkeit 120 km/h 274-130 Zulässige Höchstgeschwindigkeit 130 km/h 274.1 Beginn einer Tempo 30-Zone 274.1-20 Beginn einer Tempo 20-Zone in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen – einseitig 274.1-40 Beginn einer Tempo 30-Zone – doppelseitig (Rückseite Z 274.2) 274.1-41 Beginn einer Tempo 20-Zone in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen – doppelseitig (Rückseite Z 274.2-20) 274.2 Ende einer Tempo 30-Zone 274.2-20 Ende einer Tempo 20-Zone in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen 275 Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit (Unternummer (nur volle Zehner) steht jeweils für den Zahlenwert) 276 Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art 277 Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t 277.1 Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen 278 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 278-5 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 5 km/h 278-10 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 10 km/h 278-20 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 20 km/h 278-30 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 30 km/h 278-40 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 40 km/h 278-50 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 50 km/h 278-60 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 60 km/h 278-70 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 70 km/h 278-80 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 80 km/h 278-90 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 90 km/h 278-100 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 100 km/h 278-110 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 110 km/h 278-120 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 120 km/h 278-130 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 130 km/h 279 Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit (Unternummer (nur volle Zehner) steht jeweils für den Zahlenwert) 280 Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge aller Art 281 Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge über 3,5 t 281.1 Ende des Verbots des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen 282 Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote 283 Absolutes Haltverbot 283-10 Absolutes Haltverbot – Anfang – Aufstellung rechts 283-11 Absolutes Haltverbot – Ende – Aufstellung links 283-20 Absolutes Haltverbot – Ende – Aufstellung rechts 283-21 Absolutes Haltverbot – Anfang – Aufstellung links 283-30 Absolutes Haltverbot – Mitte – Aufstellung rechts 283-31 Absolutes Haltverbot – Mitte – Aufstellung links 286 Eingeschränktes Haltverbot 286-10 Eingeschränktes Haltverbot – Anfang – Aufstellung rechts 286-11 Eingeschränktes Haltverbot – Ende – Aufstellung links 286-20 Eingeschränktes Haltverbot – Ende – Aufstellung rechts 286-21 Eingeschränktes Haltverbot – Anfang – Aufstellung links 286-30 Eingeschränktes Haltverbot – Mitte – Aufstellung rechts 286-31 Eingeschränktes Haltverbot – Mitte – Aufstellung links 290.1 Beginn eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone 290.1-40 Beginn eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone – doppelseitig (Rückseite Z 290.2) 290.2 Ende eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone Markierungen 293 Fußgängerüberweg 294 Haltlinie 295 Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung 296 Einseitige Fahrstreifenbegrenzung 297 Pfeilmarkierungen 297.1 Vorankündigungspfeil 297.1-21 Vorankündigungspfeil – zur Anzeige eines Fahrstreifenendes 298 Sperrfläche 299 Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote Richtzeichen nach Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2 StVO)Nr.: Bezeichnung 301 Vorfahrt 306 Vorfahrtstraße 307 Ende der Vorfahrtstraße 308 Vorrang vor dem Gegenverkehr 310 Ortstafel Vorderseite 310-40 Ortstafel Vorderseite – doppelseitig (Rückseite Z 311) 310-41 Ortstafel Vorderseite – doppelseitig (Rückseite Z 311.1) 311 Ortstafel Rückseite 311.1 Ortstafel Rückseite – ohne Zielangabe 314 Parken 314-10 Parken – Anfang (Aufstellung rechts) oder Ende (Aufstellung links) 314-20 Parken – Ende (Aufstellung rechts) oder Anfang (Aufstellung links) 314-30 Parken – Mitte (Aufstellung rechts) 314-31 Parken – Mitte (Aufstellung links) 314-50 Parkhaus, Parkgarage 314.1 Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone 314.1-40 Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone – doppelseitig (Rückseite Z 314.2) 314.2 Ende einer Parkraumbewirtschaftungszone 315 Parken auf Gehwegen 315-50 Parken auf Gehwegen – halb in Fahrtrichtung links 315-51 Parken auf Gehwegen – halb in Fahrtrichtung links Anfang 315-52 Parken auf Gehwegen – halb in Fahrtrichtung links Ende 315-53 Parken auf Gehwegen – halb in Fahrtrichtung links Mitte 315-55 Parken auf Gehwegen – halb in Fahrtrichtung rechts 315-56 Parken auf Gehwegen – halb in Fahrtrichtung rechts Anfang 315-57 Parken auf Gehwegen – halb in Fahrtrichtung rechts Ende 315-58 Parken auf Gehwegen – halb in Fahrtrichtung rechts Mitte 315-60 Parken auf Gehwegen – ganz in Fahrtrichtung links 315-61 Parken auf Gehwegen – ganz in Fahrtrichtung links Anfang 315-62 Parken auf Gehwegen – ganz in Fahrtrichtung links Ende 315-63 Parken auf Gehwegen – ganz in Fahrtrichtung links Mitte 315-65 Parken auf Gehwegen – ganz in Fahrtrichtung rechts 315-66 Parken auf Gehwegen – ganz in Fahrtrichtung rechts Anfang 315-67 Parken auf Gehwegen – ganz in Fahrtrichtung rechts Ende 315-68 Parken auf Gehwegen – ganz in Fahrtrichtung rechts Mitte 315-70 Parken auf Gehwegen – halb quer zur Fahrtrichtung links 315-71 Parken auf Gehwegen – halb quer zur Fahrtrichtung links Anfang 315-72 Parken auf Gehwegen – halb quer zur Fahrtrichtung links Ende 315-73 Parken auf Gehwegen – halb quer zur Fahrtrichtung links Mitte 315-75 Parken auf Gehwegen – halb quer zur Fahrtrichtung rechts 315-76 Parken auf Gehwegen – halb quer zur Fahrtrichtung rechts Anfang 315-77 Parken auf Gehwegen – halb quer zur Fahrtrichtung rechts Ende 315-78 Parken auf Gehwegen – halb quer zur Fahrtrichtung rechts Mitte 315-80 Parken auf Gehwegen – ganz quer zur Fahrtrichtung links 315-81 Parken auf Gehwegen – ganz quer zur Fahrtrichtung links Anfang 315-82 Parken auf Gehwegen – ganz quer zur Fahrtrichtung links Ende 315-83 Parken auf Gehwegen – ganz quer zur Fahrtrichtung links Mitte 315-85 Parken auf Gehwegen – ganz quer zur Fahrtrichtung rechts 315-86 Parken auf Gehwegen – ganz quer zur Fahrtrichtung rechts Anfang 315-87 Parken auf Gehwegen – ganz quer zur Fahrtrichtung rechts Ende 315-88 Parken auf Gehwegen – ganz quer zur Fahrtrichtung rechts Mitte 316 Parken und Reisen 316-50 Parken und Mitfahren 317 Wandererparkplatz 318 Parkscheibe 325.1 Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs 325.1-40 Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs – doppelseitig (Rückseite Z 325.2) 325.2 Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs 327 Tunnel 327-50 Tunnel mit Längenangabe in m 327-51 Tunnel mit Längenangabe in km 328 Nothalte- und Pannenbucht 330.1 Autobahn 330.2 Ende der Autobahn 331.1 Kraftfahrstraße 331.2 Ende der Kraftfahrstraße 332 Ausfahrttafel auf der Autobahn 332.1 Ausfahrttafel auf anderen Straßen außerhalb der Autobahn 332.1-20 Ausfahrttafel auf anderen Straßen außerhalb der Autobahn – in weiß 333 Ausfahrt von der Autobahn 333.1 Ausfahrt von anderen Straßen außerhalb der Autobahn 333.1-20 Ausfahrt von anderen Straßen außerhalb der Autobahn – in weiß 340 Leitlinie 341 Wartelinie 342 Haifischzähne 350 Fußgängerüberweg 350-10 Fußgängerüberweg – Aufstellung rechts 350-20 Fußgängerüberweg – Aufstellung links 350-40 Fußgängerüberweg – doppelseitig (-10/-20) 350.1 Radschnellweg 350.1-10 Radschnellweg – Aufstellung rechts 350.1-20 Radschnellweg – Aufstellung links 350.2 Ende des Radschnellwegs 350.2-10 Ende des Radschnellwegs – Aufstellung rechts 350.2-20 Ende des Radschnellwegs – Aufstellung links 354 Wasserschutzgebiet 356 Verkehrshelfer 357 Sackgasse 357-50 Sackgasse – für Radverkehr und Fußgänger durchlässige Sackgasse 357-51 Sackgasse – für Fußgänger durchlässige Sackgasse 357-52 Sackgasse – für Radverkehr durchlässige Sackgasse 358 Erste Hilfe 363 Polizei 365-50 Fernsprecher 365-51 Notrufsäule 365-52 Tankstelle 365-53 Tankstelle mit Autogas 365-54 Tankstelle mit Erdgas 365-55 Autobahnhotel 365-56 Autobahngasthaus 365-57 Autobahnkiosk 365-58 Toilette 365-59 Autobahnkapelle 365-60 Zelt- und Wohnwagenplatz 365-61 Informationsstelle 365-62 Pannenhilfe 365-63 Fußgängerunterführung 365-64 Fußgängerüberführung 365-65 Ladestation für Elektrofahrzeuge 365-66 Wasserstofftankstelle 365-67 Wohnmobilplatz 365-68 Wohnmobil- und Wohnwagenplatz 365-69 Tankstelle mit Flüssigerdgas 365-70 Tankmöglichkeit verschiedene Kraftstoffarten 365-71 Tankmöglichkeit alle Kraftstoffarten 365-72 Lkw-Platz 385 Ortshinweistafel 386.1 Touristischer Hinweis 386.1-10 Touristischer Hinweis als Wegweiser – Wegweiser linksweisend 386.1-11 Touristischer Hinweis als Wegweiser – Vorwegweiser linksweisend 386.1-12 Touristischer Hinweis als Wegweiser – Pfeilwegweiser linksweisend 386.1-20 Touristischer Hinweis als Wegweiser – Wegweiser rechtsweisend 386.1-21 Touristischer Hinweis als Wegweiser – Vorwegweiser rechtsweisend 386.1-22 Touristischer Hinweis als Wegweiser – Pfeilwegweiser rechtsweisend 386.1-30 Touristischer Hinweis als Wegweiser – Vor-/Wegweiser geradeaus 386.1-40 Touristischer Hinweis als Wegweiser – Pfeilwegweiser doppelseitig 386.1-50 Touristischer Hinweis mit Bezugsziel – Variante „in“ 386.1-51 Touristischer Hinweis mit Bezugsziel – Variante „via“ 386.1-52 Touristischer Hinweis mit Bezugsziel – Variante „Richtung“ 386.1-53 Touristischer Hinweis Fluss oder Kanal 386.2 Touristische Route 386.2-10 Touristische Route – Wegweiser linksweisend 386.2-11 Touristische Route – Vorwegweiser linksweisend 386.2-12 Touristische Route – Pfeilwegweiser linksweisend 386.2-20 Touristische Route – Wegweiser rechtsweisend 386.2-21 Touristische Route – Vorwegweiser rechtsweisend 386.2-22 Touristische Route – Pfeilwegweiser rechtsweisend 386.2-30 Touristische Route – Vor-/Wegweiser geradeaus 386.2-40 Touristische Route – Pfeilwegweiser doppelseitig 386.2-51 Touristische Route – Hinweis mit Bezugsziel, Variante „via“ 386.2-52 Touristische Route – Hinweis mit Bezugsziel, Variante „Richtung“ 386.2-53 Touristische Route als Hinweisschild 386.3 Touristische Unterrichtungstafel 386.3-50 Touristische Unterrichtungstafel – Erinnerungstafel gemäß „Brocken-Erklärung“ 390 Mautpflicht nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz 390.2 Ende der Mautpflicht nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz 391 Mautpflichtige Strecke 392 Zollstelle 393 Informationstafel an Grenzübergangsstellen 394 Laternenring 394-50 Laternenring – Schild 401 Bundesstraßen 405 Autobahnen 406 Knotenpunkte der Autobahnen 406-50 Knotenpunkte der Autobahnen – ein- oder zweistellige Nummer 406-51 Knotenpunkte der Autobahnen – drei- oder mehrstellige Nummer 410 Europastraßen 415 Pfeilwegweiser auf Bundesstraßen 415-10 Pfeilwegweiser auf Bundesstraßen – linksweisend 415-20 Pfeilwegweiser auf Bundesstraßen – rechtsweisend 415-40 Pfeilwegweiser auf Bundesstraßen – doppelseitig 418 Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen 418-10 Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen – linksweisend 418-20 Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen – rechtsweisend 418-40 Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen – doppelseitig 419 Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung 419-10 Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung – linksweisend 419-20 Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung – rechtsweisend 419-40 Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung – doppelseitig 421 Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten 421-10 Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten, KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t – linksweisend 421-11 Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten, kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern – linksweisend 421-12 Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten, Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung – linksweisend 421-20 Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten, KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t – rechtsweisend 421-21 Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten, kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern – rechtsweisend 421-22 Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten, Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung – rechtsweisend 421-40 Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten, KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t – doppelseitig 421-41 Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten, kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern – doppelseitig 421-42 Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten, Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung – doppelseitig 422 Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten 422-10 Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten, KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t – hier links 422-11 Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten, KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t – links einordnen 422-12 Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten, Kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern – hier links 422-13 Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten, Kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern – links einordnen 422-14 Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten, Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung – hier links 422-15 Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten, Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung – links einordnen 422-16 Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten, Radverkehr – hier links 422-17 Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten, Radverkehr – links einordnen 422-20 Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten, KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t – hier rechts 422-21 Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten, KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t – rechts einordnen 422-22 Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten, Kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern – hier rechts 422-23 Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten, Kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern – rechts einordnen 422-24 Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten, Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung – hier rechts 422-25 Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten, Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung – rechts einordnen 422-26 Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten, Radverkehr – hier rechts 422-27 Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten, Radverkehr – rechts einordnen 422-30 Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten, KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t – geradeaus 422-32 Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten, Kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern – geradeaus 422-34 Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten, Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung – geradeaus 422-36 Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten, Radverkehr – geradeaus 430 Pfeilwegweiser zur Autobahn 430-10 Pfeilwegweiser zur Autobahn – linksweisend 430-20 Pfeilwegweiser zur Autobahn – rechtsweisend 430-40 Pfeilwegweiser zur Autobahn – doppelseitig 432 Pfeilwegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung 432-10 Pfeilwegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung – linksweisend 432-20 Pfeilwegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung – rechtsweisend 432-40 Pfeilwegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung – doppelseitig 434 Tabellenwegweiser 434-50 Tabellenwegweiser – kompakte Form 434-51 Tabellenwegweiser – teilaufgelöste Form 434-52 Tabellenwegweiser – aufgelöste Form (nur innerorts) mit Bundesstraßennummer 434-53 Tabellenwegweiser – aufgelöste Form (nur innerorts) ohne Bundesstraßennummer 437 Straßennamensschild 438 Vorwegweiser außerhalb von Autobahnen 439 Gegliederter Vorwegweiser außerhalb von Autobahnen 440 Vorwegweiser zur Autobahn 441 Gegliederter Vorwegweiser zur Autobahn 442 Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten 442-10 KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t – linksweisend 442-11 Kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern – linksweisend 442-12 Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung – linksweisend 442-13 Radverkehr – linksweisend 442-14 KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t – im Kreisverkehr linksweisend 442-15 Kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern – im Kreisverkehr linksweisend 442-16 Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung – im Kreisverkehr linksweisend 442-17 Radverkehr – im Kreisverkehr linksweisend 442-20 KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t – rechtsweisend 442-21 Kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern – rechtsweisend 442-22 Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung – rechtsweisend 442-23 Radverkehr – rechtsweisend 442-24 KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t – im Kreisverkehr rechtsweisend 442-25 Kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern – im Kreisverkehr rechtsweisend 442-26 Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung – im Kreisverkehr rechtsweisend 442-27 Radverkehr – im Kreisverkehr rechtsweisend 442-30 KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t – im Kreisverkehr geradeausweisend 442-31 Kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern – im Kreisverkehr geradeausweisend 442-32 Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung – im Kreisverkehr geradeausweisend 442-33 Radverkehr – im Kreisverkehr geradeausweisend 442-50 KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t – ohne Pfeilsymbol 442-51 Kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern – ohne Pfeilsymbol 442-52 Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung – ohne Pfeilsymbol 442-53 Radverkehr – ohne Pfeilsymbol 448 Ankündigungstafel 448-50 Ankündigungstafel – auf anderen Straßen außerhalb von Autobahnen 448.1 Autohof 449 Vorwegweiser auf Autobahnen 449-50 Vorwegweiser – auf anderen Straßen außerhalb von Autobahnen 450 Ankündigungsbake 450-50 Ankündigungsbake – einstreifig (100 m) 450-51 Ankündigungsbake – zweistreifig (200 m) 450-52 Ankündigungsbake – dreistreifig (300 m) 450-53 Ankündigungsbake – einstreifig (100 m, gelb) 450-54 Ankündigungsbake – zweistreifig (200 m, gelb) 450-55 Ankündigungsbake – dreistreifig (300 m, gelb) 453 Entfernungstafel 453-50 Entfernungstafel auf autobahnähnlich ausgebauten, zweibahnigen Straßen 454 Umleitungswegweiser 454-10 Umleitungswegweiser – linksweisend 454-20 Umleitungswegweiser – rechtsweisend 454-40 Umleitungswegweiser – doppelseitig 455.1 Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung 455.1-10 Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung – Vorankündigung links 455.1-11 Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung – hier links 455.1-12 Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung – links einordnen 455.1-13 Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung – im Kreisverkehr links 455.1-20 Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung – Vorankündigung rechts 455.1-21 Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung – hier rechts 455.1-22 Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung – rechts einordnen 455.1-23 Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung – im Kreisverkehr rechts 455.1-30 Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung – geradeaus 455.1-31 Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung – im Kreisverkehr geradeaus 455.1-50 Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung – ohne Pfeilsymbol 455.2 Ende der Umleitung (in Verbindung mit Z 455.1) 457.1 Umleitungsankündigung 457.2 Ende der Umleitung 458 Planskizze 460 Bedarfsumleitung 460-10 Bedarfsumleitung – Vorankündigung links 460-11 Bedarfsumleitung – hier links 460-12 Bedarfsumleitung – links einordnen 460-13 Bedarfsumleitung – im Kreisverkehr links 460-20 Bedarfsumleitung – Vorankündigung rechts 460-21 Bedarfsumleitung – hier rechts 460-22 Bedarfsumleitung – rechts einordnen 460-23 Bedarfsumleitung – im Kreisverkehr rechts 460-30 Bedarfsumleitung – geradeaus 460-31 Bedarfsumleitung – im Kreisverkehr geradeaus 460-50 Bedarfsumleitung – ohne Pfeilsymbol 466 Weiterführende Bedarfsumleitung 467.1 Umlenkungspfeil (Streckenempfehlung) 467.1-10 Umlenkungspfeil (Streckenempfehlung) – linksweisend 467.1-20 Umlenkungspfeil (Streckenempfehlung) – rechtsweisend 467.1-30 Umlenkungspfeil (Streckenempfehlung) – geradeaus 467.2 Umlenkungspfeil Ende (Ende einer Streckenempfehlung) 501 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr 501-10 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 1-streifig nach links 501-11 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 2-streifig nach links 501-12 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 3-streifig nach links 501-13 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 2-streifig nach links, davon 1 Fahrstreifen übergeleitet 501-14 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 3-streifig nach links, davon 1 Fahrstreifen übergeleitet 501-15 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 3-streifig nach links, davon 2 Fahrstreifen übergeleitet 501-16 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 2-streifig, davon linker Fahrstreifen nach links übergeleitet und rechter Fahrstreifen geradeaus 501-17 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 3-streifig, davon linker Fahrstreifen nach links übergeleitet und die beiden rechten Fahrstreifen geradeaus 501-18 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 3-streifig, davon die beiden linken Fahrstreifen nach links übergeleitet und rechter Fahrstreifen geradeaus 501-19 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig, davon linker Fahrstreifen nach links übergeleitet und die drei rechten Fahrstreifen geradeaus 501-20 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 1-streifig nach rechts 501-21 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 2-streifig nach rechts 501-22 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 3-streifig nach rechts 501-23 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 2-streifig nach rechts, davon 1 Fahrstreifen übergeleitet 501-24 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 3-streifig nach rechts, davon 1 Fahrstreifen übergeleitet 501-25 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 3-streifig nach rechts, davon 2 Fahrstreifen übergeleitet 501-26 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 2-streifig, davon linker Fahrstreifen nach rechts übergeleitet und rechter Fahrstreifen geradeaus 501-27 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 3-streifig, davon linker Fahrstreifen nach rechts übergeleitet und die beiden rechten Fahrstreifen geradeaus 501-28 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 3-streifig, davon die beiden linken Fahrstreifen nach rechts übergeleitet und rechter Fahrstreifen geradeaus 501-29 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig, davon linker Fahrstreifen nach rechts übergeleitet und die drei rechten Fahrstreifen geradeaus 501-50 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig, davon die beiden linken Fahrstreifen nach links übergeleitet und die beiden rechten Fahrstreifen geradeaus 501-51 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig, davon die drei linken Fahrstreifen nach links übergeleitet und rechter Fahrstreifen geradeaus 501-52 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig nach links, davon 1 Fahrstreifen übergeleitet 501-53 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig nach links, davon 2 Fahrstreifen übergeleitet 501-54 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig nach links, davon 3 Fahrstreifen übergeleitet 501-60 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig, davon die beiden linken Fahrstreifen nach rechts übergeleitet und die beiden rechten Fahrstreifen geradeaus 501-61 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig, davon die drei linken Fahrstreifen nach rechts übergeleitet und rechter Fahrstreifen geradeaus 501-62 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig nach rechts, davon 1 Fahrstreifen übergeleitet 501-63 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig nach rechts, davon 2 Fahrstreifen übergeleitet 501-64 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig nach rechts, davon 3 Fahrstreifen übergeleitet 501-70 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 2-streifig, davon linker Fahrstreifen nach links übergeleitet und rechter Fahrstreifen nach rechts verschwenkt 501-71 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 3-streifig, davon linker Fahrstreifen nach links übergeleitet und die beiden rechten Fahrstreifen nach rechts verschwenkt 501-72 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 3-streifig, davon die beiden linken Fahrstreifen nach links übergeleitet und rechter Fahrstreifen nach rechts verschwenkt 501-73 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig, davon linker Fahrstreifen nach links übergeleitet und die drei rechten Fahrstreifen nach rechts verschwenkt 501-74 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig, davon die beiden linken Fahrstreifen nach links übergeleitet und die beiden rechten Fahrstreifen nach rechts verschwenkt 501-75 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig, davon die drei linken Fahrstreifen nach links übergeleitet und rechter Fahrstreifen nach rechts verschwenkt 501-80 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 2-streifig, davon linker Fahrstreifen nach rechts übergeleitet und rechter Fahrstreifen nach links verschwenkt 501-81 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 3-streifig, davon linker Fahrstreifen nach rechts übergeleitet und die beiden rechten Fahrstreifen nach links verschwenkt 501-82 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 3-streifig, davon die beiden linken Fahrstreifen nach rechts übergeleitet und rechter Fahrstreifen nach links verschwenkt 501-83 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig, davon linker Fahrstreifen nach rechts übergeleitet und die drei rechten Fahrstreifen nach links verschwenkt 501-84 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig, davon die beiden linken Fahrstreifen nach rechts übergeleitet und die beiden rechten Fahrstreifen nach links verschwenkt 501-85 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig, davon die drei linken Fahrstreifen nach rechts übergeleitet und rechter Fahrstreifen nach links verschwenkt 505 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 264 StVO 505-11 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 264 StVO – 2‑streifig nach links 505-12 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 264 StVO – 3‑streifig nach links 505-21 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 264 StVO – 2‑streifig nach rechts 505-22 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 264 StVO – 3‑streifig nach rechts 511 Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr 511-10 Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr – 1-streifig nach links 511-11 Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr – 2-streifig nach links 511-12 Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr – 3-streifig nach links 511-13 Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig nach links 511-20 Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr – 1-streifig nach rechts 511-21 Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr – 2-streifig nach rechts 511-22 Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr – 3-streifig nach rechts 511-23 Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig nach rechts 511-25 Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr – 1-streifige Verschwenkung auf den Seitenstreifen 511-26 Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr – 2-streifige Verschwenkung, 1-streifig auf den Seitenstreifen 511-27 Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr – 3-streifige Verschwenkung, 1-streifig auf den Seitenstreifen 511-28 Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifige Verschwenkung, 1-streifig auf den Seitenstreifen 512 Verschwenkungstafel – mit Gegenverkehr 512-10 Verschwenkungstafel – mit Gegenverkehr – Verschwenkung nach links 1-streifig in Fahrtrichtung und 1-streifig in Gegenrichtung 512-11 Verschwenkungstafel – mit Gegenverkehr – Verschwenkung nach links 1-streifig in Fahrtrichtung und 2-streifig in Gegenrichtung 512-12 Verschwenkungstafel – mit Gegenverkehr – Verschwenkung nach links 2-streifig in Fahrtrichtung und 1-streifig in Gegenrichtung 512-20 Verschwenkungstafel – mit Gegenverkehr – Verschwenkung nach rechts 1-streifig in Fahrtrichtung und 1-streifig in Gegenrichtung 512-21 Verschwenkungstafel – mit Gegenverkehr – Verschwenkung nach rechts 1-streifig in Fahrtrichtung und 2-streifig in Gegenrichtung 512-22 Verschwenkungstafel – mit Gegenverkehr – Verschwenkung nach rechts 2-streifig in Fahrtrichtung und 1-streifig in Gegenrichtung 513 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – ohne Gegenverkehr 513-10 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – ohne Gegenverkehr – 1-streifig nach links 513-11 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – ohne Gegenverkehr – 2-streifig nach links 513-12 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – ohne Gegenverkehr – 3-streifig nach links 513-13 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – ohne Gegenverkehr – 4-streifig nach links 513-14 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – ohne Gegenverkehr – 5-streifig nach links 513-20 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – ohne Gegenverkehr – 1-streifig nach rechts 513-21 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – ohne Gegenverkehr – 2-streifig nach rechts 513-22 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – ohne Gegenverkehr – 3-streifig nach rechts 513-23 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – ohne Gegenverkehr – 4-streifig nach rechts 513-24 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – ohne Gegenverkehr – 5-streifig nach rechts 514 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – mit Gegenverkehr 514-10 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – mit Gegenverkehr – nach links 1-streifig in Fahrtrichtung und 1-streifig in Gegenrichtung 514-11 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – mit Gegenverkehr – nach links 2-streifig in Fahrtrichtung und 1-streifig in Gegenrichtung 514-12 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – mit Gegenverkehr – nach links 3-streifig in Fahrtrichtung und 1-streifig in Gegenrichtung 514-13 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – mit Gegenverkehr – nach links 1-streifig in Fahrtrichtung und 2-streifig in Gegenrichtung 514-14 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – mit Gegenverkehr – nach links 2-streifig in Fahrtrichtung und 2-streifig in Gegenrichtung 514-15 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – mit Gegenverkehr – nach links 3-streifig in Fahrtrichtung und 2-streifig in Gegenrichtung 514-16 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – mit Gegenverkehr – nach links 1-streifig in Fahrtrichtung und 3-streifig in Gegenrichtung 514-17 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – mit Gegenverkehr – nach links 2-streifig in Fahrtrichtung und 3-streifig in Gegenrichtung 514-18 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – mit Gegenverkehr – nach links 3-streifig in Fahrtrichtung und 3-streifig in Gegenrichtung 514-20 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – mit Gegenverkehr – nach rechts 1-streifig in Fahrtrichtung und 1-streifig in Gegenrichtung 514-21 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – mit Gegenverkehr – nach rechts 2-streifig in Fahrtrichtung und 1-streifig in Gegenrichtung 514-22 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – mit Gegenverkehr – nach rechts 3-streifig in Fahrtrichtung und 1-streifig in Gegenrichtung 514-23 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – mit Gegenverkehr – nach rechts 1-streifig in Fahrtrichtung und 2-streifig in Gegenrichtung 514-24 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – mit Gegenverkehr – nach rechts 2-streifig in Fahrtrichtung und 2-streifig in Gegenrichtung 514-25 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – mit Gegenverkehr – nach rechts 3-streifig in Fahrtrichtung und 2-streifig in Gegenrichtung 514-26 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – mit Gegenverkehr – nach rechts 1-streifig in Fahrtrichtung und 3-streifig in Gegenrichtung 514-27 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – mit Gegenverkehr – nach rechts 2-streifig in Fahrtrichtung und 3-streifig in Gegenrichtung 514-28 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – mit Gegenverkehr – nach rechts 3-streifig in Fahrtrichtung und 3-streifig in Gegenrichtung 515 Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 264 515-11 Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 264 – 2-streifig nach links 515-12 Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 264 – 3-streifig nach links 515-21 Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 264 – 2-streifig nach rechts 515-22 Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 264 – 3-streifig nach rechts 521 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr 521-30 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr – 2-streifig in Fahrtrichtung 521-31 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr – 3-streifig in Fahrtrichtung 521-32 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig in Fahrtrichtung 521-33 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr – 5-streifig in Fahrtrichtung 522 Fahrstreifentafel – mit Gegenverkehr 522-30 Fahrstreifentafel – mit Gegenverkehr – 1-streifig in Fahrtrichtung und 1-streifig in Gegenrichtung 522-31 Fahrstreifentafel – mit Gegenverkehr – 2-streifig in Fahrtrichtung und 1-streifig in Gegenrichtung 522-32 Fahrstreifentafel – mit Gegenverkehr – 1-streifig in Fahrtrichtung und 2-streifig in Gegenrichtung 522-33 Fahrstreifentafel – mit Gegenverkehr – 2-streifig in Fahrtrichtung und 2-streifig in Gegenrichtung 522-34 Fahrstreifentafel – mit Gegenverkehr – 3-streifig in Fahrtrichtung und 2-streifig in Gegenrichtung 522-35 Fahrstreifentafel – mit Gegenverkehr – 2-streifig in Fahrtrichtung und 3-streifig in Gegenrichtung 522-36 Fahrstreifentafel – mit Gegenverkehr – 3-streifig in Fahrtrichtung und 3-streifig in Gegenrichtung 522-37 Fahrstreifentafel – mit Gegenverkehr – 3-streifig in Fahrtrichtung und 1-streifig in Gegenrichtung 522-38 Fahrstreifentafel – mit Gegenverkehr – 1-streifig in Fahrtrichtung und 3-streifig in Gegenrichtung 523 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 274 523-30 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 274 – 2-streifig in Fahrtrichtung 523-31 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 274 – 3-streifig in Fahrtrichtung 524 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 253 524-30 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 253 – 2-streifig in Fahrtrichtung 524-31 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 253 – 3-streifig in Fahrtrichtung 524-32 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 253 – 4-streifig in Fahrtrichtung 524-33 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 253 – 5-streifig in Fahrtrichtung 525 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 275 525-31 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 275 – 3-streifig in Fahrtrichtung 526 Fahrstreifentafel – mit Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 275 526-31 Fahrstreifentafel – mit Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 275 – 2-streifig in Fahrtrichtung und 1-streifig in Gegenrichtung 526-33 Fahrstreifentafel – mit Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 275 – 2-streifig in Fahrtrichtung und 2-streifig in Gegenrichtung 527 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 262 527-30 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 262 – 2-streifig in Fahrtrichtung 527-31 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 262 – 3-streifig in Fahrtrichtung 528 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 263 528-30 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 263 – 2-streifig in Fahrtrichtung 528-31 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 263 – 3-streifig in Fahrtrichtung 529 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 265 529-30 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 265 – 2-streifig in Fahrtrichtung 529-31 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 265 – 3-streifig in Fahrtrichtung 531 Einengungstafel – ohne Gegenverkehr 531-10 Einengungstafel – ohne Gegenverkehr – Einzug rechts, von 2 auf 1 Fahrstreifen 531-11 Einengungstafel – ohne Gegenverkehr – Einzug rechts, von 3 auf 2 Fahrstreifen 531-12 Einengungstafel – ohne Gegenverkehr – Einzug rechts, von 4 auf 3 Fahrstreifen 531-13 Einengungstafel – ohne Gegenverkehr – Einzug rechts, von 5 auf 4 Fahrstreifen 531-14 Einengungstafel – ohne Gegenverkehr – Einzug rechts, von 3 auf 1 Fahrstreifen 531-15 Einengungstafel – ohne Gegenverkehr – Einzug rechts, von 4 auf 2 Fahrstreifen 531-16 Einengungstafel – ohne Gegenverkehr – Einzug rechts, von 5 auf 3 Fahrstreifen 531-20 Einengungstafel – ohne Gegenverkehr – Einzug links, von 2 auf 1 Fahrstreifen 531-21 Einengungstafel – ohne Gegenverkehr – Einzug links, von 3 auf 2 Fahrstreifen 531-22 Einengungstafel – ohne Gegenverkehr – Einzug links, von 4 auf 3 Fahrstreifen 531-23 Einengungstafel – ohne Gegenverkehr – Einzug links, von 5 auf 4 Fahrstreifen 531-24 Einengungstafel – ohne Gegenverkehr – Einzug links, von 3 auf 1 Fahrstreifen 531-25 Einengungstafel – ohne Gegenverkehr – Einzug links, von 4 auf 2 Fahrstreifen 531-26 Einengungstafel – ohne Gegenverkehr – Einzug links, von 5 auf 3 Fahrstreifen 532 Einengungstafel – mit Gegenverkehr 532-10 Einengungstafel – mit Gegenverkehr – Einzug rechts, noch 1 Fahrstreifen und 1 Fahrstreifen in Gegenrichtung 532-20 Einengungstafel – mit Gegenverkehr – Einzug links, noch 1 Fahrstreifen und 1 Fahrstreifen in Gegenrichtung 532-21 Einengungstafel – mit Gegenverkehr – Einzug links, noch 1 Fahrstreifen und 2 Fahrstreifen in Gegenrichtung 533 Trennungstafel 533-20 Trennungstafel – 2-streifig durchgehend und 1-streifig rechts ab 533-21 Trennungstafel – 3-streifig durchgehend und 1-streifig rechts ab 533-22 Trennungstafel – 2-streifig durchgehend und 2-streifig rechts ab 533-23 Trennungstafel – 3-streifig durchgehend und 2-streifig rechts ab 533-24 Trennungstafel – 4-streifig durchgehend und 1-streifig rechts ab 533-25 Trennungstafel – 4-streifig durchgehend und 2-streifig rechts ab 533-26 Trennungstafel – 4-streifig durchgehend und 3-streifig rechts ab 533-27 Trennungstafel – 5-streifig durchgehend und 1-streifig rechts ab 533-28 Trennungstafel – 5-streifig durchgehend und 2-streifig rechts ab 533-29 Trennungstafel – 5-streifig durchgehend und 3-streifig rechts ab 533-60 Trennungstafel – 2-streifig durchgehend und 1-streifig sowie aus dem rechten durchgehenden Fahrstreifen rechts ab 533-61 Trennungstafel – 3-streifig durchgehend und 1-streifig sowie aus dem rechten durchgehenden Fahrstreifen rechts ab 533-62 Trennungstafel – 4-streifig durchgehend und 1-streifig sowie aus dem rechten durchgehenden Fahrstreifen rechts ab 533-63 Trennungstafel – 5-streifig durchgehend und 1-streifig sowie aus dem rechten durchgehenden Fahrstreifen rechts ab 535 Einengungstafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 279 535-11 Einengungstafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 279 – Einzug rechts, noch 2 Fahrstreifen in Fahrtrichtung 535-21 Einengungstafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 279 – Einzug links, noch 2 Fahrstreifen in Fahrtrichtung 536 Einengungstafel – mit Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 279 536-20 Einengungstafel – mit Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 279 – Einzug links, noch 1 Fahrstreifen und 1 Fahrstreifen in Gegenrichtung 536-21 Einengungstafel – mit Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 279 – Einzug links, noch 1 Fahrstreifen und 2 Fahrstreifen in Gegenrichtung 537 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integrierten Zeichen 278 537-30 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integrierten Zeichen 278 – 2-streifig in Fahrtrichtung 537-31 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integrierten Zeichen 278 – 3-streifig in Fahrtrichtung 538 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 282 538-30 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 282 – 2-streifig in Fahrtrichtung 538-31 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 282 – 3-streifig in Fahrtrichtung 541 Aufweitungstafel – ohne Gegenverkehr 541-10 Aufweitungstafel – ohne Gegenverkehr – 1-streifig plus Fahrstreifen links 541-11 Aufweitungstafel – ohne Gegenverkehr – 2-streifig plus Fahrstreifen links 541-12 Aufweitungstafel – ohne Gegenverkehr – 3-streifig plus Fahrstreifen links 541-13 Aufweitungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig plus Fahrstreifen links 541-20 Aufweitungstafel – ohne Gegenverkehr – 1-streifig plus Fahrstreifen rechts 541-21 Aufweitungstafel – ohne Gegenverkehr – 2-streifig plus Fahrstreifen rechts 541-22 Aufweitungstafel – ohne Gegenverkehr – 3-streifig plus Fahrstreifen rechts 541-23 Aufweitungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig plus Fahrstreifen rechts 542 Aufweitungstafel – mit Gegenverkehr 542-10 Aufweitungstafel – mit Gegenverkehr – 1-streifig plus Fahrstreifen links und 1 Fahrstreifen in Gegenrichtung 542-11 Aufweitungstafel – mit Gegenverkehr – 1-streifig plus Fahrstreifen links und 2 Fahrstreifen in Gegenrichtung 542-12 Aufweitungstafel – mit Gegenverkehr – 2-streifig plus Fahrstreifen links und 1 Fahrstreifen in Gegenrichtung 542-13 Aufweitungstafel – mit Gegenverkehr – 2-streifig plus Fahrstreifen links und 2 Fahrstreifen in Gegenrichtung 542-14 Aufweitungstafel – mit Gegenverkehr – 1-streifig plus Fahrstreifen links und 3 Fahrstreifen in Gegenrichtung 542-15 Aufweitungstafel – mit Gegenverkehr – 2-streifig plus Fahrstreifen links und 3 Fahrstreifen in Gegenrichtung 545 Aufweitungstafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 275 545-11 Aufweitungstafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 275 – 2-streifig plus Fahrstreifen links 546 Aufweitungstafel – mit Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 275 546-10 Aufweitungstafel – mit Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 275 – 1-streifig plus Fahrstreifen links und 1 Fahrstreifen in Gegenrichtung 546-11 Aufweitungstafel – mit Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 275 – 1-streifig plus Fahrstreifen links und 2 Fahrstreifen in Gegenrichtung 550 Zusammenführungstafel – an durchgehender Strecke 550-20 Zusammenführungstafel – an durchgehender Strecke – 1-streifig plus 1 Fahrstreifen von rechts 550-21 Zusammenführungstafel – an durchgehender Strecke – 2-streifig plus 1 Fahrstreifen von rechts 550-22 Zusammenführungstafel – an durchgehender Strecke – 3-streifig plus 1 Fahrstreifen von rechts 550-23 Zusammenführungstafel – an durchgehender Strecke – 2-streifig plus 2 Fahrstreifen von rechts 550-24 Zusammenführungstafel – an durchgehender Strecke – 3-streifig plus 2 Fahrstreifen von rechts 550-25 Zusammenführungstafel – an durchgehender Strecke – 4-streifig plus 1 Fahrstreifen von rechts 550-26 Zusammenführungstafel – an durchgehender Strecke – 4-streifig plus 2 Fahrstreifen von rechts 550-27 Zusammenführungstafel – an durchgehender Strecke – 4-streifig plus 3 Fahrstreifen von rechts 550-28 Zusammenführungstafel – an durchgehender Strecke – 5-streifig plus 1 Fahrstreifen von rechts 550-29 Zusammenführungstafel – an durchgehender Strecke – 5-streifig plus 2 Fahrstreifen von rechts 550-60 Zusammenführungstafel – an durchgehender Strecke – 5-streifig plus 3 Fahrstreifen von rechts 551 Zusammenführungstafel – an einmündender Strecke 551-20 Zusammenführungstafel – an einmündender Strecke – 1-streifig einmündend plus 1-streifig durchgehend 551-21 Zusammenführungstafel – an einmündender Strecke – 1-streifig einmündend plus 2-streifig durchgehend 551-22 Zusammenführungstafel – an einmündender Strecke – 2-streifig einmündend plus 2-streifig durchgehend 551-23 Zusammenführungstafel – an einmündender Strecke – 2-streifig einmündend plus 3-streifig durchgehend 551-24 Zusammenführungstafel – an einmündender Strecke – 1-streifig einmündend plus 3-streifig durchgehend 551-25 Zusammenführungstafel – an einmündender Strecke – 1-streifig einmündend plus 4-streifig durchgehend 551-26 Zusammenführungstafel – an einmündender Strecke – 2-streifig einmündend plus 4-streifig durchgehend 551-27 Zusammenführungstafel – an einmündender Strecke – 3-streifig einmündend plus 4-streifig durchgehend 551-28 Zusammenführungstafel – an einmündender Strecke – 1-streifig einmündend plus 5-streifig durchgehend 551-29 Zusammenführungstafel – an einmündender Strecke – 2-streifig einmündend plus 5-streifig durchgehend 551-60 Zusammenführungstafel – an einmündender Strecke – 3-streifig einmündend plus 5-streifig durchgehend 590 Blockumfahrung 590-10 Blockumfahrung rechts, links, links 590-11 Blockumfahrung rechts, rechts, rechts Verkehrseinrichtungen nach Anlage 4 (zu § 43 Absatz 3 StVO)Nr.: Bezeichnung 600 Absperrschranke 600-30 Absperrschranke – 100 x 800 600-31 Absperrschranke – 100 x 1 200 600-32 Absperrschranke – 100 x 1 600 600-33 Absperrschranke – 250 x 1 200 600-34 Absperrschranke – 250 x 1 600 600-35 Absperrschranke – 250 x 2 000 600-36 Absperrschranke – 250 x 2 400 600-37 Absperrschranke – 500 x 1 600 600-38 Absperrschranke – 500 x 2 000 600-39 Absperrschranke – 500 x 2 400 600-50 Absperrschranke – 100 x 2 000 600-51 Absperrschranke – 100 x 2 400 600-52 Absperrschranke – 250 x 800 600-60 Sperrpfosten (Schraffur waagerecht) 605 Leitbake 605-10 Leitbake – Schraffenbake – Aufstellung rechts 605-11 Leitbake – Pfeilbake – Aufstellung rechts 605-12 Leitbake – Warnbake – Aufstellung rechts 605-13 Leitbake – Warnlichtbake – Aufstellung rechts 605-14 Leitbake – Warnlichtbake mit integriertem Zeichen 222 – Aufstellung rechts mit Zeichen 222-10 605-20 Leitbake – Schraffenbake – Aufstellung links 605-21 Leitbake – Pfeilbake – Aufstellung links 605-22 Leitbake – Warnbake – Aufstellung links 605-23 Leitbake – Warnlichtbake – Aufstellung links 605-24 Leitbake – Warnlichtbake mit integriertem Zeichen 222 – Aufstellung links mit Zeichen 222 605-40 Leitbake – Schraffenbake – doppelseitig (-10/-20) 605-41 Leitbake – Schraffenbake – doppelseitig (-20/-20) 605-42 Leitbake – Pfeilbake – doppelseitig (-11/-21) 605-43 Leitbake – Pfeilbake – doppelseitig (-21/-21) 605-44 Leitbake – Warnbake – doppelseitig (-12/-22) 605-45 Leitbake – Warnbake – doppelseitig (-22/-22) 610 Leitkegel 610-40 Leitkegel – Höhe = 300 (Ringhöhe 55 mm) 610-41 Leitkegel – Höhe = 500 (Ringhöhe 85 mm) 610-42 Leitkegel – Höhe = 750 (Ringhöhe 130 mm) 610-43 Leitkegel – Höhe = 1 000 (Ringhöhe 180 mm) 615 Fahrbare Absperrtafel 616 Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil 616-30 Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil – große Ausführung (3 600 x 2 200) 616-31 Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil – kleine Ausführung (2 500 x 1 700) 620 Leitpfosten 620-40 Leitpfosten – rechts 620-41 Leitpfosten – links 625 Richtungstafel in Kurven 625-10 Richtungstafel in Kurven – linksweisend: 500 x 500 625-11 Richtungstafel in Kurven – linksweisend: 500 x 1 500 625-12 Richtungstafel in Kurven – linksweisend: 500 x 2 000 625-13 Richtungstafel in Kurven – linksweisend: 500 x 2 500 625-14 Richtungstafel in Kurven – linksweisend: 700 x 700 625-15 Richtungstafel in Kurven – linksweisend: 700 x 2 100 625-16 Richtungstafel in Kurven – linksweisend: 700 x 2 800 625-17 Richtungstafel in Kurven – linksweisend: 700 x 3 500 625-20 Richtungstafel in Kurven – rechtsweisend: 500 x 500 625-21 Richtungstafel in Kurven – rechtsweisend: 500 x 1 500 625-22 Richtungstafel in Kurven – rechtsweisend: 500 x 2 000 625-23 Richtungstafel in Kurven – rechtsweisend: 500 x 2 500 625-24 Richtungstafel in Kurven – rechtsweisend: 700 x 700 625-25 Richtungstafel in Kurven – rechtsweisend: 700 x 2 100 625-26 Richtungstafel in Kurven – rechtsweisend: 700 x 2 800 625-27 Richtungstafel in Kurven – rechtsweisend: 700 x 3 500 626 Leitplatte 626-10 Leitplatte – Aufstellung rechts 626-20 Leitplatte – Aufstellung links 626-30 Leitplatte – 750 x 500 626-31 Leitplatte – 1 200 x 600 626-32 Leitplatte – 2 500 x 500 627 Leitmal 627-10 Leitmal – Anbringung rechts (senkrecht) 627-20 Leitmal – Anbringung links (senkrecht) 627-30 Leitmal – waagerecht 627-50 Leitmal – gebogen 628 Leitschwelle mit Leitbake (Z 605) 628-10 Leitschwelle mit Leitbake (Z 605) – Aufstellung rechts (mit 605-10) 628-11 Leitschwelle mit Leitbake (Z 605) – Aufstellung rechts (mit 605-11) 628-20 Leitschwelle mit Leitbake (Z 605) – Aufstellung links (mit 605-20) 628-21 Leitschwelle mit Leitbake (Z 605) – Aufstellung links (mit 605-21) 628-40 Leitschwelle mit Leitbake (Z 605) – doppelseitig (mit 605-40) 628-41 Leitschwelle mit Leitbake (Z 605) – doppelseitig (mit 605-41) 628-42 Leitschwelle mit Leitbake (Z 605) – doppelseitig (mit 605-42) 628-43 Leitschwelle mit Leitbake (Z 605) – doppelseitig (mit 605-43) 629 Leitbord mit Leitbake 629-10 Leitbord mit Leitbake – Aufstellung rechts (mit 605-10) 629-11 Leitbord mit Leitbake – Aufstellung rechts (mit 605-11) 629-20 Leitbord mit Leitbake – Aufstellung links (mit 605-20) 629-21 Leitbord mit Leitbake – Aufstellung links (mit 605-21) 629-40 Leitbord mit Leitbake – doppelseitig (mit 605-40) 629-41 Leitbord mit Leitbake – doppelseitig (mit 605-41) 629-42 Leitbord mit Leitbake – doppelseitig (mit 605-42) 629-43 Leitbord mit Leitbake – doppelseitig (mit 605-43) 630 Parkwarntafel 630-10 Parkwarntafel – links vorbei 630-20 Parkwarntafel – rechts vorbei Sonstige Zeichen der StVONr.: Bezeichnung 720 Grünpfeilschild 721 Grünpfeilschild mit Beschränkung auf den Radverkehr Zusatzzeichen nach § 39 Absatz 3 StVONr.: Bezeichnung Allgemeine Zusatzzeichen 1000 Richtungsangaben durch Pfeile 1000-10 Richtung, linksweisend 1000-11 Vorankündigung, linksweisend 1000-12 Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen, linksweisend 1000-13 Umleitungsbeschilderung Dreiviertelkreis 1000-20 Richtung, rechtsweisend 1000-21 Vorankündigung, rechtsweisend 1000-22 Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen, rechtsweisend 1000-23 Umleitungsbeschilderung Viertelkreis 1000-30 Beide Richtungen, zwei gegengerichtete waagerechte Pfeile 1000-31 Beide Richtungen, zwei gegengerichtete senkrechte Pfeile 1000-32 Radverkehr kreuzt von links und rechts oder Radverkehr ist in der Gegenrichtung zugelassen 1000-34 Umleitungsbeschilderung Halbkreis 1001 Länge einer Strecke 1001-30 Auf ... m (zweiter Teil der Unternummer steht jeweils für den Zahlenwert) 1001-31 Auf ... km (zweiter Teil der Unternummer steht jeweils für den Zahlenwert) 1001-32 noch ... m (zweiter Teil der Unternummer steht jeweils für den Zahlenwert) 1001-33 noch ... km (zweiter Teil der Unternummer steht jeweils für den Zahlenwert) 1002 Verlauf der Vorfahrtstraße 1002-10 Verlauf der Vorfahrtstraße an Kreuzungen – von unten nach links 1002-11 Verlauf der Vorfahrtstraße an Kreuzungen – von oben nach links 1002-12 Verlauf der Vorfahrtstraße an Einmündungen – von unten nach links, Einmündung von oben 1002-13 Verlauf der Vorfahrtstraße an Einmündungen – von unten nach links, Einmündung von rechts 1002-14 Verlauf der Vorfahrtstraße an Einmündungen – von oben nach links, Einmündung von unten 1002-20 Verlauf der Vorfahrtstraße an Kreuzungen – von unten nach rechts 1002-21 Verlauf der Vorfahrtstraße an Kreuzungen – von oben nach rechts 1002-22 Verlauf der Vorfahrtstraße an Einmündungen – von unten nach rechts, Einmündung von oben 1002-23 Verlauf der Vorfahrtstraße an Einmündungen – von unten nach rechts, Einmündung von links 1002-24 Verlauf der Vorfahrtstraße an Einmündungen – von oben nach rechts, Einmündung von unten 1004 Entfernungsangaben 1004-30 Entfernungsangabe in m (zweiter Teil der Unternummer steht jeweils für den Zahlenwert) 1004-31 Entfernungsangabe in km (zweiter Teil der Unternummer steht jeweils für den Zahlenwert) 1004-32 Stop in 100 m 1005 Entfernungsangaben mit verbalem Zusatz 1005-30 Reißverschluss erst in ... m (zweiter Teil der Unternummer steht jeweils für den Zahlenwert) 1006 Hinweis auf Gefahren durch Sinnbild 1006-30 Schleudergefahr für Wohnwagengespanne an Gefällestrecken mit starkem Seitenwind auf Autobahnen 1006-31 Unfallgefahr 1006-32 Unfallgefahr Lkw 1007 Hinweis auf Gefahren durch verbale Angabe 1007-30 Ölspur 1007-31 Rauch 1007-32 Rollsplitt 1007-33 Baustellenausfahrt 1007-34 Straßenschäden 1007-35 Verschmutzte Fahrbahn 1007-36 Sprengarbeiten 1007-37 Ausfahrt 1007-38 Baustellenverkehr 1007-39 Fehlende Fahrbahnmarkierung 1007-50 Unfall 1007-51 Hochwasser 1007-52 Neuer Fahrbahnbelag 1007-53 Spurrinnen 1007-54 Linksabbieger 1007-55 Skiabfahrt kreuzt 1007-56 Skiwanderweg kreuzt 1007-57 Kuppe 1007-58 Polizeikontrolle 1007-59 Ende Seitenstreifen in … m (zweiter Teil der Unternummer steht jeweils für den Zahlenwert) 1007-60 Seitenstreifen nicht befahrbar 1007-61 Nebel 1007-62 Zufahrt 1008 Hinweise auf geänderte Vorfahrt, Verkehrsführung oder besondere Verkehrsregelung 1008-30 Vorfahrt geändert 1008-31 Verkehrsführung geändert 1008-32 Industriegebiet Schienenfahrzeuge haben Vorrang (zu Z 201) 1008-33 Hafengebiet Schienenfahrzeuge haben Vorrang (zu Z 201) 1008-34 Keine Wendemöglichkeit 1010 Hinweise durch Sinnbild 1010-10 Erlaubt Kindern auch auf der Fahrbahn und dem Seitenstreifen zu spielen 1010-11 Wintersport erlaubt 1010-12 Kennzeichnung von Parkflächen, auf denen Anhänger auch länger als 14 Tage parken dürfen 1010-13 Kennzeichnung von Parkflächen, auf denen Wohnwagen auch länger als 14 Tage parken dürfen 1010-14 Information Rollende Landstraße 1010-15 Information Leistungsumfang (zu Z 448.1) 1010-50 Kraftwagen und sonstige mehrspurige Fahrzeuge 1010-51 Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse 1010-52 Radverkehr 1010-53 Fußgänger 1010-54 Reiter 1010-55 Viehtrieb 1010-56 Straßenbahn 1010-57 Kraftomnibus 1010-58 Personenkraftwagen 1010-59 Personenkraftwagen mit Anhänger 1010-60 Lastkraftwagen mit Anhänger 1010-61 Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen 1010-62 Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mopeds 1010-63 Mofas 1010-64 Gespannfuhrwerk 1010-65 E-Bikes 1010-66 Elektrisch betriebene Fahrzeuge 1010-67 Wohnmobile 1010-68 Elektrokleinstfahrzeug im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) 1010-69 Fahrrad zum Transport von Gütern oder Personen – Lastenfahrrad 1010-70 Carsharing 1010-71 Personenkraftwagen oder Krafträder mit Beiwagen, die mit mindestens drei Personen besetzt sind – mehrfachbesetzte Personenkraftwagen 1010-72 Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mopeds und Kraftwagen und sonstige mehrspurige Fahrzeuge 1012 Sonstige Hinweise durch verbale Angaben 1012-30 Ladezone 1012-31 Ende 1012-32 Radfahrer absteigen 1012-33 Keine Mofas 1012-34 Grüne Welle bei xx km/h 1012-35 Bei Rot hier halten 1012-36 Lärmschutz 1012-37 Zuflussregelung 1012-38 Nebenstrecke 1012-50 Schule 1012-51 Kindergarten 1012-52 Altenheim 1012-53 Krankenhaus 1012-54 Seniorenheim 1012-55 Schulweg 1012-56 Spielplatz 1012-57 Behinderteneinrichtung 1013 Besondere Hinweise zur Seitenstreifenfreigabe 1013-50 Seitenstreifen befahren 1013-51 Seitenstreifen räumen 1013-52 Ende in ... m (zweiter Teil der Unternummer steht jeweils für den Zahlenwert) 1014 Tunnelkategorie gemäß ADR-Übereinkommen 1014-50 Tunnelkategorie gemäß ADR-Übereinkommen – B 1014-51 Tunnelkategorie gemäß ADR-Übereinkommen – C 1014-52 Tunnelkategorie gemäß ADR-Übereinkommen – D 1014-53 Tunnelkategorie gemäß ADR-Übereinkommen – E Zusatzzeichen nach § 41 Absatz 2 StVONr.: Bezeichnung Zusatzzeichen mit Ausnahmen („frei“) 1020 Personengruppen frei 1020-11 Schwerbehinderte mit Parkausweis Nr. ... frei 1020-12 Radverkehr und Anlieger frei 1020-13 Inline-Skaten und Rollschuhfahren zugelassen 1020-14 Wintersport frei 1020-30 Anlieger frei 1020-31 Anlieger oder Parken frei 1020-32 Bewohner mit Parkausweis Nr. ... frei 1022 Einspurige Fahrzeuge frei 1022-10 Radverkehr frei 1022-11 Mofas frei 1022-12 Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas frei 1022-13 E-Bikes frei 1022-14 Radverkehr und Mofas frei 1022-15 E-Bikes und Mofas frei 1022-16 Elektrokleinstfahrzeuge frei 1022-17 Fahrräder zum Transport von Gütern oder Personen – Lastenfahrräder – frei 1024 Mehrspurige Fahrzeuge frei 1024-10 Personenkraftwagen frei 1024-11 Personenkraftwagen mit Anhänger frei 1024-12 Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse frei 1024-13 Lastkraftwagen mit Anhänger frei 1024-14 Kraftomnibus frei 1024-15 Schienenbahn frei 1024-16 Straßenbahn frei 1024-17 Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen frei 1024-18 Gespannfuhrwerke frei 1024-19 Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 7,5 t ausgenommen 1024-20 Elektrisch betriebene Fahrzeuge frei 1024-21 Carsharingfahrzeuge frei 1024-22 Personenkraftwagen oder Krafträder mit Beiwagen, die mit mindestens drei Personen besetzt sind – mehrfachbesetzte Personenkraftwagen frei 1026 Besondere Fahrzeuge und Transportgüter frei (verbale Angabe) 1026-30 Taxi frei 1026-31 Kraftomnibusse im Gelegenheitsverkehr frei 1026-32 Linienverkehr frei 1026-33 Einsatzfahrzeuge frei 1026-34 Krankenfahrzeuge frei 1026-35 Lieferverkehr frei 1026-36 Landwirtschaftlicher Verkehr frei 1026-37 Forstwirtschaftlicher Verkehr frei 1026-38 Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei 1026-39 Betriebs- und Versorgungsdienst frei 1026-60 Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei 1026-61 Elektrofahrzeuge frei 1026-62 Gülletransport frei 1026-63 E-Bikes frei 1028 Sonstige Fahrzeug-, Personengruppen frei (verbale Angabe) 1028-30 Baustellenfahrzeuge frei 1028-31 Bis Baustelle frei 1028-32 Anlieger bis Baustelle frei 1028-33 Zufahrt bis … frei 1028-34 Fährbenutzer frei 1031 Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Absatz 1 BImSchG 1031-50 Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Absatz 1 BImSchG – rote, gelbe und grüne Plakette 1031-51 Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Absatz 1 BImSchG – gelbe und grüne Plakette 1031-52 Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Absatz 1 BImSchG – grüne Plakette Beschränkende Zusatzzeichen 1040 Zeitangaben ohne Beschränkung auf Wochentage 1040-10 Wintersport erlaubt, zeitlich beschränkt (10 – 16 h) 1040-30 Zeitliche Beschränkung (16 – 18 h) 1040-31 Zeitliche Beschränkung (8 – 11 h, 16 – 18 h) 1040-32 Parkscheibe 2 Stunden 1040-33 Parken mit Parkscheibe in gekennzeichneten Flächen 2 Stunden 1040-34 Ab Zeitpunkt 1040-35 Lärmschutz (mit Zeitangabe) 1040-36 Schulweg in Verbindung mit zeitlicher Begrenzung (zu Z 101 oder 274) 1040-37 Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse im angegebenen Zeitraum frei 1042 Zeitangaben mit Beschränkung auf Wochentage 1042-30 Zeitliche Beschränkung (werktags) 1042-31 Zeitliche Beschränkung (werktags 18 – 19 h) 1042-32 Zeitliche Beschränkung (werktags 8.30 – 11.30 h, 16 – 18 h) 1042-33 Zeitliche Beschränkung (Montag – Freitag, 16 – 18 h) 1042-34 Zeitliche Beschränkung (Dienstag, Donnerstag, Freitag, 16 – 18 h) 1042-35 Zeitliche Beschränkung (6 – 22 h an Sonn- und Feiertagen) 1042-36 Schulbus (tageszeitliche Benutzung) 1042-37 Parken Sa und So erlaubt 1042-38 Werktags außer samstags 1042-50 Straßenreinigung (mit Zeit- und Datumsangabe) 1042-51 Sa und So 1042-52 Sa, So und an Feiertagen 1042-53 Schulweg in Verbindung mit zeitlicher Begrenzung an Werktagen (zu Z 101 oder 274) 1044 Personengruppen 1044-10 Nur Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde 1044-11 Nur Schwerbehinderte mit Parkausweis Nr. ... 1044-12 Nur Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, mit Anzahl der Parkstände 1044-30 Nur Bewohner mit Parkausweis Nr. ... 1048 Mehrspurige Fahrzeuge 1048-14 Nur Sattelkraftfahrzeuge 1048-15 Nur Sattelkraftfahrzeuge und Lastkraftwagen mit Anhänger 1048-18 Nur Schienenbahnen 1048-20 Nur Personenkraftwagen mit Anhänger und Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse 1049 Sonstige oder mehrere mehrspurige Fahrzeuge 1049-11 Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen, dürfen überholt werden 1049-12 Nur militärische Kettenfahrzeuge 1049-13 Nur Lkw (Z 1010-51), Kraftomnibus (Z 1010-57) und Pkw mit Anhänger (Z 1010-59) 1050 Fahrzeuge (verbale Angabe) 1050-30 Taxi 1050-31 ... Taxis 1050-32 Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs 1050-33 Elektrofahrzeuge 1052 Fahrzeuge mit besonderer Ladung 1052-30 Nur kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern 1052-31 Nur Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung 1053 Sonstige Beschränkungen 1053-30 Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt 1053-31 Mit Parkschein 1053-32 Gebührenpflichtig 1053-33 Massenangabe – 7,5 t 1053-34 Auf dem Seitenstreifen 1053-35 Bei Nässe 1053-36 Durchgangsverkehr 1053-37 Massenangabe – 12 t 1053-38 Querparken als Sinnbild 1053-39 Schrägparken als Sinnbild 1053-52 Nur innerhalb gekennzeichneter Parkflächen 1053-53 Parken mit Parkschein in gekennzeichneten Flächen 1053-54 während des Ladevorgangs 1053-55 Massenangabe – 3,5 t Erweiternde Zusatzzeichen 1060 Erweiternde Zusatzzeichen 1060-31 Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen – rechts 1060-32 Auch Kraftomnibusse und PKW mit Anhängern (im Bereich von LKW-Kontrollen) 1060-33 Massenangabe – 2,8 t 1060-34 Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen – links“
Artikel 2
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
3. April 2025
Der Bundeskanzler
Olaf ScholzDer Bundesminister
für Digitales und Verkehr
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz