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Umweltbundesamt

Bekanntmachung
der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren
gemäß § 11 der Trinkwasserverordnung
– 17. Änderung –
(Stand: November 2012)

Vom 13. November 2012

Nachstehend wird die Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001)1 in der Fassung der 17. Änderung (Stand: November 2012, gültig ab Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung) bekannt gegeben.

1 Einleitung

Während der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser dürfen nur solche Aufbereitungsstoffe verwendet und nur solche Desinfektionsverfahren angewendet werden, die in der vorliegenden Liste enthalten sind. Ausnahmen hiervon gelten lediglich bei Vorliegen einer Genehmigung des Umweltbundesamtes unter den Voraussetzungen des § 12 TrinkwV 2001.

Aufbereitungsstoffe sind alle Stoffe, die bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Trinkwassers bis zur Entnahmestelle eingesetzt werden und durch die sich die Zusammensetzung des entnommenen Trinkwassers verändern kann (§ 3 Nummer 8 TrinkwV 2001).

Es dürfen nur Aufbereitungsstoffe (einschließlich ihrer Ionen, sofern diese durch Ionentauscher oder durch Elektrolyse zugeführt werden) zugesetzt werden, die notwendig sind, um mindestens eines der folgenden Aufbereitungsziele zu erreichen:

a)
Entfernung von unerwünschten Stoffen aus dem Rohwasser durch die Aufbereitung im Wasserwerk.
b)
Veränderung der Zusammensetzung des fortgeleiteten Wassers zur Einhaltung der Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers im Verteilungsnetz bis zur Entnahmestelle beim Verbraucher. Die Anforderungen können über die Anforderungen der Trinkwasserverordnung hinausgehen, zum Beispiel hinsichtlich der korrosionschemischen Eigenschaften. Die Veränderung der Wasserzusammensetzung schließt die weitergehende Aufbereitung zu technischen Zwecken (z. B. Enthärtung) mit ein.
c)
Abtötung bzw. Inaktivierung von Krankheitserregern:
bei der Wasseraufbereitung im Wasserwerk (Primärdesinfektion),
bei der Verteilung des Trinkwassers auf festen Leitungswegen (Sekundärdesinfektion)
sowie
bei der Lagerung des Trinkwassers in Behältern (Sekundärdesinfektion).

Ziel sollte es sein, ausschließlich solche Aufbereitungsstoffe einzusetzen, die den geringeren Gehalt an Verunreinigungen gegenüber Vergleichsprodukten aufweisen oder toxikologisch unbedenklicher als deren Vergleichsprodukte sind. Die Vergleichbarkeit ergibt sich u.a. aus Einsatzzweck, Wirksamkeit und Handhabbarkeit. Das bedeutet für Desinfektionsverfahren, dass mittel- und langfristig solche Verfahren bevorzugt eingesetzt werden, welche eine geringere Belastung an unerwünschten Nebenprodukten erzeugen. Insbesondere in den Fällen, in denen keine Desinfektionskapazität in dem behandelten Trinkwasser aufrechterhalten werden soll, sind Alternativen zur Chlordosierung zu prüfen. Bis dahin sind alle in der Liste aufgeführten Desinfektionsverfahren anwendbar.

Aufbereitungsstoffe, die nach Buchstabe a zugesetzt werden und bestimmungsgemäß nicht im Trinkwasser verbleiben, müssen nach abgeschlossener Aufbereitung vollständig aus dem Trinkwasser entfernt werden. Diese Anforderung gilt nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T.) als erfüllt, wenn die Stoffe so weit aus dem Wasser entfernt werden, dass sie oder ihre Umwandlungsprodukte nur bis auf technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Reste in gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenklichen Anteilen im Trinkwasser enthalten sind.

Aufbereitungsstoffe, die nach den Buchstaben b und c zugesetzt werden und bestimmungsgemäß im Trinkwasser verbleiben, sind entsprechend dem Minimierungsgebot in den Einsatzmengen der Aufbereitungsstoffe auf das für die Erreichung des Aufbereitungszieles erforderliche Maß zu beschränken.

Da durch die TrinkwV 2001 bei der Gewinnung des Rohwassers, dessen Aufbereitung zu Trinkwasser und der Verteilung bis zu den Verbrauchern auf die a. a. R. d. T. Bezug genommen wird, trifft dies auch auf die Qualität der Aufbereitungsstoffe zu. Als Grundlage für die Überprüfung der Anforderungen an die Aufbereitungs­stoffe gemäß § 11 TrinkwV 2001 ist das Europäische Regelwerk der Normungsreihe „Produkte für die Aufbereitung für Wasser für den menschlichen Gebrauch“ heranzuziehen. Durch dieses Vorgehen ist eine internationale Harmonisierung der Qualität von Aufbereitungsstoffen für die Herstellung von Trinkwasser sichergestellt. Die Produktnormen gelten in ihrer Gesamtheit für die Sicherstellung der Qualität der Aufbereitungsstoffe. Damit stellt das Vorliegen einer Produktnorm ein notwendiges, aber kein hinreichendes Kriterium für die Aufnahme in die Liste dar.

Des Weiteren sind die Anforderungen des DVGW-Arbeitsblattes W 204 „Aufbereitungsstoffe in der Trinkwasserversorgung – Regeln für Auswahl, Beschaffung und Qualitätssicherung“ zu berücksichtigen.

Der Einsatz von Ionenaustauschern, Membranen und anderen Filtermaterialien (z. B. Füllkörper, natürliche Sande für die Langsamsandfiltration) zur Aufbereitung von Trinkwasser darf auch weiterhin nach den a. a. R. d. T. und nachgewiesener Wirksamkeit erfolgen. Dabei ist sicherzustellen, dass keine chemischen Subs­tanzen aus Membranen, ­Ionenaustauschern oder anderen Filtermaterialien in das aufbereitete Wasser übergehen, die eine vermeidbare oder unvertretbare Auswirkung auf Gesundheit und Umwelt haben.

Das in DIN EN 12902 beschriebene Prüfverfahren für körniges Material zur Ermittlung von wasserextrahierbaren chemischen Substanzen kann zur Abschätzung der möglichen Auslaugung des Materials an chemischen Parametern herangezogen werden.

Wie bisher darf Luft für die Oxidation, Sauerstoffanreicherung, mechanische Entsäuerung durch Gasaustausch und für die Ozonerzeugung eingesetzt werden.

Der Anwendungsbereich der Liste bezieht sich auf den Teil der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung, in dem das geförderte Rohwasser unmittelbar durch die Aufbereitung zu Trinkwasser wird. Dieser Bereich erstreckt sich von der Rohwasserentnahme bis zur Übergabestelle an die Endverbraucher gemäß § 8 TrinkwV 2001 (Entnahmearmatur für Trinkwasser).

In den Bereichen im Vorfeld der eigentlichen Rohwasserentnahme (z. B. der Voraufbereitung durch Grundwasseranreicherung) und des Rohwasserschutzes (z. B. durch Phosphateliminierung im Vorfluter) sind die a. a. R. d. T. zu beachten.

2 Rechtsrahmen

Rechtsgrundlage für die Festlegungen in der Liste sind insbesondere die §§ 11 und 16 Absatz 4 TrinkwV 2001.

Nach § 11 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV 2001 müssen die eingesetzten Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren hinreichend wirksam sein und dürfen keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf die Gesundheit oder Umwelt haben.

Die Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 TrinkwV 2001 wird vom Umweltbundesamt (UBA) geführt und aktualisiert. Die Liste hat gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 TrinkwV 2001 bezüglich dieser Stoffe Angaben zu enthalten über die

1.
Reinheit,
2.
Verwendungszwecke, für die sie ausschließlich eingesetzt werden dürfen,
3.
zulässige Zugabe,
4.
zulässigen Höchstkonzentrationen von im Trinkwasser verbleibenden Restmengen und Reaktionsprodukten,
5.
sonstigen Einsatzbedingungen.

Sie enthält ferner die Mindestkonzentration an freiem Chlor, Chlordioxid oder anderer Aufbereitungsstoffe zur Desinfektion nach Abschluss der Desinfektion. In der Liste wird auch der erforderliche Untersuchungsumfang für die Aufbereitungsstoffe spezifiziert. In die Liste werden ferner Verfahren zur Desinfektion sowie deren Einsatzbedingungen, die die Wirksamkeit dieser Verfahren sicherstellen, aufgenommen.

Aufbereitungsstoffe zur Desinfektion können nur dann in die Liste aufgenommen werden, wenn sie gemäß Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1) für diesen Zweck in Europa zugelassen sind.

3 Struktur der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 TrinkwV 2001

Vorbemerkung:

Die Liste umfasste bis einschließlich der 16. Änderungsmitteilung vier Teilbereiche. Der bisherige Teil III enthielt die Aufbereitungsstoffe mit befristeter Aufnahme. Solche werden ab der 17. Änderungsmitteilung nicht mehr unter § 11 TrinkwV 2001, sondern unter § 12 TrinkwV 2001 (Ausnahmegenehmigungen) gefasst und gesondert

bekannt gemacht. Der bisherige Teil III ist daher in der vorliegenden Liste nicht mehr enthalten. Dies bedeutet keinen Widerruf der diesbezüglich erteilten Zulassungen. Vielmehr behandelt das UBA die Aufbereitungsstoffe, die bisher in Teil III der Liste geführt wurden, als Stoffe mit einer erteilten befristeten Ausnahmegenehmigung nach § 12 TrinkwV 2001 und veröffentlicht die Ausnahmegenehmigungen gesondert.

Teile der Liste

Teil I a:
Aufbereitungsstoffe, die als Lösungen oder als Gase eingesetzt werden
Teil I b:
Aufbereitungsstoffe, die als Feststoffe eingesetzt werden
Teil I c:
Aufbereitungsstoffe, die zur Desinfektion des Wassers eingesetzt werden
Teil II:
Desinfektionsverfahren
Teil III:
Aufbereitungsstoffe, die für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung, für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall im Auftrag des Bundesministeriums des Innern sowie in Katastrophenfällen oder bei Großschadensereignissen bei ernsthafter Gefährdung der Wasserversorgung mit Zustimmung der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden eingesetzt werden

Erläuterungen zu den Tabellenspalten der Liste

Stoffname
Bezeichnung des Stoffes gemäß den a. a. R. d. T.
CAS-Nummer
Chemical Abstracts Service Registry Number – Die Nummern entsprechen den Rechercheergebnissen bei „STN Inter­national“ (http://www.cas.org/stn.html).
EINECS-Nummer
European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances – Die Nummern entsprechen den Recherche­ergebnissen beim „European Chemical Substances Information System“ (http://esis.jrc.ec.europa.eu/).
Verwendungszweck
In der Spalte Verwendungszweck ist festgelegt, für welche Zwecke der Aufbereitungsstoff ausschließlich eingesetzt werden darf.
Reinheitsanforderungen
Die Reinheitsanforderungen beziehen sich auf den normativen Teil der entsprechenden DIN (EN)-Normen. Die Zahlenwerte in den Tabellen der entsprechenden DIN (EN)-Normen, einschließlich der sonstigen Anforderungen der jeweiligen Normen, sind einzuhalten. Wenn ein Produkt in mehreren Reinheitsklassen (Typen) angeboten wird, ist die jeweilige Klasse (Typ) in der Spalte angegeben.
Für Aufbereitungsstoffe des Teils I b sollte keine Erhöhung des Gehaltes an chemischen Substanzen durch den Aufbereitungsstoff nach der Einfüllung, Spülung und Inbetriebnahme eines Filtersystems, in dem Trinkwasser produziert wird, erfolgen.
Zulässige Zugabe
Die Angabe der zulässigen Zugabe (Dosierung) in der Liste richtet sich
1.
nach der sog. 10-%-Regel, bezogen auf die Parameter der Anlage 2 der TrinkwV 2001,
2.
nach Angaben zur Referenzdosierung in den a. a. R. d. T. und
3.
nach Erfahrungswerten der Wasserwerksbetreiber und Beachtung des Minimierungsgebotes des § 6 TrinkwV 2001.
Die 10-%-Regel ist eine allgemein anerkannte Übereinkunft der Fachleute auf europäischer Ebene und besagt, dass durch die Anwendung von Aufbereitungsstoffen bei der Aufbereitung von Trinkwasser die Konzentration eines mit einem Grenzwert versehenen gesundheitsrelevanten Parameters im aufbereiteten Wasser um nicht mehr als 10 % seines Grenzwertes erhöht werden darf. Daher richtet sich z. B. die maximale Dosiermenge eines Aufbereitungsstoffes neben der technisch notwendigen Menge auch nach dessen Gehalt an Verunreinigungen (z. B. Schwer­metalle, Monomere).
Höchstkonzentration nach Aufbereitung
Die Höchstkonzentration nach der Aufbereitung bezieht sich auf den wirksamen Anteil des eingesetzten Aufbereitungsstoffes bzw. auf dessen Reaktionsprodukte. Bei Desinfektionsmitteln werden entsprechend den gesetzlichen Anforderungen eine Höchstkonzentration und eine Mindestkonzentration des Desinfektionsmittels angegeben.
Zu beachtende Reaktionsprodukte
In dieser Spalte werden Reaktionsprodukte aufgeführt, für die ein Grenzwert in der TrinkwV 2001 angegeben ist.
Bemerkungen
In dieser Spalte werden zu beachtende Besonderheiten beim Einsatz der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren festgelegt und Hinweise gegeben.

4 Untersuchungsumfang

Bei der Bestimmung des erforderlichen Untersuchungsumfangs für die Aufbereitungsstoffe sind die folgenden zwei Bereiche zu trennen:

die Kontrolle der zugesetzten Menge eines Aufbereitungsstoffes und
der verbleibende Restgehalt des Stoffes nach abgeschlossener Aufbereitung.

Bei Stoffen, die bestimmungsgemäß im Trinkwasser verbleiben, ergibt sich die Restkonzentration aus der in einem bestimmten Zeitraum zugesetzten Menge des Stoffes und dem in diesem Zeitraum aufbereiteten Wasservolumen. ­Bei Stoffen, die bei oder nach der Aufbereitung wieder aus dem Wasser entfernt werden oder deren Konzentration von selbst abnimmt, ergibt sich die Konzentration im aufbereiteten Trinkwasser aus den bei Aufbereitung nach den a. a. R. d. T. unvermeidbaren Restmengen.

Die anzuwendenden Untersuchungsverfahren richten sich nach den a. a. R. d. T.

Die Untersuchungshäufigkeit und der Untersuchungsumfang richten sich nach der Art des Aufbereitungsstoffes und sind in der Tabelle 1 wiedergegeben.

Tabelle 1: Untersuchungsumfang und Untersuchungshäufigkeit gemäß § 11 TrinkwV 2001

a)
Für Aufbereitungsstoffe, die für die Desinfektion eingesetzt werden
Untersuchungsumfang Untersuchungshäufigkeit Dokumentation Bemerkungen
Kontrolle der zugesetzten Menge des Einsatzproduktes (Verbrauch) wöchentlich Betriebsbuch Entfällt bei kontinuierlicher
Messung und Speicherung der Daten
Kontrolle der Konzentration
des Wirkstoffes im aufbereiteten Wasser
täglich Betriebsbuch +
Analysenbefund
Die tägliche Messung hat im
Rahmen der Betriebskontrolle durch geschultes Personal zu
erfolgen.
Entfällt bei kontinuierlicher
Messung und Speicherung der Daten
b)
Für Aufbereitungsstoffe mit begrenzter Höchstkonzentration nach Aufbereitung
Untersuchungsumfang Untersuchungshäufigkeit Dokumentation Bemerkungen
Kontrolle der zugesetzten Menge des Einsatzproduktes (Verbrauch) wöchentlich Betriebsbuch Entfällt bei kontinuierlicher
Messung und Speicherung der Daten
Kontrolle der Konzentration
des Wirkstoffes im aufbereiteten Wasser
wöchentlich Betriebsbuch +
Analysenbefund
Entfällt bei kontinuierlicher
Messung und Speicherung der Daten
c)
Für alle übrigen Aufbereitungsstoffe
Untersuchungsumfang Untersuchungshäufigkeit Dokumentation Bemerkungen
Kontrolle der zugesetzten Menge des Einsatzproduktes (Verbrauch) wöchentlich Betriebsbuch Entfällt bei kontinuierlicher
Messung und Speicherung der Daten

5 Verfahren zur Erstellung und Fortschreibung der Liste

Anträge nach § 11 Absatz 5 TrinkwV 2001 auf Änderung der Liste sind an das Umweltbundesamt, Abteilung II 3, Postfach  33 00 22, 14191 Berlin, zu richten. Einzelheiten zu dem Verfahren legt das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung fest.

Die Trinkwasserverordnung fordert im § 11 Absatz 4 eine Beteiligung der Länder, Behörden und Fachkreise bei der Führung der Liste. Die Beteiligten für eine Anhörung nach § 11 TrinkwV 2001 sind in Tabelle 2 aufgelistet.

Tabelle 2: Beteiligte für die Anhörung zur Führung der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren

Bundesministerien

(zur Stellungnahme)


Bundesministerium für Gesundheit (BMG),
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU),
Bundesministerium der Verteidigung (BMVg),
Bundesministerium des Innern (BMI),
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV)
(zur Kenntnis) Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi),
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS),
Bundesministerium der Justiz (BMJ)
Bundesbehörden Umweltbundesamt (UBA) (Führung der Liste)
Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr
Eisenbahn-Bundesamt (EBA)
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK)
Länder Zuständige Landesministerien durch schriftliche Anhörung
Beteiligte Fachkreise Trinkwasserkommission des BMG beim UBA
Deutsches Institut für Normung e.V. (DIN)
Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW)
Verbände Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW)
Bundesvereinigung der Firmen im Gas- und Wasserfach e.V. (FIGAWA)
Arbeitsgemeinschaft Trinkwassertalsperren e.V. (ATT)

Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren
gemäß § 11 Trinkwasserverordnung
Stand: November 2012,
gültig ab Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
Teil I a
Aufbereitungsstoffe, die als Lösungen oder als Gase eingesetzt werden

Teil I a: Aufbereitungsstoffe, die als Lösungen oder als Gase eingesetzt werden
Stoffname CAS-
Nummer
EINECS-
Nummer
Verwendungszweck Reinheits-
anforderungen
Zulässige
Zugabe
Höchstkonzentration
nach Abschluss
der Aufbereitung2
Zu
beachtende
Reaktionsprodukte
Bemerkungen
Aluminiumchlorid4 7446-70-0 231-208-1 Flockung, Fällung DIN EN 881 Tab. 1:
Typ 1
9 mg/L
Al
Technisch
unvermeidbare
und technologisch unwirksame Anteile
Aluminiumhydroxidchlorid4 1327-41-9 14215-15-7 215-477-2 238-071-7 Flockung, Fällung DIN EN 881 Tab. 1:
Typ 1
9 mg/L
Al
Technisch
unvermeidbare
und technologisch unwirksame Anteile
Aluminiumhydroxid-
chloridsulfat (monomer)4
39290-78-3 254-400-7 Flockung, Fällung DIN EN 881 Tab. 1:
Typ 1
9 mg/L
Al
Technisch
unvermeidbare
und technologisch unwirksame Anteile
Aluminiumsulfat4 10043-01-3
16828-11-8
7784-31-8
16828-12-9
17927-65-0
233-135-0 Flockung, Fällung DIN EN 878 Tab. 5: eisenfrei und Tab. 6:
Typ 1
9 mg/L
Al
Technisch
unvermeidbare
und technologisch unwirksame Anteile
Die CAS-Nummern 16828-12-9 und
17927-65-0 sind nicht in DIN EN 878 aufgeführt
anionische und nicht­ionische Polyacrylamide4 z. B.
25085-02-3
9003-05-8
9003-04-7
nicht
vorhanden
Flockung DIN EN 1407 max. 200 mg/kg
Acrylamid-Monomer. Frei von
kationischen
Wirkgruppen
0,5 mg/L Technisch unvermeid­bare
und technologisch unwirk­same Anteile
Der Grenzwert für mono-
meres Acrylamid gilt als eingehalten, wenn die zulässige Zugabe von 0,5 mg/L des Produktes nicht überschritten wird
Calciumchlorid 10043-52-4
10035-04-8
233-140-8
 
Einstellung des Calciumgehaltes,
Regeneration von
Sorbentien für Nickelabtrennung
DIN 19626 Tab. 4 200 mg/L CaCl2
Calciumhydroxid
(Weißkalkhydrat)
1305-62-0 215-137-3 Einstellung des pH-Wertes, des Salzge­haltes, des Calcium­gehaltes, der Säure­kapazität,
Regeneration von Sorbentien für Nickel­abtrennung
DIN EN 12518 Tab. 2 und 3: Qualität A und Tab. 4: Typ 1 100 mg/L
Ca(OH)
Bei Fällungsenthärtung max. 350 mg/L ­Zugabe3
Calciumoxid
(Weißkalk)
1305-78-8 215-138-9 Einstellung des
pH-Wertes, des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes, der Säure­kapazität
DIN EN 12518 Tab. 2 und 3: Qualität A und Tab. 4: Typ 1 100 mg/L CaO Bei Fällungsenthärtung max. 350 mg/L ­Zugabe3
Dikaliummonohydrogen­phosphat 7758-11-4 231-834-5 Hemmung der
Korrosion,
biol. Nitratentfernung
DIN EN 1202 Tab. 1
und 2
2,2 mg/L
P
Dinatriumdihydrogen­diphosphat 7758-16-9 231-835-0 Hemmung der
Korrosion,
biol. Nitratentfernung
DIN EN 1205 Tab. 1
und 2
2,2 mg/L
P
Dinatriummonohydrogen­phosphat 7558-79-4 231-448-7 Hemmung der
Korrosion,
biol. Nitratentfernung
DIN EN 1199 Tab. 1
und 2
2,2 mg/L
P
Eisen(II)-sulfat4 7720-78-7
7782-63-0
231-753-5 Flockung, Fällung DIN EN 889 Tab. 1 Qualität 1 und Tab. 2 Typ 1 6 mg/L
Fe
Technisch
unvermeidbare
und technologisch unwirksame Anteile
Eisen(III)-chlorid 7705-08-0
10025-77-1
231-729-4 Flockung, Fällung DIN EN 888 Tab. 3 Qualität 1 und Tab. 4 Typ 1
Chrom max. 100 mg/kg Fe III
Nickel max. 100 mg/kg Fe III
12 mg/L
Fe
Technisch
unvermeidbare
und technologisch unwirksame Anteile
Soweit sich durch außer­gewöhnliche Umstände die Rohwasserbeschaffenheit vorübergehend verändert, kann kurzfristig die maximale Zugabe erhöht werden, wenn sichergestellt ist, dass dies zu keiner vermeid­baren Beeinträchtigung der Gesundheit führt und anders das Aufbereitungsziel nicht erreicht werden kann
Eisen(III)-chloridsulfat4 12410-14-9 235-649-0 Flockung, Fällung DIN EN 891 Tab. 1 Qualität 1 und Tab. 2 Typ 1 6 mg/L
Fe
Technisch
unvermeidbare
und technologisch unwirksame Anteile
Eisen(III)-sulfat4 10028-22-5 233-072-9 Flockung, Fällung DIN EN 890 Tab. 2 Qualität 1 und Tab. 3 Typ 1 6 mg/L
Fe
Technisch
unvermeidbare
und technologisch unwirksame Anteile
Essigsäure 64-19-7 200-580-7 biol. Nitratentfernung DIN EN 13194, Tab. 2 und Tab. 3 Technisch
unvermeidbare
sowie technologisch und mikro­biologisch unwirksame Anteile
Aerobe Verhältnisse
im Wasser sind nach ab­geschlossener Auf­bereitung sicherzu­stellen.
EINECS-Nummer
entspricht nicht der
DIN EN 13194
Ethanol 64-17-5 200-57-86 biol. Nitratentfernung DIN EN 13176 Tab. 2 50 mg/L C2H5OH Technisch
unvermeidbare
sowie technologisch und mikro­biologisch unwirksame Anteile
Aerobe Verhältnisse
im Wasser sind nach ab­geschlossener Auf­bereitung sicherzustellen
Helium 7440-59-7 231-168-5 Leckagesuche im Rohrleitungssystem 99,999 %
O2 2 ppm
N2 3 ppm
H2O 3 ppm
KW 0,2 ppm
Kaliumpermanganat 7722-64-7 231-760-3 Oxidation DIN EN 12672 Tab. 2 10 mg/L KMnO4 EINECS-Nummer
entspricht nicht der
DIN EN 12672
Kaliumperoxomonosulfat
[Kaliummonopersulfat (2 KHSO5, KHSO4, K2SO4)]
70693-62-8 274-778-7 Oxidation
Herstellung von
Chlordioxid
DIN EN 12678 Tab. 1: Typ 1 5,5 mg/L, berechnet als H2O2 0,1 mg/L,
berechnet als H2O2
Kaliumtripolyphosphat 13845-36-8 237-574-9 Hemmung der
Korrosion,
Hemmung der
Steinablagerung bei dezentraler Anwendung
DIN EN 1211 Tab. 1 und 2 2,2 mg/L
P
Kohlenstoffdioxid 124-38-9 204-696-9 Einstellung des
pH-Wertes, des Salzge­haltes, des Calcium­gehaltes, der Säure­kapazität,
Regeneration von
Sorbentien
DIN EN 936: Das Produkt muss eine Mindestreinheit von 99,7 % des Volumens an CO2 enthalten. Kohlenstoffdioxid muss darüber hinaus frei von Ölen und Phenolen sein, die den Geschmack des Trinkwassers beeinträchtigen
können
Der pH-Wert des
abgegebenen Trink­wassers muss zwischen  6,5 und  9,5 liegen
Monocalciumphosphat 7758-23-8 231-837-1 Hemmung der
Korrosion,
biol. Nitratentfernung
DIN EN 1204 Tab. 1 und 2 2,2 mg/L
P
Monokaliumdihydrogen­phosphat
(Kaliumorthophosphat)
7778-77-0 231-913-4 Hemmung der
Korrosion,
biol. Nitratentfernung
DIN EN 1201 Tab. 1 und 2 2,2 mg/L
P
Mononatriumdihydrogen­phosphat
(Natriumorthophosphat)
7558-80-7 231-449-2 Hemmung der
Korrosion,
biol. Nitratentfernung
DIN EN 1198 Tab. 1 und 2 2,2 mg/L
P
Natriumaluminat 11138-49-1 234-391-6 Flockung DIN EN 882 Tab. 2 und Tab. 3: Typ 1 2,85 mg/L
Al
Technisch
unvermeidbare
und technologisch unwirksame Anteile
Natriumcarbonat 497-19-8 207-838-8 Einstellung des
pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säure­kapazität,
Regeneration von ­Sorbentien
DIN EN 897 Tab. 1 und 2 250 mg/L Na2CO3
Natriumchlorid 7647-14-5 231-598-3 Herstellung von Chlor durch Elektrolyse DIN EN 14805 Tab. 3: Typ 1
Regeneration von
Sorbentien für dezentral betriebene Ionenaustauscher
DIN EN 973, Tab. 1: Typ A und Tab. 3
Natriumchlorit 7758-19-2 231-836-6 Herstellung von
Chlordioxid
DIN EN 938, Tab. 5, Tab. 6: Typ 1
Natriumdisulfit 7681-57-4 231-673-0 Reduktion DIN EN 12121 Tab. 1
Die Summe der Massenanteile von Natriumsulfat und Natriumchlorid darf
5 % (m/m) nicht übersteigen
5 mg/L
SO32-
2 mg/L
SO32-
Natriumhydrogencarbonat 144-55-8 205-633-8 Einstellung des
pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säure­kapazität,
Regeneration von
Sorbentien
DIN EN 898 Tab. 1 und 2 250 mg/L NaHCO3
Natriumhydrogensulfit 7631-90-5 231-548-0 Reduktion DIN EN 12120 Tab. 1
Die Summe der Massenanteile von Natriumsulfat und Natriumchlorid darf
5 % des Handelsproduktes, d. h. der Lösung mit einem Massenanteil von 40 % NaHSO3 nicht übersteigen
5 mg/L
SO32-
2 mg/L
SO32-
EINECS-Nummer
entspricht nicht der
DIN EN 12120
Natriumhydroxid 1310-73-2 215-185-5 Einstellung des
pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säure­kapazität, des Calciumgehaltes,
Regeneration von
Sorbentien
DIN EN 896 Tab. 1 und Tab. 2: Typ 1 100 mg/L NaOH
Natriumpermanganat 10101-50-5 233-251-1 Oxidation DIN EN 15482 7,5 mg/L MnO4-
Natriumperoxodisulfat 7775-27-1 231-892-1 Oxidation,
Herstellung von
Chlordioxid
DIN EN 12926 Tab. 1: Typ 1 7,0 mg/L, berechnet als H2O2 0,1 mg/L,
berechnet als H2O2
Natriumpolyphosphat 68915-31-1 272-808-3 Hemmung der
Korrosion,
Hemmung der Stein­ablagerung bei
dezentraler Anwendung, Verhinderung
der Verblockung von Membranen
DIN EN 1212 Tab. 1 und 2
DIN EN 15041
 
2,2 mg/L
P
Natriumsilikat 1344-09-8 215-687-4 Hemmung der
Korrosion
DIN EN 1209, Tab. 1 15 mg/L SiO2 Einsatz nur in Mischung mit hier gelisteten
Phosphaten, Natrium­hydroxid, Natrium­carbonat oder Natriumhydrogencarbonat
Natriumsulfit 7757-83-7 231-821-4 Reduktion DIN EN 12124 Tab. 1
Der Massenanteil von Natriumsulfat im Produkt darf 5 % nicht übersteigen. Der Massenanteil an Eisen im Produkt darf 25 mg/kg nicht überschreiten
5 mg/L
SO32-
2 mg/L
SO32-
Natriumthiosulfat 7772-98-7
10102-17-7
231-867-5 Reduktion DIN EN 12125 Tab. 1
Der Massenanteil von Natriumsulfat im Produkt darf 5 % nicht übersteigen
7 mg/L
S2O32-
3 mg/L
S2O32-
Natriumtripolyphosphat 7758-29-4 231-838-7 Hemmung der
Korrosion,
Hemmung der Stein­ablagerung bei dezentraler Anwendung,
Verhinderung der
Verblockung von
Membranen
DIN EN 1210 Tab. 1 und 2 2,2 mg/L
P
Ozon 10028-15-6 233-069-2 Oxidation, Desinfektion DIN EN 1278
Anhang A.3.2
10 mg/L
O3
0,05 mg/L
O3
Trihalogenmethane, Bromat Siehe auch Liste Teil I c
Phosphorsäure 7664-38-2 231-633-2 biol. Nitratentfernung DIN EN 974 Tab. 1 5 mg/L
P
Technisch
unvermeidbare
sowie techno­logisch und mikrobiologisch unwirksame Anteile
Aerobe Verhältnisse
im Wasser sind nach abgeschlossener Auf­bereitung sicherzustellen
Phosphonsäure 6419-19-8
22042-96-2
32545-75-8
2809-21-4
15827-60-8
1429-50-1
5995-42-6
37971-36-1
23605-74-5
229-146-5
244-751-4
251-094-7
220-552-8
239-931-4
215-851-5
227-833-4
253-733-5
245-781-0
Verhinderung der
Verblockung von
Membranen
DIN EN 15040
Polyaluminiumchlorid­hydroxid4 1327-41-9 12042-91-0 10284-64-7 215-477-2 234-933-1 233-632-2 Flockung, Fällung DIN EN 883 Tab. 1: Typ 1 9 mg/L
Al
Technisch
unvermeidbare
und technologisch unwirksame Anteile
Polyaluminiumhydroxidchloridsulfat4 39290-78-3 254-400-7 Flockung, Fällung DIN EN 883 Tab. 1: Typ 1 9 mg/L
Al
Technisch
unvermeidbare
und technologisch unwirksame Anteile
Polyaluminiumhydroxidchloridsilikat4 94894-80-1 Flockung, Fällung DIN EN 885 Tab. 1: Typ 1 9 mg/L
Al
Technisch
unvermeidbare
und technologisch unwirksame Anteile
Polyaluminiumhydroxid­silikatsulfat4 131148-05-5 Flockung, Fällung DIN EN 886 Tab. 1: Typ 1 9 mg/L
Al
Technisch
unvermeidbare
und technologisch unwirksame Anteile
Polycarbonsäuren 9003-01-4
9003-06-9
29132-58-9
Verhinderung der
Verblockung von
Membranen
DIN EN 15039
Salzsäure 7647-01-0 231-595-7 Einstellung des
pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säure­kapazität,
Regeneration von
Sorbentien,
Herstellung von
Chlordioxid
DIN EN 939 Tab. 4 und Tab. 5: Typ 1 250 mg/L HCl Der Grenzwert für
Chlorid ist zu beachten (Konzentration im Rohwasser + Zugabemenge)
Sauerstoff 7782-44-7 231-956-9 Oxidation,
Sauerstoffanreicherung
DIN EN 12876
Der Kohlenwasserstoffgehalt (als
Methan-Index) muss unter 50 ppm (V/V) liegen
Nicht höher als
O2-Sättigung
Silber
Silberchlorid
7440-22-4
7783-90-6
231-131-3
232-033-3
Konservierung des
gespeicherten Wassers in Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c und d TrinkwV 2001
nur bei nicht-systematischem Gebrauch im Ausnahmefall
gemäß DIN EN 15030 Tab. 1 und 2 0,1 mg/L
Ag
0,08 mg/L
Ag
Für die Dauer der
Zulässigkeit der An­wendung von Silber­produkten gelten die
Bestimmungen des
Chemikalienrechtes
(Biozidverordnung)
Schwefeldioxid 7446-09-5 231-195-2 Reduktion DIN EN 1019 Tab. 1 5 mg/L
SO32-
2 mg/L
SO32-
Schwefelsäure 7664-93-9 231-639-5 Einstellung des
pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säure­kapazität,
Regeneration von
Sorbentien
DIN EN 899 Tab. 1 240 mg/L H2SO4 Der Grenzwert für
Sulfat ist zu beachten (Konzentration im Rohwasser + Zugabemenge)
Tetrakaliumdiphosphat 7320-34-5 230-785-7 Hemmung der
Korrosion,
biol. Nitratentfernung
DIN EN 1207 Tab. 1 und 2 2,2 mg/L
P
Tetranatriumdiphosphat 7722-88-5 231-767-1 Hemmung der
Korrosion,
biol. Nitratentfernung
DIN EN 1206 Tab. 1 und 2 2,2 mg/L
P
Trikaliumphosphat 7778-53-2 231-907-1 Hemmung der
Korrosion,
biol. Nitratentfernung
DIN EN 1203 Tab. 1 und 2 2,2 mg/L
P
Trinatriumphosphat 7601-54-9
10101-89-0
231-509-8 Hemmung der
Korrosion,
biol. Nitratentfernung
DIN EN 1200 Tab. 1 und 2 bezogen auf das wasserfreie
Produkt
2,2 mg/L
P
Wasserstoff 1333-74-0 215-605-7 biol. Nitratentfernung Reinheit: 99,999 Vol.-%
Nebenbestandteile (vpm):
≤ 0,5 CnHm
Reinheit 99,9
Vol.-% bezüglich
O2, N2, H2O
Aerobe Verhältnisse
im Wasser sind nach ab­geschlossener Auf­bereitung sicherzustellen
Wasserstoffperoxid 7722-84-1 231-765-0 Oxidation DIN EN 902 Tab. 7: Typ 1 17 mg/L H2O2 0,1 mg/L
H2O2

Legende:

2
Einschließlich der Gehalte vor der Aufbereitung und aus anderen Aufbereitungsschritten
3
Sollte im Einzelfall die technische Notwendigkeit bestehen, z. B. bei bestimmten Rohwasserverhältnissen, die maximale Aufhärtungsmittelzugabe zu erhöhen, sind dazu vorher der zuständigen Überwachungsbehörde und dem UBA die erforderlichen Unterlagen über das qualitativ höherwertige Aufhärtungsmittel vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Anforderungen nach § 11 TrinkwV 2001 eingehalten werden.
4
Sollte im Einzelfall die technische Notwendigkeit bestehen, z. B. bei bestimmten Rohwasserverhältnissen, die maximale Flockungsmittel- bzw. Flockungshilfsmittelzugabe anlagenbezogen zu erhöhen, sind dazu vorher der zuständigen Überwachungsbehörde und dem UBA die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Anforderungen nach § 11 TrinkwV 2001 eingehalten werden.
keine
biol.
biologische
CAS
Chemical Abstracts Service Registry Number
EINECS
European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances
max.
maximal
Tab.
Tabelle

Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren
gemäß § 11 Trinkwasserverordnung
Stand: November 2012,
gültig ab Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
Teil I b
Aufbereitungsstoffe, die als Feststoffe eingesetzt werden

Teil I b: Aufbereitungsstoffe, die als Feststoffe eingesetzt werden
Stoffname CAS-
Nummer
EINECS-
Nummer
Verwendungszweck Reinheits-
anforderungen
Zulässige
Zugabe
Höchstkonzentration
nach Abschluss
der Aufbereitung2
Zu
beachtende
Reaktionsprodukte
Bemerkungen
Aktivkohle, granuliert 7440-44-0 231-153-3 Adsorption,
Entfernung von Chlor und Ozon,
biol. Filtration,
Entfernung von
Partikeln
DIN EN 12915-1 Tab. 1 und 2
 
Aktivkohle, pulverförmig 7440-44-0 231-153-3 Adsorption DIN EN 12903 Tab. 1 und 2
Aluminiumoxid, aktiviertes, granuliertes 1344-28-1 215-691-6 Adsorption, Ionenaustausch, Entfernung von Fluorid DIN EN 13753 Der Grenzwert für Alu­minium ist einzuhalten
Aluminiumsilikate,
expandierte (Blähton)
Entfernung von
Partikeln,
biol. Filtration
DIN EN 12905 Der Grenzwert für Alu­minium ist einzuhalten
Aluminiumsilikate, natür­liche nicht expandierte Entfernung von
Partikeln
DIN EN 15795 Der Grenzwert für Alu­minium ist einzuhalten
Anthrazit Entfernung von
Partikeln,
Entfernung von Chlor und Ozon
DIN EN 12909 Tab. 1
Bentonit 1302-78-9 215-108-5 Entfernung von
Partikeln
DIN EN 13754 Tab. 1
Bims Entfernung von
Partikeln
DIN EN 12906
Calciumcarbonat, fest 1317-65-3
471-34-1
 
215-279-6
207-439-9
 
Entfernung von
Partikeln,
Einstellung des
pH-Wertes, des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes, der Säure­kapazität,
Entfernung von Eisen und Mangan
DIN EN 1018 Tab. 2 Klasse 1 und Tab. 3 Typ 1 und
Berichtigung 1 zu DIN EN 1018
 
100 mg/L CaCO3 Bei Fällungsenthärtung max. 350 mg/L Zugabe3
Dolomit, halbgebrannter 83897-84-1
 
281-192-5
 
Entfernung von
Partikeln,
Einstellung des
pH-Wertes, des
Calciumgehaltes,
der Säurekapazität,
Entfernung von Eisen und Mangan
DIN EN 1017 Tab. 2 und Tab. 3 Typ 1 100 mg/L CaCO3
Eisen(III)hydroxidoxid 20344-49-4 243-746-4 Adsorption,
Entfernung von Arsen
DIN EN 15029
Arsen < 70 mg/kg TS
Eisenumlagertes aktiviertes Aluminiumoxid Aktiviertes Aluminiumoxid:
1344-28-1 Eisen(III)-
sulfat:
100028-22-5
Aktiviertes Aluminiumoxid:
215–691-6 Eisen(III)-sulfat:
233-072-9
Adsorption, Filtration, Entfernung von Arsen DIN EN 14369
Granatsand Entfernung von
Partikeln,
Schnellentcarboni­sierung
DIN EN 12910
Kieselgur 61790-53-2
91053-39-3
68855-54-9
293-303-4 Anschwemmfiltration DIN EN 12913 Tab. 1 CAS-Nummer
91053-39-3 stimmt nicht mit der DIN EN 12913 überein
Magnesium, fest 7439-95-4 231-104-6 Kathodischer
Korrosionsschutz
DIN 4753-6
DIN EN 12438
Einsatz von Magnesium als Opferanode im Warmwasserbereich
Mangandioxid 1313-13-9 215-202-6 Entfernung von Mangan DIN EN 13752 Es dürfen auch Produkte mit einem Massenanteil an Mangandioxid von über 78 % eingesetzt werden
Mangangrünsand
(Manganzeolith, Eisensand,
Grünsand)
Glauconit:
90387-66-9
Mangan­dioxid:
1313-13-9
Glauconit:
291-341-6
Mangan­dioxid:
215-202-6
Entfernung von Eisen und Mangan,
Entfernung von
Schwefelwasserstoff
DIN EN 12911 Tab. 1 Mit Manganoxid
beschichtetes Zeolith (Glauconit). Keine
Erhöhung der Mangankonzentration im Ablauf der Filter zulässig
Mangandioxid
beschichteter Kalkstein
Calcium­carbonat:
471-34-1
Mangan­dioxid:
1313-13-9
Calcium­carbonat:
207-439-9
Mangan­dioxid:
215-202-6
Entfernung von
Partikeln,
Entfernung von Eisen und Mangan,
Entfernung von
Schwefelwasserstoff
DIN EN 14368 Keine Erhöhung der Mangankonzentration im Ablauf der Filter zulässig
Perlit, pulverförmig Anschwemmfiltration DIN EN 12914 Tab. 1
Quarzsand und Quarzkies (Siliziumoxid) Entfernung von
Partikeln,
Sedimentation,
Entfernung von Eisen und Mangan,
biol. Filtration,
Schnellentcarboni­sierung
DIN EN 12904 Tab. 1,
Typ 1 und 2
Thermisch behandelte
Kohleprodukte
Entfernung von
Partikeln
DIN EN 12907 Tab. 1 und 2
Styren-Divinylbenzen-
Copolymer mit Imino-
diessigsäuregruppen
135620-93-8 Entfernung von Nickel a. a. R. d. T. DIN EN Normung in
Vorbereitung
Modifiziertes tertiär-
Amin-Acryl-Copolymer
Entfernung von Uran a. a. R. d. T. DIN EN Normung in
Vorbereitung
Styrendivinyl-benzen-
Copolymer mit Trialkyl­ammonium-Gruppen
Entfernung von Uran a. a. R. d. T. DIN EN Normung in
Vorbereitung

Legende:

2
Einschließlich der Gehalte vor der Aufbereitung und aus anderen Aufbereitungsschritten.
3
Sollte im Einzelfall die technische Notwendigkeit bestehen, z. B. bei bestimmten Rohwasserverhältnissen, die maximale Aufhärtungsmittelzugabe zu erhöhen, sind dazu vorher der zuständigen Überwachungsbehörde und dem UBA die erforderlichen Unterlagen über das qualitativ höherwertige Aufhärtungsmittel vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Anforderungen nach § 11 TrinkwV 2001 eingehalten werden.
keine
a. a. R. d. T.
allgemein anerkannte Regeln der Technik
biol.
biologische
CAS
Chemical Abstracts Service Registry Number
EINECS
European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances
max.
maximal
min.
minimal
Tab.
Tabelle
TS
Trockensubstanz

Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren
gemäß § 11 Trinkwasserverordnung
Stand: November 2012,
gültig ab Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
Teil I c
Aufbereitungsstoffe, die zur Desinfektion des Wassers eingesetzt werden

Teil I c: Aufbereitungsstoffe, die zur Desinfektion des Wassers eingesetzt werden
Stoffname CAS-Nummer EINECS-Nummer Verwendungszweck Reinheits­anforderungen Zulässige
Zugabe
Konzentrationsbereich nach Abschluss der Aufbereitung2 Zu
beachtende
Reaktions­produkte
Bemerkungen
Calciumhypochlorit 7778-54-3 231-908-7 Desinfektion DIN EN 900 Tab. 1: Typ 1 1,2 mg/L
freies Cl2
max. 0,3 mg/L
freies Cl2

min. 0,1 mg/L
freies Cl2
Trihalogenmethane, Bromat Zusatz bis zu 6 mg/L freies Cl2 und Gehalte
bis 0,6 mg/L freies Cl2 nach der Aufbereitung bleiben außer Betracht, wenn anders die Desinfektion nicht gewähr­leistet werden kann
oder wenn die Desinfektion zeitweise durch
Ammonium beeinträchtigt wird
Chlor 7782-50-5 231-959-5 Desinfektion,
Herstellung von
Chlordioxid
DIN EN 937 Tab. 1
Bei Herstellung des Chlor nach dem Amalgam-Verfahren:
Hg-Gehalt max. 0,1 mg/kg Cl2
1,2 mg/L
freies Cl2
max. 0,3 mg/L
freies Cl2

min. 0,1 mg/L
freies Cl2
Trihalogenmethane Zusatz bis zu 6 mg/L freies Cl2 und Gehalte
bis 0,6 mg/L freies Cl2 nach der Aufbereitung bleiben außer Betracht, wenn anders die Desinfektion nicht gewähr­leistet werden kann
oder wenn die Desinfektion zeitweise durch
Ammonium beeinträchtigt wird
Chlordioxid 10049-04-4 233-162-8 Desinfektion DIN EN 12671
Nur Angaben zu den Ausgangsstoffen
(EN 937, 938, 939, 12678, 12926)
0,4 mg/L
ClO2
max. 0,2 mg/L
ClO2

min. 0,05 mg/L
ClO2
Chlorit Ein Höchstwert für
Chlorit von 0,2 mg/L ClO2 nach Abschluss der Aufbereitung muss eingehalten werden.
Der Wert für Chlorit gilt als eingehalten, wenn nicht mehr als 0,2 mg/L Chlordioxid zugegeben werden. Möglichkeit von Chloratbildung beachten
Natriumhypochlorit 7681-52-9 231-668-3 Desinfektion DIN EN 901 Tab. 1: Typ 1
Grenzwert für Ver­unreinigungen mit Chlorat (NaClO3):
< 5,4 % (m/m) des Aktivchlors
1,2 mg/L
freies Cl2
max. 0,3 mg/L
freies Cl2

min. 0,1 mg/L
freies Cl2
Trihalogenmethane, Bromat Zusatz bis zu 6 mg/L freies Cl2 und Gehalte
bis 0,6 mg/L freies Cl2 nach der Aufbereitung bleiben außer Betracht, wenn anders die Desinfektion nicht gewähr­leistet werden kann oder wenn die Desinfektion zeitweise durch Ammonium beeinträchtigt wird
Ozon 10028-15-6 233-069-2 Desinfektion,
Oxidation
DIN EN 1278
Anhang A.3.2
10 mg/L
O3
0,05 mg/L
O3
Trihalogenmethane Bromat Siehe auch Liste Teil I a

Legende:

2
Einschließlich der Gehalte vor der Aufbereitung und aus anderen Aufbereitungsschritten
CAS
Chemical Abstracts Service Registry Number
EINECS
European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances
max.
maximal
min.
minimal
Tab.
Tabelle

Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren
gemäß § 11 Trinkwasserverordnung
Stand: November 2012,
gültig ab Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
Teil II
Desinfektionsverfahren

Teil II: Desinfektionsverfahren
Desinfektionsverfahren5 Verwendungszweck Technische Regeln Mindesteinwirkdauer Anforderungen an das Verfahren Bemerkungen
UV-Bestrahlung
(240–290 nm)
Desinfektion DVGW-Arbeitsblatt W 294-1, W 294-2 und W 294-3 Anlagenspezifisch Es sind nur UV-Desinfektionsgeräte zulässig, für die nach DVGW W 294-2 (A) eine Desinfektionswirksamkeit von mindestens 400 Joule/m2 (bezogen auf 254 nm) erfolgreich nachgewie­sen wurde. Die für das jeweilige Gerät im Prüfbericht sowie im DVGW-Zertifikat angegebe­nen Betriebskennwerte (maxi­maler Durchfluss und zugehörige Mindestbestrahlungsstärke) sind im Betrieb einzu­halten Das Desinfektionsverfahren ist nicht anwendbar für die Aufrechterhaltung einer Desinfektionskapazität im Verteilungsnetz (vgl. § 5 Absatz 5 Satz 2 TrinkwV 2001)
Dosierung von
Chlorgaslösungen
Desinfektion DVGW-Arbeitsblätter W 296, W 623 Einsatz erweiterter Vakuumchlorgasdosieranlagen Bei Einsatz des Verfahrens außerhalb des Wasserwerkes ist auf die Einhaltung des Grenzwertes für Trihalogenmethane (THM) beim Verbraucher zu achten
Dosierung von Natrium- und Calciumhypochlorit-Lösung Desinfektion DVGW-Arbeitsblätter W 296, W 623 Bei Einsatz des Verfahrens außerhalb des Wasserwerkes ist auf die Einhaltung des Grenzwertes für Trihalogenmethane (THM) beim Verbraucher zu achten
Elektrolytische Herstellung und Dosierung von Chlor
vor Ort
Desinfektion DVGW-Arbeitsblätter W 296, W 623, W 229 Bei Einsatz des Verfahrens außerhalb des Wasserwerkes ist auf die Einhaltung des Grenzwertes für Trihalogenmethane (THM) beim Verbraucher zu achten
Dosierung einer vor Ort hergestellten Chlordioxidlösung Desinfektion DVGW-Arbeitsblätter W 224, W 624
Erzeugung und Dosierung von Ozon und Ozonlösung vor Ort Desinfektion,
Oxidation
DVGW-Arbeitsblätter W 225, W 296, W 625 Bei Einsatz des Verfahrens außerhalb des Wasserwerkes ist auf die Einhaltung des Grenzwertes für Trihalogenmethane (THM) beim Verbraucher zu achten.
Das Desinfektionsverfahren ist nicht anwendbar für die Aufrechterhaltung einer Desinfektionskapazität im Verteilungsnetz (vgl. § 5 Absatz 5 Satz 2 TrinkwV 2001)

Legende:

5
Bei Einsatz der Verfahren für die Desinfektion von Oberflächenwasser oder von durch Oberflächenwasser beeinflusstem Wasser ist auf eine weitestgehende Partikelabtrennung vor der Desinfektion zu achten. Dabei sind Trübungswerte im Ablauf der partikelabtrennenden Stufe im Bereich von 0,1 – 0,2 FNU anzustreben, wenn möglich zu unterschreiten. Auf die Mitteilung des Umweltbundesamtes: „Anforderungen an die Aufbereitung von Oberflächenwässern zu Trinkwasser im Hinblick auf die Eliminierung von Parasiten“ (veröffentlicht im Bundesgesundheitsblatt 12/97) wird ausdrücklich hingewiesen.
keine

Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren
gemäß § 11 Trinkwasserverordnung
Stand: November 2012,
gültig ab Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
Teil III
Aufbereitungsstoffe, die für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung, für den zivilen Bedarf
in einem Verteidigungsfall im Auftrag des Bundesministeriums des Innern sowie in Katastrophenfällen oder bei Großschadensereignissen
bei ernsthafter Gefährdung der Wasserversorgung mit Zustimmung der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden eingesetzt werden

Teil III: Aufbereitungsstoffe, die als Desinfektions- und Oxidationsmittel eingesetzt werden
Stoffname CAS-
Nummer
EINECS-
Nummer
Verwendungszweck Reinheits-
anforderungen
Zulässige Zugabe Bemerkungen
Natriumdichlorisocyanurat6 2893-78-9 207-67-7 Desinfektion DIN EN 12931 26 mg/L
freies Chlor
Die zulässige Zugabe entspricht 40 mg/L Natriumdichlorisocyanurat
Natriumdichlorisocyanurat-dihydrat6 51580-86-0 220-767-7 Desinfektion DIN EN 12932 26 mg/L
freies Chlor
Die zulässige Zugabe entspricht 46,7 mg/L Natriumdichlorisocyanuratdihydrat
Natriumhypochlorit 7681-52-9 231-668-3 Desinfektion, Oxidation DIN EN 901  260 mg/L
freies Chlor7
Bei besonderen Gefahrenlagen kann die
zuständige Gesundheitsbehörde den
Mindestgehalt an freiem Chlor nach
Abschluss der Aufbereitung anordnen
Calciumhypochlorit 7778-54-3 231-908-7 Desinfektion, Oxidation DIN EN 900  260 mg/L
freies Chlor7
Bei besonderen Gefahrenlagen kann die
zuständige Gesundheitsbehörde den
Mindestgehalt an freiem Chlor nach
Abschluss der Aufbereitung anordnen

Legende:

6
Dieser Aufbereitungsstoff darf in Tablettenform verwendet werden.
Tabletten dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf den Packungen, Behältnissen oder sonstigen Tablettenumhüllungen in deutscher Sprache, deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar angegeben ist:
1.
die Menge des in einer Tablette enthaltenen Natriumdichlorisocyanurats oder Natriumdichlorisocyanuratdihydrats in Milligramm,
2.
die Menge des mit einer Tablette zu desinfizierenden Wassers in Liter,
3.
eine Gebrauchsanweisung, die insbesondere die Dosierung, die vor dem Genuss des Wassers abzuwartende Einwirkzeit und die Verbrauchsfrist für das desinfizierte Wasser aufführt,
4.
die Chargenbezeichnung, aus der mindestens Herstellungsmonat und -jahr hervorgehen.
Bei Abgabe von Tabletten aus Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen an Verbraucher können die Angaben nach den Nummern 1 bis 3 auch auf mitzugebenden Handzetteln ausreichen. Bestände an Tabletten, die vor Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung (1. November 2011) eingelagert waren, entsprechen den Anforderungen der Liste.
Tablettierhilfsmittel müssen geeignet sein, die Stabilität der Tabletten zu garantieren und den Anforderungen des Arzneibuches und der Zusatzstoff-Verkehrs­verordnung entsprechen.
7
Die Konzentration an freiem Chlor ergibt sich aus der Zugabe von Desinfektionsmittel, z. B. nach Einheits-Dosier-Plan der Bundeswehr.
Berlin, den 13. November 2012

FGL II 3.3

Umweltbundesamt

Im Auftrag
Dr. Hartmut Bartel
1
Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TrinkwV 2001) in der Fassung vom 28. November 2011 (BGBl. I S. 2370), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung.