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vom: 07.12.2020
Bundesministerium für Gesundheit
BAnz AT 08.12.2020 V1
FNA: neu: 2126-13-21
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Auf Grund des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe f und Absatz 3 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes, dessen Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe f durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist und dessen Absatz 3 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
(1) Bei der Abgabe von Antigen-Tests zur patientennahen Anwendung zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 durch den Händler im Sinne von Artikel 2 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) an berechtigte Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 der Coronavirus-Testverordnung oder an Apotheken sind auf den tatsächlichen Abgabepreis des Herstellers pro Test ein einmaliger Festzuschlag von 40 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben. Erfolgt die Abgabe an die in Satz 1 genannten berechtigen Leistungserbringer durch eine Apotheke, kann diese pro Test einen einmaligen Festzuschlag von 60 Cent sowie die Umsatzsteuer erheben.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Abgabe von Antigen-Tests zur patientennahen Anwendung zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem 9. Dezember 2020 geschlossen wurden.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft; sie tritt nach § 5 Absatz 4 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesminister für Gesundheit
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