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vom: 11.11.2022
Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
BAnz AT 30.12.2022 B14
Unsere Servicenummer: 0 800 – 1 23 43 39Mo – Fr von 8:00 bis 18:30 Uhr, kostenlos aus dem dt. Festnetz
Aus dem Ausland:+49 221 – 9 76 68-0kostenpflichtig
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Die Aufnahme in die Liste oder Streichungen aus der Liste werden gemäß § 24 Absatz 2 und 2a des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) ausgeführt. Mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzgesetzes am 1. Mai 2021 hat der Gesetzgeber eine gemeinsame, werkorientierte Listenführung von Träger- und Telemedien ermöglicht.
Die jeweiligen Medien lagen in Form von Träger- oder Telemedien als Prüfobjekte vor. Diese werden zur Bestimmbarkeit der jeweiligen Werke in die Liste der jugendgefährdenden Medien eingetragen und, soweit die Listenführung öffentlich erfolgt, im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Die jeweiligen in Sternchen gesetzten Angaben geben darüber Auskunft, in welcher Form das Medium zur Prüfung vorlag.
Folgende Medien wurden von der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz gemäß § 18 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 5 Nummer 2, § 18 Absatz 7 Satz 2 JuSchG aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen:
Filmwerke
Spiele
Schriftwerke
Filmwerke
Bundeszentrale
für Kinder- und Jugendmedienschutz
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