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Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrags für das Baugewerbe

Vom 6. Juli 2015

Auf Grund des § 5 Absatz 1a in Verbindung mit Absatz 2 und 7 des Tarifvertragsgesetzes (TVG), dessen Absatz 1a durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) eingefügt und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der

Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe (TZA Bau) vom 5. Juni 2014 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 10. Dezember 2014,

– kündbar erstmals zum 31. Dezember 2020 –

abgeschlossen zwischen der Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, einerseits, sowie dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V., Kronenstraße 55 – 58, 10117 Berlin, und dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V., Kurfürstenstraße 129, 10785 Berlin,

ab dem 1. Januar 2016 mit den unten näher bezeichneten Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich:
das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
betrieblich:
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen, sowie im Land Berlin Betriebe, die Betonwaren, Betonfertigteile und Betonwerkstein einschließlich Terrazzowaren herstellen.
persönlich:
Erfasst werden
1.
gewerbliche Arbeitnehmer,
2.
Angestellte mit Ausnahme der in § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen und der geringfügig Beschäftigten im Sinne von § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
3.
Auszubildende im Sinne von § 1 Absatz 3 Satz 1 des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) in der jeweils geltenden Fassung.

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags ergeht mit folgenden Maßgaben:

1.
Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung auf Antrag
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird gemäß den Maßgaben in der Bekanntmachung über die Allgemeinverbind­licherklärung eines Tarifvertrags für das Baugewerbe vom 6. Juli 2015 BAnz AT 14.07.2015 B1 eingeschränkt.
2.
Weitere Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung
Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Der Tarifvertrag ist in der Anlage abgedruckt. Der Tarifvertrag ist vom Arbeitgeber gemäß § 5 Absatz 4 Satz 2 TVG auch dann einzuhalten, wenn er nach § 3 TVG an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

Berlin, den 6. Juli 2015

IIIa6 - 31241 - Ü - 14b/74

Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales

Andrea Nahles
Anlage
Rechtsnormen
des Tarifvertrags über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe

vom 5. Juni 2014 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 10. Dezember 2014

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen

§  1 Geltungsbereich
§  2 Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes
§  3 Altersversorgungsleistungen

Abschnitt II: Tarifrente Bau

§  4 Leistungsarten
§  5 Eintritt des Versicherungsfalles
§  6 Wartezeit
§  7 Beitragszusage
§  8 Leistungshöhe
§  9 Unverfallbarkeit
§ 10 Todesfallleistungen

Abschnitt III: Rentenbeihilfe

§ 11 Leistungen
§ 12 Leistungsvoraussetzungen
§ 13 Leistungshöhe
§ 14 Unverfallbarkeit
§ 15 Sicherung der Ansprüche
§ 16 Finanzierung der Leistungen
§ 17 Überschussverwendung

Abschnitt IV: Übergangsregelungen

§ 18 Unverfallbarkeit
§ 19 Günstigkeitsvergleich

Abschnitt V: Finanzierung

§ 20 Beiträge

Abschnitt VI: Gemeinsame Bestimmungen

§ 21 Leistungsgewährung
§ 22 Nachweise
§ 23 Verfügungsverbot
§ 24 Verjährung

Abschnitt VII: Schlussbestimmungen

§ 25 Erfüllungsort und Gerichtsstand
§ 26 Verhältnis zu betrieblichen Altersversorgungszusagen
§ 27 Betriebsrentengesetz
§ 28 Allgemeinverbindlicherklärung
§ 29 Inkrafttreten und Laufdauer
Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

(1) Räumlicher Geltungsbereich

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Betrieblicher Geltungsbereich

Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen, sowie im Land Berlin Betriebe, die Betonwaren, Betonfertigteile und Betonwerkstein einschließlich Terrazzowaren herstellen.

(3) Persönlicher Geltungsbereich

Erfasst werden

1.
gewerbliche Arbeitnehmer,
2.
Angestellte mit Ausnahme der unter § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen und der geringfügig Beschäftigten im Sinne von § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV),
3.
Auszubildende im Sinne von § 1 Absatz 3 Satz 1 des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2

Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes

Die Gewährung der zusätzlichen Altersversorgungsleistungen an ehemalige Arbeitnehmer des Baugewerbes und deren Finanzierung erfolgt über die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Bau) als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien.

§ 3

Altersversorgungsleistungen

(1) Anspruch auf eine Tarifrente Bau nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnitts II dieses Tarifvertrags erwerben:

1.
Arbeitnehmer in Betrieben mit Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie des Ostteils des Landes Berlin, die
a)
nach dem 31. Dezember 2015 (Stichtag) erstmals in das Baugewerbe eintreten oder
b)
an diesem Stichtag das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
Arbeitnehmer in Betrieben mit Sitz in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie im Ostteil des Landes Berlin,
3.
Auszubildende.

(2) Anspruch auf eine Rentenbeihilfe nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnitts III dieses Tarifvertrags haben Arbeitnehmer in Betrieben mit Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie des Ostteils des Landes Berlin, die vor dem 1. Januar 2016 bereits im Baugewerbe beschäftigt waren und am Stichtag bereits das 50. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Ist der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2016 eingetreten, ergeben sich die Ansprüche auf eine Rentenbeihilfe aus Abschnitt III dieses Tarifvertrags.

Abschnitt II

Tarifrente Bau

§ 4

Leistungsarten

Die ZVK-Bau gewährt aus einer Beitragszusage mit Mindestleistung als Tarifrente Bau folgende Leistungen:

1.
Altersrente,
2.
Erwerbsminderungsrente,
3.
Unfallrente.
§ 5

Eintritt des Versicherungsfalles

(1) Anspruch auf die Altersrente besteht, wenn der Arbeitnehmer einen Tatbestand erfüllt, der einen Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente begründet.

(2) Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente besteht, wenn der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Wartezeit einen Tatbestand erfüllt, der einen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch begründet.

(3) Anspruch auf die Unfallrente besteht, wenn der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Wartezeit einen Tatbestand erfüllt, der einen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H. begründet.

(4) Anspruch auf die Leistungen nach § 4 besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer einen Tatbestand erfüllt, der einen Anspruch auf vergleichbare Rentenleistungen eines berufsständischen Versorgungswerks begründet.

(5) Die ZVK-Bau gewährt Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens.

§ 6

Wartezeit

Die für die Gewährung einer Erwerbsminderungs- oder Unfallrente erforderliche Wartezeit ist nach insgesamt 36 Monaten des Bestehens von Arbeitsverhältnissen in Betrieben im Sinne des § 1 Absatz 2 erfüllt. Bis zum 31. Dezember 2015 erfüllte Wartezeiten gemäß § 4 Absatz 2 des Tarifvertrags über Rentenbeihilfen im Baugewerbe (TVR) werden bei Arbeitnehmern im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 angerechnet.

§ 7

Beitragszusage

(1) Den Arbeitnehmern wird für den Erwerb von Versorgungsbausteinen für die Tarifrente Bau folgender monatlicher Beitrag zugesagt:

1.
für gewerbliche Arbeitnehmer im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1
ab 1. Januar 2016 2,2 v. H., ab 1. Januar 2018 1,6 v. H. des Bruttolohns im Sinne des § 15 Absatz 4 VTV;
2.
für Angestellte im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1
ab 1. Januar 2016 46,00 €, ab 1. Januar 2018 33,50 €;
3.
für gewerbliche Arbeitnehmer im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2
ab 1. Januar 2016 0,6 v. H., ab 1. Januar 2017 0,8 v. H., ab 1. Januar 2020 1,0 v. H. des Bruttolohns im Sinne des § 15 Absatz 4 VTV;
4.
für Angestellte im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2
ab 1. Januar 2016 25,00 €;
5.
für Auszubildende
ab 1. Januar 2016 20,00 €.

(2) Die Beitragszusage für die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Arbeitnehmer ändert sich, wenn und soweit die Anteile des Beitragsaufkommens für die Finanzierung der Tarifrente Bau nach § 20 Absatz 4 neu festgelegt werden.

§ 8

Leistungshöhe

(1) Für jeden monatlichen Beitrag wird entsprechend dem Geschäftsplan ein Versorgungsbaustein erworben. Aus den während der Anwartschaftsphase von der ZVK-Bau erzielten Überschüssen werden zusätzliche Versorgungsbausteine gebildet.

(2) Die Altersrente wird aus der Summe der bis zum Eintritt des Versicherungsfalls angesammelten Versorgungsbausteine berechnet.

(3) Die Erwerbsminderungs- und die Unfallrente werden aus der Summe der bis zum Eintritt des Versicherungsfalls angesammelten Versorgungbausteine zuzüglich derjenigen Versorgungsbausteine berechnet, die aus dem durchschnittlichen monatlichen Beitrag der letzten 36 Monate vor Eintritt des Versicherungsfalls bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres des Arbeitnehmers ermittelt werden. Zeiten des Bezugs von Kranken- oder Verletztengeld bleiben mit der Folge unberücksichtigt, dass der Beginn des 36-Monats-Zeitraums entsprechend vorverlegt wird.

(4) Die Mindestleistung entspricht der Summe der gezahlten monatlichen Beiträge im Sinne des § 7 abzüglich der für den biometrischen Risikoausgleich erforderlichen Beitragsanteile.

(5) Für diejenigen Monate, für die die geschuldeten Beiträge nicht oder nicht vollständig gezahlt und von der ZVK-Bau nicht beigetrieben werden können, werden dem Arbeitnehmer bei nachgewiesener Insolvenz des Arbeitgebers bis zu drei Versorgungsbausteine gutgeschrieben.

(6) Die laufenden Renten werden jährlich in Abhängigkeit vom Bilanzergebnis der ZVK-Bau sowie dem Risikoverlauf entsprechend dem Geschäftsplan angepasst.

§ 9

Unverfallbarkeit

Scheidet ein Arbeitnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls aus dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrags aus, so behält er seine Anwartschaft auf die Tarifrente Bau in der nach § 2 Absatz 5b des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) zu errechnenden Höhe, ohne dass die gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sein müssen (sofortige Unverfallbarkeit).

§ 10

Todesfallleistungen

(1) Verstirbt der Arbeitnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls, zahlt die ZVK-Bau die für die Tarifrente Bau gezahlten Beiträge bis zu der niedrigeren der sich aus dem Steuer- und Aufsichtsrecht ergebenden Höchstgrenzen als Einmalbetrag an die Hinterbliebenen aus.

(2) Verstirbt der Arbeitnehmer innerhalb von 60 Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalls, erhalten die Hinterbliebenen die Leistung in unveränderter Höhe weiter, bis unter Berücksichtigung der bereits gewährten Leistungen insgesamt 60 Monatsrenten gewährt wurden.

(3) Anspruchsberechtigt ist die Witwe oder der Lebenspartner des Verstorbenen bzw. der Witwer oder die Lebens­partnerin der Verstorbenen. Hinterlässt der bzw. die Verstorbene nur Waisen, so sind die waisenrentenberechtigten Kinder des bzw. der Verstorbenen anspruchsberechtigt. Mehrere anspruchsberechtigte Waisen erhalten die Leistung zu gleichen Teilen.

Abschnitt III

Rentenbeihilfe

§ 11

Leistungen

(1) Die ZVK-Bau gewährt folgende Leistungen:

a)
Beihilfe zur gesetzlichen Altersrente;
b)
Beihilfe zur gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung;
c)
Beihilfe zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H. vorliegt.

(2) In Fällen, in denen ein gesetzlicher Rentenversicherungsträger eine Befreiung von der Versicherungspflicht anerkannt hat, stehen Versorgungsleistungen oder der Eintritt des Versicherungsfalls aufgrund einer die Befreiung begründenden Versorgung oder Versicherung den in Absatz 1 genannten Renten gleich. Die Leistungspflicht entsteht jedoch frühestens, wenn der von der Versicherungspflicht befreite Arbeitnehmer einen Tatbestand erfüllt, der ohne die Befreiung gegenüber dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger einen Rentenanspruch nach Absatz 1 begründen würde.

(3) Die Gewährung von Beihilfen zu Renten, die aufgrund der gesetzlichen Sonderregelung für Bergleute gezahlt werden, ist ausgeschlossen.

§ 12

Leistungsvoraussetzungen

(1) Eine Leistungspflicht der ZVK-Bau tritt ein (Versicherungsfall), wenn ein versicherter Arbeitnehmer

a)
einen Tatbestand erfüllt, der einen gesetzlichen Rentenanspruch (§ 11 Absatz 1) begründet, und
b)
die allgemeine sowie die besondere Wartezeit erfüllt ist oder die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit der Anwartschaft gegeben sind.

Die Wartezeit ist nicht erforderlich, wenn der Versicherungsfall auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist, der Versicherte den Unfall oder die Berufskrankheit während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zu einem Betrieb im Sinne des § 1 Absatz 2 erlitten bzw. sich zugezogen hat und der zuständige gesetzliche Unfall­versicherungsträger den Unfall bzw. die Berufskrankheit anerkannt hat.

Eine Leistungspflicht der ZVK-Bau tritt auch dann ein, wenn der Versicherte vor Eintritt des Versicherungsfalls aus einem Betrieb im Sinne des § 1 Absatz 2 sowie des § 2 Teil II Nummer 2 der Satzung der ZVK-Bau ausgeschieden ist und innerhalb von zwölf Monaten nach seinem Ausscheiden die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.

(2) Die allgemeine Wartezeit beträgt 220 Monate. Als allgemeine Wartezeit gelten

a)
Zeiten einer Tätigkeit als gewerblicher Arbeitnehmer oder als Angestellter in einem Betrieb im Sinne des § 1 Absatz 2 sowie des § 2 Teil II Nummer 2 der Satzung der ZVK-Bau mit Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie des Ostteils des Landes Berlin;
b)
Zeiten eines Ausbildungsverhältnisses im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 BBTV;
c)
Zeiten der Tätigkeit in einem Betrieb nach § 1 Absatz 2, für welche ein Weiterversicherungsvertrag nach Maßgabe der Satzung der ZVK-Bau abgeschlossen wurde;
d)
Zeiten der gesetzlichen Dienstpflicht im Sinne des § 9 Absatz 2 VTV;
e)
Zeiten eines Ausbildungsverhältnisses und Tätigkeitszeiten in Betrieben, die vom Geltungsbereich der Tarifverträge über die Zusatzversorgung im Dachdeckerhandwerk, im Maler- und Lackiererhandwerk, im Gerüstbaugewerbe, in der Steine- und Erden-Industrie und im Betonsteinhandwerk in Bayern sowie im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk erfasst werden, bis zu einer Dauer von 180 Monaten, sofern sie nach diesen Tarifverträgen als Wartezeiten gelten und eine Wartezeit nach den Buchstaben a bis d von mindestens 60 Monaten erfüllt ist.

Soweit eine tarifvertragliche Beitragspflicht gegenüber der ZVK-Bau besteht, gelten Tätigkeitszeiten nur dann als ­Wartezeiten, wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge entrichtet oder im Falle der gesetzlichen Dienstpflicht des Arbeitnehmers seine Verpflichtung zur Beitragszahlung durch Abtretung seines Erstattungsanspruches nach § 14a des Arbeitsplatzschutzgesetzes erfüllt hat.

(3) Von der allgemeinen Wartezeit müssen wenigstens 60 Monate innerhalb der letzten neun Jahre vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem der Tatbestand des Absatz 1 Buchstabe a oder die Bau- bzw. Fachuntauglichkeit eingetreten ist (besondere Wartezeit). Versicherte, die über diesen Zeitpunkt hinaus tätig sind, erfüllen die besondere Wartezeit auch durch Tätigkeitszeiten nach diesem Zeitpunkt. Auf die besondere Wartezeit sowie auf die Wartezeit von 60 Monaten nach Absatz 2 Buchstabe e werden Zeiten der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, der Arbeitslosigkeit oder der baufachbezogenen Berufsförderung zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bis zu insgesamt 30 Monaten angerechnet.

(4) Der Versicherte verliert seine erworbenen Anwartschaften im Falle des Ausscheidens aus einem Betrieb im Sinne des § 1 Absatz 2 sowie § 2 Teil II Nummer 2 der Satzung der ZVK-Bau wegen Bau- bzw. Fachuntauglichkeit nicht.

§ 13

Leistungshöhe

(1) Die Beihilfe zur gesetzlichen Altersrente beträgt nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (§ 12 Absatz 2) monatlich 59,90 €, wenn der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalls das 65. Lebensjahr vollendet hat. Sie erhöht sich nach einer Wartezeit von

240 Monaten auf monatlich 72,15 €,
330 Monaten auf monatlich 80,40 €,
440 Monaten auf monatlich 88,70 €.

(2) Tritt der Versicherungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ein, so vermindert sich die Beihilfe nach Absatz 1 bei Eintritt des Versicherungsfalls

nach Vollendung des 64. Lebensjahres um monatlich 1,60 €,
nach Vollendung des 63. Lebensjahres um monatlich 3,20 €,
nach Vollendung des 62. Lebensjahres um monatlich 4,80 €,
nach Vollendung des 61. Lebensjahres um monatlich 6,40 €,
nach Vollendung des 60. Lebensjahres um monatlich 8,00 €.

(3) Tritt der Versicherungsfall nach Vollendung des 65. Lebensjahres ein, so erhöht sich die Beihilfe nach Absatz 1 für jedes weitere volle Beschäftigungsjahr in Betrieben im Sinne des § 1 Absatz 2 sowie des § 2 Teil II Nummer 2 der Satzung der ZVK-Bau um monatlich 3,30 €.

(4) Die Beihilfe zur gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung und zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit monatlich 51,90 €, wenn der Versicherungsfall vor Vollendung des 60. Lebensjahres eintritt. Sie erhöht sich nach einer Wartezeit von

240 Monaten auf monatlich 64,15 €,
330 Monaten auf monatlich 72,40 €,
440 Monaten auf monatlich 80,70 €.

Tritt der Versicherungsfall nach Vollendung des 60. Lebensjahres ein, richtet sich die Höhe der Beihilfe nach den Absätzen 1 und 2.

In den Fällen des § 12 Absatz 1 Satz 2 entfällt die Voraussetzung der allgemeinen Wartezeit.

(5) In den Fällen des § 12 Absatz 2 Buchstabe e werden Leistungen der dort genannten Zusatzversorgungskassen auf die Leistungen der ZVK-Bau angerechnet.

(6) Die vorstehenden Absätze finden auch in den Fällen des § 12 Absatz 1 Satz 3 Anwendung.

(7) Für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Januar 2003 eingetreten sind, ergeben sich die Beihilfen zur Altersrente, zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente und zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus dem Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Baugewerbe (TVA) vom 28. Februar 1979 in der Fassung vom 14. Dezember 2001 und dem Tarifvertrag über eine Ergänzungsbeihilfe für langjährige Zugehörigkeit zum Baugewerbe (TVE) vom 30. September 1998 in der Fassung vom 14. Dezember 2001 mit der Maßgabe, dass diese Beihilfen für Rentenbezugszeiten bis zum 31. Dezember 2002 in voller Höhe gezahlt und für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 2003 um 5 v. H. durch entsprechende Kürzung der Ergänzungsbeihilfen vermindert werden.

§ 14

Unverfallbarkeit

(1) Scheidet ein Versicherter vor Eintritt des Versicherungsfalls nach § 12 Absatz 1 Buchstabe a aus einem Betrieb im Sinne des § 1 Absatz 2 sowie des § 2 Teil II Nummer 2 der Satzung der ZVK-Bau aus, so bleiben ihm die Anwartschaften auf den unverfallbaren Teil der Beihilfen erhalten, wenn der Versicherte bei seinem Ausscheiden

a)
das 21. Lebensjahr vollendet hat und
b)
mindestens drei Jahre in einem Arbeitsverhältnis zu ein und demselben Arbeitgeber gestanden hat.

(2) Der unverfallbare Teil der Beihilfen zur gesetzlichen Altersrente, zur gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung und zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt nach einer Wartezeit (§ 12 Absatz 2) von

 36 Monaten 10 v. H.,
120 Monaten 17 v. H.,
180 Monaten 20 v. H.,
240 Monaten 50 v. H.,
360 Monaten 80 v. H.
der Beihilfen nach § 13. Für die Berechnung des unverfallbaren Teils der Beihilfen nach einer Wartezeit von weniger als 220 Monaten sind die Beihilfen des § 13 nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit zugrunde zu legen.

§ 15

Sicherung der Ansprüche

Die Ansprüche der Versicherten bleiben auch dann unberührt, wenn die Beiträge durch die ZVK-Bau nicht beigetrieben werden können.

§ 16

Finanzierung der Leistungen

Die Teilleistungen

a)
der Beihilfen nach § 13 Absatz 1 bis 4 nach Erfüllung einer Wartezeit von 220 Monaten in Höhe von 11,61 €,
b)
des nach § 14 Absatz 1 und 2 zu zahlenden unverfallbaren Teils der Beihilfen nach Erfüllung einer Wartezeit von
 36 Monaten in Höhe von 1,16 €,
120 Monaten in Höhe von 1,97 €,
180 Monaten in Höhe von 2,32 €,
240 Monaten in Höhe von 5,81 €,
360 Monaten in Höhe von 9,29 €
werden aufgrund eines Beschlusses der Hauptversammlung unmittelbar aus der Rückstellung für Beitragsrück­erstattung finanziert.
§ 17

Überschussverwendung

(1) Die erzielten Überschüsse der ZVK-Bau werden nach Auffüllung oder Wiederauffüllung der Verlustrücklage der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesen.

(2) Soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht zur Sicherung der Solvabilität oder zur Finanzierung der Teilleistungen nach § 16 benötigt wird, wird sie zum Aufbau eines Kapitalstocks mit dem Ziel verwendet, die bisher im Umlageverfahren finanzierten Teile der Beihilfe in ein Anwartschaftsdeckungsverfahren zu überführen. Ist dieses Ziel erreicht, werden diese Mittel zur weiteren Ausfinanzierung der Rentenbeihilfe herangezogen.

Abschnitt IV

Übergangsregelungen

§ 18

Unverfallbarkeit

Die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b genannten Arbeitnehmer haben Anspruch auf den unverfallbaren Teil der Rentenbeihilfe, wenn sie am Stichtag das 25. Lebensjahr vollendet und mindestens fünf Jahre in einem Arbeitsverhältnis zu ein und demselben Arbeitgeber gestanden haben. Die Höhe der Anwartschaft ergibt sich aus § 14 ­Absatz 2.

§ 19

Günstigkeitsvergleich

Die nach § 11 Absatz 1 zu gewährenden Leistungen der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b genannten Arbeitnehmer, die am Stichtag eine Anwartschaft auf einen unverfallbaren Teil der Rentenbeihilfe nach § 18 hatten, setzen sich aus dem unverfallbaren Teil der Rentenbeihilfe und der nach dem Stichtag erworbenen Tarifrente Bau zusammen, entsprechen aber mindestens der Höhe der Rentenbeihilfe, die sich nach Abschnitt III zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls ergeben hätte.

Abschnitt V

Finanzierung

§ 20

Beiträge

(1) Zur Finanzierung der Altersversorgungsleistungen nach den Abschnitten II bis IV wird ein Beitrag erhoben, dessen Höhe für das Baugewerbe und für das Berliner Betonsteingewerbe jeweils in gesonderten Tarifverträgen (Verfahrenstarifverträge) festgelegt wird.

(2) Das von den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 genannten Betrieben aufgebrachte Beitragsaufkommen wird wie folgt verwendet:

für die dort genannten Arbeitnehmer anteilig zur Finanzierung der Tarifrente Bau und der Rentenbeihilfe,
für die Arbeitnehmer, die am Stichtag das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, ausschließlich zur Finanzierung der Rentenbeihilfe,
für die Auszubildenden ausschließlich zur Finanzierung der Tarifrente Bau.

(3) Das von den in § 3 Absatz 1 Nummer 2 genannten Betrieben aufgebrachte Beitragsaufkommen wird ausschließlich zur Finanzierung der Tarifrente Bau verwendet.

(4) Soweit höhere oder niedrigere Beitragsanteile zur Finanzierung der Rentenbeihilfe benötigt werden, kann durch Beschluss der Hauptversammlung der ZVK-Bau mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht der Beitragsanteil für die Tarifrente Bau abweichend von § 7 neu festgelegt werden.

(5) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die an die ZVK-Bau abgeführten Beiträge in der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung zu bescheinigen.

(6) Die ZVK-Bau hat einen unmittelbaren Beitragsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Das Verfahren wird in Verfahrenstarifverträgen geregelt.

Abschnitt VI

Gemeinsame Bestimmungen

§ 21

Leistungsgewährung

(1) Die Gewährung der Leistungen der ZVK-Bau erfolgt nur auf Antrag und nach Einreichung der für die Antrags­bearbeitung erforderlichen Nachweise. Für den Antrag ist das von der ZVK-Bau zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden.

(2) Die Leistungen der Tarifrente Bau einschließlich der Leistungen nach Abschnitt IV werden von dem Monat an, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Leistungsvoraussetzungen entfallen, monatlich gewährt.

(3) Die Leistungen der Rentenbeihilfe werden von dem Monat an, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, bis zum Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Leistungsvoraussetzungen entfallen, für jeweils drei Monate im Voraus gewährt.

(4) Die ZVK-Bau ist zur einmaligen Abfindung von unverfallbaren Teilen der Leistungen, die monatlich 25,00 € nicht übersteigen, berechtigt.

(5) Zu Unrecht gewährte Leistungen können von der ZVK-Bau zurückgefordert werden.

§ 22

Nachweise

(1) Dem Antrag auf Gewährung der Leistungen sind folgende Nachweise beizufügen:

a)
Wartezeitennachweis,
b)
Rentenbescheid des jeweiligen Versicherungsträgers, aus dem hervorgeht, von welchem Zeitpunkt an der Arbeitnehmer Anspruch auf die gesetzliche Leistung hat,
c)
für Todesfallleistungen die Sterbeurkunde des Verstorbenen,
d)
im Falle der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht die Befreiungsbescheinigung und der Versicherungsschein bzw. der Bescheid über den Versorgungsbezug.

(2) Beantragt der Arbeitnehmer eine Wartezeitanrechnung nach § 12 Absatz 2 Buchstabe e, so hat er einen Bescheid der betreffenden Zusatzversorgungskasse über die Festsetzung oder Ablehnung von Leistungen und über die dort anerkannte Wartezeit vorzulegen.

(3) Beantragt der Arbeitnehmer eine Aufrechterhaltung der Anwartschaften nach § 12 Absatz 4, so hat er eine Bescheinigung eines Amtsarztes über seine Bau- bzw. Fachuntauglichkeit vorzulegen. Bei Arbeitnehmern, die bei Eintritt der Bau- bzw. Fachuntauglichkeit das 60. Lebensjahr vollendet haben, genügt eine Bescheinigung des behandelnden Arztes. Die ZVK-Bau kann von dem Arbeitnehmer weitere Nachweise auf ihre Kosten verlangen.

(4) Jeder Empfänger einer Leistung wegen Erwerbsminderung hat im jeweils ersten Kalendervierteljahr einen Nachweis des Fortbestehens seiner Erwerbsminderung durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen aus der Renten- oder Unfallversicherung zu erbringen. Ist der Leistungsberechtigte durch einen gesetzlichen Rentenversicherungsträger von der Versicherungspflicht befreit worden, ist der Nachweis über das Fortbestehen der Erwerbsminderung durch das Zeugnis eines Amtsarztes zu führen.

(5) Jeder Leistungsberechtigte hat im jeweils dritten Kalendervierteljahr einen Lebensnachweis zu erbringen.

(6) Werden die Nachweise innerhalb einer von der ZVK-Bau gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erbracht, so ruht die Leistung, ohne dass eine Nachzahlung erfolgt. Die ZVK-Bau kann bei Vorliegen besonderer Umstände eine Nachzahlung ganz oder teilweise gewähren.

(7) Ereignisse, die sich auf die Gewährung oder Bemessung der Leistungen auswirken, sind der ZVK-Bau unverzüglich anzuzeigen.

§ 23

Verfügungsverbot

Die Leistungsansprüche sind nicht vererblich und dürfen nicht übertragen, beliehen, veräußert, abgetreten oder verpfändet werden. Die Inanspruchnahme eines Rückkaufwerts ist ausgeschlossen.

§ 24

Verjährung

Die Leistungsansprüche verjähren in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden konnte.

Abschnitt VII

Schlussbestimmungen

§ 25

Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der ZVK-Bau gegen Arbeitgeber und deren Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die ZVK-Bau ist Wiesbaden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist Berlin Gerichtsstand für Ansprüche der ZVK-Bau gegen Arbeitgeber mit Betriebssitz in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

§ 26

Verhältnis zu betrieblichen Altersversorgungszusagen

Die Leistungen der ZVK-Bau können auf Leistungen aus betrieblichen Altersversorgungszusagen angerechnet werden.

§ 27

Betriebsrentengesetz

Die §§ 1a, 2 bis 5, 16, 18a Satz 1, §§ 27 und 28 BetrAVG finden keine Anwendung.

§ 28

Allgemeinverbindlicherklärung

Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam die Allgemeinverbindlicherklärung dieses Tarifvertrags zu beantragen.

§ 29

Inkrafttreten und Laufdauer

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrags tritt der Tarifvertrag über Rentenbeihilfen im Baugewerbe vom 31. Oktober 2002 in der Fassung vom 5. Dezember 2007 ohne Nachwirkung außer Kraft.

(2) Ist die Allgemeinverbindlicherklärung nicht bis zum 30. Dezember 2015 bekannt gegeben worden, kann dieser Tarifvertrag ohne Einhaltung einer Frist schriftlich am 31. Dezember 2015 gekündigt werden.

(3) Im Übrigen kann dieser Tarifvertrag mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31. Dezember 2020 gekündigt werden.